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Gebietsabsprachen und Kartellrecht - Ein Leitfaden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor, Sie führen ein erfolgreiches Unternehmen und haben mit einem Wettbewerber eine scheinbar harmlose Vereinbarung getroffen: Sie konzentrieren sich auf Ihr Gebiet, während der andere Marktteilnehmer ein anderes Territorium übernimmt. Auf den ersten Blick erscheint dies als sinnvolle Strategie zur Marktaufteilung – doch Vorsicht! Was wie eine clevere Geschäftspraxis wirkt, kann schnell als Gebietsabsprache zu einer massiven kartellrechtlichen Falle werden.

Gebietsabsprachen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Unternehmen riskieren nicht nur hohe Geldbußen von bis zu 10 % ihres weltweiten Jahresumsatzes, sondern auch Schadensersatzklagen, Reputationsverluste und in manchen Ländern sogar strafrechtliche Konsequenzen für Führungskräfte. Behörden wie das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission gehen rigoros gegen solche Gebietsabsprachen vor und verhängen regelmäßig Millionenstrafen – wie zuletzt im berüchtigten Lkw-Kartell, das mit Bußgeldern in Milliardenhöhe geahndet wurde.

Doch was genau sind Gebietsabsprachen? Welche Formen gibt es, und warum sind sie in den meisten Fällen illegal? Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtliche Einordnung, die Konsequenzen und mögliche Verteidigungsstrategien für Unternehmen. Zudem erfahren Sie, wie Sie durch ein effektives Compliance-Programm sicherstellen, nicht unbewusst in eine kartellrechtliche Falle zu tappen. Lesen Sie weiter, um sich vor schwerwiegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken zu schützen!

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Hohe Bußgelder & rechtliche Risiken: Gebietsabsprachen sind kartellrechtswidrig und können mit Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Das Lkw-Kartell wurde mit 3,8 Milliarden Euro Strafe belegt – eines der höchsten Bußgelder in der EU-Geschichte.
  • Illegale vs. zulässige Absprachen: Die meisten Gebietsabsprachen verstoßen gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV, doch es gibt Ausnahmen wie Exklusivvertriebssysteme oder selektive Vertriebssysteme, die unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind. Eine vollständige Marktabschottung bleibt jedoch unzulässig.
  • Schutzmaßnahmen für Unternehmen: Durch Compliance-Programme, Schulungen und interne Kontrollen lassen sich Verstöße vermeiden. Unternehmen sollten ihre Vertriebsverträge regelmäßig kartellrechtlich prüfen und bei Verdachtsfällen auf ein internes Hinweisgebersystem setzen, um hohe Strafen und Reputationsschäden zu vermeiden.

 

Übersicht:

Was versteht man unter Gebietsabsprachen?
Gesetzliche Regelungen zu Gebietsabsprachen
Sind Gebietsabsprachen immer illegal?
Wer setzt die Regelungen durch?
Was sind die Konsequenzen für ein Unternehmen, das an einer Gebietsabsprache beteiligt ist?
Kann man sich gegen den Vorwurf von Gebietsabsprachen verteidigen?
Was kann man als betroffenes Unternehmen tun, wenn man den Verdacht hat, dass Wettbewerber Gebietsabsprachen treffen?
Wie hoch können Bußgelder bei Gebietsabsprachen ausfallen?
Was ist das Kronzeugenprogramm (Leniency-Programm) im Kartellrecht?
Wie lange ist die Verjährungsfrist für Gebietsabsprachen?
Wie können Unternehmen Compliance-Maßnahmen umsetzen, um Gebietsabsprachen zu vermeiden? 

 

Was versteht man unter Gebietsabsprachen?

Gebietsabsprachen sind kartellrechtlich relevante Vereinbarungen zwischen Unternehmen, in denen sich Marktteilnehmer gegenseitig verpflichten, bestimmte geographische Gebiete untereinander aufzuteilen. Ziel solcher Absprachen ist es meist, den Wettbewerb einzuschränken, indem sich Unternehmen gegenseitig aus bestimmten Märkten fernhalten. Diese Praxis kann sich beispielsweise darin äußern, dass ein Unternehmen nur in einem bestimmten Stadtgebiet, Bundesland oder gar in einem ganzen Land tätig sein darf, während ein anderes Unternehmen einen anderen Marktbereich übernimmt.

Typische Formen von Gebietsabsprachen
Gebietsabsprachen treten in verschiedenen Formen auf, darunter:

  1. Exklusive Vertriebsvereinbarungen – Ein Hersteller gewährt einem Händler das alleinige Recht, seine Produkte in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben.
  2. Vertriebsverträge mit passiver Verkaufsbeschränkung – Ein Händler darf nur Kunden innerhalb seines zugewiesenen Gebiets aktiv ansprechen, während er Kundenanfragen aus anderen Gebieten nicht bedienen darf.
  3. Kundenschutzklauseln – Kunden eines bestimmten Gebietes dürfen nur von einem bestimmten Händler beliefert werden.
  4. Nichtangriffspakte – Wettbewerber vereinbaren untereinander, dass sie nicht in das jeweilige Marktgebiet des anderen eindringen.

Relevanz im Kartellrecht
Solche Vereinbarungen können nach europäischem und deutschem Wettbewerbsrecht als horizontale oder vertikale Wettbewerbsbeschränkungen eingestuft werden. Horizontale Absprachen liegen vor, wenn sich direkte Wettbewerber absprechen, während vertikale Absprachen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Marktstufen (z. B. Hersteller und Händler) getroffen werden.

Rechtliche Einordnung
Gebietsabsprachen können gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen. Diese Normen verbieten wettbewerbsbeschränkende Abreden und Absprachen, es sei denn, es bestehen Rechtfertigungsgründe, etwa durch Gruppenfreistellungsverordnungen.

Ein wegweisendes Urteil zu diesem Thema ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Consten und Grundig gegen Kommission (Rs. 56/64 und 58/64, Urteil vom 13.07.1966), in dem der EuGH klarstellte, dass auch vertikale Gebietsabsprachen grundsätzlich gegen Art. 101 AEUV verstoßen, wenn sie den Wettbewerb beschränken.

Diese juristischen Rahmenbedingungen verdeutlichen, dass Gebietsabsprachen ein hohes Risiko für Unternehmen bergen und häufig nicht zulässig sind.

