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Fotorecht bei privaten Veranstaltungen – Was Sie beachten müssen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Smartphone ist bei den meisten Feiern heute nicht mehr wegzudenken – fast jeder hat es griffbereit, um besondere Momente festzuhalten. Ob auf Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen oder beim Klassentreffen: Es wird fotografiert, gefilmt und geteilt, was das Zeug hält. Doch so selbstverständlich das Fotografieren auf privaten Veranstaltungen für viele auch sein mag – rechtlich ist das Thema keineswegs so klar und harmlos, wie es scheint.

Denn nicht jede Aufnahme ist erlaubt, und schon gar nicht darf jedes Bild einfach veröffentlicht werden. Immer häufiger kommt es zu Streitigkeiten, wenn etwa ein Gast ohne Einwilligung im Internet auftaucht oder Kinder ungefragt in Social-Media-Beiträgen zu sehen sind. Viele wissen gar nicht, dass sie mit einem harmlosen Erinnerungsfoto schnell Persönlichkeitsrechte verletzen können – oder gegen Datenschutzvorgaben verstoßen.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen verständlichen Überblick darüber geben, was beim Fotografieren auf privaten Veranstaltungen rechtlich zulässig ist – und wo die Grenzen liegen. Dabei gehen wir auf typische Situationen ein, erklären die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und geben Ihnen konkrete Praxistipps an die Hand, wie Sie Ärger vermeiden und dennoch schöne Erinnerungen festhalten können. Denn: Mit etwas Sensibilität lassen sich sowohl die Privatsphäre anderer achten als auch persönliche Momente bewahren.

 

Übersicht:

Rechtlicher Hintergrund: Welche Gesetze greifen beim Fotografieren?
Fotografieren bei privaten Feiern – was ist erlaubt?
Veröffentlichen von Fotos – das große Missverständnis
Gruppenfotos auf privaten Events – was gilt hier?
Das sagt die DSGVO zur Fotoverarbeitung
Was Gastgeber und Fotografen beachten sollten
Recht am eigenen Bild vs. Erinnerungsfoto – wie kann ein fairer Umgang gelingen?
Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen
Fazit: Was Sie sich merken sollten
FAQ – Häufige Fragen zum Fotorecht bei privaten Veranstaltungen

 

 

Rechtlicher Hintergrund: Welche Gesetze greifen beim Fotografieren?

Wenn Sie auf einer privaten Veranstaltung fotografieren, bewegen Sie sich rechtlich in einem Geflecht aus verschiedenen Vorschriften. Dabei geht es nicht nur um den bloßen Akt des Fotografierens, sondern vor allem um den Umgang mit den abgebildeten Personen – und deren Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmung.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht – die Grundlage aller Foto-Rechte

Der wichtigste Ausgangspunkt ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ergibt. Danach hat jeder Mensch das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und in welchem Zusammenhang er in der Öffentlichkeit erscheint – und eben auch, ob ein Bild von ihm gemacht oder verbreitet wird.

Dieses Recht schützt also nicht nur vor Paparazzi und Pressefotografen, sondern auch im ganz privaten Bereich – etwa, wenn jemand ungefragt auf einem Gruppenbild auftaucht, das anschließend auf Social Media geteilt wird.

Das Kunsturhebergesetz (KUG) – Fotografieren und Veröffentlichen

Während das allgemeine Persönlichkeitsrecht sehr abstrakt ist, regelt das Kunsturhebergesetz (KUG) konkret, wann Fotos von Personen veröffentlicht werden dürfen. Zwei Vorschriften sind dabei besonders wichtig:

  • § 22 KUG: Bilder dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Diese Einwilligung kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden – muss aber grundsätzlich vorliegen.
  • § 23 KUG nennt einige Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist, zum Beispiel:
    • bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
    • bei Bildern von Versammlungen oder Aufzügen,
    • wenn die Person nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint,
    • oder wenn das Bild dem höheren Interesse der Kunst dient.

Achtung: Diese Ausnahmen gelten nur für die Veröffentlichung, nicht für das bloße Fotografieren.

Die DSGVO – Datenschutz auch auf privaten Feiern?

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 stellt sich zudem die Frage, ob das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern auch datenschutzrechtlich relevant ist. Immerhin handelt es sich bei Fotos von Personen um personenbezogene Daten, wenn die Personen erkennbar sind.

Grundsätzlich gilt:

  • Wenn Sie privat und im Familienkreis fotografieren – also zum Beispiel auf einer Geburtstagsfeier mit Freunden –, dann greift Artikel 2 Absatz 2 lit. c DSGVO. Danach findet die DSGVO keine Anwendung, wenn die Verarbeitung „im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt. Das bedeutet: Solange Sie Bilder nur für sich selbst oder Ihren engen Familien- und Freundeskreis nutzen, sind Sie nicht an die DSGVO gebunden.
  • Anders sieht es aber aus, wenn Sie Fotos öffentlich zugänglich machen, etwa auf Facebook, Instagram oder einer Vereinswebseite. In diesen Fällen gilt die DSGVO sehr wohl, und Sie müssen insbesondere:
    • eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (also das Veröffentlichen) nachweisen,
    • die Betroffenen über die Verarbeitung informieren,
    • und ihnen ggf. Auskunfts- und Löschrechte einräumen.

