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Fotorecht in Schulen und Kitas: Was beim Fotografieren von Kindern gilt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob beim Laternenumzug im Kindergarten, beim Sommerfest in der Grundschule oder beim ersten Schultag – Fotos halten wichtige Momente im Leben von Kindern fest. Für viele Eltern sind diese Aufnahmen von unschätzbarem emotionalen Wert. Sie dokumentieren Entwicklungsschritte, Erlebnisse und Meilensteine, die man nicht noch einmal erleben kann. Oft zücken Mütter und Väter wie selbstverständlich das Smartphone, um ein paar Erinnerungen festzuhalten. Auch Schulen und Kindergärten möchten die schönen Momente des Alltags mit Fotos begleiten – sei es für die Wand im Flur, die Website der Einrichtung oder die Abschlusszeitung.

Doch was auf den ersten Blick harmlos wirkt, ist rechtlich alles andere als unproblematisch. Denn sobald Kinder auf Fotos zu erkennen sind, sind datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Vorschriften zu beachten. Insbesondere seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das Fotografieren und Veröffentlichen von Kinderbildern zu einer juristischen Gratwanderung geworden. Dabei sind es nicht nur Schulen und Kindergärten, die in der Verantwortung stehen – auch Eltern und Dritte können schnell gegen geltendes Recht verstoßen, oft ohne es zu wissen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Anforderungen beim Fotografieren in Schulen und Kindergärten gelten, wann Sie eine Einwilligung benötigen und welche Risiken bei Verstößen drohen. Denn eines ist klar: Erinnerungsfotos sind schön – aber nur, wenn sie auch rechtlich sicher gemacht und verwendet werden.

 

Übersicht:

Rechtsgrundlagen: Was gilt beim Fotografieren von Kindern?
Fotografieren durch Eltern: Was ist erlaubt?
Fotografieren durch Schule oder Kita: Was müssen Einrichtungen beachten?
Was gilt bei professionellen Fotografen?
Gruppenfotos – rechtlich besonders heikel
Besonderheiten bei Social Media, Website und Jahrbuch
Was passiert bei Verstößen?
Praxistipps für Eltern, Erzieher und Schulleitungen
Fazit: Zwischen Erinnerungsfoto und Datenschutzpanne
FAQ – Häufige Fragen zum Fotografieren in Schulen und Kindergärten

 

 

Rechtsgrundlagen: Was gilt beim Fotografieren von Kindern?

Fotos von Kindern sind rechtlich mehr als nur Erinnerungsstücke – sie gelten als personenbezogene Daten. Sobald ein Kind auf einem Bild erkennbar ist, greifen verschiedene gesetzliche Regelungen. Besonders relevant sind dabei die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Kunsturhebergesetz (KUG). Wer Kinder fotografiert oder solche Fotos weiterverarbeitet, bewegt sich schnell in einem rechtlich sensiblen Bereich.

DSGVO: Fotos als personenbezogene Daten

Die DSGVO schützt personenbezogene Daten – also Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu zählen ausdrücklich auch Fotos, wenn eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Die Aufnahme, Speicherung oder Veröffentlichung solcher Bilder stellt eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ dar und ist nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage dafür besteht.

Im Umgang mit Kinderfotos ist besondere Vorsicht geboten: Die DSGVO verlangt bei Minderjährigen ein erhöhtes Maß an Schutz. Vor allem Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten sind verpflichtet, die Datenschutzrechte der Kinder zu wahren und dürfen Fotos nur verarbeiten, wenn sie hierfür eine gesetzlich zulässige Grundlage – in der Regel eine Einwilligung – vorweisen können.

KUG: Das „Recht am eigenen Bild“

Ergänzend zur DSGVO gilt das Kunsturhebergesetz. Es schützt das sogenannte „Recht am eigenen Bild“. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Bei minderjährigen Kindern unter 14 Jahren müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen – und zwar in der Regel beide Elternteile. Dieses Zustimmungserfordernis gilt unabhängig davon, ob das Bild im Internet, in einem Jahrbuch oder auf einem Aushang in der Kita gezeigt werden soll.

Für Schulen und Kindergärten bedeutet das: Auch wenn eine Aufnahme technisch leicht zu machen ist, darf sie ohne entsprechende Einwilligung nicht veröffentlicht werden.

Einwilligung als rechtliche Grundlage

Die wichtigste und in der Praxis häufigste Rechtsgrundlage für das Fotografieren und Veröffentlichen von Kinderbildern ist die Einwilligung. Damit sie wirksam ist, muss sie freiwillig, informiert und nachweisbar erfolgen. Die Eltern müssen klar erkennen können, wofür das Bild genutzt wird, wer Zugriff darauf hat und wie lange es gespeichert wird. Pauschale und unkonkrete Einverständniserklärungen reichen nicht aus.

Zudem ist zu beachten: Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Wenn Eltern ihre Zustimmung zurückziehen, müssen die betreffenden Bilder gelöscht oder – soweit möglich – aus dem öffentlichen Zugriff entfernt werden.

Unterschied: Privatperson vs. Institution

Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen privaten und institutionellen Fotografierenden. Eltern, die ihre Kinder bei einer Schulaufführung fotografieren, handeln in der Regel als Privatpersonen. Solange die Aufnahmen ausschließlich im privaten Umfeld genutzt werden, ist dies zulässig. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung – etwa auf Social Media – kann jedoch problematisch sein, wenn andere Kinder erkennbar sind.

