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Fotorecht bei Sportveranstaltungen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sportveranstaltungen bieten eine Vielzahl an spannenden und emotionalen Momenten, die gerne in Bildern festgehalten werden – sei es von professionellen Fotografen, Vereinsmitgliedern oder Zuschauern mit dem Smartphone. Doch während die Technik es heute einfacher denn je macht, Fotos aufzunehmen und in Sekundenschnelle zu verbreiten, werden die rechtlichen Rahmenbedingungen oft übersehen.

Viele Menschen gehen davon aus, dass das bloße Fotografieren bereits darüber entscheidet, was mit den Bildern geschehen darf. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Frage, ob ein Foto gemacht werden darf, ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, ob es anschließend veröffentlicht oder verbreitet werden darf. Diese Unterscheidung ist entscheidend, denn während das Fotografieren in vielen Fällen erlaubt sein mag, kann die Weiterverwendung – insbesondere in sozialen Medien – rechtliche Probleme aufwerfen.

Gerade Plattformen wie Instagram, Facebook und TikTok haben die Verbreitung von Bildern revolutioniert. Was früher vielleicht nur im Familienalbum landete, erreicht heute innerhalb von Sekunden ein riesiges Publikum. Dabei stellt sich die Frage: Darf man einfach Bilder von anderen Sportlern oder Zuschauern hochladen? Hierbei kommt es auf verschiedene rechtliche Aspekte an, darunter:

  • Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das unter anderem das Recht am eigenen Bild umfasst und sicherstellen soll, dass niemand unfreiwillig in der Öffentlichkeit gezeigt wird.
  • Das Urheberrecht, das die Rechte der Fotografen schützt und verhindert, dass Bilder ohne Zustimmung weiterverwendet werden.
  • Datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO, die insbesondere bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten – und dazu gehören auch Fotos – eine Rolle spielen.
  • Die Pressefreiheit und das öffentliche Informationsinteresse, die in bestimmten Fällen eine Bildveröffentlichung rechtfertigen können.

Diese verschiedenen Rechtsgüter stehen häufig in Konkurrenz zueinander, und die Bewertung eines Falls hängt stark von den Umständen ab. Beispielsweise können Profisportler, die sich auf einer öffentlichen Veranstaltung befinden, eher hinnehmen müssen, dass Bilder von ihnen veröffentlicht werden. Doch wie sieht es mit Hobbysportlern oder Zuschauern aus?

Besonders kritisch wird die Thematik, wenn Bilder ohne Einwilligung auf Social Media Plattformen hochgeladen werden. Ein Foto, das bei einem Fußballturnier aufgenommen wird, kann in wenigen Minuten auf Instagram oder TikTok viral gehen. Doch die ungefragte Veröffentlichung kann nicht nur zivilrechtliche Ansprüche der abgebildeten Personen nach sich ziehen – im schlimmsten Fall drohen auch datenschutzrechtliche Konsequenzen.

Diese rechtlichen Fragestellungen betreffen nicht nur professionelle Fotografen und Journalisten, sondern auch Vereine, Sportverbände, Veranstalter und Hobbyfotografen. Denn wer ein Bild aufnimmt oder veröffentlicht, sollte sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen bewusst sein.

In diesem Beitrag werden daher die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um das Fotografieren bei Sportveranstaltungen beleuchtet. Dabei werden sowohl klassische juristische Grundlagen als auch praxisnahe Beispiele und aktuelle Urteile betrachtet, um einen fundierten Überblick über Rechte und Pflichten zu geben.

 

Übersicht:

Rechtliche Grundlagen

Fotografieren bei Sportveranstaltungen – Was ist erlaubt?

  • Unterschied zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen
  • Rechte von Teilnehmern und Zuschauern
  • Besonderheiten bei minderjährigen Sportlern

Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos

  • Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
  • Ausnahmen nach § 23 KUG (Personen der Zeitgeschichte, Versammlungen, Beiwerk etc.)
  • Soziale Medien, Presseberichterstattung und Vereinsseiten

DSGVO und Fotografie bei Sportveranstaltungen

  • Rechtliche Einordnung von Fotos als personenbezogene Daten
  • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO
  • Informationspflichten und Betroffenenrechte (Widerspruch, Löschung)
  • Auswirkungen auf Sportvereine und Veranstalter

Praxisbeispiele und Rechtsprechung

  • Wichtige Urteile zum Fotorecht bei Sportveranstaltungen
  • Fallbeispiele aus der Praxis (z. B. ungefragte Veröffentlichung, Social Media, Vereinswebsites)

Konsequenzen bei Rechtsverstößen

  • Ansprüche der Betroffenen (Unterlassung, Schadensersatz, Löschung)
  • Abmahnungen und gerichtliche Verfahren
  • Bußgelder nach DSGVO

Handlungsempfehlungen für Veranstalter, Sportvereine und Fotografen

  • Richtiger Umgang mit Einwilligungen
  • Hinweisschilder und Datenschutzerklärungen
  • Vertragsgestaltung mit Fotografen und Medien
  • Risikominimierung und rechtssichere Nutzung von Bildern
  • Muster einer Einwilligungserklärung

Fazit

  • Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
  • Blick in die Zukunft: Datenschutz & digitale Bildverarbeitung

  

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Beurteilung von Fotoaufnahmen bei Sportveranstaltungen basiert auf verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Dabei stehen sich insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, das Datenschutzrecht sowie das Urheberrecht gegenüber.

