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Fotorecht: Große FAQ und kostenlose Erstberatung zum Bildrecht vom Anwalt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob Schnappschuss im Urlaub, Porträtaufnahmen für die Website oder ein professionelles Fotoshooting – Fotos sind ein zentraler Bestandteil unseres Alltags und der digitalen Kommunikation. Doch kaum jemand denkt im Moment des Auslösens darüber nach, welche rechtlichen Fallstricke dabei lauern. Darf ich dieses Bild ohne Einwilligung posten? Was passiert, wenn mein Foto ohne meine Zustimmung verwendet wird? Und welche Rechte habe ich als Fotograf an meinen eigenen Werken?

Das Fotorecht ist ein komplexes und oft unterschätztes Thema, das nicht nur Fotografen betrifft, sondern auch Unternehmen, Privatpersonen und Content-Creator. Verstöße gegen das Fotorecht können empfindliche Strafen nach sich ziehen – von Schadensersatzforderungen bis hin zu teuren Abmahnungen. In dieser Einführung erfahren Sie, warum es wichtig ist, die rechtlichen Grundlagen zu kennen, wie Sie sich vor Problemen schützen und welche Schritte Sie unternehmen können, um Ihre Rechte zu wahren. Denn ein Bild mag mehr als tausend Worte sagen, aber es kann auch rechtliche Konsequenzen in Millionenhöhe bedeuten.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechte am Bild: Der Fotograf besitzt automatisch die Urheberrechte an seinen Aufnahmen, es sei denn, entsprechende Rechte wurden vertraglich abgetreten. Personen, die auf Bildern zu sehen sind, haben ein Recht am eigenen Bild.
  • Veröffentlichung ohne Einwilligung: Die Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung der abgebildeten Personen kann hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Eine Ausnahme bilden Personen des öffentlichen Lebens, wenn das Foto im Zusammenhang mit der Berichterstattung steht.
  • Strafen und Prävention: Verstöße gegen das Fotorecht können Strafen bis zu mehreren Tausend Euro bedeuten. Um Konflikte zu vermeiden, sollten schriftliche Einwilligungen eingeholt und Nutzungsrechte klar definiert werden.

 

Übersicht

Was sind Lichtbildwerke und Lichtbilder?
Unterschiede zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern
Welche Rechte sichert das Urheberrecht zu?
Wie beweist man, dass man Fotograf ist?
Was ist eine Lizenz?
Wie räumt man Lizenzen ein?
Darf man fremde Fotos bearbeiten?
Darf ich fremde Fotos per Framing in meine Webseite einbinden?
Was ist ein Bildzitat?
Darf man fremde Personen fotografieren?
Wann gilt eine Person als erkennbar?
Darf man fremde Gegenstände fotografieren?
Darf man fremde Gebäude von außen fotografieren?
Darf man in fremden Gebäuden fotografieren?
Darf man fremde Marken fotografieren?
Darf man fremde Fotos veröffentlichen?
Kann ich nur einen Bildausschnitt des Originals übernehmen?
Wie findet man unerlaubte genutzte Fotos im Internet?
Welche Rechte hat der Fotograf bei Verletzungen?
Wann tritt Verjährung ein?

 

Was sind Lichtbildwerke und Lichtbilder?

Lichtbildwerke

Lichtbildwerke sind Fotografien, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind. Sie zeichnen sich durch ihre gestalterische Qualität aus, die das Werk über rein technische oder zufällige Aufnahmen erhebt. Dabei ist nicht unbedingt ein besonders hohes Maß an Kreativität oder Originalität notwendig – es genügt, dass die Gestaltungshöhe die sogenannte „kleine Münze“ erreicht. Das bedeutet, dass das Foto eine Mindestschwelle an individueller Gestaltung überschreiten muss, um als Lichtbildwerk zu gelten.

Wesentliche Merkmale von Lichtbildwerken:

  • Künstlerische Gestaltung: Der Fotograf hat bewusst künstlerische Entscheidungen getroffen, wie z. B. die gezielte Nutzung von Licht und Schatten, Perspektiven oder Farbgestaltung.
  • Schöpfungshöhe: Es ist erforderlich, dass die Fotografie eine persönliche, geistige Handschrift des Fotografen trägt. Dies kann durch die Auswahl des Motivs, die Komposition, den Einsatz technischer Mittel (z. B. spezielle Kamerafilter) oder die Bearbeitung erreicht werden.
  • Aussagekraft: Lichtbildwerke haben oft eine symbolische, ästhetische oder emotionale Dimension. Sie sind darauf ausgelegt, eine Botschaft oder Stimmung zu vermitteln.

Beispiele:

  1. Ein Schwarz-Weiß-Porträtfoto, das mit gezielter Lichtführung und Schärfen-Unschärfen arbeitet, um die Persönlichkeit des Porträtierten hervorzuheben.
  2. Eine Landschaftsaufnahme, die durch bewusst gewählte Wetterbedingungen, ungewöhnliche Perspektiven und sorgfältige Nachbearbeitung eine dramatische Atmosphäre erzeugt.
  3. Ein Werbefoto, das mit einer durchdachten Komposition und arrangierten Gegenständen ein bestimmtes Produkt auf besondere Weise hervorhebt.

Rechtliche Schutzregelung:

Lichtbildwerke genießen den umfassenden Schutz des Urheberrechts. Dieser Schutz beginnt mit der Schaffung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Dieser verlängerte Schutzzeitraum gibt dem Fotografen und seinen Erben eine langfristige wirtschaftliche Verwertungssicherheit.

Lichtbilder

Lichtbilder hingegen sind Fotografien, die zwar keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, aber dennoch durch § 72 UrhG geschützt sind. Der Schutz basiert hier nicht auf künstlerischer Gestaltung, sondern auf der technischen Leistung, die in der Anfertigung der Aufnahme liegt. Das bedeutet, dass auch einfache, spontan erstellte Fotos rechtlichen Schutz genießen.

Wesentliche Merkmale von Lichtbildern:

  • Keine Schöpfungshöhe erforderlich: Lichtbilder müssen keine künstlerische oder gestalterische Qualität besitzen. Auch einfache Schnappschüsse oder technische Dokumentationen können geschützt sein.
  • Technische Leistung: Der Schutz bezieht sich auf die technische Arbeit, die notwendig war, um das Foto zu erstellen. Dazu gehören z. B. die Wahl des Motivs und die Bedienung der Kamera, selbst wenn diese minimal ist.
  • Rechtlicher Schutzumfang: Der Schutz gilt unabhängig davon, ob das Foto mit einer professionellen Kamera oder einem Smartphone erstellt wurde.

Beispiele:

  1. Ein spontaner Schnappschuss, der mit dem Smartphone aufgenommen wurde, etwa ein Foto von einer Straßenszene.
  2. Ein Dokumentationsfoto, das einen Sachschaden zeigt und keine besonderen gestalterischen Elemente enthält.
  3. Ein einfaches Produktfoto, das lediglich den Zweck hat, einen Gegenstand zu illustrieren, ohne besondere ästhetische Ansprüche.

Rechtliche Schutzregelung:

Der Schutz von Lichtbildern gilt für 50 Jahre ab Veröffentlichung oder 50 Jahre nach ihrer Herstellung, falls keine Veröffentlichung erfolgt ist (§ 72 Abs. 3 UrhG). Im Vergleich zu Lichtbildwerken ist dieser Zeitraum kürzer, was die Bedeutung der Schöpfungshöhe im Urheberrecht unterstreicht.

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Unterschiede zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern

Der Unterschied zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern liegt vor allem in der Art des Schutzes, der gestalterischen Qualität und der Dauer des rechtlichen Schutzes.

Schutzgrundlage

Lichtbildwerke sind Fotografien, die das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sind. Sie werden durch das Urheberrecht geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), das Werke mit einer bestimmten Schöpfungshöhe anerkennt. Es genügt, dass die Fotografie individuelle gestalterische Elemente aufweist und über eine „kleine Münze“ an Kreativität verfügt. Das Urheberrecht schützt hier die künstlerische Leistung des Fotografen.

Im Gegensatz dazu genießen Lichtbilder den Schutz eines Leistungsschutzrechts (§ 72 UrhG). Dieser Schutz wird unabhängig von einer besonderen Gestaltung oder Kreativität gewährt und bezieht sich allein auf die technische Leistung, die in der Erstellung der Fotografie liegt. Auch rein dokumentarische oder zufällige Fotos fallen darunter.

Schöpfungshöhe und künstlerischer Anspruch

Der zentrale Unterschied besteht in der Schöpfungshöhe. Lichtbildwerke erfordern eine bewusst künstlerische Gestaltung, die eine persönliche Handschrift des Fotografen erkennen lässt. Hierzu zählen Elemente wie die Komposition des Bildes, die Lichtführung, die Perspektive und der Einsatz technischer oder kreativer Mittel, die dem Foto eine besondere Aussagekraft verleihen.

Lichtbilder hingegen haben keine solchen Anforderungen. Sie können spontane Aufnahmen, einfache Schnappschüsse oder rein zweckdienliche Fotos sein, die keine erkennbare künstlerische Gestaltung aufweisen.

Beispiele

Lichtbildwerke sind oft das Ergebnis einer bewussten kreativen Entscheidung: Ein sorgfältig arrangiertes Porträt, eine Landschaftsaufnahme mit spezieller Perspektive und Lichtstimmung oder ein Werbefoto, das durch Komposition und Farbgebung eine Botschaft vermittelt. Lichtbilder hingegen umfassen alltägliche Fotos, wie spontane Aufnahmen mit einem Smartphone oder einfache Dokumentationsfotos, die ohne gestalterischen Anspruch erstellt wurden.

Schutzdauer

Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Dauer des rechtlichen Schutzes. Lichtbildwerke sind für 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt (§ 64 UrhG), was ihren wirtschaftlichen Wert auch für die Erben des Urhebers langfristig sichert. Lichtbilder hingegen genießen einen kürzeren Schutz, nämlich 50 Jahre ab Veröffentlichung oder Herstellung, falls keine Veröffentlichung stattgefunden hat (§ 72 Abs. 3 UrhG).

Rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung

Die Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild ist nicht nur eine theoretische Frage, sondern hat praktische Auswirkungen. Die längere Schutzdauer und die stärkeren Rechte des Urhebers bei Lichtbildwerken machen diese für die Verwertung attraktiver. Für Fotografen und ihre Erben ist die Anerkennung als Lichtbildwerk daher vorteilhafter. Gleichzeitig sind Lichtbilder jedoch nicht schutzlos – auch sie genießen Schutz vor unbefugter Nutzung, wenn auch in geringerem Maße und für kürzere Zeit.

Lichtbildwerke und Lichtbilder unterscheiden sich also durch ihre gestalterische Qualität, den rechtlichen Schutz und die Schutzdauer. Während Lichtbildwerke die künstlerische Leistung eines Fotografen anerkennen und langfristig schützen, sind Lichtbilder eher durch ihre technische Herstellung charakterisiert und genießen nur einen grundlegenden Schutz für eine kürzere Zeitspanne. Diese Unterscheidung ist sowohl juristisch als auch wirtschaftlich von Bedeutung, da sie über die Art und den Umfang der Schutzrechte entscheidet.

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Welche Rechte sichert das Urheberrecht zu?

Das Urheberrecht gewährt Fotografen umfassende Rechte an ihren Werken. Diese Rechte lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: die körperlichen Verwertungsrechte und die unkörperlichen Verwertungsrechte. Beide Kategorien umfassen eine Vielzahl von Befugnissen, die es Fotografen ermöglichen, ihre Werke zu kontrollieren, zu vermarkten und vor unbefugter Nutzung zu schützen. Das Urheberrecht schützt dabei sowohl Amateure als auch Berufsfotografen und erkennt die Leistung eines jeden an, der ein Foto erstellt.

Körperliche Verwertungsrechte

Die körperlichen Verwertungsrechte beziehen sich auf die Nutzung eines Werkes in physischer, greifbarer Form. Dazu gehören das Vervielfältigen, Verbreiten und Ausstellen des Werkes.

1. Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)

Das Vervielfältigungsrecht gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, Kopien seines Werkes herzustellen. Dies betrifft nicht nur exakte Reproduktionen, sondern auch Ausschnitte, verkleinerte Darstellungen oder andere Formen der technischen Reproduktion.

  • Ein Fotograf kann entscheiden, ob und wie sein Werk gedruckt wird, etwa als Poster, in Magazinen oder als Buchcover.
  • Auch digitale Kopien, wie die Speicherung eines Bildes auf einem USB-Stick oder das Hochladen auf eine Website, fallen unter dieses Recht.
  • Selbst Darstellungen in verkleinerter Form, wie Thumbnails in Suchmaschinen, gelten als Vervielfältigungen und benötigen die Zustimmung des Fotografen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil ausdrücklich bestätigt (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 – Vorschaubilder).

2. Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)

Das Verbreitungsrecht ermöglicht es dem Fotografen, die Verbreitung von Kopien seines Werkes zu kontrollieren. Dies betrifft insbesondere den Verkauf, die Vermietung oder Schenkung physischer Abbildungen des Werkes.

  • Der Fotograf entscheidet, ob sein Werk als Druck verkauft wird, ob es in einer Galerie ausgestellt oder an Kunden weitergegeben wird.
  • Ohne Zustimmung des Urhebers dürfen Dritte keine physischen Exemplare eines Fotos weiterverbreiten, unabhängig davon, ob es sich um kommerzielle oder private Zwecke handelt.

3. Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)

Das Ausstellungsrecht gibt dem Urheber die Befugnis, über die öffentliche Präsentation seines Werkes in einer Ausstellung zu entscheiden.

  • Wenn ein Fotograf seine Werke in einer Galerie oder bei einer öffentlichen Veranstaltung ausstellen lassen möchte, liegt die Entscheidung darüber ausschließlich bei ihm.
  • Dritte dürfen Fotografien nicht ohne Genehmigung in öffentlichen oder kommerziellen Ausstellungen zeigen, selbst wenn sie rechtmäßige Kopien besitzen.

Unkörperliche Verwertungsrechte

Die unkörperlichen Verwertungsrechte beziehen sich auf die Nutzung eines Werkes in immaterieller, nicht greifbarer Form. Diese Kategorie gewinnt insbesondere im digitalen Zeitalter stark an Bedeutung, da Fotografien häufig online verbreitet und genutzt werden.

1. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)

Dieses Recht erlaubt es dem Fotografen, darüber zu bestimmen, ob und wie sein Werk digital zugänglich gemacht wird. Es ist eines der praxisrelevantesten Rechte im Internetzeitalter.

