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GbR bei Einräumung von Foren-Admin-Rechten?

AG Geldern, Urteil vom 02.09.2016, Az. 17 C 107/16
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Geldern wies das Gericht die Klage einer Dame ab, welche aberkannte Administratorrechte für eine Domain einforderte.

Dem Rechtsstreit geht folgende Vorgeschichte vorraus: Seit Juni 2010 betrieben die Beklagte sowie die Klägerin - beide mit Administratorrechten - ein Internetforum, welches Sie mit Hilfe eines Hostanbieters betrieben. Im Laufe des Rechtsstreites sollte die Beklagte behaupten, sie habe bereits seit Mai 2010, ergo einen Monat vor Dazukommen der Klägerin, einen Vertrag über das Betreiben eines Internetforums mit dem Hostanbieter geschlossen. Am 18. Juni 2015 entzog die Beklagte der Klägerin dann die Administratorenrechte. Die Klägerin forderte kurz darauf sowohl die Beklagte als auch den Web-Hoster dazu auf, ihr die Administratorenrechte wieder einzuräumen. Eine der Forderungen an die nun Beklagte erging anwaltlich.

Im Prozess behauptete die Klägerin, sie und die Beklagte hätten seit Dezember 2011 gemeinsam das Internetforum betrieben, zu diesem Zeitpunkt wurden der Klägerin Administratorrechte gewährt. Die Klägerin verwies auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafterinnen sie und die Beklagte seien. Im Juni 2010 hätte bereits ein Gespräch der beiden Damen mit dem Hostinganbieter stattgefunden. Dieser habe einen Kostenvoranschlag unterbreitet, den die Klägerin alleinig unterzeichnete - ohne Wirkung. Erst, als die Beklagte im Dezember 2011 auf Bitten der Klägerin unterzeichnete, wurde der Kostenvoranschlag Vertragsgegenstand. Diesen Zeitpunkt nannte die Beklagte als Gründungszeitpunkt der GbR. Da beide Damen gleichberechtigte Partnerinnen in der GbR seien, wäre ein Entzug der Administratorrechte gesellschaftswidrig.

Die Beklagte hingegen widersprach der Klägerin. Es habe nie eine GbR bestanden, noch war dies geplant, vorsorglich wurde eine solche während des Prozesses aufgekündigt. Die Administratorrechte seien zum Zwecke der Unterstützung für das von ihr allein seit Mai 2010 betriebene Internetforum eingeräumt worden. Dies bestätigte der Hostinganbieter dem Gericht, für ihn sei die Beklagte alleinige Geschäftspartnerin. Zudem verwies die Beklagte darauf, fortlaufende Beträge, welche das Betreiben des Forums mit sich brachten, allein bezahlt zu haben. Lediglich die Kosten für die Erstellung des Webauftritts seien geteilt worden.

Das Gericht schloss sich der Argumentation der Beklagten an, aus mehreren Gründen. Zum einen konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen, dass eine GbR bestanden hat. Zwar verwies das Gericht auch darauf, dass eine GbR konkludent, also durch schlüssiges Verhalten entstehen kann, jedoch wäre nicht erkennbar dass beide Parteien überhaupt jemals den Willen zur Gründung einer GbR zeigten, welcher im § 705 BGB festgelegt ist. Vielmehr sei es aus mannigfaltigen Gründen für einen Webseitenbetreiber denkbar, anderen, nicht gleichberechtigten Personen zeitweilig Administratorrechte einzuräumen. Da die Beklagte einzig als Domainbetreiberin eingetragen ist und die fortlaufenden Kosten allein beglichen hatte, sah das Gericht diese in der Rolle des Webseitenbetreibers.

AG Geldern, Urteil vom 02.09.2016, Az. 17 C 107/16

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