Während das Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht vor allem den Schutz der abgebildeten Personen gewährleisten, schützt das Urheberrecht die Interessen der Fotografen. Daraus ergibt sich ein komplexes Spannungsfeld, das sowohl Hobbyfotografen als auch professionelle Medienvertreter und Veranstalter beachten müssen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Es schützt die persönliche Sphäre jedes Einzelnen und ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde).

Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen bedeutet dies, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Kontext Bilder von ihm angefertigt und verbreitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bilder seine Privatsphäre oder seine soziale Reputation betreffen.

Beispiel:

Ein Amateurfußballer, der sich während eines Spiels unvorteilhaft verhält (z. B. eine emotionale Reaktion nach einem verschossenen Elfmeter zeigt), könnte sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, wenn dieses Bild ungefragt verbreitet wird und ihn in einem schlechten Licht darstellt.

Die Gerichte prüfen in solchen Fällen regelmäßig eine Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und anderen Rechtsgütern wie der Pressefreiheit oder dem öffentlichen Informationsinteresse.

Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Das Kunsturhebergesetz (KUG) konkretisiert den Schutz des Persönlichkeitsrechts im Zusammenhang mit Foto- und Videoaufnahmen. Zentral sind dabei die §§ 22 und 23 KUG:

  • § 22 KUG legt fest, dass Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen.
  • § 23 KUG enthält jedoch wichtige Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist. Dazu gehören u. a.:

    • Personen der Zeitgeschichte (z. B. Profisportler bei einem Wettkampf)
    • Bilder von Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen
    • Beiwerk-Regelung, wenn eine Person nur zufällig auf einem Bild erscheint

Beispiel:

Ein Profi-Fußballer, der während eines Bundesliga-Spiels fotografiert wird, kann sich in der Regel nicht auf das Recht am eigenen Bild berufen, da er als relative Person der Zeitgeschichte gilt und ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht.

Anders sieht es jedoch bei einem Zuschauer aus, der unbemerkt im Hintergrund eines Bildes erscheint – seine Einwilligung könnte erforderlich sein, es sei denn, er ist nur „Beiwerk“ der Szene.

Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG)

Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 haben sich die rechtlichen Anforderungen an das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern nochmals verschärft. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO gilt ein Foto als personenbezogenes Datum, wenn eine Person darauf identifizierbar ist.

Für die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos muss daher eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegen. In Betracht kommen insbesondere:

Besondere Pflichten ergeben sich aus:

  • Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO) → Betroffene müssen darüber informiert werden, dass Fotos angefertigt und verwendet werden.
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) → Personen können verlangen, dass Bilder von ihnen gelöscht werden.
  • Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) → Unrechtmäßig veröffentlichte Bilder müssen entfernt werden.

Auswirkungen auf Sportvereine:Sportvereine müssen besonders vorsichtig sein, wenn sie Bilder ihrer Mitglieder oder Zuschauer auf sozialen Medien oder der Vereinswebsite veröffentlichen. Eine fehlende Einwilligung kann hier zu Abmahnungen und Bußgeldern führen.

Urheberrechtliche Aspekte (UrhG, Leistungsschutzrechte)

Neben dem Schutz der abgebildeten Personen spielt auch das Urheberrecht (UrhG) eine wesentliche Rolle. Denn nicht nur Sportler oder Zuschauer haben Rechte an Bildern – auch die Fotografen genießen urheberrechtlichen Schutz an ihren Werken. Wichtige Punkte sind dabei:

  • Das einfache und ausschließliche Nutzungsrecht: Fotografen können bestimmen, wer ihre Bilder verwenden darf.
  • Das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG): Wer ein Bild nutzt, muss den Fotografen korrekt angeben.
  • Verbot der unerlaubten Verbreitung und Bearbeitung (§ 23 UrhG): Bilder dürfen nicht ohne Zustimmung verändert oder verbreitet werden.

Beispiel

Ein Sportverein darf nicht einfach Bilder eines professionellen Fotografen für sein Vereinsmagazin oder Social Media nutzen, wenn keine Lizenzvereinbarung vorliegt.

Leistungsschutzrechte:
Neben den Urheberrechten der Fotografen können auch Sportveranstalter Rechte an Bildern geltend machen, insbesondere wenn sie Bildmaterial aus exklusiven Bereichen (z. B. VIP-Lounges oder Innenbereiche von Stadien) kontrollieren.

Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen

 

Rechtlicher Bereich

Relevanz für Sportfotografie

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Schützt die abgebildete Person vor ungewollter Verbreitung

Recht am eigenen Bild (KUG)

Einwilligung erforderlich, außer bei Ausnahmen nach § 23 KUG

Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG)

Fotos als personenbezogene Daten, Informationspflichten beachten

Urheberrecht (UrhG)

Fotograf hat Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinen Bildern

 

Diese verschiedenen Regelungen müssen stets in eine rechtliche Abwägung gebracht werden, wenn es um das Fotografieren und die Nutzung von Bildern im Sportbereich geht.

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Fotografieren bei Sportveranstaltungen – Was ist erlaubt?

