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Geldentschädigung bei Veröffentlichung von Bikinibildern?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 14.05.2014 Az.: 6 U 55/13 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Veröffentlichung in der Printausgabe der Bildzeitung von einer Frau im Bikini, die neben einem bekannten Fußballer steht, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die zu unterlassen ist. Das diese Veröffentlichung rechtmäßig nach § 23 Abs.1 Nr. 2 KunstUrhG sei, hatte die Vorinstanz noch angenommen. Wenn die betroffene Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit zu sehen ist, so dürften die Bilder verbreitet werden. Diese Ansicht hat das OLG Karlsruhe zu Recht in diesem Fall abgelehnt. Hier stand die prominente Person im Focus der Abbildung und die Klägerin im Bikini als schmückendes Beiwerk. 

Das Recht am eigenen Bild nach § 22KUG ist durch die Veröffentlichung verletzt, ebenso stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 I BGB dar. Das Bikinifoto ist dem privaten Bereich zuzuordnen und die Klägerin hätte in die Veröffentlichung der Fotos einwilligen müssen oder sie hätte auf dem Foto unkenntlich gemacht werden müssen.

Auch eine Ausnahme nach § 23 Nr.1 KuG greift hier nicht, da das Foto kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellt. Die Frage die sich hier stellt ist, ob der Allgemeinheit ein echtes Informationsbedürfnis zusteht. Dies mag auf die Abbildung des prominenten Fußballers zutreffen, jedoch in Hinblick auf das Bikinifoto der Klägerin, die in keinem direkten Kontakt mit dem Prominenten stand, muss das Recht am eigenen Bild und der Schutz der Privatsphäre überwiegen. Das bloße Unterhaltungsinteresse der Leser von Printausgaben hat regelmäßig weniger Gewicht und muss bei einer Interessenabwägung zurücktreten.

Einen Anspruch auf Entschädigung hat der Senat jedoch verneint und die Klage insoweit abgewiesen, jedoch Revision zugelassen.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin nur einen Unterlassungsanspruch begründet und in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Dazu hätte es eines schwerwiegenden Eingriffs in die Intim- und Privatsphäre bedurft oder es hätten in dem Artikel unwahre Behauptungen von besonderem Gewicht wie z.B. die Klägerin sei die neue Freundin des Prominenten o.ä. getroffen werden müssen. Eine derartige Diffamierung fehlt hier. Es handelt sich um ein situationsbedingtes Foto am Strand, mit entsprechendem Outfit, welches aber nicht anstößiger Natur ist. 

Das Gericht hat mit Nachdruck festgestellt, dass bei solchen Fotoaufnahmen zwar regelmäßig ein Unterlassungsanspruch der in die Zukunft wirkt besteht, jedoch die unrechtmäßige Fotoveröffentlichung nicht automatisch den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung begründet.

Entschädigungen in Geld können nur in besonderen Fällen geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es eines schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und die Beeinträchtigung darf nicht auf andere Weise ausgeglichen werden können. 

Siehe hierzu auch OLG HH Urteil v 13.02.2007 Az.:7 U 157/06 oder BGH Urteil v 05.12.1995 Az.: VI ZR 332/94.

Oberlandegericht Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014 - 6 U 55/13

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