  • Der Fotograf entscheidet, ob seine Bilder auf Websites, in Apps, auf Social-Media-Plattformen oder in anderen digitalen Formaten veröffentlicht werden.
  • Eine unbefugte Online-Verbreitung, wie das Hochladen auf eine fremde Website oder das Teilen in sozialen Netzwerken, stellt einen Verstoß gegen dieses Recht dar.

2. Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG)

Dieses Recht ermöglicht es dem Fotografen, über die öffentliche Nutzung seines Werkes durch Wiedergabemethoden zu entscheiden.

  • Öffentliche Wiedergabe umfasst die Vorführung eines Fotos durch Projektionen, Fernsehausstrahlungen oder andere technische Geräte.
  • Zum Beispiel kann ein Fotograf bestimmen, ob seine Werke bei einer öffentlichen Veranstaltung oder in einem Museum auf einem Bildschirm präsentiert werden dürfen.

3. Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG)

Das Vorführungsrecht erlaubt es dem Fotografen, über die Präsentation seiner Werke durch technische Einrichtungen zu entscheiden.

  • Dies betrifft die Nutzung von Beamern, Monitoren, Datenprojektoren oder ähnlichen Geräten, die ein Werk für ein größeres Publikum sichtbar machen.
  • Beispielsweise benötigt ein Unternehmen die Zustimmung des Fotografen, um seine Werke in einer Produktpräsentation oder auf einer Konferenz zu zeigen.

Persönlichkeitsrechte des Urhebers

Neben den Verwertungsrechten schützt das Urheberrecht auch die Persönlichkeit des Fotografen in Bezug auf sein Werk. Diese Rechte sind nicht übertragbar und sichern die ideellen Interessen des Urhebers.

1. Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)

Der Fotograf hat das Recht, als Urheber seines Werkes genannt zu werden. Wenn sein Foto verwendet wird, ist es verpflichtend, seinen Namen in angemessener Weise zu nennen.

  • Beispiel: Wird ein Foto in einer Zeitschrift oder auf einer Website veröffentlicht, muss der Name des Fotografen in unmittelbarer Nähe zum Bild oder im Impressum genannt werden.

2. Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG)

Das Urheberrecht schützt Fotografen vor einer Entstellung oder Verfälschung ihrer Werke, die geeignet ist, ihren Ruf oder die Integrität des Werkes zu beeinträchtigen.

  • Beispiel: Wenn ein Foto ohne Genehmigung des Fotografen stark bearbeitet oder in einem unpassenden Kontext verwendet wird, kann er sich dagegen wehren.

Nutzungsrechte und wirtschaftliche Verwertung

Die im Urheberrecht verankerten Verwertungsrechte ermöglichen es Fotografen, anderen Personen Nutzungsrechte einzuräumen. Nutzungsrechte können exklusiv oder nicht-exklusiv vergeben werden und beziehen sich auf bestimmte Verwendungszwecke oder Zeiträume. Fotografen können so wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Werken ziehen, indem sie:

  • Lizenzen an Unternehmen oder Privatpersonen vergeben, um ihre Bilder in Werbekampagnen, Magazinen oder Online-Plattformen zu nutzen.
  • Ihre Werke über Fotoagenturen oder Plattformen wie Shutterstock oder Getty Images kommerziell anbieten.
  • Ihre Rechte individuell aushandeln, z. B. für die Verwendung in Printmedien, digitalen Publikationen oder öffentlichen Ausstellungen.

Bedeutung der Verwertungsrechte

Die umfassenden Rechte, die das Urheberrecht Fotografen sichert, stellen sicher, dass diese über die Nutzung, Verbreitung und Vermarktung ihrer Werke die volle Kontrolle behalten. Dies schützt nicht nur ihre wirtschaftlichen Interessen, sondern auch ihre künstlerische Integrität. Besonders im digitalen Raum gewinnen die unkörperlichen Verwertungsrechte zunehmend an Bedeutung, da Fotografien oft online verbreitet werden. Das Urheberrecht schafft somit einen Rahmen, der sowohl die kreative Arbeit als auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Fotografien umfassend schützt.

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Wie beweist man, dass man Fotograf ist?

Der Nachweis, dass man Fotograf eines bestimmten Fotos ist, erfordert eine überzeugende Darstellung vor Gericht oder im außergerichtlichen Verfahren. Dabei greifen verschiedene rechtliche Grundlagen und praktische Beweismöglichkeiten. Entscheidend ist, dass der Fotograf glaubhaft darlegt, dass er der Urheber der Aufnahme ist. Das Gericht ist nach § 286 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) frei in der Würdigung der vorgelegten Beweise und muss nicht mathematisch sicher überzeugt sein, sondern lediglich die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger tatsächlich der Urheber ist.

Ein starker Beleg ist die Angabe des Fotografen als Urheber direkt auf dem Foto. Dies kann durch einen Urhebervermerk oder ein Wasserzeichen erfolgen, das den bürgerlichen Namen des Fotografen enthält. Nach § 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gilt in solchen Fällen eine gesetzliche Vermutung, dass die gekennzeichnete Person der Urheber ist. Diese Vermutung erleichtert dem Fotografen die Beweisführung erheblich, da der Gegner in einem solchen Fall das Gegenteil beweisen müsste. Wichtig ist, dass der Name eindeutig erkennbar ist. Allgemeine Angaben wie Firmennamen oder Domains reichen nicht aus, um die gesetzliche Vermutung auszulösen.

Auch ohne eine Urheberkennzeichnung ist der Fotograf nicht schutzlos gestellt. Eine gängige Methode zur Beweisführung ist die Vorlage von Originaldateien, insbesondere hochauflösender Versionen der Aufnahme, die öffentlich nicht verfügbar sind. Diese Dateien enthalten oft technische Informationen wie EXIF-Daten, die den Zeitpunkt der Aufnahme, die verwendete Kamera und in manchen Fällen sogar den Namen des Fotografen belegen können. Solche Informationen sind schwer zu manipulieren und haben daher einen hohen Beweiswert.

Zusätzlich kann der Fotograf eine Reihe von Aufnahmen aus derselben Fotoserie vorlegen. Dies zeigt, dass er nicht nur im Besitz des Fotos ist, sondern es tatsächlich selbst erstellt hat. Eine konsistente Serie von Fotos mit ähnlichen Motiven und Perspektiven unterstützt die Glaubhaftigkeit seiner Urheberschaft. Die Gerichte erkennen diese Methode als starkes Indiz an, insbesondere wenn der Gegner keine substanziierten Einwände erhebt.

Die Beweislast liegt zwar grundsätzlich beim Fotografen, doch die Rechtsprechung sieht auch die Möglichkeit vor, dass der Gegner seinerseits konkrete Anhaltspunkte vorlegen muss, wenn er die Urheberschaft bestreitet. Im Fall des Landgerichts München (Urteil vom 20.06.2022, Az. 42 S 231/21) wurde klargestellt, dass bloßes Bestreiten ohne konkrete Argumente nicht ausreicht, um die Urheberschaft des Fotografen in Frage zu stellen.

Zusätzlich zur Vorlage von Originaldateien und Kennzeichnungen können auch Zeugen oder andere Belege herangezogen werden, etwa Vertragsunterlagen, die die Erstellung des Fotos dokumentieren. Ein Fotograf kann beispielsweise den Ablauf eines Fotoshootings durch Zeugen bestätigen lassen. Auch Korrespondenzen mit Auftraggebern oder die Registrierung des Fotos bei einem Urheberrechtsdienst können den Nachweis stützen.

Zusammenfassend gibt es zahlreiche Beweismittel, die der Fotograf nutzen kann, um seine Urheberschaft zu belegen. Die gesetzliche Vermutung bei Urheberkennzeichnungen, die Vorlage von Originaldateien, die Präsentation einer Fotoserie sowie ergänzende Belege wie Zeugen oder Verträge sind zentrale Elemente. Gerichte legen großen Wert auf die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der vorgelegten Nachweise, während bloße Behauptungen des Gegners, die Urheberschaft zu bestreiten, ohne konkrete Beweise in der Regel nicht ausreichen.

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Was ist eine Lizenz?

Eine Lizenz im Urheberrecht ist die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers, einem Dritten die Nutzung eines geschützten Werkes unter bestimmten Bedingungen zu gestatten. Mit einer Lizenz gibt der Urheber dem Lizenznehmer das Recht, das Werk auf eine bestimmte Weise zu nutzen, ohne dass der Lizenznehmer selbst Eigentümer der Urheberrechte wird. Dabei bleibt das Urheberrecht grundsätzlich beim Urheber.

Lizenzen sind ein zentrales Instrument des Urheberrechts, da sie es ermöglichen, Werke wie Fotografien, Texte, Musik, Filme oder Software wirtschaftlich zu verwerten, während der Urheber die Kontrolle über die Nutzung behält.

Arten von Lizenzen im Urheberrecht

Es gibt verschiedene Formen von Lizenzen, die sich nach Umfang, Dauer, Exklusivität und Zweck unterscheiden. Zu den wichtigsten zählen:

1. Einfache Lizenz

  • Der Lizenznehmer erhält das Recht, das Werk zu nutzen, aber der Urheber kann das gleiche Nutzungsrecht auch an andere vergeben.
  • Beispiel: Eine Fotografie wird mehreren Unternehmen zur Nutzung in ihren Werbekampagnen lizenziert.

2. Exklusive Lizenz

  • Der Lizenznehmer erhält ein ausschließliches Nutzungsrecht, das selbst der Urheber nicht mehr parallel ausüben darf (es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart).
  • Beispiel: Ein Verlag erwirbt die exklusive Lizenz für die Veröffentlichung eines Buches.

3. Unbefristete Lizenz

  • Die Nutzungserlaubnis wird zeitlich unbegrenzt eingeräumt.
  • Beispiel: Ein Unternehmen lizenziert ein Musikstück zur dauerhaften Nutzung in einem Imagefilm.

4. Befristete Lizenz

  • Die Nutzungserlaubnis ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
  • Beispiel: Eine Zeitschrift erhält für ein Jahr die Lizenz, ein Foto in mehreren Ausgaben zu verwenden.

5. Räumlich beschränkte Lizenz

  • Die Lizenz gilt nur in einem bestimmten geografischen Gebiet.
  • Beispiel: Ein Musikstück wird für die Nutzung in Europa lizenziert, während die Rechte für andere Kontinente vorbehalten bleiben.

6. Zweckgebundene Lizenz

  • Die Nutzung ist auf einen bestimmten Zweck beschränkt, beispielsweise auf die Veröffentlichung in einem Buch oder die Wiedergabe auf einer bestimmten Website.
  • Beispiel: Ein Fotograf lizenziert ein Bild ausschließlich für den Einsatz in einer Werbekampagne.

Rechte, die durch eine Lizenz eingeräumt werden können

Lizenzen können sich auf verschiedene Verwertungsrechte beziehen, die im Urheberrecht geregelt sind, wie:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Das Recht, Kopien eines Werkes herzustellen.
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Das Recht, das Werk zu verkaufen oder zu verbreiten.
  • Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG): Das Recht, das Werk öffentlich aufzuführen oder zu präsentieren.
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): Das Recht, das Werk online oder in digitalen Medien zugänglich zu machen.

Der Umfang der eingeräumten Rechte wird in der Lizenz genau festgelegt. Wenn ein bestimmtes Recht nicht ausdrücklich lizenziert wird, verbleibt es beim Urheber.

Gestaltung von Lizenzen

Eine Lizenz kann individuell gestaltet werden, um die Bedürfnisse von Urheber und Lizenznehmer zu berücksichtigen. Sie sollte die folgenden Aspekte regeln:

  1. Art der Nutzung: Was genau darf der Lizenznehmer mit dem Werk tun? (z. B. Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung).
  2. Dauer der Nutzung: Wie lange gilt die Lizenz?
  3. Räumliche Geltung: In welchem geografischen Gebiet darf das Werk genutzt werden?
  4. Exklusivität: Handelt es sich um eine einfache oder exklusive Lizenz?
  5. Vergütung: Wie wird die Lizenz bezahlt? (z. B. pauschal, anteilig an den Einnahmen, Lizenzgebühren).
  6. Verpflichtungen des Lizenznehmers: Gibt es Auflagen, wie z. B. die Nennung des Urhebers (§ 13 UrhG)?
  7. Einschränkungen: Gibt es Nutzungsbeschränkungen, z. B. darf das Werk nicht verändert werden (§ 14 UrhG)?

Eine Lizenz im Urheberrecht ist ein rechtliches Instrument, das die Nutzung eines geschützten Werkes erlaubt, ohne dass das Urheberrecht selbst übertragen wird. Sie ist individuell gestaltbar und regelt die Nutzung im Detail, einschließlich Art, Umfang, Dauer und Vergütung. Lizenzen sind unverzichtbar für die wirtschaftliche Verwertung kreativer Werke und schaffen sowohl für Urheber als auch für Nutzer Rechtssicherheit.

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Wie räumt man Lizenzen ein?

Die Einräumung von Lizenzen im Urheberrecht ist ein zentraler Mechanismus, um Dritten die Nutzung eines geschützten Werkes zu ermöglichen, während der Urheber oder Rechteinhaber die Kontrolle über sein Werk behält. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Erlaubnis, bestimmte Nutzungsrechte an einem Werk, wie etwa einer Fotografie, zu übertragen. Dieser Prozess ist jedoch an klare gesetzliche Vorgaben und individuelle Vereinbarungen gebunden, die meist in einem Lizenzvertrag festgelegt werden.

Die Grundlage dafür liegt im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere in § 31 UrhG, der die Einräumung von Nutzungsrechten regelt. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Urheber durch die Lizenzeinräumung niemals seine Urheberschaft verliert. Der Fotograf oder Rechteinhaber bleibt weiterhin der geistige Schöpfer des Werkes und behält bestimmte unveräußerliche Rechte, wie das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) oder den Schutz vor Entstellung seines Werkes (§ 14 UrhG).

Voraussetzungen und rechtlicher Rahmen

Der Rechteinhaber – etwa ein Fotograf – hat das exklusive Recht, über die Nutzung und Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Er kann Dritten jede Form der Verwertung untersagen oder gezielt erlauben. Selbst wenn der Fotograf seine Bilder nicht veröffentlicht und sie „in der Schreibtischschublade“ aufbewahrt, bleibt er alleiniger Inhaber der Verwertungsrechte. Niemand darf sein Werk ohne seine Zustimmung nutzen, da eine unautorisierte Nutzung gegen das Urheberrecht verstößt.

Kein Urheber ist gesetzlich verpflichtet, Lizenzen zu vergeben. Die Entscheidung, ein Werk zu lizenzieren, liegt allein beim Urheber. Dies gibt ihm die Freiheit, sein Werk entweder exklusiv zu vermarkten oder es bewusst geheim zu halten.