Die Frage, ob bei Sportveranstaltungen fotografiert werden darf, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind dabei insbesondere:

  • Die Art der Veranstaltung (öffentlich oder nicht-öffentlich)
  • Die Rechte der abgebildeten Personen (Sportler, Zuschauer)
  • Besondere Schutzrechte für Minderjährige

Während bei professionellen Sportevents mit Presseakkreditierung klare Regeln gelten, ist die Rechtslage bei Amateurveranstaltungen oder Vereinswettkämpfen komplexer.

Unterschied zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen

Ein zentraler Punkt ist die Frage, ob es sich um eine öffentliche oder nicht-öffentliche Veranstaltung handelt.

  • Öffentliche Sportveranstaltungen:
    • Jeder kann teilnehmen (z. B. Bundesliga-Spiele, Stadtläufe, Olympische Spiele)
    • Fotos sind meist zulässig, insbesondere durch akkreditierte Pressefotografen
    • Veröffentlichung ist unter bestimmten Voraussetzungen (Pressefreiheit, öffentliches Interesse) erlaubt.
  • Nicht-öffentliche Sportveranstaltungen:
    • Teilnehmerkreis ist beschränkt (z. B. geschlossene Vereinsmeisterschaften, private Turniere).
    • Der Veranstalter kann bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen fotografiert werden darf.
    • Fotografieren kann durch Hausrecht untersagt oder beschränkt werden.

Beispiel:

Ein Champions-League-Spiel ist eine öffentliche Veranstaltung – Pressefotografen dürfen Bilder machen, und Fans im Stadion dürfen für private Zwecke fotografieren. Dagegen kann ein Sportverein bei einem nicht-öffentlichen Hallenturnier bestimmen, dass nur bestimmte Fotografen Bilder anfertigen dürfen.

Rechte von Teilnehmern und Zuschauern

Unabhängig von der Art der Veranstaltung haben sowohl Sportler als auch Zuschauer Rechte an ihrem eigenen Bild. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Sportler:
    • Bei Profisportlern überwiegt oft das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.
    • Amateur- und Freizeitsportler können sich auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen.
    • Fotos von Sportlern in privaten oder unvorteilhaften Situationen (z. B. in der Kabine) sind in der Regel unzulässig.
  • Zuschauer:
    • Zuschauer sind keine „Personen der Zeitgeschichte“, daher ist in der Regel ihre Einwilligung erforderlich.
    • Bilder von jubelnden Fans in großen Menschenmengen sind meist erlaubt (Ausnahme: Nahaufnahmen ohne Einwilligung).
    • Unbemerkte Aufnahmen von Einzelpersonen sind problematisch und können Unterlassungsansprüche auslösen.

Beispiel:
Ein Vereinsmitglied fotografiert einen befreundeten Spieler bei einem Handballspiel. Dieses Bild darf er für private Zwecke behalten. Wird das Foto jedoch ohne Einwilligung auf Facebook hochgeladen, könnte der Abgebildete eine Löschung verlangen.

Besonderheiten bei minderjährigen Sportlern

Kinder und Jugendliche genießen einen besonderen rechtlichen Schutz. Da sie oft nicht selbst über die Veröffentlichung entscheiden können, gelten folgende Regeln:

  • Einwilligungspflicht:
    • Unter 7 Jahren: Nur die Eltern dürfen entscheiden.
    • 7 bis 17 Jahre: Eltern entscheiden, wobei ältere Jugendliche ein
    • Mitspracherecht haben.

  • Strengere Datenschutzvorgaben:
    • Minderjährige gelten nach DSGVO als besonders schutzbedürftig.
    • Veröffentlichungen ohne Einwilligung der Eltern sind problematisch.

  • Höhere Sensibilität bei Bildern in emotionalen oder unangenehmen Situationen:
    • Bilder von weinenden oder verletzten Kindern sind meist unzulässig.
    • Auch Gruppenbilder können problematisch sein, wenn einzelne Kinder erkennbar im Fokus stehen.

Beispiel:
Ein Jugendfußballturnier wird fotografiert, und ein Bild eines 12-jährigen Spielers wird ohne Einwilligung der Eltern auf Instagram hochgeladen. Die Eltern könnten die Löschung verlangen und ggf. Schadensersatz fordern.

Fazit: Was ist erlaubt?

Aspekt

Öffentliche Veranstaltung

Nicht-öffentliche Veranstaltung

Fotografieren

Grundsätzlich erlaubt (sofern kein Hausrecht verletzt wird)

Vom Veranstalter regelbar

Veröffentlichung von Sportlern

Bei Profisportlern meist zulässig, bei Amateuren oft einwilligungspflichtig

Erfordert in der Regel Einwilligung

Veröffentlichung von Zuschauern

In großen Menschenmengen meist zulässig, Nahaufnahmen problematisch

Nur mit Einwilligung

Kinder und Jugendliche

Besondere Schutzrechte, Einwilligung der Eltern erforderlich

Strenge Datenschutzvorgaben

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Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos

Das Fotografieren bei Sportveranstaltungen ist eine Sache – die anschließende Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder eine ganz andere. Während es in vielen Fällen erlaubt sein kann, ein Foto aufzunehmen, kann die öffentliche Nutzung des Bildes ohne entsprechende Erlaubnis problematisch sein.

