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Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs

LG München 7 O 14719/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in München hat mit seinem Beschluss vom 18.09.2014 unter dem Az. 7 O 14719/12 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob und inwiefern ein gewerblich handelnder Betreiber eines offenen WLAN für Urheberrechtsverstöße haftet, die über das WLAN getätigt worden sind. Mit dem Beschluss setzte das LG das Verfahren aus.

Es geht dabei im Detail um folgende Fragen:

1. Unklar ist, ob der 12. Artikel der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem 2. Artikel derselben Richtlinie so auszulegen sei, dass der darin enthaltene Passus “in der Regel gegen Entgelt” bedeute, das nationale Gericht müsse feststellen, ob die betreffende Person, welche sich auf eine Diensteanbietereigenschaft beruft, in der Regel diese Dienstleistung gegen Entgelt anbiete, oder überhaupt Anbieter auf dem relevanten Markt sind, die entsprechende Dienstleistungen entgeltlich anbieten oder die meisten dieser oder ähnlicher Dienstleistungen entgeltlich angeboten werden.

2. Die zweite Frage ist, ob der 12. Artikel der Richtlinie so auszulegen sei, dass der Passus “Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk zu vermitteln” bedeute, es komme für eine regelkonforme Vermittlung nur auf den Eintritt des Erfolges an, indem ein Zugang (in der Regel zum Internet) vermittelt werde.

3. Die dritte Frage ist, ob Artikel 12 der Richtlinie so auszulegen sei, dass es für “anbieten” im Sinne der Richtlinie ausreicht, wenn ein Dienst tatsächlich bereitgestellt wird, d.h. ein WLAN zur Verfügung gestellt wird, oder ob auch auch ein “Anpreisen” nötig sei.

4. Die vierte Frage ist, ob Artikel 12 der Richtlinie so auszulegen sei, dass der Passus “nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich” bedeute, etwaige Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Abmahn- und Gerichtskosten seien grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Die fünfte Frage ist, ob Artikel 12 so auszulegen sei, dass Mitgliedstaaten den nationalen Richtern verbieten müssen, in einem Hauptverfahren gegen einen Provider Anordnungen zu erlassen, wonach dem Provider verboten wird, es einem Kunden zu ermöglichen, eine Urheberrechtsverletzung über seinen Zugang zu begehen.

6. Die sechste Frage an den EuGH ist, ob Artikel 12 der Richtlinie dahingehend auszulegen sei, dass auf einen Unterlassungsanspruch die Regelung von Artikel 14 der Richtlinie entsprechend anzuwenden sei.

7. Das Gericht will ferner wissen, ob Artikel 12 der Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 so auszulegen sei, dass die Anforderungen an Diensteanbieter nur darin bestehen, dass ein solcher jede Person ist, die Dienste anbietet?

8. Falls die siebte Frage mit nein beantwortet wird, möchte das Gericht wissen, welche Anforderungen an einen Diensteanbieter gestellt werden?

9. Das Gericht möchte ferner wissen, ob Artikel 12 der Richtlinie so auszulegen sei, dass es einem Diensteanbieter freigestellt ist, welche Maßnahmen er ergreift, um einer Anordnung nachzukommen, die ihn zur Unterlassung verpflichtet, Dritten eine Urheberrechtsverletzung zu ermöglichen.
Falls ja, möchte das Gericht wissen, ob dies auch dann gelte, wenn diese Maßnahme darin bestünde, den Anschluss stillzulegen, mit Passwortschutz zu versehen oder die Kommunikation des Abnehmers zu überwachen.

LG München, Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12

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