Formen der Nutzungsrechte

Die Lizenzeinräumung erfolgt in Form von Nutzungsrechten, die in einfache und ausschließliche Rechte unterteilt werden:

Einfache Nutzungsrechte

Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt es dem Lizenznehmer, das Werk zu nutzen, jedoch bleibt der Urheber berechtigt, dasselbe Recht auch anderen Personen zu gewähren. In diesem Modell behält der Urheber die vollständige Kontrolle über die Verwertung seines Werkes und kann es mehrfach lizenzieren.

Ein Beispiel hierfür ist ein Fotograf, der ein Foto auf einer Stockfoto-Plattform bereitstellt. Die Plattform erhält ein einfaches Nutzungsrecht, das es ihr ermöglicht, das Foto an verschiedene Kunden zu lizenzieren. Der Fotograf bleibt weiterhin der ausschließliche Rechteinhaber und kann das Bild auch auf anderen Plattformen oder für andere Zwecke nutzen.

Ausschließliche Nutzungsrechte

Ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt dem Lizenznehmer ein exklusives Recht zur Nutzung des Werkes. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nicht mehr selbst nutzen oder an andere lizenzieren, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Dieses Modell kommt häufig bei Verlagen oder Unternehmen vor, die ein Werk exklusiv nutzen möchten.

Wird beispielsweise ein Foto exklusiv für eine Werbekampagne lizenziert, darf der Fotograf dieses Bild nicht anderweitig nutzen oder anderen Personen zur Verfügung stellen. In diesem Fall übernimmt der Lizenznehmer eine Position, die der des Urhebers nahekommt, ohne jedoch die Urheberschaft selbst zu erwerben.

Der Lizenzvertrag

Die Einräumung von Lizenzen erfolgt in der Regel durch einen Lizenzvertrag, der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt. Dieser Vertrag sollte möglichst schriftlich oder in Textform abgeschlossen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zwar sind auch mündliche Absprachen rechtsgültig, sie sind jedoch schwer nachzuweisen.

Im Lizenzvertrag wird genau festgelegt, welche Rechte der Urheber einräumt und unter welchen Bedingungen die Nutzung erfolgt. Die folgenden Aspekte sollten in einem Lizenzvertrag klar geregelt sein:

  1. Art der eingeräumten Rechte: Es muss festgelegt werden, ob einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden. Auch die Art der Nutzung, z. B. Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung, wird definiert.
  2. Räumliche Reichweite: Der geografische Geltungsbereich der Lizenz wird bestimmt. Eine Lizenz kann beispielsweise auf ein bestimmtes Land, eine Region oder weltweit beschränkt sein.
  3. Zeitliche Dauer: Die Lizenz kann befristet oder unbefristet eingeräumt werden. Befristete Lizenzen geben dem Urheber nach Ablauf der Nutzungsdauer die Möglichkeit, das Werk erneut zu vermarkten.
  4. Zweckbindung: Es wird festgelegt, für welche Zwecke das Werk genutzt werden darf. Dies können beispielsweise redaktionelle Zwecke, kommerzielle Werbekampagnen oder private Nutzungen sein.
  5. Vergütung: Die Höhe und Art der Vergütung müssen im Vertrag definiert sein. Es kann sich um eine einmalige Pauschale, eine nutzungsabhängige Lizenzgebühr oder eine Beteiligung an den Einnahmen handeln.
  6. Widerruflichkeit: Der Vertrag sollte regeln, ob und unter welchen Bedingungen die Lizenz widerrufen werden kann, z. B. bei Missbrauch der Rechte durch den Lizenznehmer.
  7. Pflichten des Lizenznehmers: Der Lizenznehmer kann verpflichtet werden, den Urheber zu nennen (§ 13 UrhG) oder das Werk nicht zu verändern (§ 14 UrhG), sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Die Einräumung von Lizenzen ermöglicht es Urhebern, ihre Werke rechtssicher zu verwerten und wirtschaftlich zu nutzen, während sie gleichzeitig die Kontrolle über ihr geistiges Eigentum behalten. Ein klar definierter Lizenzvertrag ist dabei unerlässlich, um die Rechte und Pflichten beider Parteien festzulegen. Die Flexibilität der Lizenzeinräumung, sei es in Form einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte, erlaubt es Urhebern, ihre Werke auf vielfältige Weise zu monetarisieren und ihre kreativen Leistungen vor unbefugter Nutzung zu schützen.

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Darf man fremde Fotos bearbeiten?

Ob und in welchem Umfang es erlaubt ist, fremde Fotos zu bearbeiten, hängt von den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ab. Dabei spielen sowohl die Art der Bearbeitung als auch die anschließende Nutzung des bearbeiteten Werkes eine Rolle. Grundsätzlich ist die Bearbeitung fremder Fotos ohne Einwilligung des Urhebers möglich, unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen und rechtlichen Vorgaben.

Bearbeitung fremder Fotos – Was ist erlaubt?

Nach deutschem Urheberrecht ist es grundsätzlich zulässig, ein fremdes Foto ohne die Erlaubnis des Fotografen zu bearbeiten, sofern die Bearbeitung keine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG darstellt. Dies bedeutet, dass die bloße Herstellung einer geänderten Version eines Fotos – ohne es zu veröffentlichen oder zu verwerten – erlaubt ist. Dabei gibt es jedoch wichtige Einschränkungen:

  1. Marginale Bearbeitungen und Vervielfältigung (§ 16 UrhG):
    Wenn eine Bearbeitung so geringfügig ist, dass sie im Wesentlichen auf eine Kopie des ursprünglichen Werkes hinausläuft, wird dies rechtlich als Vervielfältigung betrachtet. In diesem Fall ist die Erlaubnis des Fotografen erforderlich.
    • Beispiel: Farbkorrekturen, minimale Änderungen an Helligkeit oder Kontrast könnten als Vervielfältigung gewertet werden, wenn sie das ursprüngliche Werk kaum verändern.
  2. Schöpfungshöhe der Bearbeitung:
    Wird ein fremdes Foto so bearbeitet, dass eine eigenständige kreative Leistung entsteht, kann die Bearbeitung selbst unter Umständen als neues, eigenes Werk betrachtet werden. In diesem Fall sind umfangreiche Änderungen nötig, die das ursprüngliche Werk in seiner Form und Aussage deutlich überlagern.

Veröffentlichung und Verwertung – Was ist untersagt?

Die entscheidende Grenze liegt bei der Nutzung des bearbeiteten Fotos. § 23 UrhG regelt, dass die Veröffentlichung oder Verwertung eines bearbeiteten Werkes die Zustimmung des Urhebers erfordert, sofern das ursprüngliche Werk erkennbar bleibt.

  1. Einwilligungsvorbehalt bei Veröffentlichung:
    Die Veröffentlichung eines bearbeiteten Fotos ohne Einwilligung des Fotografen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitung umfangreich war, das ursprüngliche Werk aber noch erkennbar bleibt.
    • Beispiel: Eine Fotografie wird mit neuen grafischen Elementen ergänzt und online veröffentlicht. Ohne Zustimmung des Fotografen wäre dies eine Urheberrechtsverletzung.
  2. Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 14 UrhG):
    Der Urheber hat das Recht, sich gegen jede Entstellung oder Verfälschung seines Werkes zu wehren, die geeignet ist, seinen Ruf oder die Integrität des Werkes zu beeinträchtigen. Eine unautorisierte Bearbeitung, die das ursprüngliche Werk in seiner Bedeutung oder Aussage stark verändert, kann daher rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sonderfälle: Gerichtsurteile und Ausnahmen

In der Praxis gibt es spezifische Einzelfälle, die zeigen, wie komplex die rechtliche Bewertung von Bildbearbeitungen sein kann. Ein bekanntes Beispiel ist das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 308 S 6/18):

  • Ein Onlinehändler hatte ein Foto eines Soldaten abgezeichnet, die Zeichnung auf ein T-Shirt gedruckt, Text hinzugefügt und das Shirt verkauft.
  • Ergebnis: Die Herstellung der Zeichnung wurde als urheberrechtlich erlaubt angesehen, da sie eine eigenständige kreative Leistung darstellte. Die Verwertung durch den Verkauf des Shirts war jedoch problematisch, wenngleich im konkreten Fall zulässig, da die Veränderung des ursprünglichen Werkes als ausreichend eigenständig gewertet wurde.

Dieses Beispiel zeigt, dass eine rein private Bearbeitung zulässig sein kann, die kommerzielle Verwertung jedoch hohe rechtliche Hürden hat.

Persönlichkeitsrechte und besondere Einschränkungen

Neben dem Urheberrecht des Fotografen müssen bei der Bearbeitung von Fotos auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen berücksichtigt werden. Wenn ein Foto Personen zeigt, dürfen Bearbeitungen, die diese Personen in einem negativen oder verfälschenden Kontext darstellen, auch unabhängig von den urheberrechtlichen Vorgaben untersagt sein.

Zusammenfassung

Fremde Fotos dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bearbeitet werden:

  1. Die Bearbeitung selbst ist urheberrechtlich erlaubt, wenn sie nicht als reine Vervielfältigung gewertet wird. Dabei gilt:
    • Marginale Änderungen, die das Werk im Wesentlichen unverändert lassen, erfordern die Zustimmung des Fotografen.
    • Umfangreiche kreative Änderungen können ein eigenständiges Werk schaffen.
  2. Veröffentlichung oder Verwertung des bearbeiteten Werkes ist ohne die Zustimmung des Fotografen unzulässig, wenn das ursprüngliche Werk erkennbar bleibt.
  3. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Fotografen vor Entstellungen oder Verfälschungen seines Werkes, die seinen Ruf beeinträchtigen könnten.
  4. Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen können zusätzliche Einschränkungen mit sich bringen.

Die rechtlichen Grenzen zwischen erlaubter Bearbeitung und unzulässiger Nutzung sind oft fließend. Im Zweifel sollte vor Veröffentlichung oder Verwertung eines bearbeiteten Werkes die Zustimmung des Fotografen eingeholt werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Darf ich fremde Fotos per Framing in meine Webseite einbinden?

Das Framing, auch Embedding genannt, ist eine Methode, um fremde Inhalte – darunter Fotos, Videos oder andere urheberrechtlich geschützte Werke – auf einer eigenen Website anzuzeigen, ohne die Inhalte selbst auf den eigenen Server hochzuladen oder zu kopieren. Technisch gesehen verbleibt das Werk auf der ursprünglichen Website, wird jedoch mithilfe eines Rahmens („Frames“) auf der eigenen Seite dargestellt. Obwohl das Framing eine häufig genutzte Technik ist, beispielsweise bei der Einbettung von YouTube-Videos oder Instagram-Posts, unterliegt es dennoch den Regeln des Urheberrechts.

Rechtliche Grundlagen: Framing im Urheberrecht

Die rechtliche Bewertung von Framing basiert auf der Frage, ob das Einbinden eines fremden Werkes eine eigenständige urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt. Nach deutschem Urheberrecht (§ 15 UrhG) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird dies davon abhängig gemacht, ob das Werk:

  1. mit Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht wurde und
  2. einem neuen Publikum präsentiert wird.

Diese Kriterien wurden in mehreren wegweisenden Entscheidungen des EuGH und nationaler Gerichte präzisiert, insbesondere in der sogenannten BestWater-Rechtsprechung.

Die BestWater-Entscheidung des EuGH

Im Jahr 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. C-348/13 – BestWater), dass das Einbinden fremder Werke per Framing grundsätzlich zulässig ist, solange das Werk mit Zustimmung des Urhebers im Internet frei zugänglich gemacht wurde und durch das Framing keinem neuen Publikum präsentiert wird.

Die Entscheidung betonte, dass das Framing keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts darstellt, wenn die Originalveröffentlichung des Werkes bereits für die Öffentlichkeit bestimmt war. Der EuGH argumentierte, dass die Einbettung eines fremden Werkes mittels Framing keine neue Nutzungsform darstelle, sondern lediglich die bereits bestehende Veröffentlichung auf einer anderen Website sichtbar mache.

Grundsatz: Kein neues Publikum durch Framing

Ein zentrales Kriterium für die Zulässigkeit des Framings ist, dass das Werk durch die Einbettung nicht einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das „Publikum“ für ein Werk definiert als die Gruppe von Menschen, für die der Urheber das Werk ursprünglich zugänglich gemacht hat.

  • Wenn ein Foto beispielsweise auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht wurde, ist das Publikum „alle Personen mit Internetzugang“. Wird dieses Foto nun per Framing auf einer anderen Website eingebunden, bleibt das Publikum unverändert. Das Framing ist in diesem Fall zulässig.
  • Wenn das Werk jedoch ursprünglich nur einem eingeschränkten Publikum zugänglich war – etwa durch eine Bezahlschranke, Passwortschutz oder eine geschlossene Mitgliederplattform – würde das Framing das Werk einem neuen Publikum präsentieren. In solchen Fällen ist das Framing ohne Zustimmung des Urhebers nicht erlaubt.

Einschränkungen der Zulässigkeit: Technische Schutzmaßnahmen

Eine weitere wesentliche Einschränkung ergibt sich, wenn der Urheber technische Schutzmaßnahmen ergriffen hat, um das Framing seines Werkes zu verhindern. Der EuGH hat klargestellt, dass solche Schutzmaßnahmen nicht umgangen werden dürfen. Beispiele für technische Schutzmaßnahmen sind:

  • Skripte oder Codes, die das Einbetten eines Werkes blockieren.
  • Mechanismen, die den Zugriff auf ein Werk auf bestimmte Nutzergruppen beschränken (z. B. durch Passwörter oder Bezahlschranken).

Wird eine solche technische Schutzmaßnahme umgangen, stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar, unabhängig davon, ob das Werk ursprünglich frei zugänglich war.

Nationale Rechtsprechung zum Framing

Auch deutsche Gerichte haben sich mehrfach mit der Zulässigkeit des Framings befasst und die EuGH-Rechtsprechung konkretisiert. Ein Beispiel ist das Urteil des Landgerichts München (LG München I, Urteil vom 20. Juni 2022, Az. 42 S 231/21), das die Grenzen des Zitatrechts und der Einbettung beleuchtete. Hier entschied das Gericht, dass Framing nicht als urheberrechtlich zulässig gilt, wenn das Werk ausschließlich für einen begrenzten Nutzerkreis bestimmt war, etwa bei einer Nutzung hinter einer Bezahlschranke.

Ein weiteres Beispiel ist das Urteil des Landgerichts Hamburg, das bestätigte, dass das Framing technisch geschützter Inhalte unzulässig ist, da dies eine Umgehung von Schutzmaßnahmen darstellt, die der Urheber bewusst installiert hat, um die Verbreitung seines Werkes zu kontrollieren.