Eine Veröffentlichung erfolgt zum Beispiel durch:

  • Hochladen in sozialen Medien (Instagram, Facebook, TikTok etc.)
  • Nutzung auf Vereinswebsites oder in Vereinsmagazinen
  • Abdruck in der Presse oder auf Nachrichtenportalen
  • Veröffentlichung durch Dritte ohne Zustimmung des Fotografen oder der abgebildeten Personen

Entscheidend ist hier, ob eine Einwilligung erforderlich ist oder ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

Wann ist eine Einwilligung erforderlich?

Grundsätzlich gilt nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG):

  • Bilder von erkennbaren Personen dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden.

Diese Einwilligung kann:

  • Ausdrücklich erfolgen (z. B. schriftlich oder mündlich).
  • Konkludent erfolgen (z. B. wenn jemand bewusst für ein Gruppenfoto posiert).

Wichtige Punkte zur Einwilligung:

  • Sie muss freiwillig sein.
  • Sie kann jederzeit widerrufen werden.
  • Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen
  • Für DSGVO-konforme Veröffentlichungen müssen auch die Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) erfüllt sein.

Beispiel: Ein Fußballverein macht Fotos von einem Jugendturnier und möchte sie auf der Vereinswebsite hochladen. Ohne vorherige Einwilligung der Eltern wäre dies ein DSGVO-Verstoß.

Ausnahmen nach § 23 KUG

Es gibt einige Fälle, in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Diese sind in § 23 KUG geregelt:

1. Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)

  • Profisportler oder bekannte Persönlichkeiten können unter bestimmten Bedingungen auch ohne Einwilligung fotografiert werden, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiegt.

Beispiel: Ein Foto von einem Fußballprofi beim Champions-League-Finale darf in Zeitungen oder Online-Medien veröffentlicht werden, ohne dass der Spieler zustimmen muss.

Einschränkungen:

  • Dies gilt nicht für private oder bloß unterhaltende Zwecke (z. B. Fan-Seiten oder Memes).
  • Abbildungen, die die Privat- oder Intimsphäre betreffen (z. B. Spieler in der Kabine), sind nicht erlaubt.

2. Bilder von Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)

  • Fotos von Menschenmengen bei öffentlichen Sportereignissen dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Beispiel: Ein Bild eines jubelnden Publikums in einem Stadion ist rechtlich unproblematisch – einzelne Zuschauer dürfen aber nicht herausgegriffen und bloßgestellt werden.

3. Beiwerk-Regelung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)

  • Personen, die zufällig im Bild erscheinen, aber nicht das Hauptmotiv sind, müssen keine Einwilligung geben.

Beispiel: Ein Sportfotograf macht ein Bild von einem Marathonläufer, und im Hintergrund sind andere Läufer und Zuschauer erkennbar – diese gelten als „Beiwerk“ und müssen nicht zustimmen.

4. Bilder im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG)

  • Falls eine Bildveröffentlichung einem berechtigten Informationsinteresse dient (z. B. Skandale oder Vorfälle bei Sportveranstaltungen), kann die Veröffentlichung zulässig sein.

Beispiel: Ein Foto von Fans, die ein Bengalo im Stadion zünden, darf ohne Einwilligung in der Presse erscheinen, da ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über das Fehlverhalten besteht.

Einschränkung nach § 23 Abs. 2 KUG:

  • Selbst wenn eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG greift, darf die Veröffentlichung nicht erfolgen, wenn dadurch die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (z. B. Bloßstellung oder Rufschädigung).

Veröffentlichung in sozialen Medien, Presseberichterstattung und auf Vereinsseite

Mit der Digitalisierung und der zunehmenden Nutzung sozialer Medien ergeben sich besondere Herausforderungen im Bildrecht.

1. Veröffentlichung auf Social Media (Instagram, Facebook, TikTok etc.)

  • Ohne Einwilligung problematisch.
  • Bilder von Einzelpersonen dürfen nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden.
  • Auch Storys oder Reels, in denen Personen erkennbar sind, können rechtlich kritisch sein.
  • Besonders problematisch: Inhalte, die abwertend, unangenehm oder bloßstellend sind.

Beispiel: Ein Zuschauer filmt eine Sportlerin beim Weinen nach einer Niederlage und lädt es auf TikTok hoch – die Sportlerin kann Löschung und ggf. Schadenersatz fordern.

2. Nutzung auf Vereinswebsites und in Vereinsmagazinen

  • Vereine müssen DSGVO beachten.
  • Eine schriftliche Einwilligung der Sportler oder deren Eltern ist oft erforderlich.
  • Bei Gruppenbildern sollte sichergestellt werden, dass niemand widersprochen hat.
  • Löschpflicht: Wenn jemand die Einwilligung widerruft, muss das Bild entfernt werden.

Empfehlungen:

  • Einwilligungserklärungen bei Vereinsbeitritt einholen.
  • Teilnehmer vorab über Fotoaufnahmen informieren.
  • Bei Unsicherheit auf Nahaufnahmen verzichten.

3. Presseberichterstattung über Sportveranstaltungen

  • Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
  • Presseorgane dürfen Bilder von Sportveranstaltungen nutzen, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.
  • Private Blogger oder Hobbyfotografen genießen diesen Schutz nicht.

Beispiel: Ein Zeitungsartikel über ein Handballspiel darf ein Bild der Spieler enthalten, aber ein Hobbyfotograf darf das gleiche Bild nicht ohne Zustimmung auf seiner Website posten.