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Gesetzliche Regelungen zu Gebietsabsprachen

Gebietsabsprachen unterliegen in Deutschland und der Europäischen Union strengen kartellrechtlichen Regelungen, die darauf abzielen, den freien Wettbewerb zu schützen. Die zentralen Vorschriften finden sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

1. Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV)

Nach § 1 GWB sind „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken“, verboten.

Eine nahezu identische Regelung enthält Art. 101 Abs. 1 AEUV, der kartellrechtswidrige Vereinbarungen untersagt, insbesondere wenn sie darauf abzielen:

  • Märkte aufzuteilen,
  • den Wettbewerb zu beschränken,
  • die Preise zu kontrollieren oder abzusprechen,
  • die Produktions- oder Absatzmengen zu beschränken.

Gebietsabsprachen sind damit grundsätzlich verboten, sofern sie nicht ausdrücklich erlaubt oder freigestellt sind.

2. Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung zur Unzulässigkeit von Gebietsabsprachen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der berühmten Grundig/Consten-Entscheidung (Rs. 56/64, Urteil vom 13.07.1966) klargestellt, dass selbst vertikale Gebietsabsprachen zwischen Hersteller und Händler einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV darstellen können.

EuGH wörtlich: „Jede Vereinbarung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beschränken kann, verstößt gegen Art. 101 AEUV, unabhängig davon, ob sie eine horizontale oder vertikale Vereinbarung ist.“

3. Gruppenfreistellung für bestimmte Vertriebsvereinbarungen (Vertikal-GVO, EU 2022/720)

Nicht jede Gebietsabsprache ist pauschal verboten. Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO 2022/720, „Vertikal-GVO“) der EU-Kommission erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen exklusive Vertriebsvereinbarungen.

Erlaubt sind z. B.:
Exklusivvertrieb – Wenn ein Lieferant einem Händler ein bestimmtes Gebiet zuweist, darf er andere Händler vom aktiven Verkauf in diesem Gebiet ausschließen.
Selektiver Vertrieb – Hersteller dürfen festlegen, dass nur autorisierte Händler ihre Produkte verkaufen.

Aber: Ein generelles Verkaufsverbot für andere Händler in einem bestimmten Gebiet wäre unzulässig!

Praxisbeispiel:
Im Fall Pierre Fabre (EuGH, Rs. C-439/09, Urteil vom 13.10.2011) wurde entschieden, dass ein pauschales Internetvertriebsverbot im selektiven Vertrieb kartellrechtswidrig sein kann.

EuGH: Ein generelles Verbot des Online-Vertriebs stellt eine Kernbeschränkung dar und kann nicht durch die Gruppenfreistellung gerechtfertigt werden.

4. Sanktionen bei Verstößen gegen das Kartellrecht

Verstöße gegen das Verbot von Gebietsabsprachen können erhebliche Folgen haben:

Kartellbußen: Nach § 81 GWB kann das Bundeskartellamt Geldbußen in Millionenhöhe verhängen.
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche: Geschädigte Unternehmen können nach § 33 GWB Kartellschadensersatz geltend machen.
Nichtigkeit der Absprachen: Nach § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB sind kartellrechtswidrige Verträge unwirksam.

Beispiel:
Das Bundeskartellamt hat 2021 gegen diverse Automobilzulieferer hohe Geldbußen verhängt, weil sie sich über Gebietsaufteilungen abgesprochen hatten.

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Sind Gebietsabsprachen immer illegal?

Nein, Gebietsabsprachen sind nicht grundsätzlich illegal. Während viele dieser Absprachen einen klaren Verstoß gegen das Kartellrecht darstellen, gibt es auch zulässige Formen, die unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen wettbewerbsbeschränkenden und zulässigen Vereinbarungen.

1. Gebietsabsprachen als grundsätzlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Nach § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV sind Absprachen verboten, die den Wettbewerb einschränken. In den meisten Fällen fallen Gebietsabsprachen unter diese Regelung, insbesondere wenn sie:

den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Unternehmen einschränken (horizontale Absprache),
den Marktzugang für andere Unternehmen verhindern,
die Preise künstlich hochhalten,
Verbraucher daran hindern, von besseren Angeboten in anderen Regionen zu profitieren.

Praxisbeispiel:
Ein besonders prominenter Fall war die "Lkw-Kartell"-Entscheidung (EuG, Rs. T-799/17, Urteil vom 02.02.2022), in der verschiedene Lkw-Hersteller Gebietsabsprachen getroffen hatten. Sie einigten sich darauf, sich gegenseitig nicht in bestimmten Märkten zu konkurrieren, was zu Milliardenstrafen durch die Europäische Kommission führte.

2. Ausnahmen: Wann sind Gebietsabsprachen erlaubt?

Nicht jede Gebietsabsprache ist automatisch illegal. Es gibt einige Situationen, in denen sie zulässig sind, vor allem durch Gruppenfreistellungen oder sachliche Rechtfertigungen.

Erlaubte vertikale Gebietsabsprachen nach der Vertikal-GVO (VO 2022/720)

Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO, EU 2022/720) erlaubt unter bestimmten Bedingungen, dass Hersteller ihre Vertriebspartner auf bestimmte Gebiete beschränken.
Exklusivvertrieb – Ein Händler erhält das exklusive Recht, in einem bestimmten Gebiet zu verkaufen, solange andere Händler nicht gänzlich vom Verkauf ausgeschlossen werden.
Selektiver Vertrieb – Hochwertige Markenprodukte dürfen nur über ausgewählte Händler verkauft werden.

Urteil EuGH, Rs. C-439/09 (Pierre Fabre, 2011):
„Ein pauschales Verbot des Online-Vertriebs ist kartellrechtswidrig, selektive Vertriebssysteme können jedoch zulässig sein.“

Praxisbeispiel:
Ein Luxusuhrenhersteller kann z. B. festlegen, dass seine Produkte nur von autorisierten Fachhändlern in bestimmten Regionen verkauft werden dürfen. Dies wäre nach der Vertikal-GVO zulässig.

Gemeinwohlinteressen als Rechtfertigung

In seltenen Fällen können Gebietsabsprachen gerechtfertigt sein, wenn sie dem Allgemeinwohl dienen.

Beispiel: Rettungsdienste
In einem Fall des Bundeskartellamts (B6-22/16, 2017) wurde anerkannt, dass eine exklusive Gebietszuteilung für Krankentransportdienste sinnvoll sein kann, um eine zuverlässige Notfallversorgung zu gewährleisten.