Framing und kommerzielle Nutzung

Während das Framing im nicht-kommerziellen Kontext häufig unproblematisch ist, können strengere Maßstäbe gelten, wenn das Werk für kommerzielle Zwecke eingebunden wird. Deutsche Gerichte haben wiederholt betont, dass die Einbindung eines fremden Werkes für eigene wirtschaftliche Zwecke, beispielsweise in der Werbung, oft die Zustimmung des Urhebers erfordert. Hier kommt es darauf an, ob das Werk durch das Framing in einen neuen Kontext gesetzt oder für eigene kommerzielle Interessen genutzt wird.

Haftung bei unzulässigem Framing

Auch wenn das Werk durch das Framing technisch auf der Originalseite verbleibt, könnten rechtliche Konsequenzen für den einbindenden Websitebetreiber entstehen. Der EuGH und deutsche Gerichte haben klargestellt, dass der Betreiber einer Website dafür verantwortlich ist, zu überprüfen, ob das Werk, das er per Framing einbindet, rechtmäßig veröffentlicht wurde.

Ist das eingebundene Werk beispielsweise ohne Zustimmung des Urhebers auf der ursprünglichen Website veröffentlicht worden, macht sich der Betreiber der einbindenden Website potenziell mitschuldig an der Urheberrechtsverletzung. Daher ist es wichtig, vor der Einbettung die Rechtmäßigkeit der Erstveröffentlichung zu prüfen.

Das Framing fremder Fotos auf einer eigenen Website ist grundsätzlich zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Werk wurde mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und ist frei zugänglich.
  2. Das Framing macht das Werk keinem neuen Publikum zugänglich.
  3. Technische Schutzmaßnahmen des Urhebers, die das Framing verhindern sollen, werden nicht umgangen.
  4. Die Nutzung erfolgt nicht in einer Weise, die das Werk für eigene kommerzielle Zwecke ausnutzt, ohne eine inhaltliche Interaktion oder Rechtfertigung.

Die rechtlichen Grenzen des Framings sind jedoch eng, insbesondere wenn es um geschützte Inhalte, kommerzielle Nutzung oder den Kontext der Einbettung geht. Eine sorgfältige Prüfung der ursprünglichen Veröffentlichung und der technischen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen ist unerlässlich, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

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Was ist ein Bildzitat?

Ein Bildzitat ist die erlaubte Nutzung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Bildes oder Fotos ohne die Zustimmung des Urhebers, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 51 UrhG, der Zitate als Ausnahme vom Urheberrecht regelt. Diese Ausnahme erlaubt es, ein Werk – in diesem Fall ein Bild – in einem neuen Werk zu verwenden, sofern dies einem bestimmten Zweck dient, wie beispielsweise der Erläuterung oder der Auseinandersetzung mit dem Bild.

Rechtliche Voraussetzungen für ein Bildzitat

Die Anforderungen an ein Bildzitat sind streng und orientieren sich sowohl an nationalem Recht als auch an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH). Es genügt nicht, lediglich die Quelle des Bildes anzugeben; vielmehr müssen die Nutzung und der Kontext rechtlich gerechtfertigt sein.

1. Nutzung im Rahmen geistiger Auseinandersetzung

Das zentrale Kriterium für ein Bildzitat ist, dass das Bild in einem neuen Werk verwendet wird, um sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Es muss ein Dialog oder eine Interaktion zwischen dem zitierten Bild und dem neuen Werk bestehen. Die reine Verwendung des Bildes, etwa zur Illustration oder als dekoratives Element, reicht nicht aus.

  • Beispiele zulässiger geistiger Auseinandersetzung:
    • Ein wissenschaftlicher Artikel verwendet ein Foto, um eine Analyse der fotografischen Technik oder der Bildaussage zu liefern.
    • Ein Buch über Kunstgeschichte zitiert ein Gemälde oder eine Fotografie, um bestimmte Stilelemente zu erläutern.
    • Ein journalistischer Beitrag bindet ein Foto ein, um eine gesellschaftliche oder politische Diskussion zu veranschaulichen und zu kommentieren.

2. Unterscheidbarkeit vom neuen Werk

Das zitiertes Bild und das neue Werk müssen voneinander klar unterscheidbar sein. Dies bedeutet, dass das zitierte Bild in einen erkennbaren neuen Kontext eingebettet sein muss. Diese Unterscheidbarkeit ist notwendig, um das Zitat von einem Plagiat zu unterscheiden.

  • Beispiel: Ein wissenschaftlicher Artikel kann ein Foto als eigenständiges Element abbilden und in einer begleitenden Textpassage analysieren, sodass das Bild und die Analyse als zwei klar erkennbare Teile auftreten.

3. Keine Nutzung für eigene Zwecke

Das Bild darf nicht primär für eigene kommerzielle oder werbliche Zwecke verwendet werden. Wenn ein Bild nahezu identisch übernommen wird, etwa für eine Werbekampagne oder einen dekorativen Zweck, kann der Nutzer sich nicht auf das Zitatrecht berufen. Eine solche Nutzung wird als unzulässige Aneignung des Werkes gewertet.

  • Beispiel unzulässiger Nutzung: Ein Unternehmen übernimmt ein Kunstfoto nahezu unverändert für eine Werbeanzeige, ohne sich inhaltlich mit dem Bild auseinanderzusetzen.

4. Notwendigkeit der Quellenangabe

Ein weiteres zwingendes Kriterium für die rechtliche Zulässigkeit eines Bildzitats ist die Angabe der Quelle. Diese muss den Namen des Urhebers und, sofern bekannt, die Herkunft des Bildes enthalten. Die Quellenangabe allein rechtfertigt jedoch nicht die Nutzung als Bildzitat.

5. Verhältnismäßigkeit der Nutzung

Das zitierte Bild darf nur in dem Umfang genutzt werden, der für die beabsichtigte geistige Auseinandersetzung notwendig ist. Eine übermäßige Nutzung, die über das erforderliche Maß hinausgeht, ist unzulässig.

Gerichtliche Entscheidungen zum Bildzitat

EuGH-Urteile:

  • EuGH, Urteil vom 29.07.2019 (Az. C-516/17 – Spiegel Online): Der Europäische Gerichtshof betonte, dass ein Bildzitat nur dann rechtmäßig ist, wenn es der Erläuterung oder Verteidigung von Aussagen im neuen Werk dient. Die bloße Verwendung des Bildes zur Illustration eines Textes, ohne dass ein direkter inhaltlicher Bezug besteht, ist nicht zulässig.
  • EuGH, Urteil vom 29.07.2019 (Az. C-476/17 – Pelham): Der EuGH stellte klar, dass Zitate die geistige Auseinandersetzung fördern müssen. Dies gilt auch für andere Kunstwerke, wie Musik oder Bildzitate.

BGH-Urteil:

  • BGH, Beschluss vom 01.06.2017 (Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall III): Der Bundesgerichtshof betonte die Unterscheidbarkeit zwischen dem zitierten Werk und dem neuen Werk. Die Übernahme eines fremden Werkes darf nicht so weit gehen, dass es als Teil des neuen Werkes verschmilzt und nicht mehr eigenständig erkennbar ist.

LG München:

  • LG München, Urteil vom 20.06.2022 (Az. 42 S 231/21): Das Landgericht München entschied, dass eine nahezu identische Übernahme eines Fotos für eigene Werbezwecke nicht unter das Zitatrecht fällt. Die Nutzung muss sich auf eine geistige Auseinandersetzung mit dem Bild beschränken.

Ein Bildzitat erlaubt es somit, fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder unter bestimmten Bedingungen zu nutzen, ohne eine Erlaubnis des Urhebers einzuholen. Voraussetzung ist, dass das Bild in einem neuen Werk verwendet wird, um eine inhaltliche Auseinandersetzung zu ermöglichen. Die reine Nutzung zur Illustration, Dekoration oder Werbung ist unzulässig. Wichtig ist, dass die Quelle korrekt angegeben wird, das Bild vom neuen Werk unterscheidbar bleibt und die Nutzung verhältnismäßig ist. Die Anforderungen an ein Bildzitat sind daher hoch, und die rechtliche Zulässigkeit sollte im Zweifel sorgfältig geprüft werden, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

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Darf man fremde Personen fotografieren?

Das Fotografieren fremder Personen ist ein rechtlich hochsensibles Thema, das im Spannungsfeld zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person und den Interessen des Fotografen steht. Das deutsche Recht bietet umfassenden Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen, vor allem durch das Kunsturhebergesetz (KUG), die Grundrechte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und spezifische strafrechtliche Vorschriften wie § 201a StGB. Ergänzend dazu hat die Rechtsprechung zahlreiche Grundsätze entwickelt, die klären, wann und wie fremde Personen fotografiert werden dürfen.

Grundsatz: Recht am eigenen Bild und Einwilligungspflicht

Das Recht am eigenen Bild gibt jeder Person die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und wie Bilder von ihr angefertigt, gespeichert oder verbreitet werden. Diese Regelung ist in § 22 KUG verankert und schützt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Nach dieser Vorschrift ist es grundsätzlich unzulässig, ein Foto einer Person ohne deren vorherige Einwilligung anzufertigen oder zu verbreiten.

Die Einwilligung muss vor der Aufnahme erfolgen und eindeutig sein. Eine ausdrückliche Zustimmung ist ideal, eine stillschweigende Einwilligung kann aber aus dem Verhalten der Person abgeleitet werden, etwa wenn sie bewusst für eine Aufnahme posiert oder eine Gruppenfotografie ohne Widerspruch akzeptiert. Ohne eine solche Zustimmung ist das Fotografieren rechtswidrig, es sei denn, eine gesetzliche Ausnahme liegt vor.

Ausnahmen: Wann ist Fotografieren ohne Einwilligung erlaubt?

§ 23 KUG regelt die wenigen Ausnahmen, bei denen Personen auch ohne Einwilligung fotografiert werden dürfen. Solche Ausnahmen sind eng auszulegen und dürfen die berechtigten Interessen der fotografierten Person nicht verletzen (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Rechtsprechung hat diese Ausnahmen in zahlreichen Urteilen präzisiert.

Bilder der Zeitgeschichte

Personen dürfen fotografiert werden, wenn sie im Rahmen eines Ereignisses von öffentlichem Interesse eine zentrale Rolle spielen. Dies betrifft insbesondere Politiker, Prominente oder andere Personen, die durch ihr Handeln Aufmerksamkeit erregen. Allerdings darf der Schutz der Privatsphäre dabei nicht verletzt werden. Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. März 2007, Az. VI ZR 13/06), in dem entschieden wurde, dass der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder in einem Bericht über seine politischen Aktivitäten fotografiert werden durfte, da er eine Person der Zeitgeschichte ist.

Die Rechtsprechung hat jedoch auch klargestellt, dass diese Ausnahme nicht uneingeschränkt gilt. Im Fall Caroline von Hannover (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 2004 und 2012) wurde entschieden, dass Prominente in ihrem Privatleben einen erhöhten Schutz genießen. Fotos, die sie in privaten oder alltäglichen Situationen zeigen, sind unzulässig, wenn sie keinen Bezug zu einem öffentlichen Ereignis haben.

Personen als Beiwerk

Eine weitere Ausnahme betrifft Fotos, auf denen Personen nur zufällig und ohne Fokus erscheinen, etwa bei Landschaftsaufnahmen oder Bildern von Sehenswürdigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass in solchen Fällen die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen in der Regel nicht verletzt werden, da sie nicht im Mittelpunkt der Aufnahme stehen. In einem Urteil des BGH (Urteil vom 29. April 1971, Az. I ZR 63/70) wurde dies bestätigt: Das Foto einer Straße mit Passanten bedurfte keiner Einwilligung, da die Personen lediglich als Beiwerk erkennbar waren.

Versammlungen und öffentliche Veranstaltungen

Fotos von Menschenmengen bei öffentlichen Ereignissen wie Demonstrationen, Konzerten oder Sportveranstaltungen sind ebenfalls von der Einwilligungspflicht ausgenommen. Hier gilt, dass das Ereignis selbst im Vordergrund stehen muss und nicht einzelne Teilnehmer. Die Rechtsprechung hat jedoch klargestellt, dass Nahaufnahmen einzelner Personen in solchen Situationen nur mit deren Zustimmung zulässig sind.

Öffentliches Interesse

In Einzelfällen kann ein überwiegendes öffentliches Interesse die Einwilligungspflicht aufheben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Foto ein Missstand dokumentiert wird. Ein Beispiel wäre eine Aufnahme, die eine Straftat dokumentiert oder zur Aufklärung gesellschaftlicher Probleme beiträgt. Das Landgericht Berlin hat in einem solchen Fall entschieden, dass die Aufnahme einer Person, die gegen geltende Gesetze verstößt, zulässig ist, wenn sie der Berichterstattung über das Ereignis dient.

Einschränkungen: Schutz der Privatsphäre und Intimsphäre

Selbst wenn eine der Ausnahmen nach § 23 KUG vorliegt, darf das Foto nicht die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzen. Die Rechtsprechung hat immer wieder betont, dass die Privatsphäre eines Menschen besonders geschützt ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Urteilen verdeutlicht, darunter im Fall „Bildnis aus der Intimsphäre“ (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999, Az. VI ZR 404/98), wo entschieden wurde, dass Aufnahmen aus geschützten privaten Räumen wie Wohnungen oder Gärten grundsätzlich unzulässig sind.

Eine besondere Rolle spielt die Intimsphäre. Fotos, die eine Person in besonders verletzlichen Situationen zeigen – etwa in Umkleidekabinen, Toiletten oder Krankenhäusern – sind unabhängig von den Umständen unzulässig. Solche Aufnahmen verstoßen gegen § 201a StGB, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt.

Strafrechtliche Aspekte

Das Fotografieren fremder Personen kann unter bestimmten Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nach § 201a StGB ist es strafbar, Bildaufnahmen herzustellen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Person verletzen. Dies betrifft insbesondere:

  1. Aufnahmen, die ohne Zustimmung in privaten Räumen gefertigt werden.
  2. Bilder, die die Person bloßstellen oder diffamieren.
  3. Die Verbreitung solcher Aufnahmen, auch wenn sie ursprünglich legal gefertigt wurden.

Verstöße können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Fotografieren in der Öffentlichkeit

In der Öffentlichkeit gelten weniger strenge Regeln, da Personen hier damit rechnen müssen, gesehen und möglicherweise fotografiert zu werden. Dennoch bleibt das Recht am eigenen Bild anwendbar, insbesondere wenn die Aufnahme gezielt eine bestimmte Person ins Visier nimmt. Die Gerichte differenzieren zwischen allgemeinen Aufnahmen öffentlicher Plätze und gezielten Porträtaufnahmen.