Fazit: Wann darf ein Foto veröffentlicht werden?

Plattform/Medium

Erlaubt ohne Einwilligung?

Besonderheiten

Presse (Zeitung, Online-Magazin)

Ja, wenn öffentliches Interesse besteht

Profisportler ja, Amateure nur unter bestimmten Bedingungen

Soziale Medien (Instagram, Facebook, TikTok)

Nein, außer bei Gruppenbildern mit Beiwerk-Regelung

Bloßstellende oder private Aufnahmen verboten

Vereinswebsites & Magazine

Nein, Einwilligung erforderlich

DSGVO beachten, Eltern bei Minderjährigen zustimmen lassen

Privat (z. B. Familienalbum, WhatsApp-Gruppe)

Ja, wenn keine öffentliche Verbreitung

Keine Weitergabe an Dritte

Wichtige Faustregel: „Ein Foto machen“ bedeutet nicht automatisch „Ein Foto veröffentlichen“. Wer Bilder von Sportveranstaltungen verbreiten will, sollte stets prüfen, ob die Zustimmung der Abgebildeten erforderlich ist oder eine gesetzliche Ausnahme greift.

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DSGVO und Fotografie bei Sportveranstaltungen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Fotografieren und die Veröffentlichung von Bildern erheblich verschärft. Besonders für Sportvereine, Veranstalter und Fotografen ist es wichtig zu wissen, wann und wie Fotos verarbeitet werden dürfen.

Rechtliche Einordnung von Fotos als personenbezogene Daten

Nach der DSGVO gelten Fotos, auf denen Personen eindeutig erkennbar sind, als personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Das bedeutet:

  • Jedes Bild einer identifizierbaren Person unterliegt den Datenschutzbestimmungen.
  • Die Verarbeitung (also das Fotografieren, Speichern oder Veröffentlichen) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
  • Auch Fotos, die auf Social Media hochgeladen oder in Vereinsmedien verwendet werden, fallen unter die DSGVO.

Beispiel: Ein Sportverein fotografiert ein Kinderfußballturnier. Da die Kinder auf den Bildern eindeutig erkennbar sind, handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten – und es gelten die DSGVO-Regeln.

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO

Damit das Fotografieren und Veröffentlichen von Sportfotos erlaubt ist, muss es eine rechtliche Grundlage nach Art. 6 DSGVO geben. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:

  • Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
    • Personen müssen freiwillig und informiert zustimmen.
    • Ein Widerruf der Einwilligung muss jederzeit möglich sein.
    • Bei Minderjährigen unter 16 Jahren müssen die Eltern zustimmen.
  • Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
    • Wenn eine Person im Rahmen eines Vertrags (z. B. Profisportler) fotografiert wird, kann die Verarbeitung erforderlich sein.
  • Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
    • Veranstalter oder Presseorgane können ein berechtigtes Interesse an der Berichterstattung geltend machen.
    • Dieses Interesse muss aber gegen die Rechte der abgebildeten Personen abgewogen werden.

Beispiel: Ein Marathonveranstalter veröffentlicht Bilder von Teilnehmern auf seiner Webseite. Ohne Einwilligung könnte dies nur zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Persönlichkeitsrechte der Läufer nicht überwiegen.

Informationspflichten und Betroffenenrechte (Widerspruch, Löschung)

Nach Art. 13 DSGVO müssen betroffene Personen über die Fotoverarbeitung informiert werden. Wichtige Punkte:

  • Informationspflicht:
    • Veranstalter müssen deutlich machen, dass fotografiert wird (z. B. durch Aushänge oder Hinweise auf Eintrittskarten).
    • Es muss angegeben werden, wer verantwortlich ist und zu welchem Zweck die Bilder genutzt werden.
  • Betroffenenrechte:
    • Personen haben das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO), wenn sie nicht fotografiert oder veröffentlicht werden möchten.
    • Sie können eine Löschung verlangen (Art. 17 DSGVO), wenn ihre Rechte verletzt werden.

Beispiel: Ein Zuschauer bei einem Handballspiel entdeckt ein Bild von sich auf der Vereinswebsite und fordert die Löschung. Der Verein muss diesem Wunsch nachkommen, wenn keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung vorliegt.

Auswirkungen auf Sportvereine und Veranstalter

Für Sportvereine und Veranstalter bedeutet die DSGVO:

  • Vorherige Planung: Einholen von Einwilligungen, Aufstellen von Hinweisschildern.
  • Datenschutzfreundliche Gestaltung: Gruppenfotos statt Einzelaufnahmen, Verpixelung bei Bedarf.
  • Schnelle Reaktion: Anfragen zur Löschung oder zum Widerspruch müssen ernst genommen werden.
  • Dokumentation: Einwilligungen sollten nachweisbar gespeichert werden.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Einholen einer schriftlichen Einwilligung bei Sportlern und Eltern von Minderjährigen.
  • Deutliche Hinweisschilder bei Veranstaltungen aufstellen.
  • Eine Kontaktstelle für Widersprüche einrichten.
  • Veröffentlichen von Bildern nur, wenn eine rechtliche Grundlage besteht.

