Framing und Urheberrecht: Wann fremde Inhalte zur Abmahnung führen können
Framing – vielen ist der Begriff aus der Online-Welt bereits begegnet, ohne dass sie genau wissen, was dahintersteckt. Dabei ist Framing im digitalen Zeitalter ein alltäglicher Vorgang: Ein Video von YouTube wird auf einer Website eingebettet, ein Tweet in einen Blogartikel integriert oder ein Facebook-Post direkt in einem News-Beitrag angezeigt. Technisch gesehen wird der fremde Inhalt zwar auf einer anderen Seite dargestellt, tatsächlich liegt er aber weiter auf dem Originalserver – er wird lediglich „gerahmt“ eingebunden. Genau das ist Framing.
Was einfach klingt, birgt in der rechtlichen Praxis erhebliche Fallstricke. Denn sobald fremde Inhalte – sei es ein Bild, ein Video oder eine Grafik – öffentlich gezeigt werden, stellt sich die Frage: Darf ich das überhaupt? Verletze ich damit Urheberrechte? Und wenn ja, wer haftet dafür?
Diese Fragen sind nicht nur für private Blogger oder kleinere Webseitenbetreiber relevant. Besonders Unternehmen, Agenturen und Influencer setzen regelmäßig auf eingebettete Inhalte, um Informationen zu visualisieren oder Produkte zu bewerben. Doch die Grenze zwischen zulässiger Nutzung und Urheberrechtsverletzung verläuft oft unscharf.
Die Brisanz des Themas zeigt sich auch daran, dass sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) in den vergangenen Jahren gleich mehrfach zu klären hatten, unter welchen Voraussetzungen Framing zulässig ist – und wann nicht. Dabei haben die Gerichte Maßstäbe entwickelt, die weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung von Webseiten und Online-Marketing haben.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was Framing genau ist, welche rechtlichen Regeln dafür gelten, worauf Sie als Website-Betreiber achten sollten – und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen.
Was ist Framing? – Definition und Abgrenzung
Framing aus Sicht des Urheberrechts
Die Rechtsprechung des EuGH zum Framing
Framing von Inhalten: Was der BGH entschieden hat und was das für Sie bedeutet
Wer haftet für rechtswidriges Framing?
Schutzmöglichkeiten für Urheber
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Website-Betreiber
Fazit
Was ist Framing? – Definition und Abgrenzung
Technischer Hintergrund: Was passiert beim Framing?
Beim Framing handelt es sich um eine Technik, mit der Inhalte von einer externen Quelle – zum Beispiel von YouTube oder Vimeo – auf einer eigenen Website eingebettet und dort angezeigt werden. Der Clou dabei: Die Inhalte selbst verbleiben auf dem Server des ursprünglichen Anbieters. Die eigene Webseite ruft lediglich diesen fremden Inhalt ab und stellt ihn in einem sogenannten Frame (also einem „Rahmen“) dar. Der Besucher der Website nimmt jedoch häufig gar nicht wahr, dass das eingebundene Video oder Bild nicht Teil der eigenen Seite ist, sondern von einem anderen Anbieter stammt.
Technisch gesehen geschieht das Framing meist über einen sogenannten Embed-Code. Plattformen wie YouTube stellen diesen direkt unter ihren Videos bereit. Durch einfaches Kopieren und Einfügen des Codes kann das jeweilige Video nahtlos auf einer fremden Seite abgespielt werden – optisch eingebettet, aber tatsächlich extern gehostet.
Abgrenzung zu anderen Einbettungsformen
Framing ist nicht gleich Framing – und es ist wichtig, es von anderen Formen der Einbindung abzugrenzen, die ebenfalls regelmäßig verwendet werden:
- Hyperlink: Ein klassischer Link verweist den Nutzer per Klick auf eine externe Webseite. Der Inhalt wird nicht auf der eigenen Seite dargestellt, sondern erst durch Anklicken geöffnet. Urheberrechtlich ist das reine Verlinken grundsätzlich unproblematisch – vorausgesetzt, der verlinkte Inhalt wurde legal veröffentlicht.
- Inline-Linking (Hotlinking): Hierbei wird ein Bild oder eine andere Datei direkt von einem fremden Server geladen und auf der eigenen Webseite dargestellt. Anders als beim Framing ist dabei keine gesonderte Einbettung durch einen sichtbaren Rahmen erforderlich. Der Nutzer sieht das eingebundene Element unmittelbar – ohne zu erkennen, dass es von einer anderen Quelle stammt. Das Urheberrecht bewertet diese Technik kritischer, insbesondere wenn Schutzmaßnahmen umgangen oder Inhalte aus geschlossenen Bereichen eingebunden werden.