Beispiel: Infrastrukturprojekte
Im Baugewerbe kann eine Kooperation, bei der Unternehmen unterschiedliche Gebiete bearbeiten, als gerechtfertigt angesehen werden, wenn sie z. B. eine effizientere Versorgung mit Baumaterialien ermöglicht.

3. Besondere Fälle: Gebietsabsprachen im Franchisesystem

Franchisegeber haben oft ein berechtigtes Interesse daran, ihre Vertriebspartner zu schützen und ihnen exklusive Gebiete zuzuweisen.

Erlaubt ist:
Eine aktive Verkaufsbeschränkung, bei der ein Franchisenehmer nur Kunden in „seinem“ Gebiet aktiv ansprechen darf.

Nicht erlaubt ist:
Ein vollst
ändiges Verkaufsverbot für Kunden aus anderen Gebieten („passive Verkaufsbeschränkung“).

Praxisbeispiel: EuGH, Rs. C-306/96 (Béguin Say, 1998)
Es verstößt gegen das EU-Kartellrecht, wenn ein Franchisegeber seine Händler dazu zwingt, keine Kunden aus anderen Gebieten zu bedienen.

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Wer setzt die Regelungen durch?

Die Durchsetzung der kartellrechtlichen Vorschriften gegen unzulässige Gebietsabsprachen obliegt mehreren Institutionen auf nationaler und europäischer Ebene. Diese Behörden haben weitreichende Befugnisse, um Verstöße aufzudecken, Unternehmen zu sanktionieren und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

1. Bundeskartellamt (Deutschland) – Nationale Durchsetzung

Gesetzliche Grundlage:
Das Bundeskartellamt (BKartA) ist die zentrale Behörde für die Durchsetzung des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es verfolgt Verstöße gegen § 1 GWB (Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen) und kann hohe Geldbußen verhängen.

Ermittlungsbefugnisse:
Das Bundeskartellamt kann:
️ Unternehmen untersuchen und durchsuchen,
Zeugenaussagen erzwingen,
️ Unternehmen zur Herausgabe von Beweismaterial zwingen,
Geldbußen bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

2. Europäische Kommission – EU-weite Durchsetzung

Gesetzliche Grundlage:
Die Europäische Kommission ist für die Durchsetzung des EU-Kartellrechts zuständig, insbesondere von Art. 101 AEUV.

Ermittlungsbefugnisse:
Die Kommission kann:
Hausdurchsuchungen („Dawn Raids“) ohne Vorankündigung durchführen,
️ Unternehmen zur Herausgabe von Dokumenten zwingen,
️ Kronzeugenprogramme für Unternehmen anbieten, die Verstöße melden,
Rekordbußen von mehreren Milliarden Euro verhängen.

Praxisbeispiel:
Lkw-Kartell (EuG, Rs. T-799/17, Urteil vom 02.02.2022)
Die EU-Kommission verhängte eine Strafe von 3,8 Milliarden Euro gegen Lkw-Hersteller, die sich über Gebietsaufteilungen und Preise abgesprochen hatten.

3. Nationale Gerichte – Durchsetzung durch Schadensersatzklagen

Gesetzliche Grundlage:
Unternehmen und Verbraucher können bei Kartellverstößen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 33 GWB geltend machen.

Erfolgreiche Klagen:
Deutsche Bahn gegen das Lkw-Kartell:
Die Bahn verklagte mehrere Lkw-Hersteller auf 550 Millionen Euro Schadensersatz, weil sie durch Gebietsabsprachen überhöhte Preise zahlen musste.

EuGH, Urteil vom 05.06.2014 (Rs. C-557/12 – Kone):
Geschädigte Unternehmen haben das Recht auf Ersatz des durch Kartellverstöße entstandenen Schadens.

4. Kronzeugenregelung – Unternehmen können Strafen vermeiden

Was ist das?
Unternehmen, die selbst an einem Kartell beteiligt waren, können durch die Kronzeugenregelung ihre Strafe erheblich reduzieren oder ganz entgehen, wenn sie die Behörden über das Kartell informieren.

Praxisbeispiel:
Zucker-Kartell (Bundeskartellamt, 2014):
Ein beteiligtes Unternehmen deckte das Kartell auf und entging dadurch einer hohen Strafe.

Tipp: Unternehmen sollten im Zweifelsfall frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, wenn sie Hinweise auf eine unzulässige Gebietsabsprache erhalten.

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Was sind die Konsequenzen für ein Unternehmen, das an einer Gebietsabsprache beteiligt ist?

Unternehmen, die an einer Gebietsabsprache beteiligt sind, setzen sich erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken aus. Verstöße gegen das deutsche und europäische Kartellrecht können zu hohen Geldbußen, Schadensersatzforderungen, Reputationsverlust und sogar strafrechtlichen Konsequenzen für Geschäftsführer führen.

Kartellbußen: Drastische Geldstrafen bis zu 10 % des Jahresumsatzes

Das Bundeskartellamt in Deutschland und die Europäische Kommission auf EU-Ebene haben die Befugnis, empfindliche Geldstrafen zu verhängen. Nach § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 23 der Verordnung 1/2003 können Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängt werden.

Ein prominentes Beispiel für eine solche Sanktion war das sogenannte Lkw-Kartell. Die Europäische Kommission verhängte gegen mehrere führende Lkw-Hersteller eine Strafe in Höhe von 3,8 Milliarden Euro, nachdem festgestellt wurde, dass die Unternehmen illegale Absprachen über Gebietsaufteilungen und Preise getroffen hatten.

Die EU-Kommission erklärte in ihrer Entscheidung, dass „Gebietsabsprachen zu den schwerwiegendsten Kartellrechtsverstößen gehören und mit maximaler Härte verfolgt werden.“ Unternehmen, die sich an solchen Absprachen beteiligen, müssen also mit drastischen finanziellen Konsequenzen rechnen, die ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen können.

Schadensersatzklagen von Kunden und Wettbewerbern

Neben den behördlichen Geldbußen drohen Unternehmen, die an Gebietsabsprachen beteiligt sind, auch zivilrechtliche Schadensersatzklagen. Nach § 33 GWB sowie der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU haben geschädigte Unternehmen und Verbraucher das Recht, den entstandenen Schaden einzuklagen.