Fazit: Die DSGVO stellt hohe Anforderungen an den Umgang mit Sportfotos. Sportvereine und Veranstalter müssen sicherstellen, dass sie datenschutzkonform handeln, um Abmahnungen oder Bußgelder zu vermeiden.

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Praxisbeispiele 

In der Praxis gibt es zahlreiche Situationen, in denen das Fotorecht bei Sportveranstaltungen relevant wird. Gerichte haben sich mehrfach mit solchen Fällen befasst und für Klarheit gesorgt. Die folgenden Beispiele unserer Beratungspraxis geben einen Einblick in die rechtliche Bewertung typischer Konstellationen.

  • Ungefragte Veröffentlichung auf Vereinswebsites
    • Ein Leichtathlet wurde nach einem Wettkampf fotografiert. Der Verein stellte das Bild ohne Einwilligung auf seine Website. Nach einer Beschwerde des Sportlers musste das Bild entfernt werden, und der Verein wurde abgemahnt.
  • Social Media ohne Zustimmung
    • Eine Zuschauerin postete auf Instagram ein Bild, das andere Personen beim Duschen in der Sporthalle zeigte. Die abgebildeten Personen klagten erfolgreich auf Unterlassung und Schadensersatz.
  • Gruppenfoto mit Minderjährigen ohne Elternzustimmung
    • Ein Handballverein veröffentlichte ein Mannschaftsfoto der Jugendmannschaft. Mehrere Eltern hatten jedoch keine Einwilligung erteilt. Nach rechtlicher Prüfung wurde das Bild von der Website entfernt.

Diese Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, im Umgang mit Sportfotos sowohl das KUG als auch die DSGVO zu beachten. Rechtssichere Fotoverwendung erfordert Vorbereitung, Sensibilität und die Bereitschaft, auf Beschwerden schnell zu reagieren.

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Konsequenzen bei Rechtsverstößen

Wer gegen das Recht am eigenen Bild oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstößt, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Sowohl abgebildete Personen als auch Datenschutzbehörden können Ansprüche geltend machen oder Sanktionen verhängen. Dies betrifft nicht nur professionelle Fotografen und Medienunternehmen, sondern auch Sportvereine, Veranstalter und Privatpersonen.

Ansprüche der Betroffenen (Unterlassung, Schadensersatz, Löschung)

Betroffene Personen, deren Rechte verletzt wurden, können sich juristisch zur Wehr setzen. Ihnen stehen insbesondere folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassung:
    Wird ein Bild ohne Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet, kann die betroffene Person die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung verlangen. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.
  • Löschung:
    Nach Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) können Betroffene verlangen, dass Bilder aus Webseiten, Social-Media-Kanälen oder Datenbanken entfernt werden, sofern keine rechtmäßige Grundlage für deren Verarbeitung besteht.
  • Schadensersatz:
    Art. 82 DSGVO eröffnet Betroffenen zusätzlich die Möglichkeit, immateriellen Schadensersatz zu verlangen. Dies kann z. B. bei einer Bloßstellung, Verletzung der Privatsphäre oder Rufschädigung in Betracht kommen.

Beispiel: Ein Vereinsmitglied wird auf einem Turnier unvorteilhaft fotografiert, das Bild ohne Zustimmung auf Facebook veröffentlicht. Neben der Löschung kann das Mitglied auch Unterlassung und ggf. Schadensersatz geltend machen, insbesondere wenn sich negative Folgen zeigen (z. B. Mobbing, berufliche Nachteile).

Abmahnungen und gerichtliche Verfahren

Ein häufiger Weg zur Durchsetzung von Rechten ist die Abmahnung. Dabei wird der Verletzer zur Beseitigung und Unterlassung der Veröffentlichung aufgefordert – oft verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Folgen unterlassener oder missachteter Reaktionen:

  • Zivilklage: Kommt der Abgemahnte der Forderung nicht nach, kann der Betroffene Klage erheben.
  • Einstweilige Verfügung: Bei Eilbedürftigkeit (z. B. virale Verbreitung im Netz) kann ein Gericht die weitere Veröffentlichung vorläufig untersagen.
  • Prozesskosten: Im Falle eines verlorenen Verfahrens trägt der Verletzer regelmäßig sämtliche Kosten.

Bußgelder nach DSGVO

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen drohen auch behördliche Sanktionen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können bei Verstößen gegen die DSGVO empfindliche Bußgelder verhängen – insbesondere wenn:

  • keine ausreichenden Einwilligungen vorliegen,
  • Informationspflichten unterlassen wurden,
  • Löschverlangen ignoriert werden,
  • keine technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz getroffen wurden.

Die Höhe der Bußgelder richtet sich nach dem Umfang und der Schwere des Verstoßes. Theoretisch sind bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes möglich – in der Praxis bleiben die Bußgelder bei Sportvereinen jedoch meist im unteren bis mittleren vierstelligen Bereich.

Beispiel: Ein kleiner Sportverein veröffentlichte ungefragt Fotos von Jugendlichen auf seiner Website. Nachdem Eltern Beschwerde einlegten und der Verein nicht reagierte, verhängte die zuständige Datenschutzaufsicht ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro.

Fazit

Die Veröffentlichung von Sportfotos ohne rechtliche Grundlage kann schwerwiegende Konsequenzen haben – rechtlich, finanziell und reputationsbezogen. Sportvereine und Veranstalter sind daher gut beraten, Foto- und Veröffentlichungsprozesse datenschutzkonform zu gestalten und sensibel mit Bildrechten umzugehen.

