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GEMA gewinnt gegen OpenAI: LG München I zu KI und Urheberrecht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Künstliche Intelligenz schreibt Texte, komponiert Musik und beantwortet komplexe Fragen – aber wie weit darf sie dabei in fremde Werke eingreifen?
Genau darüber hat das Landgericht München I mit Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) entschieden. Im Verfahren GEMA gegen OpenAI hat die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer den Klageanträgen der GEMA auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz weitgehend stattgegeben.

Im Kern geht es darum, dass ChatGPT – basierend auf den Sprachmodellen 4 und 4o – auf einfache Nutzereingaben hin nahezu originalgetreue Songtexte ausgeben konnte, etwa zu bekannten Liedern wie „Atemlos“ oder „Wie schön, dass du geboren bist“.

Das Gericht bewertet dieses Verhalten nicht nur als Problem der KI-Ethik, sondern ganz klassisch als Urheberrechtsverletzung – und zwar sowohl durch die Memorisierung der Liedtexte in den Modellen als auch durch deren Wiedergabe in den Outputs.

Gleichzeitig betont das Gericht: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung von OpenAI liegt nahe.

Für Sie als Urheber, Unternehmen oder KI-Anbieter ist diese Entscheidung dennoch ein deutlicher Weckruf: KI darf viel – aber sie darf nicht unkontrolliert aus urheberrechtlich geschützten Werken schöpfen.

Hintergrund: Worum stritten GEMA und OpenAI?

Die Rolle der GEMA und die betroffenen Songtexte

Die GEMA ist als Verwertungsgesellschaft dafür zuständig, die Nutzungsrechte zahlreicher Komponisten, Textdichter und Musikverlage zu bündeln und zu verwerten. Sie tritt gegenüber Nutzern – also Plattformen, Veranstaltern, Streamingdiensten oder eben KI-Anbietern – als Rechteverwalterin auf.

Im Verfahren vor dem LG München I ging es um neun bekannte deutsche Liedtexte, darunter etwa:

  • „Atemlos“ (Kristina Bach)
  • „Wie schön, dass du geboren bist“ (Rolf Zuckowski)
  • weitere populäre Titel, die einem breiten Publikum geläufig sind

Nach Darstellung der GEMA hatten die von OpenAI betriebenen Sprachmodelle diese Songtexte beim Training memorisiert und konnten sie später auf einfache Prompts weitgehend originalgetreu wiedergeben.

Was OpenAI entgegnet hat

OpenAI argumentierte, die Modelle würden keine konkreten Trainingsdaten speichern oder kopieren, sondern nur statistische Zusammenhänge erlernen. Die Outputs seien Ergebnisse einer probabilistischen Textgenerierung, nicht das Abrufen von gespeicherten Dateien.

Außerdem berief sich OpenAI auf:

  • die urheberrechtliche Schranke für Text- und Data-Mining (TDM), insbesondere § 44b UrhG
  • die Einordnung der verwendeten Songtexte als „unwesentliches Beiwerk“ nach § 57 UrhG
  • die Verantwortung der Nutzer, die durch ihre Prompts die rechtsverletzenden Outputs auslösten

Das Landgericht ist dieser Sichtweise nur sehr eingeschränkt gefolgt – und zeichnet eine deutlich strengere Linie.

Die Kernaussagen des LG München I

Memorisierung im Sprachmodell als Vervielfältigung

Zentral für das Urteil ist der Umgang mit dem Begriff der „Memorisierung“. Aus der Forschung zu Sprachmodellen ist bekannt, dass Trainingsdaten nicht nur abstrakt „verinnerlicht“ werden, sondern teilweise wörtlich oder nahezu wörtlich in den Modellparametern abrufbar bleiben.

Das Gericht geht davon aus, dass genau dies hier passiert ist:

  • Die streitgegenständlichen Songtexte sind reproduzierbar in den Modellen GPT-4 und GPT-4o enthalten.
  • Durch einen Abgleich der im Trainingsdatensatz enthaltenen Texte mit den generierten Outputs wurde eine weitgehende Übereinstimmung festgestellt.
  • Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte schließt die Kammer einen bloßen Zufall aus.

Damit liegt nach Auffassung des Gerichts eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vor:

  • Art. 2 InfoSoc-Richtlinie und § 16 UrhG erfassen Vervielfältigungen „in jeder Form“
  • Es genügt eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, wenn das Werk mit technischen Hilfsmitteln wieder sichtbar gemacht werden kann
  • Dass die Texte in Form von Wahrscheinlichkeitswerten in Parametern gespeichert sind, ändert daran nichts

Die Kammer qualifiziert die Memorisierung daher als Verkörperung der Werke in den Modellparametern – und damit als Vervielfältigung.