Anders ist die Rechtslage bei Schulen, Kindergärten und deren Trägern. Diese gelten als sogenannte „verantwortliche Stellen“ im Sinne der DSGVO. Sie müssen sämtliche Anforderungen des Datenschutzrechts erfüllen: von der Information der Eltern über die Verarbeitungsvorgänge bis hin zur Dokumentation der Einwilligungen.

Fazit: Wer im schulischen oder vorschulischen Kontext fotografiert oder Fotos verwendet, bewegt sich in einem klar geregelten, aber auch fehleranfälligen Rechtsrahmen. Eine genaue Kenntnis der Grundlagen hilft, teure und unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.

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Fotografieren durch Eltern: Was ist erlaubt?

Schulfeste, Weihnachtsaufführungen, Sporttage oder der erste Tag in der Kita – solche Ereignisse sind für viele Eltern willkommene Gelegenheiten, das Smartphone zu zücken und Erinnerungsfotos ihrer Kinder zu machen. Doch sobald auch andere Kinder oder Mitarbeitende der Einrichtung auf dem Bild zu sehen sind, stellt sich die Frage: Was ist rechtlich erlaubt – und was nicht?

Private Aufnahmen bei Schul- oder Kita-Veranstaltungen

Grundsätzlich dürfen Eltern bei schulischen oder vorschulischen Veranstaltungen Fotos oder Videos für den rein privaten Gebrauch machen. Dieser Bereich ist vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen. Solche privaten Aufnahmen fallen nicht unter das Datenschutzrecht, solange sie nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden. Wer also Bilder ausschließlich für das eigene Familienalbum aufnimmt, bewegt sich meist im rechtlich zulässigen Rahmen.

Sobald jedoch fremde Kinder auf den Fotos zu erkennen sind, ist Zurückhaltung geboten – insbesondere, wenn diese Bilder über den privaten Rahmen hinaus genutzt werden sollen.

Veröffentlichung auf Social Media: ein echtes Risiko

Die größte rechtliche Gefahr liegt in der Veröffentlichung solcher Bilder – etwa bei Facebook, Instagram, WhatsApp-Gruppen oder YouTube. In dem Moment, in dem ein Elternteil ein Foto mit anderen Kindern darauf ins Netz stellt, handelt es sich nicht mehr um eine rein private Nutzung. Dann greifen sowohl die DSGVO als auch das KUG.

Eine solche Veröffentlichung setzt voraus, dass alle abgebildeten Personen (bzw. deren Erziehungsberechtigte) vorher wirksam eingewilligt haben. In der Praxis ist das kaum umsetzbar, da Eltern selten von allen Beteiligten eine Zustimmung einholen. Wer dennoch Fotos mit fremden Kindern online stellt, kann sich schnell einer Persönlichkeitsrechtsverletzung und eines Datenschutzverstoßes schuldig machen – mit entsprechenden zivil- oder sogar bußgeldrechtlichen Konsequenzen.

Gruppenbilder und fremde Kinder: Wo die Grenzen liegen

Gerade bei Gruppenfotos ist die Rechtslage komplex. Ein häufig genannter Begriff ist das sogenannte „Beiwerk“: Wenn ein Kind nur zufällig im Hintergrund zu sehen ist, ohne erkennbaren Bezug zum eigentlichen Motiv, kann unter Umständen von einem rechtlich zulässigen „Beiwerk“ gesprochen werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). In der Praxis ist diese Ausnahme aber eng auszulegen.

Sobald ein fremdes Kind deutlich zu erkennen ist und der Eindruck entsteht, es sei ein gleichwertiger Teil des Bildinhalts, besteht in aller Regel eine Einwilligungspflicht der Eltern dieses Kindes – auch dann, wenn es „nur ein Gruppenbild“ ist. Hier empfiehlt sich ein besonders sensibler Umgang und im Zweifel das Einholen einer ausdrücklichen Zustimmung.

Eltern sind daher gut beraten, vor allem bei der Veröffentlichung von Fotos mit anderen Kindern äußerste Zurückhaltung zu üben. Nicht alles, was technisch möglich oder emotional verständlich ist, ist auch rechtlich erlaubt.

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Fotografieren durch Schule oder Kita: Was müssen Einrichtungen beachten?

Im Alltag von Schulen und Kindergärten spielt das Fotografieren eine große Rolle. Ob Projekttage, Feste, Ausflüge oder einfach besondere Momente im Gruppenraum – viele Einrichtungen möchten das pädagogische Geschehen dokumentieren oder Erfolge sichtbar machen. Doch gerade für öffentliche oder freie Träger gelten beim Umgang mit Kinderfotos strenge datenschutzrechtliche Anforderungen. Fehler können hier schnell zu Beschwerden, Abmahnungen oder Bußgeldern führen.

