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Fotos von Personen im Internet veröffentlichen - Das müssen Sie beachten

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob auf Social Media, Unternehmenswebsites oder in Online-Magazinen – täglich werden Millionen von Fotos ins Internet hochgeladen. Doch was viele nicht wissen: Die Veröffentlichung eines Fotos kann schnell zu einem rechtlichen Problem werden, wenn die abgebildete Person nicht eingewilligt hat. Das Recht am eigenen Bild, verankert im Kunsturhebergesetz (KUG) und geschützt durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), setzt klare Grenzen, die oft ignoriert oder falsch verstanden werden.

Doch welche Regeln gelten genau? Ist jedes Foto ohne Zustimmung verboten? Welche Ausnahmen gibt es? Und welche Konsequenzen drohen, wenn man sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält?

Diese Fragen sind nicht nur für Fotografen und Unternehmen relevant, sondern für jeden, der Bilder im Internet teilt – sei es privat oder geschäftlich. Denn in einer digitalen Welt, in der Bilder schneller verbreitet werden als je zuvor, sind Datenschutz und Persönlichkeitsrechte essenzieller denn je.

Dieser Beitrag bietet eine umfassende rechtliche Analyse zur Veröffentlichung von Fotos im Internet, unterlegt mit aktuellen Urteilen, Fallbeispielen und konkreten Handlungsempfehlungen. Sie erfahren, wann Fotos mit oder ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, welche Rechte betroffene Personen haben und wie sich rechtliche Konflikte vermeiden lassen.

🔹 Wann darf ein Foto aufgenommen und veröffentlicht werden?
🔹 Welche gesetzlichen Grundlagen gelten nach KUG und DSGVO?
🔹 Wie sieht die aktuelle Rechtsprechung aus?
🔹 Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Ein Blick auf die Gesetzeslage zeigt: Nicht alles, was fotografiert werden kann, darf auch veröffentlicht werden. Wer hier die Grenzen nicht kennt, riskiert teure Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder sogar hohe Bußgelder.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Einwilligung ist essenziell: Nach § 22 KUG dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Verstöße können Schadensersatzforderungen, Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.
  • Ausnahmen sind begrenzt: Ohne Einwilligung dürfen Bilder nur unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden, z. B. bei Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), öffentlichen Veranstaltungen oder wenn Personen nur als Beiwerk erscheinen. Entscheidend ist aber stets, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
  • Risiko minimieren durch klare Rechtsgrundlagen: Wer Fotos veröffentlicht, sollte eine schriftliche Einwilligung einholen oder sich auf Art. 6 DSGVO stützen (z. B. Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse). Besonders riskant sind gewerbliche Nutzungen (z. B. Werbung, Social Media) ohne explizite Zustimmung.

 

Übersicht:

Der Unterschied zwischen Fotos machen und Fotos veröffentlichen
Fotos von Personen nur mit Einwilligung veröffentlichen
…oder geht es auch ohne Einwilligung?
KUG und der Datenschutz

 

 

Der Unterschied zwischen Fotos machen und Fotos veröffentlichen

1. Einführung: Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Das bloße Anfertigen eines Fotos und die spätere Veröffentlichung sind zwei rechtlich völlig unterschiedliche Vorgänge. Während das Fotografieren unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, unterliegt die Veröffentlichung deutlich strengeren gesetzlichen Regelungen. Die Differenzierung ist essenziell, da mit der Veröffentlichung oft eine potenzielle Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden sein kann.

2. Fotos machen: Erlaubt oder verboten?

Das Fotografieren einer Person im privaten oder öffentlichen Raum ist grundsätzlich nicht verboten, solange dabei keine anderen Rechte verletzt werden. Dennoch gibt es Einschränkungen, die sich insbesondere aus dem Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergeben.

2.1. Fotografieren im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Raum, etwa auf Straßen, Plätzen oder bei Veranstaltungen, kann grundsätzlich jeder fotografiert werden. Allerdings gilt das nur unter folgenden Bedingungen:

  • Die Aufnahme erfolgt nicht heimlich oder aufdringlich.
  • Die fotografierte Person ist nicht in einer kompromittierenden oder intimen Situation.
  • Es gibt keine ausdrückliche Aufforderung, das Fotografieren zu unterlassen.