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil klargestellt, dass selbst im öffentlichen Raum die Einwilligung erforderlich ist, wenn die abgebildete Person durch die Aufnahme individuell herausgestellt wird und ihre Identität erkennbar ist. Diese Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes vor unbefugter Individualisierung.

Das Fotografieren fremder Personen ist rechtlich nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Grundsätzlich ist die vorherige Zustimmung der abgebildeten Person erforderlich, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme gemäß § 23 KUG. Selbst in diesen Fällen dürfen die berechtigten Interessen der Person nicht verletzt werden. Besonderer Schutz gilt der Privatsphäre, Intimsphäre und Minderjährigen. Verstöße gegen diese Regeln können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Rechtsprechung hat zahlreiche Grundsätze entwickelt, die den Schutz des Persönlichkeitsrechts präzisieren. Besonders heikel sind Aufnahmen in privaten Räumen oder von Personen in besonders schutzwürdigen Situationen. Fotografen sollten daher stets im Einzelfall prüfen, ob ihre Aufnahme rechtlich zulässig ist, und im Zweifel auf das Fotografieren verzichten oder die ausdrückliche Zustimmung der Person einholen.

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Wann gilt eine Person als erkennbar?

Eine Person ist auf einem Bild erkennbar, wenn sie anhand individueller Merkmale identifiziert werden kann. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Gesicht sichtbar ist. Auch andere charakteristische Merkmale können zur Identifizierung ausreichen. Entscheidend ist, ob ein nicht unerheblicher Bekanntenkreis die Person wiedererkennen kann. Dies bedeutet, dass es genügt, wenn Freunde oder Bekannte die Person anhand der Merkmale auf dem Bild identifizieren können.

Beispiele für Erkennbarkeit:

  • Gesichtserkennung: Ist das Gesicht der Person klar erkennbar, liegt in der Regel eine Identifizierbarkeit vor.
  • Körperliche Merkmale: Auch ohne sichtbares Gesicht kann eine Person durch auffällige Merkmale wie Tattoos, Narben oder besondere Kleidungsstücke identifiziert werden. Ein gut sichtbares Tattoo auf dem Rücken kann beispielsweise zur Erkennbarkeit führen.
  • Kombination von Merkmalen: Selbst wenn einzelne Merkmale für sich genommen nicht eindeutig sind, kann die Kombination mehrerer charakteristischer Eigenschaften zur Identifizierung führen.

Wann ist eine Person nicht erkennbar?

Eine Person gilt als nicht erkennbar, wenn sie durch niemanden oder nur durch die enge Familie oder allein den Partner identifiziert werden kann. Wenn die abgebildeten Merkmale so allgemein sind, dass sie auf viele Personen zutreffen könnten, liegt keine Erkennbarkeit im Sinne des § 22 KUG vor.

Praktischer Hinweis:

Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Veröffentlichung eines Bildes den sogenannten „Ist das nicht ...?“-Test durchzuführen. Fragen Sie sich, ob Freunde oder Bekannte die abgebildete Person anhand der sichtbaren Merkmale identifizieren könnten. Wenn dies möglich ist, sollte die Einwilligung der betreffenden Person eingeholt werden.

Besondere Fälle:

Bei Aufnahmen, die in die Intimsphäre eingreifen, wie beispielsweise Nacktaufnahmen, ist eine Einwilligung selbst dann erforderlich, wenn die Person nicht erkennbar ist. Dies dient dem besonderen Schutz der Privatsphäre.

Die Erkennbarkeit einer Person auf einem Bild hängt von der Möglichkeit ab, sie anhand individueller Merkmale zu identifizieren. Dabei genügt es, wenn ein nicht unerheblicher Bekanntenkreis die Person erkennt. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte im Zweifelsfall stets die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden.

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Darf man fremde Gegenstände fotografieren?

Das Fotografieren fremder Gegenstände ist im Gegensatz zum Fotografieren von Personen weniger restriktiv und wird grundsätzlich durch die Eigentumsrechte sowie bestimmte Sonderregelungen im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht reguliert. Obwohl keine expliziten gesetzlichen Vorschriften das Fotografieren fremder Gegenstände generell verbieten, gibt es Situationen, in denen rechtliche Einschränkungen bestehen. Diese betreffen insbesondere das Eigentumsrecht des Besitzers, den Schutz des Urheberrechts an dem Gegenstand und spezifische Regelungen, die aus dem Kontext der Aufnahme resultieren können.

Eigentumsrecht: Das Recht des Besitzers

Das Eigentumsrecht nach § 903 BGB gibt dem Eigentümer eines Gegenstandes grundsätzlich das Recht, über dessen Nutzung und Zugriff zu entscheiden. Dieses Recht erstreckt sich jedoch nicht direkt auf das Fotografieren des Gegenstandes. Das bedeutet, dass der bloße Akt des Fotografierens eines fremden Gegenstandes, der sich im öffentlichen Raum befindet, in der Regel erlaubt ist.

Wenn sich der Gegenstand jedoch auf einem Privatgrundstück befindet, kann der Besitzer den Zugang zu seinem Grundstück verwehren oder einschränken, wodurch das Fotografieren ebenfalls untersagt werden könnte. Dies betrifft beispielsweise private Gärten, Innenräume oder andere geschützte Bereiche. Der Schutz ergibt sich hierbei nicht aus einem Verbot des Fotografierens selbst, sondern aus dem Hausrecht des Besitzers.

Beispiele:

  • Ein Auto, das im öffentlichen Straßenraum geparkt ist, darf ohne Zustimmung des Eigentümers fotografiert werden.
  • Ein Kunstwerk oder ein Fahrzeug in einer privaten Garage darf nicht ohne die Erlaubnis des Besitzers fotografiert werden, da der Zugang zur Garage dem Hausrecht unterliegt.

Urheberrecht: Schutz von gestalteten Gegenständen

Wenn der Gegenstand ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, können urheberrechtliche Vorschriften greifen. Nach § 2 UrhG können Werke der angewandten Kunst, wie Skulpturen, Designobjekte oder architektonische Werke, urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. In solchen Fällen darf das Werk nicht ohne Zustimmung des Urhebers fotografiert oder veröffentlicht werden, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme.

Panoramafreiheit (§ 59 UrhG):

Eine wichtige Ausnahme im deutschen Urheberrecht ist die Panoramafreiheit. Sie erlaubt es, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, zu fotografieren und diese Fotos zu veröffentlichen. Darunter fallen zum Beispiel Skulpturen, Denkmäler oder Fassaden von Gebäuden, die von öffentlich zugänglichen Orten aus sichtbar sind.

Die Panoramafreiheit gilt jedoch nicht, wenn:

  • Das Werk von einem privaten Grundstück aus fotografiert wird, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.
  • Das Werk durch technische Hilfsmittel, wie Drohnen oder Teleobjektive, fotografiert wird, die eine Perspektive ermöglichen, die vom öffentlichen Raum aus nicht sichtbar wäre.

Beispiele:

  • Ein öffentlich aufgestelltes Denkmal oder eine Skulptur in einem Park darf frei fotografiert werden.
  • Ein Kunstwerk im Innenraum eines Museums oder einer privaten Galerie darf ohne Zustimmung nicht fotografiert werden.

Wettbewerbsrecht und Geschäftsgeheimnisse

Das Fotografieren von Gegenständen kann auch durch das Wettbewerbsrecht oder den Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen durch das Fotografieren Betriebsgeheimnisse offengelegt werden könnten. Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist es untersagt, vertrauliche Informationen oder Produktionsdetails ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu veröffentlichen oder zu verbreiten.

Beispielsweise ist das Fotografieren von Prototypen oder technischen Anlagen in einem Betrieb ohne Genehmigung unzulässig, da dies als Eingriff in die Geschäftsgeheimnisse gewertet werden kann.

Datenschutzrechtliche Aspekte

Das Fotografieren von Gegenständen kann auch dann rechtliche Probleme aufwerfen, wenn der Gegenstand personenbezogene Daten enthält. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, wenn ein Foto Informationen zeigt, die Rückschlüsse auf eine natürliche Person zulassen.

Beispiele:

  • Ein Foto eines Fahrzeugs mit erkennbaren Kennzeichen kann datenschutzrechtlich relevant sein, da das Kennzeichen in Verbindung mit anderen Informationen auf eine Person hinweisen kann.
  • Aufnahmen von Briefkästen mit Namen oder von Dokumenten mit persönlichen Daten fallen ebenfalls unter die DSGVO.

In solchen Fällen ist sicherzustellen, dass entweder eine Einwilligung vorliegt oder ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme und Verarbeitung der Daten besteht.

Fotografieren in besonderen Bereichen

Bestimmte Bereiche unterliegen spezifischen Regelungen, die das Fotografieren fremder Gegenstände einschränken können. Dazu gehören:

  • Museen und Ausstellungen: Hier gilt oft ein generelles Fotografierverbot, das auf den Hausregeln des Betreibers basiert.
  • Militärische und sicherheitsrelevante Einrichtungen: Das Fotografieren von Anlagen wie Kasernen, Flughäfen oder Kraftwerken kann durch Sicherheitsvorschriften untersagt sein.
  • Privatgrundstücke: Gegenstände, die sich auf privatem Grund befinden, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers fotografiert werden.

Rechtsprechung zum Fotografieren fremder Gegenstände

Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit der Frage beschäftigt, wann das Fotografieren fremder Gegenstände erlaubt ist und welche Grenzen dabei gelten. Eine zentrale Entscheidung betrifft die Panoramafreiheit, die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. Juni 2003, Az. I ZR 192/00 – Hundertwasserhaus) bestätigt wurde. In diesem Fall wurde klargestellt, dass Fotos eines Gebäudes, das von einem öffentlichen Platz aus sichtbar ist, zulässig sind, selbst wenn das Gebäude urheberrechtlich geschützt ist.

Ein anderes Beispiel betrifft das Fotografieren von Autos: Das Landgericht Köln entschied (LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2012, Az. 28 O 193/11), dass Fotos von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen zulässig sind, solange keine personenbezogenen Daten wie Kennzeichen oder Hinweise auf den Halter im Fokus stehen.

Das Fotografieren fremder Gegenstände ist grundsätzlich erlaubt, solange keine rechtlichen Einschränkungen greifen. Entscheidend ist der Kontext, in dem das Foto aufgenommen wird. In öffentlichen Räumen sind Fotografien meist unproblematisch, besonders wenn die Panoramafreiheit greift. Auf privatem Grund oder bei urheberrechtlich geschützten Objekten bedarf es hingegen der Zustimmung des Eigentümers oder Rechteinhabers. Fotografen sollten stets prüfen, ob spezifische Regelungen wie das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht oder Datenschutzvorschriften relevant sind, und im Zweifel eine Einwilligung einholen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

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Darf man fremde Gebäude von außen fotografieren?

Das Fotografieren fremder Gebäude von außen ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Allerdings gibt es dabei wichtige rechtliche Aspekte und Einschränkungen, die insbesondere durch das Urheberrecht, das Eigentumsrecht und in einigen Fällen durch das Persönlichkeitsrecht geregelt werden. Entscheidend ist dabei, ob das Gebäude urheberrechtlich geschützt ist, ob es sich auf privatem oder öffentlichem Grund befindet und wie die Aufnahme genutzt wird.

1. Grundsatz: Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)

Nach der sogenannten Panoramafreiheit dürfen Bauwerke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, ohne Zustimmung des Rechteinhabers fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden. Dies bedeutet, dass jeder Gebäude, die von öffentlich zugänglichen Orten aus sichtbar sind, fotografieren darf. Die Panoramafreiheit ist in § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt und gilt für alle Gebäude, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind.

Voraussetzungen für die Panoramafreiheit:

  1. Das Bauwerk muss dauerhaft im öffentlichen Raum stehen. Temporäre Bauten, wie etwa Kunstinstallationen, fallen nicht darunter.
  2. Das Foto muss von einem öffentlichen Ort aufgenommen werden. Dazu zählen Straßen, Plätze, Parks und andere öffentlich zugängliche Bereiche.
  3. Das Bauwerk muss in seiner ursprünglichen äußeren Erscheinung abgebildet werden. Änderungen oder Bearbeitungen, die den Charakter des Werkes entstellen, können unzulässig sein.

Beispiele:

  • Ein Foto des Kölner Doms, das von einer öffentlichen Straße aus aufgenommen wurde, ist ohne Zustimmung erlaubt.
  • Ein modernes Bürogebäude, das frei zugänglich in der Innenstadt steht, kann fotografiert und die Aufnahme veröffentlicht werden.

2. Urheberrecht: Schutz von Gebäuden als Werke der Baukunst

Ein Gebäude kann als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Dies betrifft vor allem besonders gestaltete Bauwerke, wie beispielsweise bekannte architektonische Meisterwerke oder Designerhäuser. Der Schutz umfasst die äußere Gestaltung des Gebäudes, wenn diese als künstlerische Leistung anerkannt wird.

Auswirkungen des Urheberrechts:

Der Schutz durch das Urheberrecht bedeutet, dass der Architekt oder Urheber des Gebäudes grundsätzlich bestimmen kann, wie das Werk genutzt wird. Die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG erlaubt es jedoch, diese Gebäude von öffentlichen Orten aus zu fotografieren und die Bilder zu veröffentlichen.

Einschränkungen:

  • Wenn ein Gebäude von einem nicht-öffentlichen Ort aus fotografiert wird (z. B. von einem privaten Grundstück), greift die Panoramafreiheit nicht. Für solche Aufnahmen ist die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.
  • Innenaufnahmen eines Gebäudes sind nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt und bedürfen der Erlaubnis des Eigentümers oder Rechteinhabers.

Beispiele:

  • Das Hundertwasserhaus in Wien ist urheberrechtlich geschützt, kann aber von einer öffentlichen Straße aus fotografiert werden.
  • Eine Aufnahme des gleichen Gebäudes von einem privaten Balkon aus wäre hingegen unzulässig, wenn keine Zustimmung vorliegt.

3. Eigentumsrecht und Hausrecht

Das Eigentumsrecht des Gebäudeeigentümers nach § 903 BGB gibt ihm die Befugnis, über den Zugang zu seinem Grundstück zu entscheiden. Das Fotografieren eines Gebäudes von außen verletzt in der Regel nicht das Eigentumsrecht, da die Aufnahme vom öffentlichen Raum aus erfolgt.

Allerdings hat der Eigentümer die Möglichkeit, Fotografien zu untersagen, wenn:

  • Das Foto von einem privaten Grundstück aus aufgenommen wird, ohne dass der Fotograf Zugangserlaubnis hatte.
  • Die Aufnahme dazu dient, den Eigentümer zu schädigen oder die Privatsphäre der Bewohner zu verletzen.

