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Gericht untersagt mehrere Klauseln in AGB von Apple

LG Berlin. 15 O 601/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Am 28.11.2014 hat das Landgericht Berlin durch Urteil zum Aktenzeichen 15 O 601/12 in erster Instanz einen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden. Als Kläger war der Verbraucherzentralen Bundesverband aufgetreten. Als Beklagte trat die Apple Distribution International auf. Die Beklagte bietet den Erwerbern von Apple Hardware eine „Hardwaregarantie“ an, die eine Laufzeit von einem Jahr besitzt. Darüber hinaus wird Apple-Kunden die Möglichkeit geboten, gegen Sonderzahlung eine Garantieerweiterung, die als „ AppleCare Protection Plan“ beworben wird, zu erlangen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass einige der von der Beklagten in der Form allgemeiner Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen nicht mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden, verbraucherschützenden Rechtsvorschriften vereinbar sind. Solche Klauseln seien deshalb unwirksam. Weil die Beklagte die geltenden Bestimmungen über Gewährleistung durch ihre eigenen Gewährleistungsregelungen ersetzen wollten, statt sie nur auszugestalten, käme es zu Differenzen zu Ungunsten der Kunden und Verbraucher, die nicht hingenommen werden können. Von Seiten der Beklagten würden dem Kunden, der einen I-Pad oder ein I-Book erworben hätte, eine einjährige „Hardware-Garantie“ angeboten. Gleichzeitig werde dem Verbraucher nahegelegt, einen zusätzlichen „Apple Care“-Garantievertrag kostenpflichtig abzuschließen, um nach dem Ablauf des ersten Jahres weitere Gewährleistungsansprüche zu sichern. Schon durch die Art des Anbietens der Zusatzgarantie werde der Verbraucher darüber hinweggetäuscht, dass er nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland Gewährleistungsansprüche in einem Zeitraum von 2 Jahren nach Kaufabschluss geltend machen könne. Ein normal informierter, durchschnittlicher Verbraucher ohne spezielle Rechtskenntnisse werde durch die Beklagte daran gehindert, von seinen gesetzlich garantierten Gewährleistungsrechten Gebrauch zu machen.

Außerdem rügte der Kläger Verstöße gegen das im „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) und in den Verbraucherschutzbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches festgeschriebene Transparenzgebot. Schon die von Apple angeboten grundsätzliche Hardware-Garantie enthielte unklare, interpretationsbedürftige Begriffe. Es sei dabei die Rede von einem Haftungsausschluss für Schäden, die durch „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ zustande gekommen sein könnten. Für den Verbraucher sei aufgrund der Verwendung solcher schwammiger Begriffe nicht erkennbar, wann er einen Garantieanspruch gegen den Hersteller geltend machen könne. Der in den Garantiebedingungen enthaltene, allgemeine Hinweis auf Geltung „soweit rechtlich zulässig“ reiche zur Klarstellung nicht aus. Der Kläger vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass die kostenpflichtig angeboten Zusatzgarantie des Beklagten nur rechtmäßig wäre, wenn sie dem Verbraucher tatsächlich einen Mehrwert gegenüber den bereits gesetzlich festgeschriebenen Verbraucherrechten in einem Gewährleistungsfall bieten würde.

Der Kläger hatte den Beklagten zunächst abgemahnt und dann, nachdem der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, Klage bei dem Landgericht Berlin eingereicht. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und erklärte insgesamt 16 Klauseln aus den vom Beklagten verwendeten Garantiebestimmungen für rechtsunwirksam.
Die Richter der 15.Kammer des Landgerichts Berlin führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass Garantieerklärungen, die ein Hersteller abgibt, nur als zusätzliche Leistung für den Verbraucher neben den sowieso geltenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen zulässig seien. Wenn Garantieerklärungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften jedoch ersetzen sollten, müssten sie den im Gesetz vorgesehenen Mindestregelungen entsprechen oder sogar noch zusätzliche Vorteile bieten. Das war bei einigen der von der Beklagten ursprünglich verwendeten Garantieklauseln nicht der Fall. Eine Abkürzung der gesetzlich auf 2 Jahre festgesetzten Mindestgewährleistungsfrist auf nur 1 Jahr ist dabei ebenso wenig zulässig wie eine unklare Einschränkung von Voraussetzungen, die für den Eintritt der Gewährleistungspflicht erfüllt sein müssen.
Dies gilt sowohl für die Hardwaregarantie als auch für die zusätzlich angebotene kostenpflichtige „AppleCare“ Zusatzgarantie. Die Einbeziehung der Mängelgewährleistung für das 2. Jahr nach Kaufabschluss ist unzulässig, weil in diesem 2. Jahr die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt, die nicht von einer Herstellergarantie eingeschränkt werden kann. Außerdem erkannten die Richter in den besonderen Bestimmungen, wann eine Gewährleistung übernommen wird, eine unzulässige Einschränkung und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil die Formulierungen ohne weitere Kenntnisse nicht verständlich waren.

LG Berlin, Urteil vom 28.11.2014, Aktenzeichen 15 O 601/12

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