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Geldentschädigung bei groben Beleidigungen

BGH, Urteil vom 24.05.2015, Az.: VI ZR 496/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Kläger eines Zivilverfahrens wurde von seinem früheren Vermieter via SMS unter anderem als "Schweinebacke" beschimpft, und als "asozialen Abschaum" oder "Lusche allerersten Grades" bezeichnet. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes reicht dies jedoch nicht für ein Schmerzensgeld aus. Zwar seien Beleidigungen in der Regel strafbar. Die Frage sei jedoch, wie diese Äußerungen zivilrechtlich zu beurteilen sind oder ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.05.2016 (Az.: VI ZR 496/15) entschieden, dass nicht immer Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Streitigkeit zwischen Mieter und Vermieter eskalierte derart, dass der Vermieter seinen früheren Mieter per Kurznachricht (SMS) mit unzähligen Beschimpfungen bedrohte. Es fielen Ausdrücke, wie "Lusche allerersten Grades", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "feige Sau", "feiger Pisser", "asozialer Abschaum", "kleiner Bastard" und "arrogante große asoziale Fresse". Der betroffene Mieter wollte sich diese Ausdrücke nicht gefallen lassen und erstattete Strafanzeige. Gleichzeitig konnte er eine einstweilige Verfügung erwirken, durch die weitere Aktivitäten unterbunden wurden (Unterlassungsverfügung). Dem Beklagten wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes auferlegt, Beleidigungen gegenüber dem Kläger zu unterlassen. Allerdings wurde diese Strafanzeige durch die zuständige Strafanzeige nicht weiter verfolgt. Stattdessen wurde der Anzeigenerstatter auf den Weg der Privatklage verwiesen.

Der Mieter machte jetzt von seinem früheren Vermieter Schadensersatz geltend, erhielt jedoch von allen Instanzen Absagen. Das Amtsgericht wies die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zurück und die dagegen eingereichte Berufung wurde vom Berufungsgericht ebenfalls verworfen. Ebenso erfolgte die Zurückweisung der Revision.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass grundsätzlich bei einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe. Jedoch muss es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln und die Beeinträchtigung darf nicht in anderer Weise aufgefangen werden.

Der Mieter sei laut Auffassung des BGH ausreichend gesichert und lehnte im vorliegenden konkreten Fall die Zahlung einer Entschädigung ab. Als Begründung wurden die fehlende Öffentlichkeit der gemachten Äußerungen und das bereits ausreichende Schutzinteresse genannt, die durch die einstweilige Verfügung erzielt werden konnte. Ebenso bestehe die Möglichkeit der Privatklage.

Der BGH führte weiter aus, dass eine Geldentschädigung gem. § 823 BGB in Verbindung mit den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) generell bei einer Verletzung der menschlichen Würde und Ehre in Betracht kommt. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs sei jedoch eine schwerwiegende Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Dies wurde im vorliegenden Falle jedoch verneint. Zwar handele es sich um mehrfach getätigte Beleidigungen. Ausschlaggebend war jedoch, dass diese Äußerungen in einem kurzen Zeitraum von einem Tag ausgesprochen wurden und nicht in die Öffentlichkeit getragen wurden. Weiterhin sei der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um primitive Äußerungen ohne jeglichen Tatsachenkern gehandelt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Anspruch auf eine Geldentschädigung nur begründet werden, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und diese Beeinträchtigung nicht auf andere Weise aufgefangen werden kann. Weiterhin ist eine Beurteilung, ob eine derart schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt, aufgrund des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sind Merkmale, wie Bedeutung und Tragweite sowie Anlass und Beweggründe zu berücksichtigen. Ein weiterer Faktor spiele der Grad des Verschuldens.

Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles sei auch die bereits erwirkte Unterlassungsverfügung zu berücksichtigen. Dieser Titel und die damit verbundene Möglichkeit der Vollstreckung, könne einen Anspruch auf Schadenersatz beeinflussen und sogar ausschließen. Nach diesen Grundsätzen sei die Zahlung einer Entschädigung nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 24.05.2015, Az.: VI ZR 496/15

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