Beispiele:

  • Eine Villa, die von einer öffentlichen Straße aus fotografiert wird, darf in der Regel ohne Zustimmung abgebildet werden.
  • Wenn der Fotograf jedoch auf das Grundstück der Villa geht, um aus einer besseren Perspektive zu fotografieren, handelt er rechtswidrig, da er das Hausrecht verletzt.

4. Persönlichkeitsrecht der Bewohner

Wenn auf dem Foto eines Gebäudes Personen erkennbar sind, die sich auf dem Grundstück oder in Fenstern befinden, können deren Persönlichkeitsrechte betroffen sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Bewohner vor einer ungewollten Veröffentlichung von Bildern, die ihre Privatsphäre verletzen.

Schutzbereiche:

  • Die Privatsphäre wird besonders geschützt, wenn Bewohner in privaten oder intimen Situationen erkennbar sind, etwa durch Fotos, die in Fenster oder Gärten blicken.
  • Die bloße Abbildung eines Gebäudes ohne erkennbare Personen verletzt hingegen keine Persönlichkeitsrechte.

Beispiele:

  • Ein Foto, das Personen zeigt, die auf der Terrasse eines Hauses private Aktivitäten ausüben, ist unzulässig, wenn keine Zustimmung vorliegt.
  • Ein Foto, das nur die Fassade eines Hauses zeigt, verletzt keine Persönlichkeitsrechte, solange keine Rückschlüsse auf die Bewohner möglich sind.

5. Sonderfälle und Rechtsprechung

Fotografieren moderner Architektur:

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass auch moderne Architektur unter die Panoramafreiheit fällt. Ein Beispiel ist das Urteil des BGH im Fall des Hundertwasserhauses (Az. I ZR 192/00). Hier wurde entschieden, dass die Panoramafreiheit auch auf urheberrechtlich geschützte Gebäude anwendbar ist, solange die Aufnahme von einem öffentlichen Ort erfolgt.

Drohnenaufnahmen:

Aufnahmen, die mit einer Drohne gemacht werden, unterliegen speziellen Regeln. Drohnen dürfen grundsätzlich nicht über privatem Grundstück fliegen, ohne die Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Solche Fotos können das Hausrecht verletzen, selbst wenn das Gebäude selbst rechtlich unproblematisch abgebildet werden könnte.

Kommerzielle Nutzung von Gebäudefotos:

Die Panoramafreiheit erlaubt die Nutzung von Gebäudefotos auch für kommerzielle Zwecke, etwa für Reiseführer oder Postkarten, solange die Aufnahme von einem öffentlichen Ort stammt und keine Rechte Dritter (wie Markenrechte) verletzt werden. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Landgerichts Köln, das klarstellte, dass auch Werbefotografien von Gebäuden durch die Panoramafreiheit gedeckt sein können, wenn sie rechtmäßig erstellt wurden.

Das Fotografieren fremder Gebäude von außen ist in Deutschland im Rahmen der Panoramafreiheit grundsätzlich erlaubt, wenn die Aufnahme von einem öffentlichen Ort aus erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gebäude urheberrechtlich geschützt ist, solange es dauerhaft im öffentlichen Raum steht. Einschränkungen ergeben sich, wenn:

  1. Die Aufnahme von einem nicht-öffentlichen Ort aus erfolgt und das Hausrecht verletzt wird.
  2. Personen oder private Bereiche des Gebäudes fotografiert werden, wodurch Persönlichkeitsrechte berührt werden.
  3. Technische Mittel wie Drohnen eingesetzt werden, um Perspektiven zu erreichen, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar wären.

Zur Vermeidung rechtlicher Konflikte sollte stets darauf geachtet werden, dass die Fotos vom öffentlichen Raum aus aufgenommen werden und keine privaten oder sensiblen Informationen offenlegen. Im Zweifel ist es ratsam, die Zustimmung des Eigentümers oder Urhebers einzuholen.

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Darf man in fremden Gebäuden fotografieren?

Das Fotografieren in fremden Gebäuden unterliegt in Deutschland einer Reihe von rechtlichen Regelungen, die sich vor allem aus dem Hausrecht, dem Urheberrecht, dem Persönlichkeitsrecht und teilweise auch dem Wettbewerbsrecht ergeben. Grundsätzlich ist das Fotografieren in fremden Gebäuden ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht zulässig, da der Eigentümer oder Betreiber des Gebäudes über die Nutzung und Zugänglichkeit der Räumlichkeiten entscheidet.

1. Hausrecht: Wer entscheidet über das Fotografieren?

Das Hausrecht ist die zentrale Grundlage für die Entscheidung, ob in einem fremden Gebäude fotografiert werden darf. Der Eigentümer oder Betreiber des Gebäudes hat das Recht, über die Nutzung seines Eigentums zu bestimmen. Dies umfasst auch die Entscheidung, ob das Fotografieren innerhalb des Gebäudes erlaubt ist.

  • Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers oder Betreibers ist das Fotografieren daher in der Regel nicht gestattet. Dies gilt besonders für Gebäude, die nicht öffentlich zugänglich sind, wie Privathäuser, Büros oder Fabriken.
  • Auch in öffentlich zugänglichen Gebäuden wie Museen, Einkaufszentren oder Restaurants kann der Betreiber das Fotografieren durch Hausordnungen oder explizite Verbote regeln.

Wird das Hausrecht verletzt, etwa durch Fotografieren ohne Erlaubnis, kann der Eigentümer zivilrechtliche Maßnahmen einleiten. Dazu gehören Hausverbote oder Schadenersatzforderungen, insbesondere wenn durch die unbefugte Aufnahme wirtschaftliche oder persönliche Interessen beeinträchtigt werden.

Beispiele:

  • Ein Museum, das ein Fotografierverbot ausgesprochen hat, kann das Fotografieren untersagen. Zuwiderhandlungen können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Ein privates Wohnhaus darf nur mit der Zustimmung des Eigentümers von innen fotografiert werden.

2. Urheberrecht: Schutz der Innenarchitektur und Kunstwerke

Das Urheberrecht spielt eine zentrale Rolle beim Fotografieren in Gebäuden, insbesondere wenn das Innere des Gebäudes künstlerisch oder gestalterisch besonders anspruchsvoll ist. § 2 UrhG schützt Werke der Baukunst sowie Werke der angewandten Kunst, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen.

Schutz der Innenarchitektur

Wenn die Gestaltung eines Gebäudes urheberrechtlich geschützt ist, bedarf es der Zustimmung des Urhebers (z. B. des Architekten oder Innenarchitekten), um Fotos von der Innenarchitektur anzufertigen oder zu veröffentlichen. Dies gilt insbesondere für außergewöhnliche Designs, beispielsweise aufwendig gestaltete Räume in Luxushotels oder denkmalgeschützte Bauwerke.

Schutz von Kunstwerken

Befinden sich in einem Gebäude Kunstwerke, wie Gemälde, Skulpturen oder Installationen, sind diese ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Ohne die Zustimmung des Künstlers oder Rechteinhabers dürfen diese Werke nicht fotografiert und veröffentlicht werden. Viele Museen und Galerien untersagen daher das Fotografieren in ihren Räumen oder erlauben es nur unter strengen Auflagen.

3. Persönlichkeitsrechte: Schutz der Anwesenden

Das Fotografieren in fremden Gebäuden kann Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn Personen, die sich dort aufhalten, ohne ihre Zustimmung fotografiert werden. Nach dem Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht werden.

Besondere Vorsicht ist in Situationen geboten, in denen Personen in privaten oder sensiblen Kontexten abgebildet werden, etwa bei Veranstaltungen, in Fitnessstudios, Umkleideräumen oder während der Arbeit. Der Schutz der Privatsphäre ist hier besonders hoch, und jede Verletzung kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben.

4. Wettbewerbsrecht und Geschäftsgeheimnisse

In gewerblich genutzten Gebäuden wie Fabriken, Büros oder Lagerhallen kann das Fotografieren ohne Zustimmung problematisch sein, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten. Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) schützt vertrauliche Informationen, die durch unerlaubtes Fotografieren offengelegt werden könnten.

Ein Fotograf, der ohne Genehmigung Produktionsanlagen, Arbeitsprozesse oder andere interne Details eines Unternehmens ablichtet, riskiert rechtliche Schritte, einschließlich Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen.

5. Öffentlich zugängliche Gebäude: Besondere Regelungen

In öffentlich zugänglichen Gebäuden, wie Bahnhöfen, Einkaufszentren, Restaurants oder Kirchen, gelten die Regeln des Hausrechts ebenfalls. Betreiber können das Fotografieren in diesen Räumen durch Hausordnungen regeln. Häufig finden sich in diesen Gebäuden Hinweise wie „Fotografieren verboten“ oder „Fotografieren nur mit Genehmigung erlaubt“.

  • Religiöse Gebäude: Kirchen und andere Sakralbauten erlauben oft das Fotografieren, untersagen jedoch Aufnahmen während Gottesdiensten oder von besonders sensiblen Bereichen.
  • Museen und Ausstellungen: Fotografieren ist häufig nur für private Zwecke erlaubt, während das Veröffentlichen oder gewerbliche Nutzen von Fotos untersagt wird.

6. Strafrechtliche Aspekte

Das unbefugte Fotografieren in fremden Gebäuden kann strafrechtlich relevant sein, insbesondere wenn dadurch die Privatsphäre oder die Rechte Dritter verletzt werden. Nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) ist es strafbar, Bilder herzustellen oder zu verbreiten, die in geschützten Räumen aufgenommen wurden, wenn sie die Privatsphäre der Betroffenen verletzen.

Darüber hinaus kann das Betreten eines Gebäudes ohne Erlaubnis oder entgegen der Regeln des Hausrechts als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) geahndet werden. Dies gilt besonders dann, wenn das Fotografieren mit dem unbefugten Zugang zu nicht-öffentlichen Bereichen verbunden ist.

7. Rechtsprechung: Wichtige Urteile

Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen die Rechte von Eigentümern, Urhebern und Betroffenen im Zusammenhang mit dem Fotografieren in Gebäuden präzisiert:

  • BGH-Urteil zur Innenarchitektur (Urteil vom 24. Januar 2002, Az. I ZR 102/99): Der Bundesgerichtshof entschied, dass Innenräume urheberrechtlich geschützt sein können, wenn sie eine individuelle künstlerische Gestaltung aufweisen. Fotografien solcher Innenräume dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers angefertigt werden.
  • Landgericht Hamburg zum Hausrecht (Urteil vom 13. Juni 2014, Az. 310 O 372/13): In diesem Fall wurde klargestellt, dass Betreiber von öffentlich zugänglichen Gebäuden das Fotografieren reglementieren oder verbieten können. Zuwiderhandlungen können Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen begründen.

Das Fotografieren in fremden Gebäuden ist grundsätzlich nur mit der Erlaubnis des Eigentümers oder Betreibers zulässig, da das Hausrecht entscheidend ist. Zusätzliche rechtliche Einschränkungen ergeben sich aus dem Urheberrecht, wenn die Innenarchitektur oder Kunstwerke im Gebäude urheberrechtlich geschützt sind. Auch das Persönlichkeitsrecht schützt Personen, die in einem Gebäude fotografiert werden, vor ungewollten Aufnahmen.

In öffentlich zugänglichen Gebäuden kann das Fotografieren durch Hausordnungen eingeschränkt oder untersagt werden. Verstößt der Fotograf gegen diese Regeln oder verletzt Rechte Dritter, können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Daher ist es ratsam, vor dem Fotografieren in fremden Gebäuden stets die Erlaubnis einzuholen und die geltenden Vorschriften zu beachten.

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Darf man fremde Marken fotografieren?

Das Fotografieren fremder Marken ist grundsätzlich erlaubt, allerdings unterscheiden sich die rechtlichen Voraussetzungen je nach Verwendungszweck und Nutzerstatus (Privatperson oder Berufs-/gewerblicher Fotograf). Die entscheidende Frage ist, ob die Marke im Sinne des Markenrechts (insbesondere nach § 14 MarkenG) markenmäßig genutzt wird, also ob durch die Verwendung des Fotos eine Verbindung zwischen der Marke und den eigenen Produkten oder Dienstleistungen suggeriert wird.

Fotografieren von Marken: Grundsätzliche Erlaubnis

Das bloße Fotografieren einer fremden Marke stellt keine Markenrechtsverletzung dar. Der Schutz des Markenrechts greift nur, wenn die Marke im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Privatpersonen und Berufs-/gewerbliche Fotografen dürfen grundsätzlich Marken abbilden, solange die Abbildung keine markenmäßige Verwendung darstellt.

Beispiele für markenfreie Nutzung:

  1. Eine Privatperson fotografiert eine Getränkedose mit dem Logo des Herstellers und veröffentlicht das Bild auf ihrer Facebook-Seite.
  2. Ein Berufs-/gewerblicher Fotograf erstellt ein Foto einer Straßenszene, auf dem ein markantes Markenzeichen (z. B. das McDonald’s-Logo) sichtbar ist, und verkauft das Bild an ein Magazin für eine Berichterstattung.

In beiden Fällen liegt keine markenmäßige Nutzung vor, da die Marke lediglich als Bestandteil einer Szenerie abgebildet wird, ohne dass sie als Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.

Markenrechtliche Einschränkungen: Markenmäßige Nutzung

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn die fremde Marke markenmäßig genutzt wird. Dies bedeutet, dass die Marke auf eine Weise verwendet wird, die beim Publikum den Eindruck erweckt, sie stünde in Verbindung mit einem bestimmten Produkt, einer Dienstleistung oder dem Markeninhaber selbst.

Markenmäßige Nutzung liegt vor, wenn:

  1. Die Marke als Herkunftshinweis für eigene Produkte oder Dienstleistungen verwendet wird.
  2. Der Eindruck erweckt wird, dass der Markeninhaber die Nutzung genehmigt hat oder mit dem Fotografen in geschäftlicher Verbindung steht.

Beispiele für unzulässige markenmäßige Nutzung:

  • Ein Fotograf veröffentlicht einen Bildband mit einem Foto, auf dem eine bekannte Marke prominent und isoliert abgebildet ist, sodass der Eindruck entsteht, der Bildband sei ein offizielles Produkt des Markeninhabers.
  • Ein Werbeplakat zeigt ein bekanntes Logo (z. B. Apple) in einer Weise, die suggeriert, das beworbene Produkt sei mit dem Markeninhaber verbunden oder von diesem autorisiert.