Ein eindrucksvolles Beispiel ist die Klage der Deutschen Bahn gegen das Lkw-Kartell. Nachdem die EU-Kommission die unzulässigen Absprachen festgestellt hatte, verklagte die Deutsche Bahn mehrere Lkw-Hersteller auf 550 Millionen Euro Schadensersatz, da sie aufgrund der Absprachen überhöhte Preise für ihre Lkw-Flotten zahlen musste.

Die Möglichkeit von Schadensersatzklagen stellt für Unternehmen ein erhebliches Risiko dar. Während eine Kartellstrafe direkt durch eine Behörde verhängt wird, kann es zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung kommen, wenn geschädigte Parteien ihre Ansprüche einklagen. Besonders gefährlich wird es, wenn sich mehrere geschädigte Unternehmen oder Verbraucher zusammenschließen und in einer Sammelklage gegen die beteiligten Unternehmen vorgehen.

Unwirksamkeit von Verträgen und Geschäftsvereinbarungen

Gebietsabsprachen, die gegen das Kartellrecht verstoßen, führen nicht nur zu hohen Geldbußen und Schadensersatzforderungen, sondern auch zur Nichtigkeit der betroffenen Verträge. Nach § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 1 GWB sowie Art. 101 Abs. 2 AEUV sind kartellrechtswidrige Vereinbarungen unwirksam.

Das bedeutet, dass Unternehmen, die auf solchen Absprachen basierende Verträge abgeschlossen haben, diese weder durchsetzen noch daraus resultierende Ansprüche geltend machen können. Wenn beispielsweise ein Händler durch eine Gebietsabsprache daran gehindert wird, Produkte außerhalb seines zugewiesenen Gebiets zu verkaufen, kann er keine rechtlichen Schritte unternehmen, um dieses Verkaufsverbot durchzusetzen.

Diese Rechtsfolge trifft Unternehmen besonders hart, weil sie sich nicht auf die Vereinbarungen verlassen können, die sie möglicherweise als Grundlage für ihre Geschäftsstrategie genutzt haben. In der Praxis kann dies zu massiven wirtschaftlichen Unsicherheiten und Disputen führen.

Reputationsverlust und Vertrauensschaden

Neben den finanziellen und rechtlichen Konsequenzen stellt der Reputationsverlust eine der gravierendsten Folgen für Unternehmen dar. Sobald ein Kartellverstoß öffentlich wird, verlieren betroffene Unternehmen häufig das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und Investoren. Gerade in Zeiten digitaler Medien und sozialer Netzwerke verbreiten sich solche Nachrichten schnell und können langfristige Imageschäden verursachen.

Das Lkw-Kartell ist auch hier ein passendes Beispiel. Neben den hohen Geldbußen und Schadensersatzforderungen führte die Aufdeckung der illegalen Absprachen dazu, dass das öffentliche Vertrauen in die beteiligten Unternehmen erheblich sank. In der Folge mussten einige Hersteller Werbekampagnen starten, um ihr Image wiederherzustellen.

Persönliche Haftung von Geschäftsführern und Managern

In besonders schweren Fällen können nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch deren Führungskräfte für Kartellverstöße haftbar gemacht werden. Nach § 81 Abs. 4 GWB sowie nach den entsprechenden Bestimmungen im EU-Kartellrecht drohen Geschäftsführern und Vorständen, die an der Umsetzung einer illegalen Gebietsabsprache beteiligt waren, persönliche Geldbußen.

In einigen Ländern, darunter die USA und das Vereinigte Königreich, können Manager sogar strafrechtlich verfolgt und zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Auch in Deutschland wird diskutiert, ob eine solche Regelung eingeführt werden sollte.

Ein Beispiel aus der Praxis ist das sogenannte Aufzug-Kartell, bei dem das Bundeskartellamt nicht nur gegen die beteiligten Unternehmen, sondern auch gegen einzelne Manager Ermittlungen eingeleitet hat.

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Kann man sich gegen den Vorwurf von Gebietsabsprachen verteidigen?

Unternehmen, die mit dem Vorwurf konfrontiert werden, an einer unzulässigen Gebietsabsprache beteiligt zu sein, haben verschiedene Möglichkeiten, sich zu verteidigen. Eine erfolgreiche Verteidigung hängt davon ab, ob es gelingt, den Vorwurf zu widerlegen oder zumindest nachzuweisen, dass die Vereinbarung kartellrechtlich zulässig war.

Nachweis der Unschuld

Die wirksamste Verteidigung besteht darin, nachzuweisen, dass keine unzulässige Absprache vorliegt. Unternehmen sollten darlegen, dass keine Absprachen zwischen Wettbewerbern oder zwischen Herstellern und Händlern getroffen wurden, die den Markt unzulässig aufteilen. Wenn ein Unternehmen lediglich seine Vertriebsstruktur auf gesetzeskonforme Weise organisiert hat, ohne dabei eine Gebietsabschottung zu schaffen, kann dies eine legitime geschäftliche Entscheidung sein.

Ein Hersteller kann beispielsweise argumentieren, dass Händler auf natürliche Weise bestimmte Regionen bedienen, ohne dass eine ausdrückliche Absprache existiert. In diesem Fall muss jedoch sorgfältig dokumentiert werden, dass es keine Anweisung oder Vereinbarung gab, die andere Händler daran hindert, in das betreffende Gebiet zu verkaufen.

Berufung auf die Vertikal-Gruppenfreistellung

Nicht jede Gebietsabsprache ist kartellrechtswidrig. Wenn eine Vereinbarung unter die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO 2022/720, „Vertikal-GVO“) der EU-Kommission fällt, kann dies eine Verteidigungsmöglichkeit darstellen. Unternehmen können darlegen, dass die Vereinbarung eine zulässige Exklusivvertriebsregelung oder ein selektives Vertriebssystem ist.

Ein Unternehmen kann sich auf die Vertikal-GVO berufen, wenn es einem Händler ein exklusives Vertriebsgebiet zugewiesen hat, dabei aber sicherstellt, dass andere Händler nicht vollständig vom Markt ausgeschlossen werden. Ein selektives Vertriebssystem, bei dem nur qualifizierte Händler bestimmte Produkte verkaufen dürfen, kann ebenfalls gerechtfertigt sein, sofern es objektive und transparente Kriterien gibt.