Urheberrechtsverletzung durch die KI-Outputs

Neben dem Training nimmt das Gericht auch die Ausgaben von ChatGPT in den Blick.

Wenn der Chatbot auf einfache Eingaben hin die Songtexte weitgehend originalgetreu wiedergibt, sieht das Gericht darin:

  • eine weitere Vervielfältigung (§ 16 UrhG)
  • ein öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG), da die Texte über das Internet einem unbestimmten Nutzerkreis bereitgestellt werden

Wichtig ist, dass das Gericht die originellen Elemente der Liedtexte in den Outputs als wiedererkennbar ansieht. Es geht also nicht um kurze, austauschbare Phrasen, sondern um inhaltlich und strukturell prägnante Teile der Texte.

Wer haftet? Nicht die Nutzer, sondern OpenAI

OpenAI hatte sich darauf berufen, dass die Nutzer mit ihren Prompts die Outputs erzeugen und daher selbst verantwortlich seien.

Das Gericht sieht das anders:

  • OpenAI wählt den Trainingsdatensatz,
  • entwirft die Modellarchitektur,
  • betreibt und kontrolliert das System,
  • und gestaltet die Rahmenbedingungen, unter denen die Outputs entstehen.

Die Nutzer geben lediglich vergleichsweise einfache Anfragen ein; der konkrete Inhalt der Antworten wird maßgeblich durch das Modell bestimmt.

Die Kammer ordnet die Verantwortung daher primär OpenAI zu. Für Sie als Nutzer bedeutet das: Das rechtliche Risiko liegt in diesem Szenario eher beim Anbieter als beim einzelnen Prompt-Ersteller – jedenfalls nach der Sicht des LG München I.

Keine Rechtfertigung durch Text- und Data-Mining

Besonders praxisrelevant ist die Frage, in welchem Umfang das Training eines KI-Modells auf geschützten Werken durch die Text- und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG) gedeckt sein kann. Das Gericht nimmt hierzu eine differenzierte, eher enge Auslegung vor:

  • § 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen, die nur vorbereitenden Analysezwecken dienen, etwa beim Zusammenstellen und Durchsuchen eines Datenkorpus.
  • Dieser Mechanismus soll die Extraktion von Informationen, Mustern und Korrelationen ermöglichen, ohne die wirtschaftlichen Interessen der Urheber zu gefährden.

Nach Ansicht der Kammer ist diese Prämisse aber nicht erfüllt, wenn:

  • das Modell geschützte Werke dauerhaft memorisiert, und
  • diese Werke oder wesentliche Teile später wieder an die Nutzer ausgegeben werden können.

In einem solchen Szenario werde das Werk nicht mehr nur analysiert, sondern in einer Weise vervielfältigt und verwertet, die den Kern des Verwertungsrechts berührt.

Eine analoge Anwendung der Schranke lehnt das Gericht ebenfalls ab. Selbst wenn dem Gesetzgeber die technische Problematik der Memorisierung nicht in vollem Umfang bewusst gewesen sein sollte, fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage:

  • Die TDM-Schranke beruht auf der Annahme, dass keine wirtschaftlich relevante Nutzung des Werkes stattfindet.
  • Bei dauerhaft memorisierten Texten mit späterer Ausgabe wird die kommerzielle Verwertung der Rechteinhaber jedoch spürbar beeinträchtigt.

Kein „unwesentliches Beiwerk“ und keine stillschweigende Einwilligung

OpenAI hatte sich zusätzlich darauf berufen, die Songtexte seien inmitten der gewaltigen Trainingsdatenmenge unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG).

Das Gericht hält dem entgegen:

  • § 57 UrhG setzt voraus, dass es ein Hauptwerk gibt, neben dem ein anderes Werk nur beiläufig erscheint.
  • Ein heterogener Trainingsdatensatz ist kein eigenes urheberrechtliches Werk, zu dem die Songtexte nur dekoratives Beiwerk wären.

Außerdem verneint das Gericht eine stillschweigende Einwilligung der Rechteinhaber. Das Training von KI-Systemen mit Liedtexten sei keine übliche und erwartbare Nutzungsart, mit der Urheber ohne weiteres rechnen müssen.

Abweisung der Persönlichkeitsrechtsansprüche

Teilweise hatte die GEMA auch Ansprüche wegen einer behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend gemacht, weil ChatGPT veränderte Songtexte fälschlich bestimmten Urhebern zugeschrieben haben soll.

Diesen Teil der Klage hat das Gericht abgewiesen.

Die Kammer setzt sich dabei mit der Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auseinander und stellt klar:

  • Ein Eingriff liegt typischerweise vor, wenn einem Urheber Äußerungen zugeschrieben werden, die er nie getätigt hat.
  • Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch nicht in allen Konstellationen eine relevante Fehlzuordnung oder eine hinreichend schwerwiegende Beeinträchtigung.