In diesen Fällen könnte der Markeninhaber rechtliche Schritte einleiten, da die Verwendung seiner Marke zu einer Verwechslungsgefahr oder zur unzulässigen Ausnutzung der Markenbekanntheit führen kann.

Unterschiede zwischen Privatpersonen und Berufs-/gewerblichen Fotografen

Privatpersonen

Privatpersonen haben in der Regel keine markenrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, solange sie das Foto für private Zwecke nutzen. Das bedeutet, dass sie fremde Marken fotografieren und diese Bilder auf Social-Media-Plattformen oder in privaten Alben veröffentlichen können, solange keine geschäftliche Verbindung suggeriert wird.

Berufs-/gewerbliche Fotografen

Für Berufs- oder gewerbliche Fotografen gelten strengere Maßstäbe, da sie ihre Werke in der Regel kommerziell verwerten. Solange die Marke auf den Fotos nur beiläufig dargestellt wird, ist die Nutzung unproblematisch. Kritisch wird es, wenn:

  1. Die Marke in den Vordergrund gerückt wird und eine prominente Rolle einnimmt.
  2. Das Foto in einem Kontext verwendet wird, der eine geschäftliche Verbindung zur Marke nahelegt.

Panoramafreiheit und Markenfotografie

In Deutschland gilt die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG), die es erlaubt, Bauwerke und Werke der Kunst, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, zu fotografieren und die Fotos zu veröffentlichen. Wenn ein Gebäude oder eine Installation ein Markenzeichen enthält, kann es ebenfalls unter die Panoramafreiheit fallen. Dies bedeutet, dass ein Logo oder eine Marke, die als Teil eines Bauwerks sichtbar ist, fotografiert werden darf, solange die Nutzung nicht markenmäßig erfolgt.

Beispiel:

  • Ein Foto einer Skyline, das Logos von bekannten Unternehmen auf Gebäuden zeigt, darf veröffentlicht werden, da die Marken nur als Teil des Gesamtbildes erscheinen und keine markenmäßige Nutzung vorliegt.

Praktische Empfehlungen für Fotografen

  1. Achten Sie auf den Kontext der Nutzung: Fotografieren Sie Marken immer als Teil einer Szenerie oder eines größeren Kontextes. Vermeiden Sie es, die Marke isoliert oder prominent in den Fokus zu rücken.
  2. Vermeiden Sie markenmäßige Nutzung: Nutzen Sie keine fremden Marken als Werbemittel für eigene Produkte oder Dienstleistungen und suggerieren Sie keine Verbindung zum Markeninhaber.
  3. Berücksichtigen Sie die Panoramafreiheit: Marken, die Teil von Bauwerken oder Installationen im öffentlichen Raum sind, dürfen fotografiert und veröffentlicht werden, sofern die Nutzung nicht markenmäßig erfolgt.
  4. Holen Sie im Zweifelsfall eine Genehmigung ein: Wenn die Nutzung eines Fotos mit einer fremden Marke für kommerzielle Zwecke geplant ist, ist es ratsam, die Zustimmung des Markeninhabers einzuholen.

Das Fotografieren fremder Marken ist grundsätzlich erlaubt, sofern keine markenmäßige Nutzung vorliegt. Privatpersonen dürfen fremde Marken für private Zwecke abbilden und veröffentlichen, ohne markenrechtliche Konsequenzen zu befürchten. Berufs- oder gewerbliche Fotografen müssen jedoch darauf achten, dass die Marke nur beiläufig abgebildet wird und nicht als Herkunftshinweis für eigene oder fremde Produkte verwendet wird. Die Panoramafreiheit kann Fotografen dabei zusätzlichen Schutz bieten, solange die Nutzung im Rahmen dieser Regelung erfolgt. Bei Unsicherheiten oder geplanter kommerzieller Nutzung ist es ratsam, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen oder die Zustimmung des Markeninhabers einzuholen.

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Darf man fremde Fotos veröffentlichen?

Das Veröffentlichen fremder Fotos ist ein sensibles Thema, das maßgeblich durch das Urheberrecht geregelt wird. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Fotografien als geistiges Eigentum und räumt dem Urheber umfassende Verwertungsrechte ein. Grundsätzlich ist die Veröffentlichung fremder Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers unzulässig, mit Ausnahme einiger eng gefasster gesetzlicher Ausnahmen.

Grundsatz: Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich

Der Urheber eines Fotos hat gemäß § 15 UrhG das ausschließliche Recht, über die Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung seiner Werke zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Veröffentlichung eines fremden Fotos in der Regel nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist.

Besonderheiten bei Social Media:
Das Hochladen eines Fotos auf Social-Media-Plattformen führt nicht dazu, dass die Rechte des Urhebers aufgegeben werden. Der Urheber behält die Kontrolle über seine Verwertungsrechte, auch wenn er das Foto in sozialen Netzwerken veröffentlicht.

Unterschied zwischen „Teilen“ und erneutem Hochladen

Teilen über Plattform-Funktionen

Die Verwendung der von der jeweiligen Social-Media-Plattform bereitgestellten Teilen-Funktion (z. B. „Retweet“ auf Twitter, „Teilen“ auf Facebook) ist urheberrechtlich unproblematisch. Dies liegt daran, dass alle Nutzer durch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Plattformen ein vertragliches Recht erwerben, Inhalte anderer Nutzer innerhalb der Plattform zu teilen. Dabei bleibt das Foto technisch gesehen auf den Servern der Plattform, und die ursprüngliche Quelle wird beibehalten.

  • Beispiel: Ein Nutzer teilt ein Foto auf Facebook über die offizielle Teilen-Funktion. In diesem Fall bleibt der Urheber klar erkennbar, und es wird keine zusätzliche Zustimmung benötigt.

Erneutes Hochladen

Das Herunterladen eines Fotos von einer Plattform und das erneute Hochladen, beispielsweise auf dem eigenen Social-Media-Profil oder der eigenen Website, ist dagegen unzulässig, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt. Diese Handlung stellt eine eigenständige öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) dar, die dem Urheber vorbehalten ist.

  • Beispiel: Ein Nutzer lädt ein Bild von Instagram herunter und veröffentlicht es auf seinem eigenen Profil. Diese Handlung verletzt die Rechte des Urhebers, da sie ohne Zustimmung erfolgt.

Rechtsgrundlage:
Die Veröffentlichung eines Fotos, das von jemand anderem erstellt wurde, fällt nicht unter die Lizenz, die der Urheber bei der Plattform eingeräumt hat. Das Gerichtsurteil des LG München vom 20.06.2022 (Az. 42 S 231/21) bestätigt, dass deutsches Urheberrecht maßgeblich ist, auch wenn Plattformen wie Twitter Richtlinien haben, die auf den US-amerikanischen „Fair Use“-Grundsatz Bezug nehmen.

Rechtliche Folgen bei unzulässiger Veröffentlichung

Die unbefugte Veröffentlichung eines fremden Fotos kann verschiedene rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  1. Abmahnung
    Der Rechteinhaber kann eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen und die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen verlangen. Die Kosten der Abmahnung richten sich nach dem Streitwert, der oft mehrere tausend Euro betragen kann.
  2. Schadenersatzansprüche
    Nach § 97 Abs. 2 UrhG kann der Rechteinhaber Schadenersatz verlangen. Dieser bemisst sich entweder nach den entgangenen Einnahmen des Rechteinhabers oder nach einer angemessenen Lizenzgebühr.
  3. Strafrechtliche Konsequenzen
    In schwerwiegenden Fällen, etwa bei kommerzieller Nutzung oder systematischer Verletzung von Urheberrechten, kann eine Strafanzeige nach § 106 UrhG gestellt werden. Diese kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden.

Ausnahmefälle: Wann ist die Veröffentlichung fremder Fotos zulässig?

Es gibt einige Ausnahmen, die es ermöglichen, fremde Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers zu veröffentlichen:

1. Zitatrecht (§ 51 UrhG)

Ein fremdes Foto kann im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden, wenn es zur Erläuterung eigener Aussagen dient und der Urheber deutlich genannt wird. Die Nutzung muss sich jedoch auf das notwendige Maß beschränken, und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bild ist erforderlich.

  • Beispiel: Ein wissenschaftlicher Artikel verwendet ein Foto, um eine historische Entwicklung zu verdeutlichen, und verweist auf den Urheber.

2. Panoramafreiheit (§ 59 UrhG)

Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum sichtbar sind, können fotografiert und veröffentlicht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufnahme von einem öffentlichen Ort erfolgt.

  • Beispiel: Ein Bild eines Graffitis auf einer Hauswand kann veröffentlicht werden, sofern es von einer öffentlich zugänglichen Straße aufgenommen wurde.

3. Einwilligung des Urhebers

Der Urheber kann ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen. Eine stillschweigende Zustimmung kann sich aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Urheber sein Foto auf einer Plattform hochlädt, die das Teilen über Plattform-Funktionen erlaubt.

Praktische Empfehlungen

  • Bei Unsicherheit immer nachfragen: Wenn ein fremdes Foto verwendet werden soll, sollte vor der Veröffentlichung die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden.
  • Quellenangabe beachten: Selbst bei erlaubter Nutzung sollte der Urheber klar genannt werden, um Konflikte zu vermeiden.
  • Plattformregeln berücksichtigen: Die Nutzung von Teilen-Funktionen ist rechtlich sicher, aber erneutes Hochladen ohne Zustimmung ist zu vermeiden.
  • Urheberrechtliche Prüfungen durchführen: Besonders bei kommerzieller Nutzung von Fotos ist eine genaue Prüfung der Rechte erforderlich.

Das Veröffentlichen fremder Fotos ohne die Zustimmung des Urhebers ist grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme wie das Zitatrecht oder die Panoramafreiheit. Das Teilen von Fotos über die Funktionen sozialer Netzwerke ist zulässig, da die Nutzer durch die Plattformbedingungen hierzu autorisiert werden. Der erneute Upload eines Fotos hingegen stellt eine eigenständige Nutzung dar, die ohne die Zustimmung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Nutzer sollten daher stets die Rechte und Interessen des Urhebers respektieren und im Zweifel die Erlaubnis einholen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Kann ich nur einen Bildausschnitt des Originals übernehmen?

Das Übernehmen eines Bildausschnitts eines urheberrechtlich geschützten Originals ist rechtlich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auch ein Bildausschnitt gilt als Werk im Sinne des Urheberrechts (§ 2 UrhG), wenn die ursprüngliche Schöpfungshöhe des Originals weiterhin erkennbar ist. Entscheidend ist, ob der Ausschnitt als eigenständige Bearbeitung oder Nutzung des Originals betrachtet werden kann und ob eine Zustimmung des Urhebers notwendig ist.

Ein Bildausschnitt wird in der Regel als Vervielfältigung oder Bearbeitung des Originals (§§ 16, 23 UrhG) gewertet. Das bedeutet, dass ohne die Zustimmung des Urhebers keine rechtmäßige Nutzung erfolgen darf. Dies gilt insbesondere, wenn der Ausschnitt für kommerzielle oder öffentliche Zwecke verwendet wird. Selbst wenn der Ausschnitt nur einen kleinen Teil des Originals darstellt, bleibt der Schutz des Urheberrechts bestehen, solange das ursprüngliche Werk erkennbar bleibt und die schöpferische Leistung des Urhebers widergespiegelt wird.

Es gibt jedoch einige rechtliche Ausnahmen, die die Nutzung von Bildausschnitten ohne Zustimmung des Urhebers ermöglichen können. Eine Möglichkeit ist das Zitatrecht (§ 51 UrhG), das unter strengen Bedingungen erlaubt, einen Bildausschnitt zu verwenden, wenn dies zur Erläuterung oder Auseinandersetzung mit dem Werk erforderlich ist. Dabei muss der Urheber des Originals klar benannt werden, und die Nutzung darf nur im erforderlichen Umfang erfolgen.

Ein weiterer relevanter Punkt ist die Frage, ob der Bildausschnitt die notwendige Schöpfungshöhe des Originals selbstständig erreicht. Falls der Ausschnitt so geringfügig ist, dass er keine eigene Schöpfung darstellt, könnte er als „gemeinfrei“ betrachtet werden. Diese Situation ist jedoch selten, da selbst kleine Ausschnitte oft Teile der individuellen Gestaltung des Originals enthalten.

Bei einer unbefugten Nutzung eines Bildausschnitts kann der Urheber Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und ggf. strafrechtliche Verfolgung geltend machen. Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, sollte immer die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden, es sei denn, die Nutzung fällt unter eine gesetzliche Ausnahme.

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Wie findet man unerlaubte genutzte Fotos im Internet?

Das Auffinden von unerlaubt genutzten Fotos im Internet ist eine zentrale Aufgabe für Fotografen, Unternehmen und Urheber, die sicherstellen möchten, dass ihre Werke nicht ohne Zustimmung genutzt werden. Verschiedene Ansätze und Tools können helfen, solche Fälle zu identifizieren. Hier sind die wichtigsten Methoden im Detail:

1. Verwendung von Reverse-Image-Search-Tools

Die Rückwärtssuche für Bilder ist eine der effektivsten Methoden, um herauszufinden, wo ein Foto im Internet verwendet wird. Diese Tools analysieren ein hochgeladenes Bild und suchen nach identischen oder ähnlichen Bildern auf anderen Webseiten. Die bekanntesten Tools sind:

  • Google Bildersuche
    Auf der Google-Bildersuche-Seite können Sie Ihr Bild hochladen oder die URL des Bildes eingeben. Google durchsucht dann das Internet nach identischen oder ähnlichen Bildern und zeigt die Fundstellen an. Dies hilft, Webseiten zu identifizieren, die Ihre Fotos möglicherweise ohne Erlaubnis verwenden.
  • TinEye
    TinEye ist ein spezialisierter Dienst zur Rückwärtssuche von Bildern. Es bietet detaillierte Ergebnisse und ermöglicht es, die Entstehungsgeschichte eines Bildes und die Veröffentlichungszeitpunkte zu verfolgen.
  • Bing Visual Search
    Bing bietet ebenfalls eine Rückwärtssuche für Bilder. Es ist eine Alternative zu Google, die oft zusätzliche Ergebnisse liefert, da sie andere Bereiche des Internets durchsucht.

2. Verwendung spezialisierter Überwachungstools

Neben den kostenlosen Tools gibt es professionelle Dienste, die speziell für das Monitoring von Bildnutzungen entwickelt wurden. Diese Dienste bieten oft zusätzliche Funktionen, wie regelmäßige Scans oder automatische Benachrichtigungen bei neuen Treffern.