Ein relevanter Präzedenzfall ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pierre Fabre (Rs. C-439/09, Urteil vom 13.10.2011). Der EuGH entschied, dass eine pauschale Beschränkung des Online-Vertriebs kartellrechtswidrig ist, ließ jedoch die Möglichkeit offen, dass selektive Vertriebssysteme unter bestimmten Bedingungen zulässig sein können.

Argumentation mit der Marktstruktur

Unternehmen können sich auch darauf berufen, dass eine Gebietsregelung keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung hat, weil der Markt ausreichend offen und wettbewerbsintensiv bleibt. Wenn beispielsweise nachgewiesen werden kann, dass trotz einer Vereinbarung über bestimmte Vertriebsgebiete weiterhin ein intensiver Preiswettbewerb besteht oder dass Verbraucher problemlos alternative Anbieter finden können, kann dies als Verteidigungsstrategie genutzt werden.

Ein Beispiel dafür ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Sanitätsfahrzeuge II. Der BGH prüfte, ob eine Abrede zur Marktaufteilung tatsächlich zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung führte, oder ob alternative Anbieter weiterhin ausreichende Marktchancen hatten.

Berufung auf Effizienzgewinne und Gemeinwohlinteressen

In seltenen Fällen können Unternehmen argumentieren, dass eine Gebietsabsprache durch Effizienzgewinne gerechtfertigt ist. Kartellrechtswidrige Vereinbarungen können unter Art. 101 Abs. 3 AEUV von der Verbotsregelung ausgenommen werden, wenn sie nachweislich zu Verbesserungen der Warenerzeugung oder -verteilung oder zu technologischem Fortschritt führen und dabei den Verbrauchern zugutekommen.

Ein Beispiel hierfür wäre eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen zur besseren Versorgung entlegener Regionen, in denen es sonst keine ausreichende Infrastruktur für den Vertrieb gäbe. In einem solchen Fall müssten Unternehmen belegen, dass die Vorteile für den Markt größer sind als die potenziellen Wettbewerbsbeschränkungen.

Ein ähnliches Argument wurde im Fall B6-22/16 (Bundeskartellamt, 2017) vorgebracht, bei dem es um exklusive Gebietszuweisungen für Rettungsdienste ging. Hier wurde anerkannt, dass eine gewisse regionale Beschränkung notwendig sein kann, um eine stabile Versorgung sicherzustellen.

Verteidigung durch Kooperation mit den Kartellbehörden

Sollte ein Unternehmen keine Möglichkeit haben, den Vorwurf der Gebietsabsprache vollständig zu entkräften, kann eine Kooperation mit den Kartellbehörden eine sinnvolle Strategie sein. Durch die Kronzeugenregelung kann ein Unternehmen, das frühzeitig Beweise für eine unzulässige Gebietsabsprache offenlegt, eine Reduzierung der Geldbußen oder vollständige Straffreiheit erlangen.

Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Zucker-Kartell, bei dem ein beteiligtes Unternehmen durch die Kronzeugenregelung eine Strafe in Millionenhöhe vermeiden konnte, während die anderen Beteiligten hohe Bußgelder zahlen mussten.

Verfahrensrechtliche Verteidigung

Neben den inhaltlichen Verteidigungsstrategien gibt es auch prozessuale Mittel, um sich gegen einen Kartellvorwurf zu wehren. Unternehmen können:

  • Die Rechtsmäßigkeit der Ermittlungen anfechten, wenn das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission bei Durchsuchungen oder Beweisaufnahmen Fehler gemacht hat.
  • Die Angemessenheit der Geldbuße infrage stellen, wenn die Höhe der Strafe nicht nachvollziehbar berechnet wurde.
  • Die Beweislage bestreiten, wenn die Behörden nicht ausreichend nachweisen können, dass tatsächlich eine illegale Gebietsabsprache stattgefunden hat.

Ein prominentes Beispiel ist die Cement-Kartell-Entscheidung (EuG, Urteil vom 14. März 2014, Rs. T-425/05). Mehrere Unternehmen konnten erfolgreich gegen Kartellbußen vorgehen, weil die Europäische Kommission nicht hinreichend nachgewiesen hatte, dass eine wettbewerbswidrige Absprache vorlag.

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Was kann man als betroffenes Unternehmen tun, wenn man den Verdacht hat, dass Wettbewerber Gebietsabsprachen treffen?

Unternehmen, die den Verdacht haben, dass Wettbewerber illegale Gebietsabsprachen treffen, sollten schnell und gezielt handeln. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen schaden nicht nur dem eigenen Geschäft, sondern auch dem Markt insgesamt, indem sie Preise künstlich hochhalten und den fairen Wettbewerb verzerren.

Beweise sichern und Verdacht untermauern

Bevor ein Unternehmen Maßnahmen gegen eine mögliche Gebietsabsprache einleitet, sollte es versuchen, belastbare Beweise zu sammeln. Es reicht nicht aus, den bloßen Verdacht zu äußern; vielmehr müssen Indizien oder Beweise für eine unzulässige Absprache vorliegen.

Zu den wichtigsten Beweismitteln gehören:

  • Auffällige Marktstrukturen: Wenn Wettbewerber auffällig voneinander getrennte Gebiete bedienen, ohne wirtschaftliche oder logistische Notwendigkeit, könnte dies auf eine Absprache hindeuten.
  • Erfahrungen von Kunden oder Lieferanten: Wenn Kunden berichten, dass sie von einem Anbieter nicht beliefert werden, weil sie „im falschen Gebiet“ ansässig sind, kann dies ein Indiz für eine wettbewerbswidrige Vereinbarung sein.
  • Interne Dokumente oder Aussagen von Insidern: Ehemalige Mitarbeiter oder Geschäftspartner könnten Informationen über geheime Absprachen liefern.
  • Ungewöhnliche Preisentwicklungen: Wenn sich Preise in verschiedenen Gebieten systematisch voneinander unterscheiden, ohne dass es dafür wirtschaftliche Gründe gibt, könnte dies ein Hinweis auf Marktaufteilung sein.

Das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission informieren

Sobald genügend Hinweise vorliegen, kann das Unternehmen den Verdacht beim Bundeskartellamt oder bei der Europäischen Kommission melden.

Das Bundeskartellamt ist für Verstöße innerhalb Deutschlands zuständig und geht aktiv gegen Kartellabsprachen vor. Nach § 81 GWB kann es hohe Bußgelder verhängen. Verdachtsfälle können über das anonyme Hinweisgebersystem des Bundeskartellamts gemeldet werden.