- Upload: Im Gegensatz zu den genannten Techniken liegt beim Upload eine echte Kopie des fremden Inhalts auf dem eigenen Server vor. Damit ist der Betreiber der Website faktisch selbst „Verbreiter“ des Inhalts und trägt die volle urheberrechtliche Verantwortung. Ohne Einwilligung des Rechteinhabers ist das in aller Regel rechtswidrig.
Typische Anwendungsbeispiele aus der Praxis
Framing ist in der heutigen Online-Welt nahezu allgegenwärtig. Besonders häufig findet es sich in folgenden Szenarien:
- Einbettung von YouTube-Videos in Blogbeiträge, Produktbeschreibungen oder Newsartikel.
- Einbindung von Social-Media-Posts (z. B. Instagram, Twitter oder Facebook) zur Darstellung aktueller Diskussionen oder für Reichweitenmarketing.
- Darstellung fremder Infografiken oder interaktiver Karten (z. B. Google Maps, Wetterkarten).
- Produktpräsentationen auf Unternehmensseiten, bei denen z. B. Demo-Videos des Herstellers eingebettet werden.
In all diesen Fällen stellt sich stets die gleiche Frage: Dürfen Sie diesen fremden Inhalt einfach auf Ihrer Website zeigen? Oder bewegen Sie sich dabei rechtlich auf dünnem Eis? Die Antwort darauf hängt entscheidend davon ab, ob eine Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt – und ob technische Schutzmaßnahmen umgangen werden. Was das genau bedeutet, erfahren Sie in den nächsten Abschnitten.
Framing aus Sicht des Urheberrechts
Ist Framing eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG?
Ob Framing überhaupt vom Urheberrecht erfasst wird, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich dabei um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von § 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt. Diese Vorschrift schützt das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – sei es durch Aufführung, Sendung oder eben auch im Internet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben dazu klargestellt: Wird ein fremder Inhalt per Framing auf einer Website eingebettet, liegt grundsätzlich keine neue öffentliche Wiedergabe vor, wenn der ursprüngliche Inhalt auf einer allgemein zugänglichen Plattform legal veröffentlicht wurde und keine technischen Schutzmaßnahmen gegen das Einbetten bestanden. In diesem Fall sieht das Urheberrecht keine Verletzung vor, weil die Öffentlichkeit denselben Inhalt bereits legal über die Ursprungsplattform erreichen konnte.
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Inhalt ursprünglich nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt war oder nur einem begrenzten Nutzerkreis zugänglich gemacht wurde – beispielsweise durch Passwortschutz, Paywall oder andere Einschränkungen. Wird dieser geschützte Inhalt durch Framing dennoch öffentlich gemacht, kann das eine neue öffentliche Wiedergabe darstellen – und somit einen Eingriff in die Rechte des Urhebers.
Ab wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Framing kann zur Urheberrechtsverletzung führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob eine neue Öffentlichkeit angesprochen wird. Die Rechtsprechung geht in folgenden Fällen von einer Urheberrechtsverletzung aus:
- Der eingebettete Inhalt wurde rechtswidrig veröffentlicht
Wenn der Ursprungsinhalt ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gestellt wurde (z. B. ein illegaler Video-Upload auf YouTube), macht sich auch derjenige, der diesen Inhalt framed, unter Umständen haftbar. Denn er verbreitet dadurch rechtswidriges Material weiter. - Technische Schutzmaßnahmen werden umgangen
Der EuGH hat entschieden, dass Framing dann eine Urheberrechtsverletzung ist, wenn der Rechteinhaber durch technische Maßnahmen das Einbetten verhindern wollte – etwa durch sogenannte Embedding-Sperren, Token-basierte Zugriffsbeschränkungen oder Verschlüsselungen. Wer diese Schutzmechanismen bewusst oder fahrlässig umgeht, verletzt das Urheberrecht. - Der eingebettete Inhalt richtet sich an ein neues Publikum
Auch wenn keine Schutzmaßnahmen umgangen wurden: Wird ein Werk, das ursprünglich nur für eine bestimmte Zielgruppe veröffentlicht wurde, durch Framing einer neuen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, kann das ebenfalls einen Eingriff in das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers darstellen.