Rechtliche Anforderungen an Träger und pädagogisches Personal

Schulen und Kindergärten – ebenso wie ihre Träger – gelten nach der DSGVO als verantwortliche Stellen. Das bedeutet: Sie müssen sicherstellen, dass jede Datenverarbeitung, also auch das Fotografieren, Speichern und Veröffentlichen von Bildern, auf einer rechtmäßigen Grundlage erfolgt. Dabei gelten umfangreiche Pflichten:

  • Transparenz: Eltern müssen verständlich darüber informiert werden, wann, warum und durch wen Fotos gemacht werden.
  • Datensicherheit: Die Speicherung der Bilder muss technisch und organisatorisch so gestaltet sein, dass Unbefugte keinen Zugriff erhalten.
  • Rechenschaftspflicht: Die Einrichtung muss nachweisen können, dass sie die Vorgaben der DSGVO einhält (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Diese Verantwortung trifft nicht nur den Träger, sondern auch das pädagogische Personal. Wer als Erzieherin oder Lehrer ein Foto aufnimmt oder weiterleitet, ohne dass dafür eine rechtmäßige Grundlage besteht, handelt unter Umständen pflichtwidrig und rechtswidrig.

Einwilligungen einholen: Form, Umfang und Widerrufsmöglichkeit

In der Praxis stützen sich Schulen und Kitas meist auf die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Diese Einwilligung ist aber nur dann wirksam, wenn sie bestimmten Anforderungen genügt:

  • Freiwilligkeit: Eltern dürfen nicht unter Druck gesetzt werden, z.B. mit der Drohung, ihr Kind könne sonst nicht an Aktivitäten teilnehmen.
  • Konkretheit: Die Einwilligung muss erkennen lassen, für welche Zwecke Fotos verwendet werden dürfen (z.B. nur für das schwarze Brett, das Jahrbuch oder die Homepage).
  • Schriftform empfohlen: Eine schriftliche Einwilligung erleichtert den Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden.
  • Widerrufsmöglichkeit: Eltern müssen darauf hingewiesen werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können – auch ohne Angabe von Gründen.

Viele Einrichtungen arbeiten mit Einwilligungsformularen, die zu Beginn des Kindergarten- oder Schuljahres verteilt werden. Wichtig ist dabei: Es darf keine „Alles-oder-nichts-Lösung“ sein. Eltern sollten die Möglichkeit haben, differenziert anzugeben, was sie erlauben und was nicht.

Dauer und Zweckbindung der Speicherung

Die DSGVO schreibt vor, dass personenbezogene Daten – und damit auch Fotos – nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Eine pauschale Archivierung über Jahre hinweg ist unzulässig, wenn kein klarer Verwendungszweck mehr besteht.

Das bedeutet: Sobald ein Foto nicht mehr benötigt wird (etwa nach Ende des Schuljahres oder Abschluss eines Projekts), sollte es gelöscht werden – es sei denn, es wurde ausdrücklich eine längerfristige Nutzung vereinbart (z.B. für eine digitale Chronik). Auch bei Archivzwecken ist stets zu prüfen, ob die ursprüngliche Einwilligung das noch abdeckt.

Interne Nutzung vs. externe Veröffentlichung

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen der internen Nutzung und der externen Veröffentlichung von Fotos:

  • Interne Nutzung meint etwa Aushänge im Gruppenraum, Dokumentationen für die Eltern oder Präsentationen im Klassenverband. Auch hier ist eine Einwilligung erforderlich, aber die rechtlichen Risiken sind geringer.
  • Externe Veröffentlichung betrifft z.B. die Schulwebsite, Facebook-Auftritte, lokale Presseberichte oder Werbeflyer. Hier gelten besonders strenge Maßstäbe: Neben der Einwilligung sind oft auch besondere Informationspflichten zu erfüllen – etwa, wer Zugriff auf die Bilder hat und ob eine Datenübermittlung in Drittstaaten (z.B. durch Nutzung von US-Plattformen) stattfindet.

Gerade im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit empfiehlt es sich, bei der Auswahl der Plattformen genau hinzuschauen. Die Nutzung von Social Media kann zusätzliche datenschutzrechtliche Probleme mit sich bringen, etwa im Hinblick auf Tracking durch Drittanbieter.

Fazit: Schulen und Kindergärten sollten klare, dokumentierte und regelmäßig überprüfte Regelungen zum Umgang mit Fotos etablieren. Eine transparente Kommunikation mit den Eltern schafft Vertrauen – und schützt alle Beteiligten vor rechtlichen Fallstricken.

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Was gilt bei professionellen Fotografen?

Viele Schulen und Kindergärten beauftragen regelmäßig externe Fotografen – sei es für Einschulungsfotos, Gruppenbilder, Laternenfeste oder Abschlussfeiern. Doch sobald ein externer Dienstleister mit der Aufnahme, Verarbeitung oder Speicherung von Bildern beauftragt wird, greifen zusätzliche datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere aus der DSGVO. Einrichtungen können sich dann nicht einfach zurücklehnen – sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

Wird ein professioneller Fotograf im Auftrag der Schule oder Kita tätig – also auf Weisung und im Rahmen eines klaren Auftrags – handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. Das bedeutet: Die Bildungseinrichtung bleibt rechtlich verantwortlich („Verantwortlicher“), während der Fotograf lediglich als „Auftragsverarbeiter“ handelt.

Wichtig ist: Die DSGVO schreibt vor, dass ein solcher Auftrag nicht formlos erfolgen darf. Vielmehr muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der die Rechte und Pflichten beider Seiten regelt – insbesondere in Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit und die Löschung der Bilder nach Zweckerfüllung.

