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Gegenüberstellung von Vorher-/Nachherergebnissen

Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung für Fleckenentferner durch Gegenüberstellung
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 19. Mai 2010 hat das OLG Köln entschieden, dass ein Unternehmen nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn es bei seiner Werbung einen sogenannten "Side-by-Side-Vergleich" anstellt. In dem Rechtsstreit hatte ein Waschmittelhersteller Werbung für einen Fleckenentferner gemacht. Zu diesem Zweck wurde ein Vorher-Nachher-Bild integriert, wobei das Kleidungsstück auf dem Nachherbild sichtbar aufgehellt wurde. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei jedoch nicht um eine irreführende Werbung. Denn bei einem durchschnittlich informierten sowie aufmerksamen Verbraucher wird durch die Präsentation nicht der Eindruck vermittelt, dass der Fleckentferner nicht nur Flecken entfernt, sondern die behandelten Kleidungsstücke zugleich aufhellt. Letztendlich wird der angesprochene Verkehrskreis lediglich davon ausgehen, dass das Produkt dazu eingesetzt werden kann, unschöne Flecken aus Textilien zu entfernen. Insoweit das Produkt nicht nur zum Entfernen von Schmutzresten eingesetzt werden kann, wird von den Verbrauchern jedenfalls regelmäßig erwartet, dass darüber hinaus eine aufhellende Wirkung durch die Werbeaussage vermittelt wird.

Bei den Parteien des Rechtsstreits handelte es sich um Wettbewerber, die in der Wasch- und Reinigungsmittelindustrie tätig sind. Von der Antragsgegnerin wurde ein neuer Fleckentferner in einem Prospekt beworben. Überschrift der Werbung war "Tipps & Tricks für strahlend saubere Wäsche". Mit einem kleinen Sternchen wurde weiterhin auf folgenden Hinweis verwiesen: "Getestet bei 40°C, Ariel Fleckentferner Pulver in Kombination mit Flüssig-/Pulver-Waschmittel. Das Ergebnis kann je nach Fleckenart variieren". Gegen diese Werbung hatte die Antragstellerin eingewendet, dass die bildliche Präsentation in zweifacher Hinsicht irreführend sei. Zum einen werde durch die Bilddarstellung der Eindruck suggeriert, dass das Mittel in der Lage ist, den Weißgrad eines neuen Kleidungsstücks zu erwirken. Zum anderen gehe aus der Art und Weise hervor, dass der beworbene Fleckentferner zugleich eine aufhellende Wirkung habe. Dem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung wurde vom Landgericht stattgegeben. Dagegen hatte die Antragsgegnerin sodann Berufung eingelegt.

Die Berufung vor dem OLG Köln hatte im Ergebnis Erfolg. Dementsprechend wurde die einstweilige Verfügung aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts geht durch von der Werbung keine Irreführung des Verbrauchers aus. Die Aussage ist in diesem Zusammenhang nicht dazu geeignet, unwahre Tatsachen zu vermitteln, bzw. in sonstiger Weise über die Zweckmäßigkeit des Produkts im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu täuschen. Aufgrund der Prospektwerbung lässt sich der Eindruck nicht bestätigen, dass der Fleckentferner den Weißgrad eines neuen Kleidungsstücks erzielen könnte. Nach Auffassung der Richter wird diese Behauptung der Antragstellerin durch den Werbetext nicht bestätigt. Ebenso ist die bildliche Präsentation nicht dazu geeignet, eine derartige Vorstellung beim Verbraucher hervorzurufen. Außerdem wird durch die Werbung keineswegs der Eindruck vermittelt, dass das Produkt eine aufhellende Wirkung habe. Bereits aus dem Begriff Fleckentferner leitet der Senat ab, dass es sich bei dem beworbenen Mittel um eine Substanz handelt, die letztendlich dazu eingesetzt werden kann, um Flecken aus Textilien zu entfernen. Diese Einschätzung wird durch die Bilddarstellung manifestiert. Denn auf dem Vorherbild sind eindeutig hartnäckige Flecken abgebildet, während diese auf dem Nachherbild nicht mehr sichtbar sind. Die Antragsgegnerin hatte den Fleckentferner zusätzlich mit der Aussage "Wirksamkeit gegen hartnäckige Flecken" beworben. Daher wird der angesprochene Verbraucher nicht davon ausgehen kann, dass das Produkt zusätzlich eine aufhellende Wirkung hat. Dies geht auch daraus hervor, dass die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, dass ihr Mittel gewöhnliches Waschpulver nicht ersetzen kann. Insofern ist es nach Ansicht des OLG Köln auch unerheblich, dass das Vorherbild ein deutlich vergrautes Kleidungsstück zeigt, während das Nachherbild ein weißes Textil präsentiert. Von dem Verkehr wird nach Einschätzung der Richter jedenfalls erwartet, dass die aufhellende Wirkung innerhalb der Werbeaussage zum Ausdruck kommt. Ein derartiger Hinweis lässt sich dem Prospekt jedoch an keiner Stelle entnehmen.

OLG Köln, Urteil vom 19.05.2010, Az. 6 U 205/09 

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