Für die Praxis bedeutet das: Während das Urheberrecht im Urteil deutlich gestärkt wird, bleibt der Persönlichkeitsrechtsschutz bei verfremdeten oder abgewandelten KI-Texten differenzierter.

Einordnung: Was bedeutet das Urteil über Musik hinaus?

Signalwirkung für KI-Training auf geschützten Inhalten

Auch wenn das Verfahren konkret Songtexte betrifft, reicht die Tragweite weit darüber hinaus. Das Urteil lässt sich auf andere Werkkategorien übertragen, etwa:

  • Romane, journalistische Artikel, Blogbeiträge
  • Fotos mit Bildbeschreibungen
  • Drehbücher, Gedichte, wissenschaftliche Texte

Überall dort, wo KI-Modelle geschützte Inhalte so verarbeiten, dass ganze Werke oder prägende Teile reproduzierbar bleiben, steigt das Risiko, dass Gerichte von einer lizenzpflichtigen Vervielfältigung ausgehen.

Spannungsfeld zwischen Innovation und Urheberrecht

Das Urteil zeigt sehr deutlich das Spannungsfeld:

  • Auf der einen Seite stehen KI-Entwickler, die für leistungsfähige Modelle enorme Datenmengen benötigen.
  • Auf der anderen Seite stehen Urheber und Rechteinhaber, deren Geschäftsmodell darauf beruht, dass die Nutzung ihrer Werke vergütet wird.

Das LG München I betont, dass neue Technologien nicht außerhalb des bestehenden Urheberrechts stehen. Gleichzeitig lässt die Entscheidung aber offen, wie ein praxistauglicher Ausgleich – etwa durch kollektive Lizenzmodelle – konkret aussehen könnte.

Offene Fragen und Ausblick

Berufung und europäische Dimension

Das Urteil ist – wie erwähnt – noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Oberlandesgericht München ist sehr wahrscheinlich.

In einer möglichen zweiten Instanz könnten unter anderem folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • Reichweite der TDM-Schranke im Lichte der DSM-Richtlinie
  • Frage, ob jede Form der Memorisierung im Modell bereits als Vervielfältigung zu werten ist
  • Verhältnis des Urheberrechts zu Innovation und Forschungsfreiheit

Zudem ist denkbar, dass höhere Gerichte – oder sogar der EuGH – sich mit grundsätzlichen Fragen zur KI-Nutzung geschützter Werke befassen. Das Urteil des LG München I dürfte deshalb nicht das letzte Wort in dieser Debatte bleiben.

Einordnung in das künftige KI- und Urheberrechtsregime

Parallel entwickelt sich auf europäischer Ebene das Regelwerk zum Einsatz von KI (Stichwort: KI-Verordnung). Auch wenn diese primär aufs Aufsichts- und Produkthaftungsrecht zielt, werden sich Unternehmen künftig nicht nur mit Compliance-Vorgaben, sondern auch mit urheberrechtlichen Lizenzmodellen auseinandersetzen müssen.

Es spricht vieles dafür, dass sich mittelfristig:

  • Branchenübliche Lizenzmodelle für KI-Training etablieren,
  • Verwertungsgesellschaften verstärkt kollektive Lizenzen für KI-Nutzungen entwickeln,
  • und Gerichte die Linie des LG München I zumindest teilweise auf andere Werkarten übertragen.

Fazit: KI ja – aber nicht ohne Respekt vor dem Urheberrecht

Das Urteil „GEMA gegen OpenAI“ setzt einen deutlichen Akzent:

  • Memorisierung geschützter Werke im KI-Modell kann eine Vervielfältigung darstellen.
  • Die Ausgabe solcher Inhalte durch einen Chatbot kann zusätzlich eine Urheberrechtsverletzung begründen.
  • Die Text- und Data-Mining-Schranken bieten hierfür nach Ansicht des LG München I keinen Freibrief.

Für Sie bedeutet das:

  • Als Urheber oder Rechteinhaber sollten Sie Ihre Rechte aktiv wahrnehmen und prüfen, ob Ihre Werke in KI-Systemen auftauchen.
  • Als Unternehmen oder KI-Anbieter sollten Sie Ihr Daten- und Lizenzmanagement so gestalten, dass Urheberrechte ernsthaft berücksichtigt werden.
  • Als Nutzer sollten Sie sich bewusst machen, dass KI-Outputs nicht automatisch „frei nutzbar“ sind.

Wenn Sie wissen möchten, ob und wie Sie gegen KI-Nutzung Ihrer Inhalte vorgehen können oder wie Sie Ihre KI-Projekte rechtssicher gestalten, unterstützen wir Sie gerne. Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf Urheber-, Medien- und IT-Recht spezialisiert und kennt sowohl die Perspektive der Kreativen als auch der Unternehmen.

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