Die Rolle der Zustimmung des Rechteinhabers
Der sicherste Weg, Framing rechtlich sauber umzusetzen, ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechteinhabers. Dies kann in Form einer Lizenzvereinbarung erfolgen oder durch die allgemeinen Nutzungsbedingungen einer Plattform, auf der das Werk bereitgestellt wird.
Beispiel: YouTube erlaubt standardmäßig das Einbetten von Videos, wenn der Uploader dies in seinen Einstellungen freigibt. Wird diese Einbettung technisch erlaubt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine konkludente Zustimmung zum Framing vorliegt – es sei denn, der Rechteinhaber hat nachweislich technische Maßnahmen zum Schutz getroffen oder das Werk wurde ohne seine Einwilligung hochgeladen.
Anders ist es jedoch, wenn Inhalte auf Plattformen erscheinen, die kein Framing vorsehen oder dies nur eingeschränkt erlauben. Dann ist eine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers zwingend erforderlich. Ohne diese Zustimmung drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Die Rechtsprechung des EuGH zum Framing
Überblick: EuGH, Urteil vom 9. März 2021 – C‑392/19 („VG Bild-Kunst“)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 9. März 2021 in der Rechtssache C‑392/19 („VG Bild-Kunst“) eine wichtige Weichenstellung für das Framing im Urheberrecht vorgenommen. Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Letztere wollte urheberrechtlich geschützte Werke in ihrer digitalen Bibliothek präsentieren und dabei fremde Inhalte – z. B. Fotos – über Framing einbinden.
Die VG Bild-Kunst machte jedoch zur Bedingung, dass bei solchen Einbindungen technische Schutzmaßnahmen gegen Framing eingesetzt werden müssen, damit das Werk nicht ungefragt auf fremden Websites erscheinen kann. Die Stiftung weigerte sich – und der Streit ging bis vor den EuGH.
Zentrale Aussagen des EuGH
Der EuGH nutzte die Gelegenheit, um seine bisherige Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe bei Framing zu präzisieren. Die wichtigsten Aussagen des Urteils lauten:
1. Framing ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist zulässig
Der EuGH bekräftigte zunächst, dass das bloße Einbetten eines öffentlich zugänglichen Inhalts per Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Rechteinhaber der Erstveröffentlichung im Internet zugestimmt hat und keine technischen Schutzmaßnahmen gegen das Einbetten getroffen wurden.
Mit anderen Worten: Wenn ein Video auf YouTube veröffentlicht wurde und dort keine Einschränkungen gegen das Einbetten bestehen, ist es grundsätzlich zulässig, dieses Video auf einer anderen Website per Framing zu integrieren – selbst ohne Rücksprache mit dem Urheber.
2. Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist eine Urheberrechtsverletzung
Anders bewertet der EuGH die Lage, wenn der Rechteinhaber ausdrücklich technische Schutzmechanismen eingerichtet hat, um die Einbettung seines Inhalts auf Drittseiten zu verhindern. Wer solche Maßnahmen umgeht – etwa durch technische Tricks, spezielle Codes oder Browser-Plugins –, greift unzulässig in das ausschließliche Recht auf öffentliche Wiedergabe ein.
In einem solchen Fall spricht der EuGH von einer „neuen öffentlichen Wiedergabe“ – also einer urheberrechtlich relevanten Nutzung, die nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urhebers gedeckt ist. Der Rechteinhaber darf somit Unterlassung, Schadensersatz oder die Beseitigung der Framing-Einbindung verlangen.
Bedeutung technischer Schutzmaßnahmen
Entscheidend ist nach Ansicht des EuGH also nicht allein der Wille des Rechteinhabers, sondern die technische Umsetzung seines Schutzinteresses. Der Urheber muss – so das Gericht – aktiv tätig werden, um das Framing zu verhindern. Nur dann genießt er urheberrechtlichen Schutz vor ungewolltem Framing.
Solche technischen Schutzmaßnahmen können zum Beispiel sein:
- Embedding-Sperre: Viele Plattformen wie YouTube bieten die Möglichkeit, das Einbetten eines Videos auf externen Websites zu deaktivieren.
- Token-Systeme: Der Zugriff auf Inhalte erfolgt nur über spezielle, individuell generierte Zugangstokens.
- Referer-Prüfung: Der Server prüft, von welcher Website der Zugriff auf einen Inhalt erfolgt – und blockiert fremde Domains.