Anforderungen an Verträge mit dem Fotografen

Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, etwa:

  • Genaue Beschreibung des Umfangs, Zwecks und der Art der Datenverarbeitung
  • Verpflichtung des Fotografen zur Vertraulichkeit
  • Verpflichtung zur Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (z.B. sichere Speicherung)
  • Regelungen zur Rückgabe oder Löschung der Daten nach Abschluss des Auftrags
  • Möglichkeit zur Kontrolle durch die Schule oder Kita

Zudem muss sich die Einrichtung vorab vergewissern, dass der Fotograf über ausreichende Datenschutzkenntnisse und technische Sicherungen verfügt. Die Auswahl des Dienstleisters sollte also nicht nur nach Preis und Portfolio, sondern auch nach datenschutzrechtlicher Zuverlässigkeit erfolgen.

In der Praxis bieten viele Fotostudios bereits vorgefertigte AV-Verträge (Auftragsverarbeitungsverträge) an. Diese sollten aber sorgfältig geprüft und ggf. an die konkreten Gegebenheiten der Einrichtung angepasst werden.

Informationspflichten gegenüber Eltern und Kindern

Auch wenn der Fotograf extern beauftragt wurde, bleibt die Bildungseinrichtung in der Pflicht, die Eltern (bzw. bei älteren Schülern auch die Kinder selbst) über die Datenverarbeitung aufzuklären. Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO gelten auch dann, wenn die Bilder nicht veröffentlicht, sondern lediglich für interne Zwecke oder zur Bestellung durch die Eltern verwendet werden.

Diese Informationen sollten insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Name und Kontaktdaten des Fotografen (als Auftragsverarbeiter)
  • Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (z.B. Einwilligung)
  • Zweck der Aufnahmen (z.B. Verkauf an Eltern, Dokumentation, Jahrbuch)
  • Speicherdauer bzw. Kriterien für die Löschung
  • Hinweise auf Betroffenenrechte (z.B. Auskunft, Löschung, Widerruf der Einwilligung)

Viele Einrichtungen lösen dies durch ein kombiniertes Einwilligungs- und Informationsformular, das den Eltern rechtzeitig vor dem Fototermin ausgehändigt wird.

Wichtig: Auch wenn der Fotograf eigenständig Bildbestellungen abwickelt und Bilder direkt an die Eltern verkauft, kann es datenschutzrechtlich problematisch werden, wenn z.B. ganze Klassengalerien ohne Zugriffsbeschränkung online zugänglich sind. Hier sollten datenschutzfreundliche Lösungen (z.B. Passwortschutz oder Einmal-Links) genutzt werden.

Fazit: Professionelle Fotografen dürfen nur dann beauftragt werden, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen – insbesondere ein sauberer Auftragsverarbeitungsvertrag vorliegt und alle Informationspflichten erfüllt sind. Nur dann können schöne Erinnerungsfotos entstehen, ohne dass rechtliche Risiken zurückbleiben.

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Gruppenfotos – rechtlich besonders heikel

Gruppenfotos gehören zum Alltag in Schulen und Kindergärten: Klassenfotos, Gruppenaufnahmen bei Festen oder Schnappschüsse beim Sportfest. Sie sollen die Gemeinschaft dokumentieren und schöne Erinnerungen schaffen. Doch rechtlich sind Gruppenbilder besonders anspruchsvoll. Sobald mehrere Kinder auf einem Bild zu sehen sind, stellt sich schnell die Frage: Darf dieses Bild überhaupt verwendet werden – und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Wann ist ein Kind „nur Beiwerk“?

Eine Ausnahme von der Einwilligungspflicht kennt das Kunsturhebergesetz in § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG: Danach dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person nur „Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ ist.

Diese Regelung wird in der Praxis aber äußerst restriktiv ausgelegt. Bei Gruppenfotos in Schulen oder Kitas ist diese Ausnahme fast nie einschlägig. Denn in der Regel steht gerade die Gruppe der Kinder im Vordergrund – das Bild ist gezielt auf sie ausgerichtet. Auch wenn ein Kind „nur am Rand“ steht, ist es dennoch Teil des eigentlichen Bildinhalts und nicht bloß zufälliges, unwesentliches Beiwerk.

Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn ein Kind in der Ferne unscharf vorbeiläuft, während der Fokus auf einer Landschaft oder einem Gebäude liegt – könnte von einem echten „Beiwerk“ gesprochen werden. Im Zweifel sollte eine Einwilligung eingeholt werden.

Keine Einwilligung: Muss das Bild gelöscht werden?

Liegt keine gültige Einwilligung für ein Kind vor, darf das entsprechende Gruppenbild nicht veröffentlicht werden – auch nicht teilweise. Die Aufnahme selbst ist in der Regel noch unproblematisch, solange sie nicht gespeichert oder weitergegeben wird. Doch sobald das Bild – etwa auf der Schulhomepage oder im Jahrbuch – veröffentlicht wurde, ist die Rechtsverletzung vollständig verwirklicht.

Wird die fehlende Einwilligung im Nachhinein bemerkt oder ein bereits erteiltes Einverständnis widerrufen, muss das Bild unverzüglich entfernt oder gelöscht werden. Einrichtungen sind gut beraten, ihre Fotoarchive regelmäßig zu überprüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren, welches Kind auf welchem Bild zu sehen ist und welche Einwilligungen vorliegen. Bei digitalen Aufnahmen kann dies über Metadaten, interne Bildnummerierungen oder Bildlisten erfolgen.

Wer hier keine klare Struktur hat, riskiert Fehler – mit möglichen rechtlichen Folgen bis hin zu Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO.