Falls die Absprache mehrere EU-Staaten betrifft, ist die Europäische Kommission zuständig. Diese kann nach Art. 101 AEUV Ermittlungen einleiten und drastische Geldbußen verhängen. In der Vergangenheit hat die EU-Kommission bereits mehrere Milliardenstrafen gegen Kartelle verhängt, die illegale Marktaufteilungen vorgenommen haben.

Schadensersatzansprüche prüfen und durchsetzen

Unternehmen, die durch eine Gebietsabsprache geschädigt wurden, können Schadensersatz nach § 33 GWB geltend machen. Diese Regelung beruht auf der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU, die es Unternehmen erleichtert, Ersatz für erlittene Wettbewerbsnachteile zu fordern.

Ein betroffenes Unternehmen kann vor Gericht nachweisen, dass es durch die Gebietsabsprache höhere Preise zahlen oder Umsatzverluste erleiden musste. Sollte der Kartellverstoß bereits von einer Behörde festgestellt worden sein, besteht eine Bindungswirkung für Zivilgerichte, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erheblich erleichtert.

Ein bekanntes Beispiel ist die Klage der Deutschen Bahn gegen das Lkw-Kartell, bei der die Bahn nach der Entscheidung der EU-Kommission über 550 Millionen Euro Schadensersatz von den beteiligten Lkw-Herstellern forderte.

Eigene Wettbewerbsstrategie anpassen

Unternehmen, die durch Gebietsabsprachen von Wettbewerbern benachteiligt werden, sollten ihre Marktstrategie überdenken. Eine Möglichkeit besteht darin, gezielt juristisch einwandfreie Vertriebsstrategien zu entwickeln, um sich dennoch Marktanteile in den abgesprochenen Gebieten zu sichern.

Das kann durch verschiedene Maßnahmen geschehen:

  • Direktvertrieb ausbauen, um von Absprachen betroffene Zwischenhändler zu umgehen.
  • Partnerschaften mit Wettbewerbern außerhalb des abgesprochenen Marktes eingehen, um Zugang zu neuen Vertriebswegen zu erhalten.
  • Öffentlich auf das wettbewerbswidrige Verhalten hinweisen, um Druck auf die Wettbewerbsbehörden auszuüben.

Kronzeugenregelung nutzen, falls das eigene Unternehmen beteiligt war

Falls das eigene Unternehmen selbst in die Absprache verwickelt war, kann es ratsam sein, die Kronzeugenregelung zu nutzen. Unternehmen, die als erste eine illegale Absprache offenlegen, können unter Umständen vollständig von Geldbußen befreit werden.

Ein Beispiel hierfür ist das Zucker-Kartell, bei dem ein Unternehmen als Kronzeuge auftrat und so eine Strafe in Millionenhöhe vermied.

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Wie hoch können Bußgelder bei Gebietsabsprachen ausfallen?

Unternehmen, die sich an Gebietsabsprachen beteiligen, riskieren empfindliche Geldbußen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen und europäischen Kartellrechts. Die Maximalstrafe kann bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen.

Rechtsgrundlagen für Bußgelder

In Deutschland bestimmt § 81 Abs. 4 GWB, dass Unternehmen, die gegen das Kartellrecht verstoßen, mit Geldbußen belegt werden können. Die Europäische Kommission stützt sich auf Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 23 der EU-Verordnung 1/2003, um gegen illegale Wettbewerbsabsprachen vorzugehen.

Die Strafe richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Schwere des Verstoßes: Hardcore-Kartellverstöße wie Gebietsabsprachen werden als besonders schwerwiegend angesehen.
  • Dauer der Absprache: Langfristige Verstöße führen zu höheren Geldbußen.
  • Umsatz des Unternehmens: Die Strafe orientiert sich am Jahresumsatz des Unternehmens.
  • Kooperation mit den Kartellbehörden: Unternehmen, die mit den Behörden kooperieren, können Strafen reduzieren.

Höchstgrenze: 10 % des Jahresumsatzes

Nach § 81 Abs. 4 GWB und Art. 23 Abs. 2 der EU-Verordnung 1/2003 kann die Geldbuße bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen.

Berechnung der Bußgeldhöhe

Die Europäische Kommission legt die Bußgelder nach einer internen Berechnungsmethode fest. Dabei spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  1. Grundbetrag: Die Strafe basiert auf einem Prozentsatz des relevanten Umsatzes (meist 15–30 %).
  2. Dauer des Kartells: Jedes Jahr der Beteiligung erhöht die Strafe.
  3. Erhöhende Faktoren: Wiederholungstäter oder besonders schwerwiegende Verstöße führen zu höheren Strafen.
  4. Mildernde Faktoren: Kooperation mit den Behörden oder nachträgliche Schadensbegrenzung kann zu einer Reduzierung der Strafe führen.

Beispiele für hohe Kartellstrafen wegen Gebietsabsprachen

  • Lkw-Kartell (2016): Strafe von 3,8 Milliarden Euro gegen mehrere Lkw-Hersteller wegen Marktaufteilung und Preisabsprachen.
  • Bier-Kartell (2014): Das Bundeskartellamt verhängte eine Strafe von 338 Millionen Euro gegen Brauereien wegen illegaler Absprachen.
  • Zucker-Kartell (2014): Strafe von 280 Millionen Euro gegen Südzucker und Nordzucker wegen Marktaufteilung.
  • Sanitätsfahrzeuge-Kartell (2016): Strafen in Millionenhöhe wegen Absprachen zur Marktaufteilung in Deutschland.

Reduzierung der Strafe durch Kronzeugenregelung

Unternehmen, die als erste ein Kartell offenlegen, können eine vollständige oder teilweise Straffreiheit erhalten. Dies geschieht über das Kronzeugenprogramm des Bundeskartellamts oder der EU-Kommission.

Ein Beispiel ist das Zucker-Kartell, bei dem ein beteiligtes Unternehmen als Kronzeuge agierte und so einer Millionenstrafe entging.

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Was ist das Kronzeugenprogramm (Leniency-Programm) im Kartellrecht?