In der Praxis kommt es also entscheidend darauf an, wofür Sie das Bild verwenden:
Nur für das private Fotoalbum? → DSGVO nein.
Für ein Posting auf Social Media? → DSGVO ja.

Fazit zu den rechtlichen Grundlagen

Das Fotografieren und Veröffentlichen von Personen auf privaten Veranstaltungen ist juristisch kein Selbstläufer. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das KUG und die DSGVO greifen teilweise ineinander – und verlangen jeweils Einwilligungen, Transparenz und Rücksicht auf die abgebildeten Personen. Wer diese Grundlagen kennt, kann viele rechtliche Stolperfallen vermeiden.

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Fotografieren bei privaten Feiern – was ist erlaubt?

Wer auf einer privaten Veranstaltung Fotos macht, denkt meist nicht lange über rechtliche Details nach. Schließlich kennt man sich, es ist ein freudiger Anlass – und Erinnerungsfotos gehören irgendwie dazu. Doch auch auf Geburtstagsfeiern, Hochzeiten oder Jubiläen gilt: Das Fotografieren anderer Personen ist nicht automatisch erlaubt, nur weil man eingeladen ist. Es kommt auf verschiedene rechtliche und tatsächliche Faktoren an – allen voran auf den Charakter der Veranstaltung.

Öffentlich oder nichtöffentlich – warum das entscheidend ist

Rechtlich wird bei Veranstaltungen zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Anlässen unterschieden:

  • Nichtöffentlich ist eine Feier dann, wenn sie im privaten oder geschlossenen Rahmen stattfindet – also z. B. eine Geburtstagsfeier im Wohnzimmer oder eine Hochzeit im gemieteten Festsaal mit persönlich eingeladenen Gästen.
  • Öffentlich ist dagegen etwa ein Stadtfest, ein Tag der offenen Tür oder eine Vereinsveranstaltung mit freiem Eintritt und Zutritt für jedermann.

Für private Feiern bedeutet das: Sie gelten grundsätzlich als nichtöffentlich, auch wenn 100 oder mehr Gäste eingeladen sind. Entscheidend ist, dass es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt.

Das hat Folgen: Auf nichtöffentlichen Veranstaltungen greift der Schutz des Persönlichkeitsrechts besonders stark, und es besteht kein „Fotografierfreibrief“ – selbst wenn man eingeladen ist.

Berechtigtes Interesse – darf ich Gäste fotografieren, wenn ich eingeladen bin?

Viele glauben, dass sie durch ihre Einladung automatisch auch das Recht haben, Fotos von den anderen Gästen zu machen. Doch das ist ein Irrtum. Die Einladung zu einer Feier bedeutet nicht, dass man dadurch in alle Rechte der Veranstalter oder Gäste „eingeweiht“ ist – schon gar nicht in deren Persönlichkeitsrechte.

Das sogenannte „berechtigte Interesse“ an einer Fotoaufnahme, das z. B. bei der Datenverarbeitung nach DSGVO eine Rolle spielt, ist hier nur sehr eingeschränkt anwendbar. Die Aufnahme anderer Personen ohne deren Wissen oder Einverständnis kann schnell als Eingriff in deren Privatsphäre gewertet werden – vor allem, wenn es sich um Nahaufnahmen handelt, peinliche Situationen festgehalten werden oder die Person nicht mit dem Foto rechnet.

Müssen Gäste zustimmen – oder darf einfach fotografiert werden?

Ob Gäste fotografiert werden dürfen, hängt stark vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt:

  • Totale oder Weitwinkelaufnahmen (z. B. von der Tanzfläche oder dem Saal) sind rechtlich weniger problematisch, wenn Einzelpersonen nicht im Fokus stehen.
  • Nahaufnahmen oder Portraits von Personen setzen dagegen eine Einwilligung voraus – auch auf privaten Feiern. Diese Einwilligung kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten (z. B. ein freundliches Posieren in die Kamera) erfolgen.

Problematisch wird es, wenn jemand ausdrücklich nicht fotografiert werden möchte – dieser Wille ist zu respektieren. Verstöße können nicht nur zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, sondern auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen).

Unser Tipp: Fragen Sie lieber einmal mehr nach, bevor Sie die Kamera zücken – insbesondere bei Gästen, die Sie nicht gut kennen.

Kinder und Minderjährige – besonderer Schutz erforderlich

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kinder oder Jugendliche auf Fotos erscheinen. Denn hier reicht nicht die Einwilligung des Kindes – es müssen in der Regel auch die Eltern (bzw. Erziehungsberechtigten) zustimmen. Das gilt sowohl für das Fotografieren als auch für jede Form der Veröffentlichung.

Bei Teenagern ab etwa 14 Jahren kann zusätzlich die Einwilligung des Jugendlichen selbst erforderlich sein – abhängig von seiner Einsichtsfähigkeit. Das heißt: Je älter das Kind, desto stärker wird seine eigene Entscheidung berücksichtigt. Dennoch sollten Sie niemals ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern fotografieren, insbesondere nicht bei Fremdenkindern.