Besondere Sensibilität bei besonderen Schutzbedürfnissen

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es um Kinder mit erhöhtem Schutzbedarf geht. Dazu zählen insbesondere:

  • Kinder mit Behinderung
  • Pflege- und Adoptivkinder
  • Kinder mit einem Hintergrund häuslicher Gewalt oder Fluchterfahrung
  • Kinder, deren Sorgerechtssituation unklar ist

In solchen Fällen kann bereits die bloße Veröffentlichung eines Gruppenbildes zu erheblichen Problemen führen – etwa wenn ein Elternteil nicht wissen darf, wo sich das Kind aufhält, oder wenn die Veröffentlichung den Schutzstatus gefährdet.

Deshalb sollten Bildungseinrichtungen bei jeder Gruppenaufnahme sorgfältig prüfen, ob bei allen abgebildeten Kindern eine uneingeschränkte Zustimmung vorliegt – und in Zweifelsfällen auf eine Veröffentlichung besser verzichten.

Fazit: Gruppenbilder sind datenschutzrechtlich besonders sensibel. Wer kein rechtlich sauberes Verfahren zur Einholung, Dokumentation und Kontrolle von Einwilligungen etabliert, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen – selbst wenn der ursprüngliche Zweck völlig unproblematisch erscheint.

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Besonderheiten bei Social Media, Website und Jahrbuch

Die Veröffentlichung von Fotos ist heute einfacher denn je: Mit wenigen Klicks lassen sich Bilder auf der Schulhomepage, bei Facebook oder in einem digitalen Jahrbuch verbreiten. Doch gerade diese scheinbare Leichtigkeit birgt erhebliche rechtliche Risiken. Sobald Kinderbilder online oder in Printmedien veröffentlicht werden, gelten besonders strenge datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Anforderungen. Ein sorgloser Umgang kann schnell zu juristischen Problemen führen.

Veröffentlichung auf Schulhomepage, Facebook & Co.

Die Veröffentlichung von Fotos auf digitalen Kanälen wie der Schulwebsite, Facebook, Instagram oder YouTube stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im besonders sensiblen Bereich dar. Anders als bei rein interner Nutzung (z.B. Aushänge im Flur) ist hier mit einer breiten Öffentlichkeit zu rechnen – unter Umständen weltweit und dauerhaft.

Deshalb reicht eine allgemeine Zustimmung zur Fotografie bei Veranstaltungen nicht aus. Wer Kinderbilder auf einer Homepage oder in sozialen Netzwerken zeigen möchte, benötigt eine ausdrückliche, konkrete und dokumentierte Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Diese muss sich eindeutig auch auf die jeweilige Art der Veröffentlichung beziehen – also z.B. auf der Schulhomepage oder im Instagram-Auftritt der Kita.

Bei Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken kommt hinzu, dass Plattformbetreiber wie Meta (Facebook, Instagram) in der Regel ihren Sitz außerhalb der EU haben. Damit kann eine Datenübermittlung in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau vorliegen – was zusätzliche datenschutzrechtliche Voraussetzungen auslöst, etwa Standardvertragsklauseln oder besondere Hinweise im Einwilligungsformular.

Anforderungen an Transparenz und Einwilligung

Die DSGVO verlangt, dass betroffene Personen – also hier die Eltern bzw. bei älteren Schülern auch die Kinder selbst – umfassend informiert werden, bevor sie eine Einwilligung erteilen. Die Informationen müssen dabei verständlich, vollständig und leicht zugänglich sein.

Folgende Punkte sollten mindestens abgedeckt sein:

  • Welche Fotos werden veröffentlicht?
  • Wo genau erscheinen die Bilder (z.B. Schulhomepage, Instagram)?
  • Wie lange sollen die Bilder öffentlich zugänglich sein?
  • Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
  • Welche Rechte haben die Betroffenen (z.B. Widerruf, Löschung)?

Besonders wichtig ist, dass jede Veröffentlichung einem konkreten Zweck zugeordnet werden kann. Pauschale Einwilligungen („Wir dürfen alle Fotos verwenden, wie wir möchten“) sind unzulässig. Stattdessen sollten Eltern gezielt angeben können, ob sie einer Veröffentlichung in Printmedien, auf der Website oder in sozialen Netzwerken zustimmen – oder nur einzelnen Punkten.

Widerruf der Einwilligung und seine Folgen

Ein zentrales Element des Datenschutzrechts ist die Widerruflichkeit der Einwilligung. Eltern können ihre Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückziehen – ohne Angabe von Gründen. Für Schulen und Kitas bedeutet das: Nach einem Widerruf dürfen die betreffenden Bilder nicht weiter verwendet werden.

Ist ein Foto online veröffentlicht, muss es unverzüglich entfernt werden – etwa von der Website oder aus dem Social-Media-Kanal. Dasselbe gilt für digitale Jahrbücher oder Eltern-Apps. Auch gedruckte Materialien wie Klassenzeitungen oder Flyer dürfen nach Widerruf zwar nicht aus dem Verkehr gezogen werden, aber die weitere Verbreitung sollte gestoppt und das Bild in zukünftigen Auflagen nicht mehr verwendet werden.

Ein wirksames Verfahren zum Umgang mit Widerrufen ist deshalb essenziell. Einrichtungen sollten intern klären:

  • Wer prüft und dokumentiert die Einwilligungen?
  • Wer überwacht die Veröffentlichungen?
  • Wer ist zuständig, wenn ein Widerruf eingeht?