- Content-Security-Policy (CSP): Über die Konfiguration der Website kann bestimmt werden, von welchen Quellen Inhalte eingebettet werden dürfen.
Fehlen solche Schutzmaßnahmen, geht der EuGH davon aus, dass der Rechteinhaber stillschweigend in das Framing eingewilligt hat – zumindest gegenüber derselben Öffentlichkeit, die auch Zugriff auf die Ursprungsplattform hat.
Fazit zur EuGH-Entscheidung
Das Urteil schafft Klarheit: Framing ist urheberrechtlich erlaubt, solange keine technischen Barrieren umgangen werden. Umgekehrt bedeutet das: Rechteinhaber müssen selbst aktiv werden, wenn sie das Einbetten verhindern möchten – andernfalls dulden sie stillschweigend die Nutzung.
Für Website-Betreiber bedeutet dies jedoch nicht, dass Framing immer risikofrei ist. Wer Inhalte einbindet, ohne sich zu vergewissern, ob Schutzmaßnahmen bestehen oder ob der Inhalt überhaupt rechtmäßig veröffentlicht wurde, handelt leicht fahrlässig – mit potenziell teuren Folgen.
Framing von Inhalten: Was der BGH entschieden hat und was das für Sie bedeutet
Das sogenannte Framing gehört längst zum Alltag im Internet: Ein YouTube-Video wird auf einer Website eingebettet, ein Bild aus einer Mediathek erscheint auf einem Blog, obwohl es technisch gesehen von einem fremden Server geladen wird. Für viele Website-Betreiber, Blogger und Unternehmen wirkt diese Praxis unproblematisch – schließlich wurde der Inhalt ja irgendwo im Netz frei zugänglich gemacht. Doch ganz so einfach ist es rechtlich nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 113/18 – „Deutsche Digitale Bibliothek II“) entschieden, dass Framing unter bestimmten Umständen eine Urheberrechtsverletzung darstellt – mit teils weitreichenden Konsequenzen für die Praxis.
Worum ging es im konkreten Fall?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Vorschaubild aus einem digitalen Kunstarchiv, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers per Framing auf einer anderen Webseite eingebunden wurde. Die Besonderheit: Der Rechteinhaber hatte die Weiterverwendung seines Materials nur unter der Bedingung erlaubt, dass technische Schutzmaßnahmen gegen Framing eingesetzt werden – etwa durch sogenannte „Embedding-Sperren“. Genau solche Schutzmaßnahmen wurden jedoch in dem konkreten Fall gezielt umgangen, sodass das Bild über ein sogenanntes iFrame sichtbar war, obwohl der Rechteinhaber dies unterbinden wollte.
Was hat der BGH entschieden?
Der BGH stellte klar, dass das Umgehen solcher technischer Schutzmaßnahmen eine unzulässige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts (§ 15 Abs. 2 UrhG) darstellt. Damit wurde eine Linie gezogen: Das Einbetten fremder Inhalte – sei es durch iFrames, Plug-ins oder Widgets – ist nicht automatisch legal. Entscheidend ist, ob der Rechteinhaber technisch versucht hat, das Framing zu verhindern. Wird eine solche Schutzmaßnahme umgangen, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Diese Entscheidung basiert auf einer vorherigen Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. März 2021 (Rechtssache C‑392/19). Dort hatte der EuGH dem deutschen BGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens im Kern bestätigt: Rechteinhaber dürfen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet an die Bedingung knüpfen, dass ihre Werke nicht per Framing eingebettet werden dürfen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Konsequenzen sind deutlich: Wer fremde Inhalte in seine Website einbettet, trägt ab sofort eine erhöhte Verantwortung. Denn selbst dann, wenn der Inhalt frei im Internet aufrufbar ist, dürfen Sie diesen nicht einfach ohne Prüfung auf Ihrer eigenen Seite anzeigen lassen – zumindest dann nicht, wenn technische Maßnahmen zur Sperrung des Framings erkennbar sind oder gewesen wären.
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass nur derjenige haftet, der den Inhalt ursprünglich hochgeladen hat. Das ist falsch. Nach der BGH-Rechtsprechung haftet auch derjenige, der sich fremde Inhalte durch Framing „zueigen“ macht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Inhalt tatsächlich auf den eigenen Servern gespeichert ist. Maßgeblich ist allein, wer den Zugang für die Öffentlichkeit schafft oder aufrechterhält. Auch fahrlässiges Verhalten reicht aus: Wer also nicht prüft, ob das Framing rechtlich zulässig ist, kann sich schnell schadensersatzpflichtig machen oder abgemahnt werden.