Rechtsprechung:
Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 08.03.2018 – 2-03 O 8/18) entschied, dass das bloße Fotografieren von Passanten auf einer belebten Straße nicht das Persönlichkeitsrecht verletzt, solange keine gezielte Fokussierung auf eine einzelne Person erfolgt.

2.2. Fotografieren im privaten Raum

Innerhalb privater Räumlichkeiten – wie Wohnungen, Restaurants oder Geschäftsräumen – gilt das Hausrecht des Eigentümers. Das bedeutet, dass das Fotografieren untersagt werden kann. Zudem können unbefugte Aufnahmen in privaten Räumen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) oder sogar eine strafbare Handlung nach § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) darstellen.

2.3. Minderjährige und besonders schutzbedürftige Personen

Die Anfertigung von Bildern von Minderjährigen erfordert in der Regel die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Besondere Vorsicht gilt auch bei Aufnahmen von Personen, die sich in einer hilflosen Lage befinden, da hier das Persönlichkeitsrecht besonders schwer wiegt.

Beispiel:
Ein Fotograf macht ein Bild von einem verletzten Unfallopfer und verbreitet es später ohne Einwilligung. Hier kann nicht nur eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen, sondern auch ein Verstoß gegen § 201a StGB.

3. Fotos veröffentlichen: Einwilligung ist entscheidend

Im Gegensatz zum bloßen Fotografieren unterliegt die Veröffentlichung strengen Regeln. Wer ein Bild einer erkennbaren Person veröffentlicht, benötigt grundsätzlich deren ausdrückliche Einwilligung.

3.1. Rechtliche Grundlage: § 22 KUG

Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Fotos nur mit der Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bild im privaten oder öffentlichen Raum aufgenommen wurde.

Wichtige Aspekte der Einwilligung:

  • Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen dokumentiert werden.
  • Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Minderjährige benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

3.2. Veröffentlichungen ohne Einwilligung: In welchen Fällen ist es erlaubt?

Trotz der grundsätzlichen Einwilligungspflicht gibt es Ausnahmen gemäß § 23 KUG, bei denen eine Veröffentlichung auch ohne Zustimmung zulässig sein kann:

  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Dazu gehören Prominente oder Politiker, wenn die Veröffentlichung ein berechtigtes Informationsinteresse erfüllt (BGH, Urteil vom 09.12.2003 – VI ZR 373/02).
  • Personen als Beiwerk: Wenn eine Person zufällig auf einem Bild erscheint und nicht der eigentliche Fokus der Aufnahme ist.
  • Bilder von öffentlichen Versammlungen: Bei Demonstrationen oder Sportveranstaltungen können Gruppenaufnahmen veröffentlicht werden, solange keine Einzelpersonen gezielt hervorgehoben werden.

3.3. Konsequenzen einer unzulässigen Veröffentlichung

Wer ohne rechtliche Grundlage ein Bild einer Person veröffentlicht, kann mit Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden.

Beispiel:
Ein Unternehmen nutzt ohne Erlaubnis das Foto eines Kunden für Werbezwecke. Hier kann ein Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls eine Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG entstehen.

4. Fazit: Ein klarer Unterschied mit erheblichen rechtlichen Folgen

Das bloße Fotografieren einer Person ist in vielen Situationen zulässig, unterliegt jedoch Einschränkungen. Die Veröffentlichung eines Bildes hingegen erfordert fast immer eine Einwilligung oder eine gesetzliche Ausnahme nach § 23 KUG. Gerade in Zeiten der Digitalisierung ist es daher essenziell, sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein, bevor Bilder von Personen online verbreitet werden.

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Fotos von Personen nur mit Einwilligung veröffentlichen

1. Warum ist die Einwilligung entscheidend?

Das Recht am eigenen Bild ist eine zentrale Ausprägung des Persönlichkeitsrechts und schützt Personen davor, dass Bilder von ihnen ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Dies ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) klar geregelt:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Eine Verletzung dieses Rechts kann zivilrechtliche (Unterlassung, Schadensersatz) sowie strafrechtliche (Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr gemäß § 33 KUG) Konsequenzen haben.

