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Fränkischer Wein darf auch an der Mosel abgefüllt werden

Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 04.04.2019, Az. W 3 K 18.821
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied mit Urteil vom 04.04.219, dass ein Wein auch als fränkischer Qualitätswein bezeichnen werden könne, wenn dieser tatsächlich an der Mosel abgefüllt wurde. Dies verstoße nicht gegen die „Produktspezifikation Franken“.

Wann ist ein fränkischer Wein aus Franken?
Klägerin war eine fränkische Weinkellerei, Beklagte die Regierung von Unterfranken. Die Klägerin füllte ihren in Franken hergestellten Wein an der Mosel ab. Anschließend beantragte sie die Qualitätsweinprüfung, die für die Vermarktung als fränkischer Qualitätswein erforderlich sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Sie begründet dies mit der sog. „Produktspezifikation Franken“. Diese regele die Bedingungen für die Produktion von fränkischen Qualitätswein und legt u.a. fest, dass ein solcher Wein im Anbaugebiet, in Bayern oder in einem an Bayern angrenzenden Bundesland abgefüllt werden müsse. Das Moselgebiet liege jedoch in Rheinland-Pfalz, das nicht an Bayern angrenze.

Regelung der Produktspezifikation verstößt gegen EU-Recht
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied, dass die entsprechende Bestimmung der Produktspezifikation unwirksam sei. Denn diese dürfe nur die gesetzlichen Regelungen zusammenfassen, die ohnehin für die Produktion von fränkischen Qualitätswein bestünden. Nicht aber dürfe sie eigenständiges neues Recht setzen. Weder das Weingesetz noch die Weinverordnung enthielten aber rechtliche Bestimmungen zum Abfüllort. Inhaltlich verstoße die Regelung in der Produktspezifikation somit gegen das Recht auf freien Waren- und Dienstleistungsverkehr. Denn dieses europäische Recht dürfe im vorliegenden Fall nur eingeschränkt werden, um die Produktqualität zu sichern. Wenn aber ein Wein zur Abfüllung nach Baden-Württemberg gebracht werden dürfe, gebe es keinen Grund dafür, zur Qualitätssicherung des Weines einen Transport nach Rheinland-Pfalz bzw. an die Mosel zu verbieten und damit den freien Warenverkehr einzuschränken. Wenn der Wein also fehlerfrei sei und den Geschmacksvorgaben für fränkischen Qualitätswein entspreche, müsse die Beklagte diesen nun zur Qualitätsweinprüfung zulassen und ihm eine entsprechende Prüfnummer erteilen.

Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen.

Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 04.04.2019, Az. W 3 K 18.821

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