Besonders risikobehaftet: Inhalte aus fremden Quellen
Hochproblematisch ist das Framing vor allem bei Inhalten, deren Herkunft oder Rechtekette unklar ist – etwa bei Videos, die von Dritten auf Plattformen wie YouTube oder Vimeo hochgeladen wurden. Hier kann meist nicht zuverlässig überprüft werden, ob der Uploader überhaupt über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügte. Fehlt diese Prüfung, droht eine Abmahnung – auch wenn der Inhalt frei abrufbar erscheint. Gleiches gilt für Inhalte aus Bilddatenbanken oder digitalen Archiven, wenn technische Zugangsbeschränkungen umgangen wurden.
Fazit: Vorsicht beim Framing – und lieber prüfen oder ganz verzichten
Die Entscheidung des BGH bringt mehr Rechtssicherheit – allerdings auch mehr Verantwortung für alle, die im Internet Inhalte nutzen, teilen oder weiterverbreiten wollen. Website-Betreiber, Agenturen, Blogger und Influencer sollten genau prüfen, ob das Framing fremder Inhalte zulässig ist. Wenn technische Schutzmaßnahmen sichtbar sind oder Zweifel an der Erlaubnis bestehen, sollte vom Framing lieber Abstand genommen werden.
Denn: Auch in der digitalen Welt gilt – Technik ersetzt keine Rechteklärung. Wer Inhalte zeigt, muss sicherstellen, dass dies rechtlich erlaubt ist. Andernfalls drohen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Schadensersatzforderungen.
Wer haftet für rechtswidriges Framing?
Unterschied zwischen aktivem Framing und automatischen Vorschauen
Beim Framing ist nicht jede Einbindung gleich zu bewerten. Juristisch bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen aktivem Framing und sogenannten automatischen Vorschauen, wie sie etwa bei Social Media entstehen.
Aktives Framing liegt vor, wenn ein Webseitenbetreiber oder Social-Media-Nutzer bewusst einen fremden Inhalt – etwa ein YouTube-Video oder eine Infografik – über einen Embed-Code oder ein Plugin in die eigene Seite einbindet. Hier besteht ein gezielter Gestaltungswille, der juristisch relevant ist.
Demgegenüber entstehen automatische Vorschauen etwa bei Facebook, LinkedIn oder X (vormals Twitter) häufig ohne aktives Zutun. Sobald ein Nutzer dort einen Link postet, generiert die Plattform automatisch eine Vorschau – meist mit Bild, Überschrift und kurzem Beschreibungstext. Solche Vorschauen beruhen auf hinterlegten Metadaten der verlinkten Seite (Open Graph Tags) und lassen sich oft nur schwer beeinflussen.
Die Gerichte erkennen diesen Unterschied an: Bei automatisch erzeugten Vorschauen, die lediglich auf den fremden Inhalt verlinken, liegt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn vor – es sei denn, der Nutzer ändert die Vorschau gezielt ab oder ergänzt sie um eigene Elemente. Beim aktiven Framing hingegen ist besondere Vorsicht geboten.
Haftung des Einbettenden
Wer Inhalte bewusst auf seiner Website einbettet – also framed –, übernimmt die Verantwortung für die urheberrechtliche Zulässigkeit dieser Einbindung. Das bedeutet: Nicht der Plattformbetreiber, sondern derjenige, der den Inhalt auf seiner Seite darstellt, haftet für eventuelle Urheberrechtsverletzungen.
Auch wenn der Inhalt technisch gesehen weiterhin vom Server des ursprünglichen Anbieters stammt, wird er durch das Framing für ein neues Publikum präsentiert. In diesem Moment greift das ausschließliche Recht des Urhebers auf öffentliche Wiedergabe – und genau dieses darf nicht ohne seine Zustimmung verletzt werden.
Mitstörerhaftung und Prüfungspflichten
Auch wer einen fremden Inhalt nicht selbst framed, kann haften – etwa als Mitstörer. Das betrifft zum Beispiel Unternehmen, die Webseiten oder Social-Media-Auftritte durch externe Dienstleister pflegen lassen, sowie Agenturen, die im Kundenauftrag Content einbetten. Die Mitstörerhaftung setzt keine eigene Urheberrechtsverletzung voraus, sondern bereits die unterlassene Prüfungspflicht.
Website-Betreiber sind grundsätzlich verpflichtet, zu prüfen:
- Wurde der Inhalt rechtmäßig ins Netz gestellt?