  • Pixsy
    Pixsy ist ein beliebter Dienst für Fotografen, der nicht nur Bilder aufspüren kann, sondern auch rechtliche Unterstützung bietet, um unerlaubte Verwendungen zu verfolgen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • ImageRights
    ImageRights bietet ähnliche Funktionen und ist besonders bei professionellen Fotografen beliebt. Es überwacht kontinuierlich das Internet nach bestimmten Bildern und hilft, Rechtsansprüche durchzusetzen.
  • CopyrightAgent
    Dieses Tool richtet sich an Unternehmen und Fotografen, die ihre Urheberrechte proaktiv schützen möchten. Es durchsucht das Web nach nicht autorisierten Nutzungen und bietet Unterstützung bei rechtlichen Schritten.

3. Manuelle Überwachung durch spezifische Keywords

Manchmal kann es hilfreich sein, bestimmte Schlüsselwörter oder Beschreibungen zu verwenden, um potenzielle Verletzungen zu identifizieren. Fotografen können beispielsweise nach dem Titel, den Metadaten oder bestimmten Bildbeschreibungen suchen, die sie auf ihrer eigenen Webseite oder Plattform verwendet haben.

Vorgehensweise:

  1. Verwenden Sie Suchmaschinen wie Google, indem Sie den Dateinamen, Beschreibungen oder spezifische Begriffe eingeben, die das Bild betreffen.
  2. Prüfen Sie, ob die gefundenen Ergebnisse mit Ihrer Bildnutzung übereinstimmen.

4. Metadaten und Wasserzeichen überprüfen

Manchmal enthalten Fotos Metadaten (EXIF-Daten), die Informationen wie den Urheber, die Kameraeinstellungen oder die Erstellungszeit des Bildes enthalten. Diese Metadaten können genutzt werden, um die Urheberschaft nachzuweisen.

Wenn Sie einen Verdacht auf unbefugte Nutzung haben:

  1. Laden Sie das fragliche Bild herunter (wenn rechtlich zulässig).
  2. Überprüfen Sie die Metadaten mit Tools wie ExifTool, um festzustellen, ob Ihre Informationen noch enthalten sind.

Wasserzeichen sind ebenfalls eine gute Methode, um Ihre Fotos zu schützen und die Nutzung nachzuweisen. Selbst wenn sie entfernt oder bearbeitet wurden, können Spuren ihrer Existenz manchmal durch Bildbearbeitungssoftware nachverfolgt werden.

5. Monitoring sozialer Netzwerke

Soziale Netzwerke wie Instagram, Facebook oder Twitter sind häufige Plattformen, auf denen Fotos unbefugt verwendet werden. Diese Netzwerke bieten oft keine direkte Bildersuche, aber Sie können manuell nach Ihrem Bild oder ähnlichen Inhalten suchen, indem Sie:

  • Hashtags oder Keywords durchsuchen, die mit Ihrem Bild zusammenhängen könnten.
  • Ihre Follower oder Netzwerke bitten, Ihnen Hinweise auf unbefugte Nutzung zu geben.

6. Verwendung von Blockchain- oder KI-basierten Tools

Moderne Technologien wie Blockchain oder künstliche Intelligenz (KI) bieten innovative Ansätze, um den Missbrauch von Fotos zu identifizieren.

  • Blockchain-Technologie
    Blockchain-basierte Plattformen wie Ascribe ermöglichen es Fotografen, ihre Werke eindeutig zu registrieren und so nachzuverfolgen, ob und wo diese verwendet werden.
  • KI-gestützte Überwachung
    KI-Dienste können Bilder mit hochentwickelten Algorithmen erkennen, auch wenn sie leicht verändert wurden (z. B. durch Beschnitt, Farbänderungen oder Wasserzeichenentfernung).

7. Rechtsberatung und professionelle Hilfe

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Fotos unbefugt verwendet werden, und selbst keine Möglichkeit haben, dies eindeutig nachzuweisen oder rechtlich zu verfolgen, kann ein spezialisierter Anwalt oder ein Monitoring-Service helfen. Diese Fachleute oder Dienste haben die Erfahrung und die Werkzeuge, um Urheberrechtsverletzungen effizient zu identifizieren und zu ahnden.

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Welche Rechte hat der Fotograf bei Verletzungen?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) räumt dem Fotografen als Urheber seiner Werke umfassende Rechte ein, um gegen unbefugte Nutzung seiner Fotos vorzugehen. Diese Rechte umfassen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung und die Übernahme von Abmahnkosten. Je nach Art der Rechtsverletzung und den individuellen Umständen können diese Rechte vor Gericht oder außergerichtlich geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen die Ansprüche von Fotografen präzisiert und die Voraussetzungen für deren Durchsetzung konkretisiert.

1. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG)

Der Fotograf kann von einem Rechtsverletzer verlangen, die unbefugte Nutzung seines Fotos zu unterlassen und bestehende Rechtsverletzungen zu beseitigen. Dieser Anspruch besteht verschuldensunabhängig, also auch dann, wenn der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch:

  • Es muss eine Rechtsverletzung vorliegen, etwa durch unbefugtes Hochladen, Bearbeiten oder Veröffentlichen eines Fotos.
  • Es muss Wiederholungsgefahr bestehen. Diese wird im Fall einer begangenen Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet, sodass der Verletzer beweisen müsste, dass keine weiteren Verstöße drohen.

Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs:

Der Verletzer kann die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Diese Erklärung verpflichtet ihn, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu zahlen. Fehlt eine solche Erklärung, kann der Fotograf eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage auf Unterlassung erheben.

Beseitigungsanspruch:

Parallel zum Unterlassungsanspruch besteht der Anspruch auf Beseitigung der Rechtsverletzung. Das bedeutet, dass der Verletzer das Foto nicht nur aus dem Internet entfernen, sondern auch sicherstellen muss, dass es nicht mehr über andere Quellen (z. B. den Google Cache) zugänglich ist. Andernfalls riskiert er Vertragsstrafen.

2. Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG)

Wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, hat der Fotograf Anspruch auf Schadensersatz. Dabei hat der Fotograf die Wahl zwischen drei Berechnungsmethoden:

a) Ersatz des tatsächlichen Schadens

Der Fotograf kann seinen tatsächlichen finanziellen Verlust geltend machen, der durch die Verletzung entstanden ist. Dies umfasst etwa entgangene Lizenzgebühren oder Einnahmen aus einem entgangenen Auftrag.

b) Herausgabe des Verletzergewinns

Der Verletzer ist verpflichtet, den Gewinn herauszugeben, den er durch die unrechtmäßige Nutzung des Fotos erzielt hat. Diese Methode wird häufig bei gewerblichen Nutzungen angewandt, etwa wenn ein Unternehmen das Foto für Werbung verwendet hat.

c) Lizenzanalogie

Am häufigsten wird der Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet. Dabei wird ermittelt, welche Lizenzgebühr der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er das Foto ordnungsgemäß lizenziert hätte. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach den üblichen Marktpreisen, wie sie beispielsweise von Organisationen wie der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) vorgegeben werden.

Weitere Ansprüche:

Der Fotograf kann bei einer Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 UrhG) zusätzlich eine Entschädigung verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • Der Fotograf nicht als Urheber genannt wurde (§ 13 UrhG).
  • Das Foto entstellt oder in einem negativen Kontext verwendet wurde (§ 14 UrhG).

3. Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG)

Um den Umfang der Rechtsverletzung zu ermitteln und Schadensersatz berechnen zu können, hat der Fotograf Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unrechtmäßig genutzten Fotos. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf Informationen über Dritte, die das Foto möglicherweise weiterverbreitet haben.

Beispiel: Ein Fotograf kann von einem Unternehmen, das sein Foto unrechtmäßig in einer Werbekampagne verwendet hat, verlangen, Informationen über die Reichweite der Kampagne und den erzielten Gewinn offenzulegen.

4. Vernichtungs- und Rückrufanspruch (§ 98 UrhG)

Der Fotograf kann verlangen, dass unrechtmäßig hergestellte oder verbreitete Kopien seines Fotos vernichtet oder aus dem Verkehr gezogen werden. Dies betrifft sowohl physische als auch digitale Vervielfältigungen. Alternativ kann der Fotograf die Überlassung der Kopien gegen Zahlung einer Vergütung verlangen.

5. Abmahnkostenersatz (§ 97a UrhG)

Bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden, muss der Fotograf den Verletzer in der Regel außergerichtlich abmahnen. Diese Abmahnung dient dazu, die Rechtsverletzung ohne ein Gerichtsverfahren zu klären. Der Fotograf hat Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, die durch die Abmahnung entstehen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Anforderungen an eine wirksame Abmahnung:

  • Die Abmahnung muss die Rechtsverletzung konkret benennen.
  • Sie muss den Verletzer auffordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  • Eine unzureichende Abmahnung kann zur Unwirksamkeit führen, was bedeutet, dass der Fotograf die Abmahnkosten nicht ersetzt bekommt.

Wichtige Rechtsprechung:

  • LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20: Eine Abmahnung ohne konkrete Angaben zum verletzten Foto ist unwirksam. Der Fotograf verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

6. Strafrechtliche Konsequenzen (§ 106 UrhG)

In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorsätzlichen oder gewerblichen Verstößen, kann der Fotograf strafrechtliche Schritte einleiten. Nach § 106 UrhG drohen dem Verletzer Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen Fotos systematisch kopiert, verändert oder verbreitet werden.

Das Urheberrecht bietet Fotografen weitreichende Möglichkeiten, sich gegen die unbefugte Nutzung ihrer Werke zu wehren. Die wichtigsten Ansprüche umfassen Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Abmahnkosten und Vernichtung. Die Durchsetzung dieser Rechte erfordert häufig eine sorgfältige Beweissicherung und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, insbesondere bei der Formulierung von Abmahnungen.

Die Rechtsprechung hat zahlreiche wegweisende Urteile gefällt, die die Position von Fotografen stärken und klare Leitlinien für die Berechnung von Schadensersatz, die Geltendmachung von Ansprüchen und die Anforderungen an Abmahnungen festlegen. Fotografen sollten bei schwerwiegenden oder komplexen Fällen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte effektiv durchzusetzen und mögliche Fehler zu vermeiden.

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Wann tritt Verjährung ein?

Die Verjährung bei Fotorechtsverletzungen hängt davon ab, welcher Art der geltend gemachte Anspruch ist. Dabei unterscheiden sich die Fristen für Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche deutlich. Auch besondere Umstände wie Dauerhandlungen, etwa die dauerhafte öffentliche Zugänglichmachung von Fotos im Internet, beeinflussen die Verjährung.

Verjährung von Unterlassungsansprüchen

Für Unterlassungsansprüche bei Fotorechtsverletzungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginnt jedoch nicht mit der eigentlichen Verletzungshandlung, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Anspruch ist entstanden.
  2. Der Rechteinhaber hat Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verletzers oder hätte diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen können (§ 199 Abs. 1 BGB).

Beispiel: Wird ein Foto im Mai 2023 ohne Zustimmung online gestellt, der Fotograf erfährt jedoch erst im Dezember 2023 von der Verletzung, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2023 zu laufen. Der Anspruch würde somit am 31. Dezember 2026 verjähren.

Bei sogenannten Dauerhandlungen, wie der dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos im Internet, beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung der Rechtsverletzung. Solange das Foto weiterhin online verfügbar ist, kann der Fotograf den Unterlassungsanspruch geltend machen. Diese Regelung wurde unter anderem durch das Urteil des LG Köln (Urteil vom 13.01.2022, Az. 14 O 127/20) bestätigt. Das Gericht stellte klar, dass die Verjährung erst einsetzt, wenn die rechtswidrige Handlung beendet wurde, also das Foto aus dem Internet entfernt wird.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Fotorechtsverletzungen unterscheidet sich grundlegend von der Verjährung der Unterlassungsansprüche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 – Motorradteile) verjähren Schadensersatzansprüche erst zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs, unabhängig von der Kenntnis des Fotografen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Im Unterschied zur regelmäßigen dreijährigen Verjährung kommt es bei dieser Frist nicht darauf an, ob der Fotograf von der Verletzung wusste oder wissen musste. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Diese Regelung schützt den Rechteinhaber vor einer zu schnellen Verjährung, etwa in Fällen, in denen die Verletzung erst Jahre nach ihrer Begehung bekannt wird.

Beispiel: Wird ein Foto am 1. Januar 2020 unrechtmäßig verwendet, beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist mit diesem Datum. Der Schadensersatzanspruch würde somit spätestens am 31. Dezember 2030 verjähren, unabhängig davon, wann der Fotograf von der Verletzung erfährt.

Besonderheiten bei Dauerhandlungen

Bei Dauerhandlungen, wie der dauerhaften öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos, gelten spezifische Regeln. Die Verjährung von Unterlassungsansprüchen beginnt erst, wenn die rechtswidrige Nutzung vollständig eingestellt wurde. Dies bedeutet, dass der Fotograf während der gesamten Dauer der Zugänglichmachung Ansprüche auf Unterlassung geltend machen kann.

Für Schadensersatzansprüche bleibt die Verjährung hingegen auf einen Zeitraum von maximal zehn Jahren begrenzt, selbst wenn das Foto weiterhin online verfügbar ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH im Fall „Motorradteile“ und wird in der Rechtsprechung konsequent angewendet.

Rechtsprechung zu Verjährungsfristen

Die Rechtsprechung hat die Regeln zur Verjährung bei Fotorechtsverletzungen in verschiedenen Fällen präzisiert:

  1. BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 148/13 („Motorradteile“) Der BGH stellte klar, dass Schadensersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis des Fotografen erst zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjähren. Dauerhandlungen ändern nichts an dieser absoluten Frist.
  2. LG Köln, Urteil vom 13.01.2022, Az. 14 O 127/20 Das Landgericht entschied, dass Unterlassungsansprüche bei Dauerhandlungen, wie der unrechtmäßigen öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos im Internet, nicht verjähren, solange die Handlung andauert.

Die Verjährung von Ansprüchen bei Fotorechtsverletzungen richtet sich nach der Art des Anspruchs:

  1. Unterlassungsansprüche verjähren regulär nach drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Fotograf Kenntnis von der Verletzung erlangt. Bei Dauerhandlungen wie der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet beginnt die Verjährung erst, wenn die Nutzung beendet wird.
  2. Schadensersatzansprüche unterliegen einer zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist, die unabhängig von der Kenntnis des Fotografen gilt.

Dauerhandlungen verlängern die Möglichkeit zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen erheblich, während der Schadensersatzanspruch auf maximal zehn Jahre begrenzt bleibt. Diese Unterscheidung ist besonders bei langfristigen Verletzungen, etwa durch dauerhafte Online-Veröffentlichungen, relevant. Fotografen sollten dennoch frühzeitig handeln, um ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen, da längere Verzögerungen Beweisschwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten mit sich bringen können.

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