Fazit: Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet oder in Printprodukten ist rechtlich besonders anspruchsvoll. Nur wer sich eng an die Vorgaben der DSGVO hält und Einwilligungen korrekt einholt, dokumentiert und bei Bedarf widerruft, handelt rechtssicher – und schützt dabei nicht nur die Rechte der Kinder, sondern auch die eigene Einrichtung vor unangenehmen Konsequenzen.

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Was passiert bei Verstößen?

Ein unbedacht veröffentlichtes Foto, eine fehlende Einwilligung oder eine nachlässige Dokumentation – im Umgang mit Kinderfotos kann schon ein kleiner Fehler erhebliche rechtliche Folgen haben. Denn die Anforderungen der DSGVO und des Persönlichkeitsrechts sind hoch, insbesondere wenn es um Minderjährige geht. Verstöße können dabei nicht nur für Einrichtungen, sondern auch für einzelne Mitarbeitende und sogar Eltern empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Mögliche Folgen für Eltern, Lehrer und Einrichtungen

Die rechtlichen Risiken betreffen nicht nur Schulen und Kindergärten als Institutionen. Auch Lehrkräfte, Erzieherinnen und Eltern können persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie ohne Einwilligung Bilder aufnehmen, speichern oder veröffentlichen. Dies gilt insbesondere bei einer Verbreitung im Internet oder in sozialen Medien, da hier ein besonders intensiver Eingriff in die Rechte des Kindes angenommen wird.

Beispiel: Wenn ein Elternteil ein Gruppenbild vom Schulfest bei Facebook hochlädt, auf dem auch andere Kinder deutlich zu sehen sind, liegt darin regelmäßig eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG) und ein Verstoß gegen die DSGVO – sofern keine Einwilligungen der abgebildeten Kinder vorliegen. Das kann zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, aber auch Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Einrichtungen haften zudem für das Fehlverhalten ihrer Mitarbeitenden, wenn diese im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln. Daneben kann sich auch eine aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit ergeben – etwa, wenn die Leitung keine ausreichenden Datenschutzmaßnahmen implementiert hat.

Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO

Ein besonders scharfes Schwert der DSGVO ist Art. 82, der betroffenen Personen einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bei Datenschutzverstößen einräumt. Das bedeutet: Es genügt bereits, dass jemand sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt – ein messbarer finanzieller Schaden muss nicht vorliegen.

Auch Kinder – vertreten durch ihre Eltern – können einen solchen Anspruch geltend machen. Die Höhe des Schadenersatzes ist bislang nicht einheitlich geregelt, steigt jedoch mit der Reichweite und Dauer der Veröffentlichung. Besonders problematisch wird es, wenn Bilder auf Plattformen landen, von Dritten weiterverbreitet werden oder nicht mehr vollständig gelöscht werden können.

Gerade im Bereich der Kinderfotos zeigt sich die Tendenz, bereits bei vergleichsweise geringfügigen Verstößen Schadensersatzansprüche anzuerkennen – etwa bei ungewollter Veröffentlichung eines Fotos im Schuljahrbuch.

Abmahnungen und Bußgelder – auch bei kleinen Fehlern

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen können Datenschutzverstöße auch behördliche Folgen haben. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder sind verpflichtet, eingehende Beschwerden zu prüfen – und leiten bei Verstößen regelmäßig Verfahren ein. Dabei kann es zu:

  • Abmahnungen und Aufforderungen zur Datenlöschung,
  • Verarbeitungsverboten (z.B. für eine bestimmte Eltern-App),
  • oder Geldbußen kommen.

Die Höhe der Geldbußen hängt von verschiedenen Faktoren ab: Schwere des Verstoßes, Zahl der betroffenen Personen, Kooperation mit der Behörde, aber auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verantwortlichen. Für öffentliche Schulen ist die Bußgeldpraxis derzeit noch zurückhaltend – doch freie Träger und private Einrichtungen können durchaus mit empfindlichen Sanktionen rechnen.

Auch im Bereich des Wettbewerbsrechts sind Abmahnungen möglich – etwa wenn ein Fotograf oder eine Schule ohne gültige Einwilligungen mit Kinderfotos wirbt.

Fazit: Wer Kinderfotos ohne die nötige rechtliche Grundlage verarbeitet oder veröffentlicht, handelt nicht nur rechtlich riskant, sondern auch ethisch fragwürdig. Dabei gilt: Auch kleine Fehler können große Folgen haben. Umso wichtiger ist es, alle Beteiligten – von der Schulleitung über das pädagogische Personal bis zu den Eltern – für die rechtlichen Grundlagen zu sensibilisieren.

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Praxistipps für Eltern, Erzieher und Schulleitungen

Das Thema „Fotografieren von Kindern“ muss kein juristisches Minenfeld sein – wenn alle Beteiligten wissen, worauf zu achten ist, lassen sich viele Konflikte im Vorfeld vermeiden. Schulen und Kindergärten können mit durchdachten Maßnahmen Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig das Vertrauen der Eltern stärken. Auch für Eltern selbst lohnt sich ein bewusster Umgang mit Kinderfotos, besonders in Zeiten digitaler Verbreitung.