Das Kronzeugenprogramm, auch als Leniency-Programm bekannt, ist ein Instrument im Kartellrecht, das Unternehmen und Einzelpersonen die Möglichkeit bietet, durch eine freiwillige Offenlegung eines Kartellverstoßes entweder vollständig von Bußgeldern befreit oder deren Strafe erheblich reduziert zu werden. Dieses Programm dient als wirksames Mittel zur Aufdeckung und Zerschlagung von illegalen Absprachen wie Gebietsabsprachen, Preisabsprachen oder Marktaufteilungen.

Rechtsgrundlagen des Kronzeugenprogramms

In Deutschland ist das Kronzeugenprogramm in der Bonusregelung des Bundeskartellamts festgelegt. Die gesetzliche Grundlage bildet § 81h GWB, der es Unternehmen ermöglicht, sich durch eine Kooperation mit den Kartellbehörden vor Sanktionen zu schützen oder diese abzumildern. Auf europäischer Ebene regelt die Leniency Notice der Europäischen Kommission (2006/C 298/11) die Kronzeugenregelung für Verstöße gegen das EU-Kartellrecht (Art. 101 AEUV).

Wer kann das Kronzeugenprogramm nutzen?

Das Programm steht Unternehmen und Einzelpersonen offen, die an einem Kartell beteiligt waren und entscheidende Beweise liefern können. Die wichtigsten Bedingungen sind:

  • Das Unternehmen oder die Person muss als erste die Existenz des Kartells offenlegen, bevor die Behörden anderweitig darauf aufmerksam werden.
  • Die Offenlegung muss wesentliche Beweise liefern, die eine Untersuchung ermöglichen oder erheblich voranbringen.
  • Das Unternehmen muss vollständig kooperieren und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen.
  • Es darf nicht versucht worden sein, andere Unternehmen zur Kartellbeteiligung zu zwingen.

Vorteile des Kronzeugenprogramms

Das Leniency-Programm bietet zwei zentrale Vorteile:

  1. Vollständige Immunität („first come, first served“) Das erste Unternehmen, das sich meldet und entscheidende Beweise liefert, erhält in der Regel eine 100%ige Befreiung von der Geldbuße.
  2. Reduzierung der Geldbuße für weitere Beteiligte
    Falls bereits ein Unternehmen das Kartell offengelegt hat, können nachfolgende Kronzeugen noch Strafminderungen von bis zu 50 % erhalten, sofern sie neue, wertvolle Informationen liefern.

Beispiele für erfolgreiche Kronzeugenverfahren

Ein prominentes Beispiel ist das Zucker-Kartell in Deutschland. Drei große Hersteller hatten sich über Jahre hinweg abgesprochen. Ein beteiligtes Unternehmen meldete sich als Kronzeuge beim Bundeskartellamt und entging einer Strafe, während die anderen Unternehmen Bußgelder in Höhe von insgesamt 280 Millionen Euro zahlen mussten.

Ein weiteres Beispiel ist das Lkw-Kartell, in dem mehrere Lkw-Hersteller wegen Preis- und Gebietsabsprachen bestraft wurden. Durch das Kronzeugenprogramm konnte sich eines der Unternehmen eine deutliche Reduzierung der Strafe sichern, während die anderen Hersteller zusammen 3,8 Milliarden Euro zahlen mussten.

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Wie lange ist die Verjährungsfrist für Gebietsabsprachen?

Die Verjährungsfrist für Gebietsabsprachen hängt davon ab, ob es sich um ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren oder eine zivilrechtliche Schadensersatzklage handelt. In beiden Fällen gelten unterschiedliche Fristen nach deutschem und europäischem Recht.

1. Verjährung im Bußgeldverfahren (Kartellrechtliche Verfolgung durch Behörden)

Die Verfolgung von Gebietsabsprachen durch das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission unterliegt den Regelungen zur Verjährung von Kartellrechtsverstößen.

Nach § 81h GWB beträgt die grundsätzliche Verjährungsfrist für Kartellverstöße fünf Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Gebietsabsprache beendet wird.

In der Praxis werden Kartelle jedoch oft über Jahre oder Jahrzehnte betrieben, sodass die Verjährungsfrist oft erst beginnt, wenn die letzte kartellrechtswidrige Handlung erfolgt ist.

Allerdings kann die Verjährung durch Ermittlungsmaßnahmen der Kartellbehörden unterbrochen werden. Wird beispielsweise ein Verfahren vom Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission eingeleitet, beginnt die Verjährungsfrist erneut.

Nach Art. 25 Abs. 5 der EU-Verordnung 1/2003 kann die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung der EU-Kommission um bis zu zehn Jahre verlängert werden.

Beispiel: Ein Kartell, das von 2010 bis 2020 lief, könnte theoretisch erst 2030 endgültig verjähren, falls die EU-Kommission im Jahr 2025 Ermittlungen einleitet.

2. Verjährung von Schadensersatzansprüchen (Zivilrechtliche Verjährung)

Neben den Bußgeldverfahren können Unternehmen, die durch eine Gebietsabsprache geschädigt wurden, Schadensersatz fordern. Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 33h GWB, der durch die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU) eingeführt wurde.

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre und beginnt erst, wenn:

  1. Der Geschädigte von der Absprache und dem ihm entstandenen Schaden Kenntnis erlangt hat, und
  2. Die Gebietsabsprache beendet wurde.

Die absolute Verjährungsfrist beträgt maximal zehn Jahre nach Beendigung der Absprache – auch wenn der Geschädigte nichts von der Abrede wusste.

Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen erfährt im Jahr 2024, dass es von einer Gebietsabsprache betroffen war, die bis 2020 lief. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Kenntnisnahme, also im Jahr 2024, und läuft bis 2029.

Falls das Unternehmen jedoch nie von der Absprache erfährt, kann es spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Abrede (also 2030) keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen.

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Wie können Unternehmen Compliance-Maßnahmen umsetzen, um Gebietsabsprachen zu vermeiden?

Um sich vor Gebietsabsprachen und anderen Kartellrechtsverstößen zu schützen, müssen Unternehmen effektive Compliance-Maßnahmen implementieren. Ein gut durchdachtes Kartellrechts-Compliance-Programm hilft, rechtliche Risiken zu minimieren und sicherzustellen, dass Mitarbeiter und Führungskräfte die kartellrechtlichen Vorgaben einhalten.

