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Gemälde kopieren unter eigenem Namen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Kopieren von Gemälden gehört seit Jahrhunderten zur künstlerischen Praxis. Gerade im Bereich der Malerei ist es üblich, sich von bestehenden Werken inspirieren zu lassen oder bekannte Motive nachzuahmen. Rechtlich wird es jedoch heikel, wenn ein Gemälde nahezu identisch übernommen und anschließend unter dem eigenen Namen veröffentlicht oder verkauft wird. Vielen Künstlern, Galeristen und Online-Verkäufern ist nicht bewusst, wie schnell hierbei eine Urheberrechtsverletzung vorliegen kann.

Die rechtlichen Risiken sind erheblich. Sie reichen von Unterlassungsansprüchen über Schadensersatzforderungen bis hin zu Auskunftspflichten und Vernichtung der Werke. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2024 (Az. 12 O 156/23) zeigt anschaulich, wie streng Gerichte Fälle bewerten können, in denen fremde Gemälde in prägenden Merkmalen nachgemalt und anschließend vermarktet werden.

Urheberrechtlicher Schutz von Gemälden

Wann ist ein Gemälde urheberrechtlich geschützt?

Ein Gemälde genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Entscheidend ist, dass sich im Werk die individuelle Handschrift des Künstlers widerspiegelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein besonders berühmtes oder wirtschaftlich wertvolles Werk handelt.

Geschützt sind insbesondere:

  • eigenständige Kompositionen
  • individuelle Farb- und Formgestaltung
  • charakteristische Linienführung
  • besondere Licht- und Schattenwirkungen
  • kreative Kombination bekannter Gestaltungselemente

Der Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes. Eine Registrierung oder Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

Schutzdauer von Gemälden

Der urheberrechtliche Schutz endet nicht mit dem Tod des Künstlers. Er besteht regelmäßig noch lange fort.

Zu beachten ist insbesondere:

  • Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
  • maßgeblich ist das Ende des Kalenderjahres
  • auch Nachlassverwalter und Erben können Ansprüche geltend machen

Viele Werke, die als „klassisch“ oder „traditionell“ wahrgenommen werden, sind daher weiterhin geschützt.

Kopieren von Gemälden und die Grenze zur Urheberrechtsverletzung

Inspiration oder unzulässige Übernahme?

Nicht jede Anlehnung an ein bestehendes Gemälde ist automatisch unzulässig. Das Urheberrecht erlaubt es, sich inspirieren zu lassen. Problematisch wird es jedoch, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale eines Werkes übernommen werden.

Eine Urheberrechtsverletzung kann insbesondere vorliegen, wenn:

  • das Motiv nahezu identisch übernommen wird
  • Komposition, Farbwahl und Perspektive übereinstimmen
  • die Bildwirkung insgesamt gleichartig ist
  • das neue Werk keinen ausreichenden Abstand zum Original einhält

Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Sicht eines objektiven Betrachters.

Warum der eigene Name keine Absicherung ist

Ein besonders verbreiteter Irrtum besteht darin, dass das Anbringen des eigenen Namens auf dem Gemälde rechtlich unproblematisch sei. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade die Veröffentlichung oder der Verkauf unter eigenem Namen kann die Rechtsverletzung verschärfen.

Denn:

  • der tatsächliche Urheber wird verdrängt
  • das Urheberpersönlichkeitsrecht wird verletzt
  • der Eindruck einer eigenen Schöpfung wird erweckt
  • die wirtschaftliche Verwertung des Originals wird beeinträchtigt

Das Risiko steigt deutlich, wenn das kopierte Werk kommerziell genutzt wird.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf – 12 O 156/23 im Detail

Sachverhalt des Verfahrens

Dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf lag ein Fall zugrunde, in dem der Beklagte nach den Motiven von drei Gemälden des Klägers eigene Bilder anfertigte, diese mit seinem eigenen Namen signierte, veräußerte und zudem Fotos der Werke auf Instagram veröffentlichte.

Der ursprüngliche Urheber sah darin eine Verletzung seiner Rechte und nahm den Nachahmer gerichtlich in Anspruch.

Zentrale rechtliche Bewertung durch das Gericht

Das Landgericht Düsseldorf stellte klar, dass es nicht auf einzelne Abweichungen ankommt, sondern auf den Gesamteindruck der Werke. Selbst wenn Details verändert wurden, könne eine unzulässige Vervielfältigung vorliegen, wenn die charakteristischen Merkmale übernommen werden.

Zentral in der rechtlichen Bewertung war:

• Maßgeblich ist der Gesamteindruck: Stimmen die prägenden Merkmale überein, kann eine Vervielfältigung vorliegen.
• Abweichungen in Details genügen nicht, wenn die Bearbeitung insgesamt ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft bleibt.
• Der Beklagte verletzte das Urheberrecht insbesondere durch Anfertigung von Vervielfältigungsstücken, deren Verkauf (Verbreitung) und die Veröffentlichung von Fotos auf Instagram (öffentliches Zugänglichmachen).