- Wurden technische Schutzmaßnahmen gegen Framing eingerichtet?
- Liegt eine Einwilligung oder Lizenz vor?
Wer diese Punkte ignoriert oder sich blind auf Dritte verlässt, handelt zumindest fahrlässig – mit teils weitreichenden rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.
Besonderheiten bei kommerziellem Einsatz
Besonders streng beurteilen Gerichte das Framing, wenn es im geschäftlichen Kontext erfolgt. Unternehmen, Online-Shops, Agenturen und Influencer, die fremde Inhalte nutzen, um Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben, unterliegen erhöhten Anforderungen.
Ein paar Beispiele:
- Ein Online-Händler bindet ein vom Hersteller bereitgestelltes YouTube-Video ein, um ein Produkt zu erklären – ohne zu prüfen, ob das Framing überhaupt erlaubt ist.
- Eine Agentur erstellt für einen Kunden eine Landingpage mit eingebetteten Videos Dritter – ohne Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber.
- Ein Influencer framed ein Musikvideo in einem Beitrag über Markenkooperationen – und nutzt den Inhalt damit kommerziell.
In all diesen Fällen drohen bei fehlender Zustimmung nicht nur Abmahnungen, sondern auch Schadensersatzforderungen, die sich am wirtschaftlichen Nutzen orientieren können. Je größer die Reichweite oder Werbewirkung, desto höher die mögliche Summe.
Für Unternehmen und Agenturen ist daher besondere Sorgfalt geboten: Wer fremde Inhalte zu Marketingzwecken einsetzt, sollte sich immer absichern – entweder durch Lizenzverträge, klare Rechteketten oder durch Rückgriff auf eigene, lizenzierte Inhalte.
Schutzmöglichkeiten für Urheber
Nicht nur Website-Betreiber müssen beim Framing wachsam sein – auch Urheber selbst sollten sich aktiv darum kümmern, wie ihre Werke im Netz verwendet werden. Denn wer nicht will, dass seine Inhalte unkontrolliert auf fremden Seiten eingebettet werden, muss geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zeigt: Nur wer seine Rechte technisch und vertraglich schützt, kann sich erfolgreich gegen ungewolltes Framing wehren.
Welche technischen Schutzmaßnahmen sind geeignet?
Der wichtigste Schritt zur Verhinderung von Framing ist die Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen, die das Einbetten fremder Inhalte erschweren oder vollständig blockieren. Solche Schutzmaßnahmen müssen allerdings wirksam und erkennbar sein, um vor Gericht Bestand zu haben.
Geeignete technische Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Embedding-Sperren: Plattformen wie YouTube oder Vimeo bieten die Möglichkeit, das Einbetten eines Videos auf fremden Seiten zu deaktivieren. Das Video ist dann zwar weiterhin über die Plattform selbst abrufbar, kann aber nicht mehr in andere Websites eingebunden werden.
- Token-Systeme: Der Zugriff auf ein Video oder eine Datei ist nur über einen individuellen Zugangscode (Token) möglich, der nicht durch Dritte nutzbar ist.
- Referer-Filter: Der Server überprüft, von welcher Domain der Aufruf erfolgt. Stellt er fest, dass eine fremde Website versucht, den Inhalt einzubetten, wird der Zugriff blockiert.
- Content-Security-Policy (CSP): Durch bestimmte Einstellungen im Quellcode der Website kann genau definiert werden, welche Inhalte eingebettet werden dürfen – und von welchen Quellen.
Wichtig: Diese Maßnahmen müssen nicht unüberwindbar sein, aber sie dürfen nicht trivial umgehbar sein. Sobald der Rechteinhaber solche Vorkehrungen trifft, signalisiert er damit klar, dass er keine öffentliche Wiedergabe durch Dritte wünscht. Wer diese Schutzmaßnahmen umgeht, begeht nach der Rechtsprechung des EuGH eine Urheberrechtsverletzung.
Vertragliche Absicherung durch Lizenzen und Plattformbedingungen
Neben technischen Vorkehrungen sollten Urheber auch vertragliche Schutzmechanismen nutzen. Das beginnt bereits bei der Lizenzvergabe: Wer seine Inhalte über Plattformen wie YouTube, Vimeo oder Social Media veröffentlichen möchte, sollte genau prüfen, welche Nutzungsrechte er einräumt – und wie er Framing kontrollieren kann.