Relevante Rechtsprechung:

  1. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 137/13

Nach § 22 Satz 1 KUG ist die Veröffentlichung eines Fotos nur mit vorheriger Zustimmung des Abgebildeten zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Bedeutung: Wer ein Foto veröffentlicht, muss im Zweifel beweisen können, dass die abgebildete Person eingewilligt hat.

  1. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt davor, dass jemand gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Die Einwilligung kann nur durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung oder durch einen rechtfertigenden Grund entfallen.

Bedeutung: Eine Veröffentlichung ist nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Einwilligung zulässig. Fehlt diese, kann eine Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

  1. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06 (zum Schutz von Minderjährigen)

Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, um eine wirksame Zustimmung zur Veröffentlichung eines Bildnisses zu gewährleisten. Eine eigenständige Einwilligung des Minderjährigen kann erst bei ausreichender Einsichtsfähigkeit angenommen werden.

Bedeutung: Kinder und Jugendliche können nicht selbst wirksam einwilligen, wenn sie die Konsequenzen nicht überblicken. Eltern oder gesetzliche Vertreter müssen zustimmen.

2. Formen der Einwilligung: Was ist zulässig?

2.1. Schriftliche Einwilligung – Der sicherste Weg

Die sicherste Möglichkeit, sich rechtlich abzusichern, ist eine schriftliche Einwilligung. Sie sollte Folgendes enthalten:

✔️ Welche Bilder veröffentlicht werden dürfen (Einzelfotos, Gruppenaufnahmen etc.)
✔️ Wo und wie das Bild veröffentlicht wird (Webseite, Social Media, Printmedien etc.)
✔️ Befristung oder unbefristete Gültigkeit
✔️ Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit (gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit möglich)

Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen möchte Bilder seiner Mitarbeiter auf der Website veröffentlichen. Dazu holt es eine schriftliche Einwilligung ein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

2.2. Mündliche Einwilligung – Rechtlich unsicher

Eine mündliche Einwilligung ist grundsätzlich möglich, aber schwer nachweisbar. Im Streitfall muss derjenige, der das Foto veröffentlicht hat, beweisen, dass eine Einwilligung vorlag.

2.3. Konkludente Einwilligung – Ein Sonderfall

Eine konkludente (stillschweigende) Einwilligung liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten der Person ergibt, dass sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

Beispiel:

  • Jemand posiert bewusst für eine Fotoaufnahme bei einer öffentlichen Veranstaltung und weiß, dass die Bilder für eine Zeitung gemacht werden.

Jedoch entschied der BGH (Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13):

Die bloße Hinnahme einer Fotoaufnahme reicht nicht aus, um von einer konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung auszugehen.

3. Widerruf der Einwilligung: Was passiert danach?

Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Eine Veröffentlichung bleibt danach unzulässig, wenn kein anderer rechtlicher Grund für die Nutzung des Bildes besteht.

BGH, Urteil vom 23.10.2012 – VI ZR 4/12

Die einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich widerrufen werden, insbesondere wenn sich die Umstände oder die persönliche Situation des Abgebildeten wesentlich geändert haben.

Folge: Nach einem Widerruf muss das Bild entfernt werden – insbesondere im Internet, wo eine Verbreitung weitreichende Folgen haben kann.

4. Fazit: Ohne Einwilligung kein Foto im Netz

Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn ein Bild veröffentlicht werden soll. Wer sichergehen will, setzt auf eine schriftliche Zustimmung, da dies im Streitfall als Beweis dient. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann – und der Betroffene damit eine Löschung verlangen kann.

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…oder geht es auch ohne Einwilligung?

1. Warum ist die Einwilligung entscheidend?

Das Recht am eigenen Bild ist eine zentrale Ausprägung des Persönlichkeitsrechts und schützt Personen davor, dass Bilder von ihnen ohne ihre Zustimmung veröffentlicht werden. Dies ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) klar geregelt:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Eine Verletzung dieses Rechts kann zivilrechtliche (Unterlassung, Schadensersatz) sowie strafrechtliche (Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr gemäß § 33 KUG) Konsequenzen haben.