Das Gericht verneinte, dass es sich um eine freie Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG handelt: Die Unterschiede ließen die Züge der Originale nicht „verblassen“, vielmehr blieb der Gesamteindruck übereinstimmend und die Bearbeitungen ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft.

Hinweis zur Kunstfreiheit

Auch künstlerisches Arbeiten bewegt sich nicht außerhalb des Urheberrechts. Wer ein fremdes Werk in prägenden Zügen übernimmt, benötigt grundsätzlich eine Einwilligung oder muss einen ausreichenden Abstand zum Original schaffen. In der Praxis sind insbesondere die Wiedererkennbarkeit des Originals, der Grad eigener Gestaltung sowie eine mögliche Markt- bzw. Absatzkonkurrenz relevante Faktoren.

Mögliche rechtliche Konsequenzen für Nachahmer

Unterlassungsansprüche

Wer ein fremdes Gemälde unzulässig kopiert, muss typischerweise mit Unterlassungsansprüchen rechnen; im vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall standen im gerichtlichen Verfahren insbesondere Schadensersatzfragen im Vordergrund. Diese kann weitreichende Folgen haben.

Typische Konsequenzen sind:

  • Verbot der weiteren Herstellung
  • Verbot des Verkaufs und der Bewerbung
  • Verpflichtung zur Entfernung aus Online-Shops und Galerien

Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung können empfindliche Vertragsstrafen nach sich ziehen.

Schadensersatz und Auskunftspflichten

Neben der Unterlassung drohen finanzielle Forderungen. Der Schadensersatz kann auf verschiedene Weise berechnet werden.

In Betracht kommen insbesondere:

• konkreter Schaden (z. B. entgangener Gewinn)
• Lizenzanalogie (fiktive Lizenzgebühr)
• Herausgabe des Verletzergewinns
• Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten“

Zusätzlich kann der Verletzer verpflichtet sein, umfassend Auskunft über Verkaufszahlen, Preise und Vertriebswege zu erteilen.

Vernichtung und Rückruf der Werke

In gravierenden Fällen kann sogar verlangt werden, dass bereits hergestellte Gemälde vernichtet oder aus dem Verkehr gezogen werden. Dies betrifft auch Ausstellungsstücke und Lagerware.

Gerade bei Einzelstücken kann dies wirtschaftlich existenzbedrohend sein.

Besondere Risiken bei Online-Verkäufen und Social Media

Die rechtlichen Risiken verschärfen sich erheblich, wenn kopierte Gemälde online angeboten oder über soziale Netzwerke beworben werden.

Zu beachten ist insbesondere:

  • schnelle Verbreitung und hohe Sichtbarkeit
  • einfache Dokumentation der Rechtsverletzung
  • internationale Reichweite
  • erhöhte Schadensersatzforderungen

Auch Plattformbetreiber können involviert werden, was zu Sperrungen von Accounts oder Angeboten führen kann.

Wie Sie urheberrechtliche Risiken vermeiden können

Rechtssichere Gestaltung eigener Werke

Wer künstlerisch tätig ist, sollte bei der Gestaltung eigener Werke stets darauf achten, einen ausreichenden Abstand zu bestehenden Gemälden einzuhalten.

Empfehlenswert ist:

  • Entwicklung eines eigenen Stils
  • bewusste Abweichung in Motiv und Komposition
  • Vermeidung klarer Wiedererkennbarkeit
  • kritische Selbstprüfung des Gesamteindrucks

Im Zweifel sollte fachkundiger rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor Werke veröffentlicht oder verkauft werden.

Vorsicht bei Auftragsarbeiten und Reproduktionen

Auch bei Auftragsarbeiten oder vermeintlich harmlosen Reproduktionen können rechtliche Risiken bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn Kunden konkrete Vorlagen vorgeben.

Wichtig ist:

  • Klärung der Nutzungsrechte vor Beginn der Arbeit
  • schriftliche Vereinbarungen
  • Transparenz gegenüber Auftraggebern
  • Zurückhaltung bei der Eigenvermarktung solcher Werke

Fazit: Hohe rechtliche Risiken bei unzulässigem Kopieren von Gemälden

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf 12 O 156/23 verdeutlicht, dass Gerichte beim Kopieren von Gemälden unter eigenem Namen eine strenge Linie verfolgen. Schon geringe Abweichungen reichen häufig nicht aus, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden. Besonders riskant ist die kommerzielle Nutzung und die Veröffentlichung unter eigener Urheberschaft.

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