Möglichkeiten der vertraglichen Absicherung:
- Nutzungsbedingungen anpassen oder einschränken, etwa durch eine Lizenz, die Framing ausdrücklich ausschließt.
- Mit Verwertungsgesellschaften wie der VG Bild-Kunst arbeiten, die bei der Rechtewahrnehmung klare Vorgaben zur Einbettung machen.
- Individualverträge mit Plattformen oder Geschäftspartnern, in denen die Nutzung und Weiterverbreitung präzise geregelt wird.
Zudem sollten Urheber darauf achten, ob und in welchem Umfang die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattformen das Framing erlauben. Wer ein Werk hochlädt, akzeptiert meist automatisch bestimmte Lizenzbedingungen – und damit unter Umständen auch das Framing durch Dritte.
Kontrollmöglichkeiten auf YouTube, Vimeo und Co.
Die großen Plattformen bieten mittlerweile eine Reihe von Tools, mit denen Urheber ihre Inhalte besser kontrollieren können:
- YouTube erlaubt es, in den Videoeinstellungen gezielt das Einbetten auf fremden Seiten zu verbieten. Zudem können Inhalte über das Content ID-System automatisch erkannt und bei unberechtigter Nutzung gesperrt oder monetarisiert werden.
- Vimeo bietet in der kostenpflichtigen Version erweiterte Privatsphäre-Einstellungen, mit denen das Framing auf bestimmte Domains beschränkt oder vollständig unterbunden werden kann.
- Social Media Plattformen wie Facebook oder Instagram erlauben zwar grundsätzlich das Teilen von Inhalten, doch Urheber sollten dort mit Wasserzeichen, kurzen Clips oder Teasern arbeiten, um die unkontrollierte Verbreitung vollständiger Werke zu vermeiden.
Tipp für Urheber: Überwachen Sie regelmäßig, wo Ihre Inhalte eingebettet werden, zum Beispiel mit Hilfe von Reverse-Image-Search (bei Bildern) oder Analyse-Tools für Backlinks. So können Sie frühzeitig gegen ungewollte Verbreitung vorgehen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Website-Betreiber
Framing ist technisch bequem und visuell ansprechend – aber rechtlich nicht immer unproblematisch. Unternehmen, Blogger, Agenturen und Betreiber von Online-Shops sollten daher genau wissen, wann sie Inhalte gefahrlos einbetten können – und wann Vorsicht geboten ist.
Wann Framing rechtlich unbedenklich ist
Grundsätzlich dürfen fremde Inhalte per Framing eingebunden werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Inhalt wurde rechtmäßig veröffentlicht.
Das bedeutet: Der Rechteinhaber hat der Erstveröffentlichung ausdrücklich zugestimmt. Dies ist z. B. bei offiziellen YouTube-Kanälen von Unternehmen oder Künstlern der Fall. - Es existieren keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing.
Der EuGH hat klargestellt: Wenn der Urheber keine Embedding-Sperre oder ähnliche Hürden eingerichtet hat, ist von einer stillschweigenden Zustimmung zur Einbettung auszugehen. - Der Inhalt wird unverändert und kontextneutral dargestellt.
Wer den Inhalt durch Bearbeitung, Manipulation oder irreführende Begleittexte verfälscht, riskiert zusätzliche rechtliche Probleme – etwa Persönlichkeitsrechts- oder Wettbewerbsverstöße.
Beispiel: Sie binden ein Produktvideo des Herstellers direkt von dessen YouTube-Kanal in Ihren Onlineshop ein – ohne es zu verändern, ohne Schutzmaßnahmen zu umgehen und mit einer sachlichen Beschreibung. In diesem Fall ist das Framing rechtlich zulässig.
Was Sie bei fremden Inhalten auf Ihrer Seite beachten sollten
Auch wenn das Framing technisch leicht umsetzbar ist, sollten Sie sich vor jeder Einbettung folgende Fragen stellen:
- Habe ich geprüft, ob der Inhalt legal veröffentlicht wurde?
- Hat der Rechteinhaber Embedding ausdrücklich erlaubt oder technisch zugelassen?
- Wird der Inhalt für kommerzielle Zwecke genutzt?
- Verändert mein Kontext die Aussage oder Wirkung des Originals?
- Kann ich im Zweifel auf eine eigene oder lizenzierte Quelle zurückgreifen?
Bei Unsicherheit gilt: Lieber auf das Framing verzichten oder vorher die Zustimmung einholen.