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Handlungsempfehlungen für Veranstalter, Sportvereine und Fotografen

Um rechtliche Risiken beim Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern auf Sportveranstaltungen zu minimieren, sollten alle Beteiligten – insbesondere Veranstalter, Vereine und Fotografen – bestimmte Vorkehrungen treffen. Die folgenden Empfehlungen helfen dabei, Bildrechte zu wahren, DSGVO-Vorgaben zu erfüllen und Abmahnungen oder Bußgelder zu vermeiden.

Richtiger Umgang mit Einwilligungen

Die Einwilligung ist in vielen Fällen die zentrale rechtliche Grundlage für die Nutzung von Bildern. Dabei gilt:

  • Einwilligungen sollten vor der Veranstaltung eingeholt werden – idealerweise schriftlich.
  • Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Ab etwa 14 Jahren sollte auch der Jugendliche selbst einbezogen werden.
  • Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein.
  • In der Einwilligung sollten Zweck, Art der Veröffentlichung (z. B. Website, Social Media, Presse), Dauer und Name des Verantwortlichen benannt werden.

Praxis-Tipp:

  • In das Beitrittsformular von Sportvereinen kann eine standardisierte Foto-Einwilligung aufgenommen werden.
  • Bei Veranstaltungen empfiehlt sich eine separate Einwilligungserklärung z. B. bei der Anmeldung.

Hinweisschilder und Datenschutzerklärungen

Eine wirksame und zugleich niederschwellige Maßnahme ist die Verwendung von Hinweisschildern auf dem Veranstaltungsgelände.

  • Die Schilder sollten gut sichtbar angebracht sein, etwa im Eingangsbereich.
  • Sie müssen klar und verständlich auf Foto- und Videoaufnahmen hinweisen.
  • Die Schilder sollten außerdem auf eine Datenschutzerklärung verweisen – etwa durch QR-Code oder Link –, in der die Betroffenen alle Informationen gemäß Art. 13 DSGVO finden.

Elemente eines geeigneten Hinweisschilds

  • Wer fotografiert bzw. wer verantwortlich ist
  • Zu welchem Zweck fotografiert wird
  • Wo die Fotos veröffentlicht werden (z. B. Vereinswebsite, Social Media)
  • Hinweise auf Widerspruchsrecht

Beispieltext: „Während der Veranstaltung werden Foto- und Videoaufnahmen gemacht, die zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit (Website, Social Media, Vereinszeitung) verwendet werden. Verantwortlich: [Name, Kontakt]. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: [Link].“

Vertragsgestaltung mit Fotografen und Medien

Wenn Vereine externe Fotografen oder Pressevertreter beauftragen oder zulassen, sollte die Zusammenarbeit vertraglich geregelt werden.

Wichtige Punkte im Vertrag:

  • Klare Festlegung der Nutzungsrechte: Wer darf die Bilder verwenden, wo und wie lange?
  • Zweckbindung: Verwendung ausschließlich im Rahmen der Vereinsarbeit oder Berichterstattung.
  • Datenschutzverantwortung: Wer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der DSGVO?
  • Namensnennung: Der Fotograf hat nach § 13 UrhG Anspruch auf Nennung seines Namens, sofern nicht anders vereinbart.
  • Verpflichtung zur Einholung von Einwilligungen, wenn der Fotograf die Bilder selbst veröffentlichen möchte.

Empfehlung: Vereine sollten auf Fotografen zurückgreifen, die mit den Grundzügen des Fotorechts und der DSGVO vertraut sind. Auch Honorarfotografen sollten vertraglich zur datenschutzkonformen Verarbeitung verpflichtet werden.

Risikominimierung und rechtssichere Nutzung von Bildern

Zur Vermeidung rechtlicher Probleme empfiehlt es sich, auch im Umgang mit bestehenden Bildern und bei der Veröffentlichung vorsichtig vorzugehen.

Empfehlungen zur Risikominimierung:

  • Verzicht auf Nahaufnahmen einzelner Personen ohne Einwilligung – insbesondere bei Kindern.
  • Gruppenfotos bevorzugen, bei denen keine einzelne Person im Fokus steht.
  • Unvorteilhafte oder intime Aufnahmen (z. B. Verletzungen, Emotionen) vermeiden.
  • Archiv regelmäßig prüfen: Veraltete Bilder oder solche ohne dokumentierte Einwilligung löschen.
  • Veröffentlichungskanäle bewusst wählen: Inhalte auf der Vereinswebsite sind leichter zu kontrollieren als auf Social Media.

Besonderheit Social Media:

  • Inhalte auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder TikTok verbreiten sich schnell und sind schwer zu kontrollieren.
  • Bei Unsicherheit lieber auf eine Veröffentlichung verzichten oder die Zustimmung schriftlich einholen.
  • Plattformrichtlinien und Community Standards sollten zusätzlich beachtet werden.