Relevante Rechtsprechung:

  1. BGH, Urteil vom 29.04.2014 – VI ZR 137/13

Nach § 22 Satz 1 KUG ist die Veröffentlichung eines Fotos nur mit vorheriger Zustimmung des Abgebildeten zulässig. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Bedeutung: Wer ein Foto veröffentlicht, muss im Zweifel beweisen können, dass die abgebildete Person eingewilligt hat.

  1. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt davor, dass jemand gegen seinen Willen in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Die Einwilligung kann nur durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung oder durch einen rechtfertigenden Grund entfallen.

Bedeutung: Eine Veröffentlichung ist nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Einwilligung zulässig. Fehlt diese, kann eine Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

  1. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06 (zum Schutz von Minderjährigen)

Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, um eine wirksame Zustimmung zur Veröffentlichung eines Bildnisses zu gewährleisten. Eine eigenständige Einwilligung des Minderjährigen kann erst bei ausreichender Einsichtsfähigkeit angenommen werden.

Bedeutung: Kinder und Jugendliche können nicht selbst wirksam einwilligen, wenn sie die Konsequenzen nicht überblicken. Eltern oder gesetzliche Vertreter müssen zustimmen.

2. Formen der Einwilligung: Was ist zulässig?

2.1. Schriftliche Einwilligung – Der sicherste Weg

Die sicherste Möglichkeit, sich rechtlich abzusichern, ist eine schriftliche Einwilligung. Sie sollte Folgendes enthalten:
✔️ Welche Bilder veröffentlicht werden dürfen (Einzelfotos, Gruppenaufnahmen etc.)
✔️ Wo und wie das Bild veröffentlicht wird (Webseite, Social Media, Printmedien etc.)
✔️ Befristung oder unbefristete Gültigkeit
✔️ Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit (gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit möglich)

Praxisbeispiel:
Ein Unternehmen möchte Bilder seiner Mitarbeiter auf der Website veröffentlichen. Dazu holt es eine schriftliche Einwilligung ein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

2.2. Mündliche Einwilligung – Rechtlich unsicher

Eine mündliche Einwilligung ist grundsätzlich möglich, aber schwer nachweisbar. Im Streitfall muss derjenige, der das Foto veröffentlicht hat, beweisen, dass eine Einwilligung vorlag.

2.3. Konkludente Einwilligung – Ein Sonderfall

Eine konkludente (stillschweigende) Einwilligung liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten der Person ergibt, dass sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

Beispiel:

  • Jemand posiert bewusst für eine Fotoaufnahme bei einer öffentlichen Veranstaltung und weiß, dass die Bilder für eine Zeitung gemacht werden.

Jedoch entschied der BGH (Urteil vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13):

Die bloße Hinnahme einer Fotoaufnahme reicht nicht aus, um von einer konkludenten Einwilligung in die Veröffentlichung auszugehen.

3. Widerruf der Einwilligung: Was passiert danach?

Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Eine Veröffentlichung bleibt danach unzulässig, wenn kein anderer rechtlicher Grund für die Nutzung des Bildes besteht.

BGH, Urteil vom 23.10.2012 – VI ZR 4/12

Die einmal erteilte Einwilligung kann grundsätzlich widerrufen werden, insbesondere wenn sich die Umstände oder die persönliche Situation des Abgebildeten wesentlich geändert haben.

Folge: Nach einem Widerruf muss das Bild entfernt werden – insbesondere im Internet, wo eine Verbreitung weitreichende Folgen haben kann.

4. Fazit: Ohne Einwilligung kein Foto im Netz

Die Einwilligung ist zwingend erforderlich, wenn ein Bild veröffentlicht werden soll. Wer sichergehen will, setzt auf eine schriftliche Zustimmung, da dies im Streitfall als Beweis dient. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann – und der Betroffene damit eine Löschung verlangen kann.

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KUG und der Datenschutz

Die Veröffentlichung von Fotos von Personen berührt nicht nur das Kunsturhebergesetz (KUG), sondern auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Während das KUG vorrangig das Recht am eigenen Bild regelt, stellt die DSGVO sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten – wozu auch Fotos gehören – datenschutzkonform erfolgt. In der Praxis führt dies zu einem Spannungsfeld zwischen Presserecht, Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrechten.