Besonders riskant ist Framing in folgenden Konstellationen:
- Einbindung von Inhalten aus unbekannten oder zweifelhaften Quellen
- Framing bei Werbekampagnen, Imagefilmen oder PR-Aktionen
- Einbettung in kritische, satirische oder politisch aufgeladene Kontexte
Hier drohen nicht nur urheberrechtliche Konsequenzen, sondern auch Beschwerden wegen Verleumdung, Rufschädigung oder Verletzung von Markenrechten.
Praxis-Checkliste für rechtssicheres Framing
Nutzen Sie diese kompakte Checkliste, um sich rechtlich abzusichern:
✅ Quelle verifiziert: Stammt der Inhalt aus einer seriösen, vertrauenswürdigen Quelle?
✅ Legale Veröffentlichung: Liegt eine rechtmäßige Erstveröffentlichung vor (kein Reupload durch Dritte)?
✅ Technische Erlaubnis: Gibt es keine aktiven Schutzmaßnahmen gegen das Framing (z. B. Embedding-Sperre)?
✅ Keine Kontextverfälschung: Wird der Inhalt sachlich eingebettet, ohne irreführende Begleitinformationen?
✅ Keine Umgehung: Es werden keine technischen Barrieren oder Plattformregeln umgangen.
✅ Kommerzielle Nutzung geprüft: Bei Werbung oder Produktpräsentation besteht eine ausdrückliche oder konkludente Erlaubnis?
✅ Rechtslage dokumentiert: Screenshots oder archivierte Bedingungen zur Absicherung im Streitfall gespeichert?
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen nicht mit „Ja“ beantworten können, ist das Risiko hoch – und Sie sollten auf das Framing verzichten oder den Rechteinhaber kontaktieren.
Fazit
Framing ist kein juristischer Freifahrtschein. Was technisch einfach aussieht, kann rechtlich schnell teuer werden. Zwar ist das Einbetten fremder Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – aber nur dann, wenn der Rechteinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder zumindest keine technischen Schutzmaßnahmen gegen die Einbettung eingerichtet wurden.
Rechtliche Bewertung im Überblick
- Zulässig ist Framing nur dann, wenn das eingebettete Werk bereits legal veröffentlicht wurde und der Rechteinhaber technisch nicht gegen das Framing vorgegangen ist.
- Unzulässig wird es, wenn der Inhalt ohne Erlaubnis veröffentlicht wurde, sich ursprünglich nur an ein eingeschränktes Publikum richtete oder technische Schutzmechanismen umgangen werden.
- In diesen Fällen liegt eine Urheberrechtsverletzung vor – mit allen Konsequenzen: Unterlassung, Schadensersatz, Abmahnkosten.
Framing bleibt ein Risiko bei fehlender Erlaubnis oder Schutzmaßnahmen
Die aktuelle Rechtslage verpflichtet insbesondere Website-Betreiber, Unternehmen und Agenturen dazu, jede Framing-Einbindung sorgfältig zu prüfen. Wer blind auf fremde Inhalte setzt oder automatisierte Tools nutzt, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, läuft Gefahr, sich haftbar zu machen – und das auch dann, wenn der Inhalt vermeintlich frei im Netz verfügbar ist.
Ebenso sollten Urheber wissen: Ihre Werke sind nur dann geschützt, wenn Sie selbst aktiv Schutzmaßnahmen ergreifen. Der EuGH verlangt keine unüberwindbaren Barrieren, aber ein deutliches Signal – technisch und rechtlich – dass das Framing unerwünscht ist.
Bedeutung der aktuellen Rechtsprechung für die Praxis
Die Urteile von EuGH und BGH haben Framing nicht verboten, aber klar eingegrenzt. Die Gerichte betonen: Rechtssicherheit entsteht nicht durch Nachlässigkeit, sondern durch Kontrolle – sei es durch technische Schutzmaßnahmen, saubere Lizenzen oder eine bewusste Auswahl eingebetteter Inhalte.
Für die Praxis bedeutet das:
- Vermeiden Sie fremde Inhalte aus unsicheren Quellen.
- Nutzen Sie Plattformen, die klare Rechteketten gewährleisten.
- Holen Sie im Zweifel eine ausdrückliche Einwilligung ein.
- Dokumentieren Sie Ihre Prüfung – für den Fall eines späteren Streits.
Framing bleibt ein nützliches Werkzeug – aber nur, wenn Sie die rechtlichen Spielregeln kennen und beachten.
Ansprechpartner
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