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Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Köln hat in seinem Urteil vom 10.10.12 unter dem Aktenzeichen 28 O 195/12 entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht in jedem Fall zuzuerkennen sei.

Geklagt hatte eine deutsche Schauspielerin, die bereits Filmrollen gespielt hat und in den USA lebt. Nachdem sie Mutter einer Tochter wurde, kam es in den Medien zu Spekulationen darüber, wer der Vater des Kindes sei. Dagegen wehrte sich die Klägerin, indem sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter sich u.a. auch an die Beklagte wandte und diese darüber informierte, dass die Veröffentlichung von Details, die das Privatleben der Klägerin betreffen, rechtswidrig sei. Auf die Abmahnung gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Berichterstattung ab. 

Im Klageweg begehrt die Klägerin nunmehr einen Schadensersatz in Höhe von wenigstens 15000 Euro nebst Ersatz von Anwaltskosten. Dies begründet sie damit, dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gegen sie vorliege. Die Veröffentlichung des Bildes verletze ihr Recht am eigenen Bild und stelle einen Eingriff in ihre Beziehung zu ihrem Kind dar, da das Bild sie in Hinwendung zu ihrem auf dem Bild unverpixelten Kind zeige. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte kommerzielle Interessen hierbei verfolge und sich über den zuvor bekannten Willen der Klägerin hinweggesetzt hätte. 

Eine Geldentschädigung sei allein schon zur Vorbeugung ähnlicher Vorfälle erforderlich.

Die Beklagte hingegen führt aus, es gebe keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, zumal sei die Klägerin international bekannt und habe bereits in der Vergangenheit Details über ihr Privatleben verbreitet. Das Foto bilde eine Alltagssituation ab, betreffe keine Privatsphäre und verletze auch keine spezielle Eltern-Kind-Beziehung. Eine Beeinträchtigung sei wegen des Aufenthalts der Klägerin in den USA durch die Abbildung in einer deutschen Zeitschrift nicht zu befürchten.

Das LG Köln schloss sich dieser Auffassung im Wesentlichen an und wies die Klage ab.

Denn eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts liege nur vor, wenn ein gewisses Maß der verletzenden Handlungen überschritten wurde, etwa hinsichtlich der Tragweite, Fortdauer, Nachhaltigkeit, Rufschädigung, Motiv des Handelnden, etc. 

Ein Rechtsschutzbedürfnis liege etwa dann vor, wenn sich anlässlich der Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände der Angriff gegen die Basis der Persönlichkeit richte, etwa wenn die Handlungen ein Gefühl des Ausgeliefertseins und der Scham auslösen würden.

Derartiges sei hier nicht erkennbar.

Doch die Veröffentlichung des Bildes verletzt das Recht der Klägerin am eigenen Bild, da sie in die Veröffentlichung nicht eingewilligt habe. Dennoch sei der Klägerin eine Geldentschädigung daraus noch nicht zuzusprechen, da es hierzu wegen des einmaligen Vorfalls an einem unabwendbaren Bedürfnis fehle.

LG Köln, Urteil vom 10.10.12, Aktenzeichen 28 O 195/12

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