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Gebrauch von Stadtplan auf Homepage ohne Lizenzgebühren

AG München, Urteil vom 31. März 2010, Az. 161 C 15642/09

Das Landgericht München hat entschieden, dass Stadtpläne dem Urheberrecht unterliegen. Nutzen Betreiber von Webseiten fremde Kartenausschnitte und Stadtpläne, müssen sie Lizenzgebühren an den Urheber zahlen.

Mit dem Urteil des LG München steht fest, dass nicht jeder Internetnutzer Stadtpläne nach Belieben verwenden darf, ohne Lizenzgebühren an den Urheber zu entrichten. In diesem Fall ist der Schutzrechtsverletzer verpflichtet, die Kartographie von seiner Seite komplett zu löschen. Es reicht nicht aus, den Link auf die fremden Inhalte, nicht jedoch die Karte selbst zu löschen. In diesem Fall befindet sich das urheberrechtlich geschützte Werk nach wie vor auf dem Server und ist für Internetnutzer über Suchmaschinen weiterhin erreichbar.

Die Klägerin betreibt eine Webseite, in der sie Kartographien unterschiedlicher Städte veröffentlicht, an denen sie die alleinigen Nutzungsrechte hält. Interessenten können die Karten aufrufen und nutzen. Gegen Bezahlung einer Gebühr sind sie berechtigt, diese auf ihrer eigenen Homepage einzustellen. Im Jahr 2005 nutzte ein Unternehmer eine der Karten und verwendete sie für seine Homepage, um seinen Kunden das Auffinden der Firma zu erleichtern. Eine Lizenzgebühr zahlte er jedoch nicht. Die Rechteinhaberin ging mit einer Abmahnung gegen den Unternehmer vor. Dieser entfernte den Link, der zu dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt führte und zahlte Schadenersatz. Einige Jahre später bemerkte die Rechteinhaberin, dass die besagte Karte für Internetnutzer über eine Suchmaschine noch immer abrufbar war. Die Nutzungsberechtigte mahnte den Rechtsverletzer erneut ab und stellte ihm Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1.470 Euro in Rechnung. Die Gegenseite weigerte sich jedoch, die geforderten Kosten zu zahlen. Sie bestritt die gestellten Ansprüche mit Nichtwissen und war der Meinung, mit der Löschung des zur Karte führenden Links sei sie ihrer Verpflichtung nach der ersten Abmahnung ausreichend nachgekommen. Der Unternehmer sagte, habe nicht gewusst, dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen. Die Urheberin wählte daraufhin den Rechtsweg.

Das Gericht stellte sich auf ihre Seite und urteilte entsprechend dem Sprichwort „Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Der Beklagte hat die Urheberrechte der Klägerin verletzt, indem er den besagten Kartenausschnitt Dritten auf seiner Homepage frei zugänglich gemacht hat. Zugänglichmachen im juristischen Sinne bedeutet lediglich, dass ein geschütztes Werk für eine breite Öffentlichkeit jederzeit abrufbar ist. Der Beklagte hatte zwar nach der ersten Abmahnung der späteren Klägerin den Link, der zu dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt führte, entfernt, eine komplette Löschung des Kartenmaterials war jedoch unterblieben. Es befand sich weiterhin auf dem Server und war für Internetnutzer über Suchmaschinen weiterhin abrufbar.

Der Beklagte ist nicht berechtigt, sich auf Nichtwissen zu berufen, da dieses juristisch gesehen nicht relevant ist. Wenn ein Rechtsverletzer nicht weiß, wie weit seine Verpflichtungen gehen und was genau er zu unternehmen hat, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen, ist er verpflichtet, Erkundigungen bei einem Fachmann einzuholen. In diesem Fall hätte der Beklagte einen IT-Fachmann oder einen fachkundigen Mitarbeiter zu Rate ziehen müssen, anstatt sich einfach darauf zu verlassen, dass die Löschung des betreffenden Links ausreichend ist. Das Gericht wirft ihm Fahrlässigkeit vor. Der Schadenersatz bemisst sich nach den Lizenzgebühren, die der Nutzungsberechtigte unter regulären Umständen auf dem Markt realisieren kann. Die in Rechnung gestellten Abmahn- und Lizenzgebühren hat die Klägerin zurecht in Rechnung gestellt. Die Höhe ist nicht zu bemängeln.

Fazit
Wer im Internet unterwegs ist, sollte vorsichtig sein bei der Nutzung von öffentlich zugänglichen Werken und stets die Vorschriften des Urheberrechts im Auge behalten. Die meisten Werke wie Fotos, Texte und Kartenmaterial sind urheberrechtlich geschützt und unterliegen dem alleinigen Nutzungsrecht des Rechteinhabers. Im Fall einer Nutzung für eigene Zwecke sind Interessenten verpflichtet, eine Lizenzgebühr zu entrichten. Auf keinen Fall können sich Rechtsverletzer auf Unwissenheit berufen, denn diese schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Im Fall von Unsicherheit ist der Rat einer fachkundigen Person einzuholen. Widerrechtlich genutztes Material ist vollständig von den eigenen Seiten zu entfernen, das heißt, auch die auf dem Server befindliche Kopie ist zu vernichten.

AG München, Urteil vom 31. März 2010, Az. 161 C 15642/09

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