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Geltung der AltölVO für Internethändler

Onlinehändler ist verpflichtet, Käufer von Motorenölen auf kostenlose Rückgabemöglichkeit hinzuweisen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Altölverordnung ist auch auf den Handel mit Motorenöl im Internet anzuwenden. Der Internetversandhändler hat eine Annahmestelle mit der Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe des gebrauchten Motorenöls einzurichten oder nachzuweisen und private Endverbraucher erkennbar und leicht lesbar auf die Annahmestelle hinzuweisen.

Bestehende Rechtsvorschriften sind nicht immer auf die Gegebenheiten des Internetversandhandels zugeschnitten, können aber dennoch zu beachten sein, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt:

Nach den Bestimmungen der Altölverordnung muss derjenige, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, vor der Abgabe eine Annahmestelle für gebrauchte Öle einrichten oder eine solche durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nachweisen. Die Annahmestelle muss das gebrauchte Öl bis zur an den Endverbraucher abgegebenen Menge kostenlos zurücknehmen. Es ist weiters vorgeschrieben, dass der Verkäufer bei der Abgabe des Öls an private Endverbraucher am Ort des Verkaufs durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Abgabestelle hinweisen muss. Die Altölverordnung wurde im Jahr 1987 erlassen. Damals steckte die Entwicklung des Internets noch in den Anfängen, Internetshops gab es nicht. Die Änderung der Altölverordnung im Jahr 2002 hatte keine inhaltliche Änderung der relevanten Bestimmungen zur Folge.

Streitgegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Bestimmungen der Altölverordnung insbesondere auch im Zusammenhang mit der Hinweispflicht auch auf den Internetversandhandel mit Motorenöl anzuwenden sind.

Der Antragsteller nahm den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung in Anspruch. Der Beklagte betrieb einen Internetversandhandel und bot Endverbrauchern auch Motorenöle zum Erwerb an. Ein Hinweis auf die Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe des gebrauchten Öls fand sich auf der Internetseite des Beklagten nicht.

Das Landgericht Hamburg war der Ansicht, dass die Hinweispflicht für Internetversandhändler von Motorenöl nicht gelten würde. Das Oberlandesgericht Hamburg vermochte die Meinung des Landgerichts nicht zu teilen: Der Wortlaut der Bestimmung ist durchaus auf den stationären Handel mit Motorenöl in Ladengeschäften oder an Tankstellen zugeschnitten. Das Oberlandesgericht Hamburg ging aber davon aus, dass aus dem Umstand, dass anlässlich der Neufassung der Altölverordnung der Internethandel nicht explizit genannt worden war, nicht darauf geschlossen werden konnte, dass die Bestimmung über die Abgabestelle mit der Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe von Altöl nur für stationäre Händler gelten sollte. Der Ort des Verkaufs kann nach den Ausführungen des Gerichts auch ein virtueller Internetshop sein, unter Schrifttafeln lassen sich auch digitale Schriften subsumieren. 

Die Anwendung der Hinweispflicht auch auf Internethändler erschien dem erkennenden Gericht aus gesetzessystematischen Gründen geboten. Jeden gewerbsmäßigen Händler trifft die Verpflichtung zur Einrichtung oder zum Nachweis einer Abgabestelle. Eine Einschränkung auf stationäre Händler nimmt die Verordnung nicht vor. Sollte die Hinweispflicht daher nicht für Internetversandhändler gelten, hätte eine entsprechende Ausnahme aufgenommen werden können. Die Anwendung der Bestimmungen erschloss sich für das Oberlandesgericht Hamburg aber auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Hinweis führt dazu, dass Verbrauchen bewusst gemacht wird, dass Altöl fachgerecht zu entsorgen ist. Zudem kann es auch für den Verbraucher, der das Öl beim Internetversandhändler bestellt hat, von Vorteil sein, zumindest die Entsorgungskosten nicht selbst tragen zu müssen.

Das Oberlandesgericht Hamburg änderte den Beschluss des Landgerichts Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ab und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/10

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