Mustereinwilligungen und Datenschutzhinweise

Ein zentrales Instrument für Einrichtungen ist die schriftliche Einwilligungserklärung. Diese sollte am besten zu Beginn des Schul- oder Kita-Jahres von allen Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Empfehlenswert ist eine modular aufgebaute Vorlage, bei der Eltern zu verschiedenen Verwendungszwecken getrennt zustimmen oder ablehnen können – z.B.:

  • Ja/Nein zur Verwendung auf der Schulwebsite
  • Ja/Nein zur Veröffentlichung in der Presse
  • Ja/Nein für interne Aushänge oder Elternbriefe
  • Ja/Nein für das Jahrbuch

Die Einwilligung sollte möglichst konkret sein und auch Angaben zur Speicherdauer, zum Zweck der Fotos und zur Widerrufsmöglichkeit enthalten. Ergänzt werden sollte sie durch einen klar formulierten Datenschutzhinweis gemäß Art. 13 DSGVO – entweder auf demselben Formular oder als beigefügtes Informationsblatt.

Schulen und Kitas sind außerdem gut beraten, ihre internen Abläufe zur Dokumentation und Kontrolle der Einwilligungen zu regeln. Wer darf fotografieren? Wo werden Bilder gespeichert? Wer ist Ansprechpartner bei Fragen oder Widerrufen? Solche organisatorischen Klarheiten schaffen Sicherheit und beugen Problemen vor.

Regeln für Veranstaltungen und Elternabende

Besonders kritisch ist das Fotografieren bei Veranstaltungen – also bei Schulfesten, Theateraufführungen oder Einschulungsfeiern. Hier treffen unterschiedliche Interessen aufeinander: Die einen möchten Erinnerungen festhalten, die anderen legen Wert auf den Schutz ihrer Kinder.

Sinnvoll ist es, im Vorfeld klare Verhaltensregeln für Eltern zu kommunizieren, etwa:

  • Fotografieren ist nur für den privaten Gebrauch erlaubt.
  • Keine Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ohne Zustimmung aller Betroffenen.
  • Aufnahmen durch Dritte (z.B. Verwandte oder Freunde) nur nach Rücksprache.

Viele Einrichtungen greifen auf Hinweisschilder am Veranstaltungstag zurück, um auf das geltende Fotokonzept aufmerksam zu machen. Noch besser: Das Thema wird bereits bei Elternabenden transparent angesprochen und gemeinsam abgestimmt.

Kommunikationsstrategien bei Unsicherheiten

Nicht jeder Fall lässt sich im Vorfeld eindeutig regeln. Umso wichtiger ist ein offener, transparenter und wertschätzender Umgang mit Unsicherheiten. Eltern, die Bedenken gegen bestimmte Veröffentlichungen haben, sollten sich ernst genommen fühlen – auch wenn sie einer Maßnahme zunächst zugestimmt haben.

Schulen und Kitas sollten daher:

  • klare Ansprechpersonen für Datenschutzfragen benennen,
  • Eltern regelmäßig über den Umgang mit Fotos informieren (z.B. im Newsletter),
  • Widerrufe unkompliziert und zügig bearbeiten,
  • bei Konflikten auf Vermittlung und nicht auf Konfrontation setzen.

Auch pädagogisches Personal sollte im Umgang mit der Kamera geschult sein – nicht im Sinne von Technik, sondern in Bezug auf Recht und Verantwortung. Schon einfache Schulungen im Kollegium oder gemeinsame Besprechungen können viel bewirken.

Fazit: Datenschutz und Erinnerungskultur schließen sich nicht aus – im Gegenteil. Wer mit Weitsicht, Transparenz und gegenseitigem Respekt handelt, kann beides unter einen Hut bringen: rechtssicheres Handeln und schöne, gemeinsame Erinnerungen.

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Fazit: Zwischen Erinnerungsfoto und Datenschutzpanne

Fotos aus dem Alltag in Schulen und Kindergärten sind wertvoll – für Kinder, Eltern und pädagogisches Personal gleichermaßen. Sie halten Entwicklungsschritte fest, fördern die Identifikation mit der Einrichtung und stärken das Gemeinschaftsgefühl. Gleichzeitig stellen sie einen rechtlich sensiblen Bereich dar, in dem Persönlichkeitsrechte und Datenschutz zwingend zu beachten sind. Zwischen dem berechtigten Wunsch nach schönen Erinnerungen und der Gefahr einer Datenschutzpanne ist es ein schmaler Grat.

Die gute Nachricht: Rechtssicherheit ist möglich – durch klare Regeln, transparente Kommunikation und ein sensibilisiertes Vorgehen aller Beteiligten. Schulen und Kitas, die ihre Fotopraxis offen darlegen, Einwilligungen korrekt einholen und widerrufsfähig gestalten, schaffen nicht nur Vertrauen, sondern schützen sich auch wirksam vor rechtlichen Konsequenzen.

Dabei kommt es nicht auf starre Verbote oder übertriebene Vorsicht an, sondern auf eine durchdachte Fotopolitik, die pädagogische, rechtliche und praktische Belange miteinander in Einklang bringt. Diese sollte schriftlich fixiert, regelmäßig überprüft und allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.

Denn nur wer klare Linien vorgibt, kann im Alltag flexibel und verantwortungsbewusst mit Fotos umgehen – und so ermöglichen, dass Erinnerungen nicht zum Risiko, sondern zur Bereicherung werden.

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FAQ – Häufige Fragen zum Fotografieren in Schulen und Kindergärten

Dürfen Schulen und Kitas Kinder einfach so fotografieren?

Nein. Schulen und Kindergärten dürfen Kinder nur dann fotografieren, wenn hierfür eine rechtmäßige Grundlage besteht – in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Ohne diese Einwilligung ist die Aufnahme, Speicherung oder Veröffentlichung von Fotos unzulässig.

