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Gericht verbietet Azubi-“Pillentaxi”

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine stationäre Apotheke darf nur in bestimmten Fällen apothekenpflichtige Arzneimittel per Boten an ihre Kunden ausfahren lassen. Ein reines “Pillentaxi”, bei dem die Kunden keinerlei pharmazeutische Beratung bekommen können, hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil für unzulässig erklärt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013, Az. I-20 U 116/12).

Im vorliegenden Fall hatte eine Kundin telefonisch ein rezeptpflichtiges sowie ein apothekenpflichtiges Arzneimittel bestellt. Die Auslieferung fand dann per “Pillentaxi” statt, das eine Auszubildende der Apotheke steuerte. Die Fragen der Kundin zu einem der bestellten Medikamente ließ die Botin unbeantwortet. Als Auszubildende dürfe sie zu pharmazeutischen Themen keine Auskunft geben, erklärte sie korrekt.

Geklagt hatte daraufhin die Wettbewerbszentrale, wobei die Klage zunächst vom Landgericht abgewiesen worden war. Das OLG gab nun der Berufung statt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die reine Zustellung der apothekenpflichtigen Arzneimittel im Auszubildenden-“Pillentaxi” verstößt laut OLG gegen § 20 Apothekenbetriebsordnung. Darin geht es um die Beratung der Kunden beim Arzneimittelkauf. Diese Vorgaben zur Beratung stellten eine Marktverhaltensregel dar, wie sie im § 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erwähnt ist. Der Apotheker oder seine qualifizierten Mitarbeiter hätten demnach gezielt nachfragen müssen, um herauszufinden, ob die Kundin die Medikamente lediglich bestellen wollte oder ob sie auch einen Informationsbedarf hatte. 

Das OLG betonte damit den Unterschied zwischen der Order bei einer Versandapotheke und der Bestellung bei einer stationären Apotheke. Wer sich an seine örtliche Apotheke wende, verzichte eben nicht wie bei der Versandapotheken-Bestellung generell auf die Beratung, so das OLG. 

Kunden, die ihre Medikamente in der örtlichen Apotheke bestellen, können zwar ausdrücklich auf eine Beratung verzichten. Grundsätzlich muss aber das Beratungsangebot bestehen. Das OLG verwies auf die Regelungen des § 17 Apothekenbetriebsordnung bezüglich der Boten-Zustellung. Schon in der alten Fassung des Paragrafen sei davon ausgegangen worden, dass die Kunden entweder bei der Bestellung oder bei der Zustellung der Arzneimittel durch qualifiziertes Personal beraten werden. 

Die Wettbewerbszentrale geht davon aus, dass das Zustellen von Medikamenten durch Apotheker oder pharmazeutisch qualifizierte Mitarbeiter in vielen Fällen unwirtschaftlich ist. Das Urteil des OLG biete aber den örtlichen Apotheken die Möglichkeit, sich durch ihre kompetente Beratung im Wettbewerb zu behaupten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013, Az. I-20 U 116/12

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