1. Entwicklung und Implementierung eines Compliance-Programms

Jedes Unternehmen sollte ein klar definiertes Kartellrechts-Compliance-Programm einführen, das auf die eigenen Geschäftsstrukturen und Risiken zugeschnitten ist. Ein solches Programm sollte:

  • Einen Verhaltenskodex für Wettbewerbsrecht enthalten, der insbesondere auf verbotene Absprachen wie Gebietsaufteilungen hinweist.
  • Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter umfassen, um sicherzustellen, dass alle die Regeln verstehen.
  • Mechanismen zur internen Kontrolle beinhalten, um verdächtige Aktivitäten frühzeitig zu erkennen.

Die Europäische Kommission empfiehlt, dass Unternehmen regelmäßig interne Audits und Risikoanalysen durchführen, um potenzielle Verstöße zu identifizieren.

2. Kartellrechts-Schulungen für Mitarbeiter

Mitarbeiter, die mit Vertrieb, Einkauf oder Geschäftsverhandlungen befasst sind, sollten regelmäßig Schulungen im Kartellrecht erhalten. Diese Schulungen sollten:

  • Praxisnahe Beispiele für illegale Absprachen vermitteln, insbesondere für Gebietsaufteilungen.
  • Unterschied zwischen zulässigen und unzulässigen Vertriebsbeschränkungen erklären, insbesondere in Bezug auf die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (VO 2022/720).
  • Konkrete Handlungsempfehlungen für kritische Situationen geben, etwa wie sich ein Mitarbeiter verhalten soll, wenn ein Wettbewerber eine „inoffizielle“ Gebietsaufteilung vorschlägt.

In vielen Unternehmen wird dies durch E-Learning-Module, Präsenzseminare oder regelmäßige Workshops umgesetzt.

3. Klare Regeln für Kontakte mit Wettbewerbern

Viele illegale Absprachen entstehen durch informelle Gespräche auf Messen, Branchentreffen oder in Berufsverbänden. Unternehmen sollten klare Leitlinien für den Umgang mit Wettbewerbern definieren.

  • Mitarbeiter sollten keine Gespräche über Preise, Marktaufteilungen oder Vertriebspolitik führen.
  • Sollte ein Wettbewerber ein solches Thema ansprechen, müssen Mitarbeiter das Gespräch sofort beenden und den Vorfall dokumentieren.
  • Unternehmen sollten festlegen, wer an Branchentreffen teilnehmen darf und diese Treffen dokumentieren.

Ein Beispiel für eine Eskalation war das Lkw-Kartell, bei dem sich Manager verschiedener Lkw-Hersteller über Jahre hinweg auf Messen und Konferenzen zu Preisen und Märkten abstimmten.

4. Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems

Mitarbeiter, die illegale Absprachen beobachten, sollten eine sichere Möglichkeit haben, solche Verstöße zu melden, ohne negative Konsequenzen fürchten zu müssen.

  • Unternehmen sollten anonyme Meldekanäle wie Hotlines oder digitale Hinweisgebersysteme einrichten.
  • Compliance-Beauftragte sollten die Meldungen vertraulich prüfen und gegebenenfalls interne Ermittlungen einleiten.
  • Mitarbeiter sollten darüber informiert werden, dass Whistleblower rechtlich geschützt sind.

In Deutschland schreibt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern ein solches Meldesystem einrichten müssen.

5. Vertragsgestaltung mit Händlern und Distributoren rechtskonform umsetzen

Viele Verstöße entstehen durch unzulässige Klauseln in Vertriebsverträgen. Unternehmen sollten ihre Verträge regelmäßig von spezialisierten Kartellrechtsanwälten prüfen lassen.

  • Exklusivvertrieb ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Händler dürfen nicht vollständig vom Verkauf außerhalb eines zugewiesenen Gebiets ausgeschlossen werden.
  • Selektiver Vertrieb muss transparent und nicht diskriminierend sein. Hersteller dürfen bestimmte Qualitätsanforderungen an Händler stellen, aber nicht willkürlich Gebiete blockieren.
  • Online-Vertrieb darf nicht grundsätzlich untersagt werden. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache Pierre Fabre (Rs. C-439/09, Urteil vom 13.10.2011) entschieden, dass generelle Online-Verkaufsverbote kartellrechtswidrig sind.

6. Interne Kontrollen und Audits zur Überwachung der Compliance

Ein effektives Kartellrechts-Compliance-Programm erfordert regelmäßige Überprüfung und Anpassung. Unternehmen sollten:

  • Jährliche Compliance-Audits durchführen, um festzustellen, ob kartellrechtliche Vorgaben eingehalten werden.
  • Zufallsstichproben in E-Mails und Vertragsdokumenten analysieren, um potenzielle Verstöße zu identifizieren.
  • Externe Berater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen, um die internen Prozesse zu kontrollieren.

Das Bundeskartellamt und die Europäische Kommission empfehlen regelmäßige Selbstkontrollen, um potenzielle Verstöße frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

7. Verhalten bei kartellrechtlichen Ermittlungen („Dawn Raids“)

Sollte das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission eine Untersuchung wegen Verdachts auf eine Gebietsabsprache einleiten, ist es entscheidend, vorbereitet zu sein. Unternehmen sollten klare Notfallpläne für Durchsuchungen („Dawn Raids“) erstellen.

  • Mitarbeiter müssen wissen, wie sie sich bei einer Razzia verhalten sollen.
  • Unternehmensanwälte sollten sofort informiert werden.
  • Dokumente dürfen weder vernichtet noch manipuliert werden, da dies eine zusätzliche Straftat darstellt.
  • Die Behörde muss rechtliche Grundlagen für die Durchsuchung vorlegen.

Das Fehlen eines solchen Plans kann zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen, da die Behörden weitreichende Befugnisse haben, einschließlich der Sicherstellung von Computern und Kommunikationsdaten.

Unternehmen sollten ein effektives Compliance-Programm einführen, das Schulungen, klare Richtlinien für Wettbewerberkontakte und sichere Meldekanäle umfasst. Interne Kontrollen und regelmäßige Audits sind entscheidend, um Risiken frühzeitig zu erkennen. Vertriebsverträge müssen sorgfältig geprüft werden, um kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden.

Falls ein Unternehmen dennoch ins Visier von Kartellbehörden gerät, sind klare Notfallpläne und die sofortige Einschaltung eines spezialisierten Anwalts unerlässlich. Mit diesen Maßnahmen können Unternehmen sicherstellen, dass sie nicht in wettbewerbswidrige Gebietsabsprachen verwickelt werden.

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