Müssen beide Elternteile zustimmen?

In der Regel ja – insbesondere bei Kindern unter 14 Jahren. Hier müssen beide sorgeberechtigten Elternteile der Anfertigung und Nutzung von Fotos zustimmen. Eine Zustimmung nur eines Elternteils genügt nicht, es sei denn, es besteht ein alleiniges Sorgerecht.

Reicht es, wenn ich als Einrichtung eine allgemeine Fotoerlaubnis einhole?

Nein. Allgemeine oder pauschale Formulierungen wie „Ich bin mit Fotos einverstanden“ reichen nicht aus. Die Einwilligung muss konkret und zweckbezogen sein. Eltern müssen genau wissen, wofür die Bilder verwendet werden sollen – z.B. für die Website, das Jahrbuch oder interne Aushänge.

Müssen Einwilligungen schriftlich erfolgen?

Die DSGVO schreibt keine bestimmte Form vor, aber eine schriftliche oder dokumentierte Einwilligung wird dringend empfohlen. Sie dient dem Nachweis, dass die Einwilligung freiwillig, informiert und nachvollziehbar erteilt wurde – das ist insbesondere bei Beschwerden oder Kontrollen durch Datenschutzbehörden wichtig.

Was ist, wenn Eltern ihre Einwilligung später widerrufen?

Ein Widerruf ist jederzeit möglich – und muss auch ohne Begründung akzeptiert werden. Die Schule oder Kita muss dann die betreffenden Fotos löschen oder unzugänglich machen, sofern sie nicht für zwingend notwendige Zwecke (z.B. Beweissicherung) benötigt werden.

Dürfen Eltern bei Schul- oder Kita-Veranstaltungen Fotos machen?

Ja, aber nur für den privaten Gebrauch. Die Bilder dürfen nicht ohne Einwilligung anderer Eltern veröffentlicht oder weitergegeben werden – insbesondere nicht in sozialen Netzwerken. Sobald fremde Kinder erkennbar sind, ist besondere Vorsicht geboten.

Was passiert, wenn Eltern Fotos auf Facebook oder Instagram posten?

Wer ohne Einwilligung der betroffenen Eltern oder Kinder Fotos veröffentlicht, verletzt das Recht am eigenen Bild und ggf. die DSGVO. Das kann zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen. Einrichtungen sollten Eltern frühzeitig und klar über diese Risiken informieren.

Was gilt bei Gruppenfotos?

Auch Gruppenfotos gelten als personenbezogene Daten. Eine Veröffentlichung ist nur dann zulässig, wenn für alle erkennbaren Kinder eine gültige Einwilligung vorliegt. Die Ausnahme „Beiwerk“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) greift nur in sehr engen Ausnahmefällen – etwa, wenn ein Kind zufällig im Hintergrund erscheint.

Was ist mit Fotos im Jahrbuch oder auf der Schulhomepage?

Solche Veröffentlichungen sind externe Verarbeitungen und besonders sensibel. Hierfür ist stets eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Bei digitalen Jahrbüchern ist zusätzlich auf technische Schutzmaßnahmen (z.B. Passwörter) zu achten.

Wie lange dürfen Kinderfotos gespeichert werden?

Nur so lange, wie es für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Danach müssen die Bilder gelöscht werden. Eine Archivierung „für alle Fälle“ oder auf Vorrat ist nicht erlaubt, wenn keine konkrete Einwilligung oder andere Rechtsgrundlage mehr besteht.

Was muss beachtet werden, wenn ein professioneller Fotograf beauftragt wird?

Bei externen Fotografen handelt es sich meist um eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DSGVO. Es ist ein schriftlicher Vertrag zu schließen, der alle datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt. Zudem müssen Eltern über die Datenverarbeitung umfassend informiert werden.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Je nach Art des Verstoßes kann es zu:

  • zivilrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen kommen,
  • Bußgeldern durch Datenschutzbehörden führen,
  • oder zu internen disziplinarischen Maßnahmen, wenn Mitarbeitende gegen Regeln verstoßen.

Selbst scheinbar harmlose Veröffentlichungen können rechtlich problematisch sein – deshalb ist Sensibilität und Sorgfalt geboten.

Gibt es Musterformulare zur Einwilligung?

Ja. Viele Datenschutzbehörden stellen Muster zur Verfügung, die an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden können. Wichtig ist aber, dass die Einwilligung immer individuell, verständlich und zweckbezogen gestaltet ist – und nicht einfach blind übernommen wird.

Dürfen Fotos auf USB-Sticks oder in Cloud-Diensten gespeichert werden?

Nur, wenn ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden. Cloud-Dienste müssen DSGVO-konform sein. Die Verwendung privater Speichermedien durch Mitarbeitende ist nicht zulässig, wenn keine vorherige Freigabe durch die Einrichtungsleitung und keine Absicherung erfolgt ist.

Können Kinder auch selbst entscheiden, ob sie fotografiert werden möchten?

Kinder ab etwa 14 Jahren haben grundsätzlich ein eigenes Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch wenn die Eltern formal einwilligen, sollte die Wahrnehmung des Kindeswillens beachtet werden – insbesondere bei Veröffentlichungen. Wenn ein Kind ausdrücklich keine Fotos von sich möchte, sollte dies immer respektiert werden.

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