1. Gilt das KUG oder die DSGVO für Fotos?

Grundsätzlich schützt das KUG das Recht am eigenen Bild und legt fest, dass Fotos nur mit Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, sofern keine Ausnahme vorliegt (§§ 22, 23 KUG). Die DSGVO hingegen betrachtet Fotos als personenbezogene Daten und stellt sie unter den Schutz des Datenschutzrechts.

Das bedeutet:

  • Das KUG regelt vorrangig die Veröffentlichung von Fotos.
  • Die DSGVO regelt die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Bilddaten.

Bedeutung in der Praxis:

  • Wer ein Foto einer Person macht, speichert oder bearbeitet, fällt unter die DSGVO.
  • Wer ein Foto veröffentlicht, fällt sowohl unter das KUG als auch unter die DSGVO.

Beispiel:
Ein Fotograf speichert Porträtaufnahmen auf seiner Festplatte DSGVO anwendbar.
Eine Firma veröffentlicht Kundenfotos auf ihrer Website KUG und DSGVO anwendbar.

2. Rechtsgrundlagen der DSGVO für die Veröffentlichung von Fotos

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Für Fotos kommen folgende Optionen infrage:

  1. Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
    • Die sicherste Rechtsgrundlage
    • Muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein
    • Nachweispflicht liegt beim Verantwortlichen (Art. 7 Abs. 1 DSGVO)

Beispiel:
Eine Schule holt die Einwilligung der Eltern ein, um Klassenfotos auf der Website zu veröffentlichen.

  1. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
    • Gilt, wenn die Veröffentlichung notwendig ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen
    • Abwägung erforderlich!

Beispiel:
Ein Pressefotograf macht ein Bild bei einer Demonstration und veröffentlicht es im Nachrichtenportal zulässig, da berechtigtes Interesse der Presse überwiegt.

  1. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
    • Wenn das Foto im Rahmen eines Vertrags verwendet wird.

Beispiel:
Ein Model unterschreibt einen Vertrag für ein Werbefoto Veröffentlichung ist durch den Vertrag gedeckt.

  1. Öffentliches Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO)
    • Gilt für Behörden, wissenschaftliche Einrichtungen oder öffentliche Stellen.

Beispiel:
Polizeifotos von Tatverdächtigen zur Fahndung.

3. Konflikt: KUG vs. DSGVO – Was gilt nun?

Ob das KUG oder die DSGVO Vorrang hat, hängt davon ab, ob es sich um eine journalistische oder gewerbliche Veröffentlichung handelt.

Fall 1: Journalistische Zwecke

  • Wenn eine Veröffentlichung aus journalistischen Gründen erfolgt, gilt in Deutschland das KUG vorrangig.
  • Pressefreiheit nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO schützt journalistische Berichterstattung.

Beispiel:
Eine Zeitung veröffentlicht ein Bild eines Politikers KUG greift, DSGVO ist nachrangig.

Fall 2: Gewerbliche Nutzung (z. B. Werbung, Unternehmenskommunikation)

  • Hier gilt die DSGVO uneingeschränkt!
  • Unternehmen müssen eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nachweisen.

Beispiel:
Eine Firma nutzt Kundenfotos für Werbung ohne Einwilligung Verstoß gegen DSGVO.

Rechtsprechung:

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zu Werbezwecken bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung. Eine konkludente Einwilligung allein durch Arbeitsvertrag reicht nicht aus.

4. Was passiert bei Verstößen gegen die DSGVO?

Da Fotos personenbezogene Daten sind, können Verstöße gegen die DSGVO erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.

  • Art. 83 DSGVO: Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Jahresumsatzes möglich.
  • Unternehmen haften auch für Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.

Beispiel:
Ein Fitnessstudio postet Fotos von Mitgliedern ohne deren Einwilligung DSGVO-Verstoß, mögliche Strafe.

Rechtsprechung:

  • LG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2019 – 2-03 O 315/18

Die unerlaubte Nutzung von Bildnissen zur Unternehmenswerbung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar und kann Schadensersatzansprüche begründen.

Bußgeld-Beispiel:

  • Spanien (2020): 15.000 € Strafe für ein Unternehmen, das ohne Einwilligung Fotos von Mitarbeitern auf Social Media veröffentlichte.

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