Fazit

Die rechtssichere Nutzung von Fotos im Sportumfeld erfordert ein Zusammenspiel aus juristischem Wissen, organisatorischer Sorgfalt und praktischer Sensibilität. Wer als Veranstalter, Verein oder Fotograf einige grundlegende Regeln beachtet – insbesondere in Bezug auf Einwilligungen, Transparenz und den Schutz Minderjähriger – kann rechtliche Risiken erheblich reduzieren und dennoch mit starken Bildern für Öffentlichkeit und Zusammenhalt sorgen.

 

 

Muster: Einwilligungserklärung für Foto- und Videoaufnahmen

Hinweis: Bei dem folgenden Text handelt es sich um ein unverbindliches Muster, das als Orientierung dient. Es ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtlichen Anforderungen können je nach Veranstaltung, Altersstruktur der Teilnehmer oder Nutzung der Bilder variieren. Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Einwilligung zur Anfertigung und Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen

Name des Vereins / Veranstalters:


[Name, Anschrift, Kontakt]

 

Veranstaltung:
[Bezeichnung der Veranstaltung, Ort, Datum]

 

Einwilligende Person:
Vorname, Nachname:

Geburtsdatum (bei Minderjährigen):


Name der Erziehungsberechtigten (falls erforderlich):

 

Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass im Rahmen der oben genannten Veranstaltung durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte Foto- und/oder Videoaufnahmen meiner Person (bzw. meines Kindes) gemacht und zu folgenden Zwecken verwendet werden dürfen:

  • Veröffentlichung auf der Vereinswebseite
  • Nutzung in Vereinsmedien (z. B. Vereinszeitung, Jahresbericht)
  • Veröffentlichung in sozialen Medien (z. B. Facebook, Instagram)
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins

Die Verwendung der Aufnahmen erfolgt ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken.

Ich bin darüber informiert worden, dass die Aufnahmen im Internet weltweit abrufbar sind und eine Weiterverwendung durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Eine vollständige Löschung der Bilder im Internet kann daher nicht garantiert werden.

Mir ist bekannt, dass:

  • die Einwilligung freiwillig erfolgt,
  • ich sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann,
  • im Falle eines Widerrufs die betreffenden Aufnahmen gelöscht werden, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist.

Widerrufserklärungen richten Sie bitte an:

[Kontaktdaten des Verantwortlichen (z. B. Datenschutzbeauftragter)]

 

Ort, Datum:

Unterschrift der einwilligenden Person:

 

(Bei Minderjährigen: Unterschrift der Erziehungsberechtigten):

 

Optional: Zusatz zur Gruppenfotografie

 

Ich bin mir bewusst, dass es im Rahmen der Veranstaltung zu Gruppenaufnahmen kommen kann, bei denen ich bzw. mein Kind lediglich als „Beiwerk“ erkennbar ist. Diese Bilder dürfen auch ohne ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht werden, solange keine berechtigten Interessen verletzt werden (§ 23 KUG). 

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Fazit

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Das Fotografieren bei Sportveranstaltungen ist heute allgegenwärtig – sei es durch professionelle Fotografen, Vereinsmitglieder oder Zuschauer mit dem Smartphone. Doch auch wenn die Technik niederschwellig ist, sind die rechtlichen Anforderungen hoch.

Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:

  • Das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) schützt jede erkennbare Person vor ungewollter Veröffentlichung – mit wenigen, genau definierten Ausnahmen.
  • Die DSGVO stuft Fotos als personenbezogene Daten ein und stellt hohe Anforderungen an die Einwilligung, Transparenz und den Umgang mit Betroffenenrechten (z. B. Widerspruch und Löschung).
  • Für Veranstalter und Sportvereine gilt: Wer Fotos veröffentlichen will, braucht eine klare rechtliche Grundlage – etwa durch Einwilligung oder eine anwendbare Ausnahme.
  • Besonders bei Kindern und Jugendlichen ist besondere Sensibilität gefragt – rechtlich und ethisch.
  • Veröffentlichungen in sozialen Medien bergen ein hohes Risiko und sollten nur mit Zustimmung und nach sorgfältiger Abwägung erfolgen.
  • Verstöße gegen Bild- und Datenschutzrechte können empfindliche zivilrechtliche Konsequenzen (z. B. Unterlassung, Schadensersatz) und Bußgelder nach sich ziehen.

Blick in die Zukunft: Datenschutz & digitale Bildverarbeitung

Die rechtliche Landschaft rund um Fotografie wird sich weiterentwickeln – nicht zuletzt durch den technischen Fortschritt. Themen wie:

  • Gesichtserkennung in Kameras,
  • automatisierte Personenerkennung durch KI,
  • der Einsatz von Drohnen auf Sportveranstaltungen oder
  • Live-Streams mit Chatfunktionen

werden die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Verarbeitung noch anspruchsvoller machen.

Auch Verhaltenskodizes und Verbandsrichtlinien (etwa durch Landessportbünde oder Dachverbände) werden an Bedeutung gewinnen, um einen einheitlichen und verantwortungsvollen Umgang mit Bildmaterial zu fördern.

Für Vereine, Veranstalter und Fotografen bedeutet das: Es ist nicht nur wichtig, sich an geltendes Recht zu halten – sondern auch offen für neue Entwicklungen zu bleiben, regelmäßig interne Abläufe zu prüfen und Schulungen anzubieten.

Ein verantwortungsvoller Umgang mit Bildern fördert nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen – und damit das Fundament jeder Vereins- und Öffentlichkeitsarbeit.

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