Auch Gruppenbilder mit Kindern (z. B. auf einer Familienfeier oder Kommunion) sollten nur nach vorheriger Klärung gemacht werden – idealerweise mit einem kurzen Hinweis an die Eltern vor der Veranstaltung.

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Veröffentlichen von Fotos – das große Missverständnis

Viele Menschen gehen ganz selbstverständlich davon aus: Wenn ein Foto auf einer privaten Feier gemacht wurde – und niemand widersprochen hat –, darf man es auch mit anderen teilen. Genau hier liegt jedoch ein häufiger Rechtsirrtum. Denn Fotografieren und Veröffentlichen sind rechtlich zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Nur weil jemand ein Foto machen darf, bedeutet das noch lange nicht, dass er es auch veröffentlichen oder weitergeben darf.

Fotografieren erlaubt ≠ Veröffentlichen erlaubt

Wer auf einer privaten Veranstaltung ein Foto schießt, benötigt unter Umständen die Einwilligung der abgebildeten Person – das wurde bereits im vorherigen Abschnitt erklärt. Noch strenger sind aber die Regeln, wenn das Foto veröffentlicht werden soll – also einer größeren Zahl von Menschen zugänglich gemacht wird.

Denn: Während das Fotografieren in bestimmten Situationen auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig sein kann (z. B. bei Gruppenfotos oder weitwinkligen Übersichtsaufnahmen), ist eine Veröffentlichung in aller Regel nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Das ergibt sich aus § 22 Kunsturhebergesetz (KUG):

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Wichtig: Diese Einwilligung muss konkret auf die Veröffentlichung bezogen sein. Wer also freundlich in die Kamera lächelt, gibt damit noch lange keine Zustimmung, später bei Instagram, Facebook oder auf der Vereinsseite aufzutauchen. Es braucht eine klare, bewusste Entscheidung der abgebildeten Person, dass sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist.

Was gilt als „Veröffentlichung“?

Ein weiterer verbreiteter Irrtum: Viele denken, dass es sich nur dann um eine Veröffentlichung handelt, wenn das Bild in der Zeitung erscheint oder auf einer öffentlich zugänglichen Webseite hochgeladen wird. Doch der Begriff der „Veröffentlichung“ ist rechtlich viel weiter gefasst.

Als Veröffentlichung gelten unter anderem:

  • das Posten in sozialen Netzwerken (z. B. Facebook, Instagram, TikTok), auch auf privaten Accounts
  • das Teilen von Bildern in größeren WhatsApp-Gruppen, wenn dort nicht nur enge Freunde oder Familienmitglieder Mitglied sind
  • das Einstellen von Fotos in Cloud-Ordnern oder Online-Alben, die Dritten zugänglich gemacht werden
  • die Verwendung auf Hochzeits-Websites, selbst wenn diese passwortgeschützt sind

Nicht als Veröffentlichung gilt dagegen das Speichern auf dem eigenen Gerät oder das Zeigen im privaten Rahmen (z. B. am Handy bei einem Gespräch).

Praxis-Tipp: Holen Sie eine konkrete Einwilligung ein

Wer Bilder veröffentlichen möchte, sollte im Idealfall vorab die Zustimmung der abgebildeten Personen einholen – schriftlich, mündlich oder per Nachricht. Besonders bei Bildern von Kindern, peinlichen Situationen oder Nahaufnahmen empfiehlt sich eine ausdrückliche Rückfrage.

Ein kurzer Hinweis wie „Ich poste das gleich auf Insta – ist das okay?“ kann schon genügen. Fehlt eine solche Zustimmung, drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und sogar Schadensersatzforderungen – selbst unter Freunden.

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Gruppenfotos auf privaten Events – was gilt hier?

Gruppenfotos gehören zu jeder Feier dazu – egal ob beim runden Geburtstag, der Silberhochzeit oder der Weihnachtsfeier. Sie zeigen die gute Stimmung, das Zusammenkommen von Freunden und Familie, und haben meist einen hohen Erinnerungswert. Doch auch bei Gruppenfotos stellt sich die Frage: Darf man einfach alle gemeinsam ablichten – und später veröffentlichen? Oder braucht es dafür die Zustimmung jeder einzelnen Person?

Müssen alle Personen auf dem Gruppenbild zustimmen?

Grundsätzlich ja. Auch auf Gruppenfotos sind die abgebildeten Personen klar erkennbar, und damit greift das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Das bedeutet: Jeder, der auf einem Foto identifizierbar zu sehen ist, muss in die Verbreitung oder Veröffentlichung des Bildes einwilligen – unabhängig davon, ob es sich um ein Gruppen- oder Einzelbild handelt.

In der Praxis ist es natürlich schwierig, bei größeren Gruppen jede einzelne Person vorab zu fragen. Deshalb gibt es einige rechtlich anerkannte Ausnahmen, auf die man sich in solchen Fällen berufen kann – allerdings mit Vorsicht.

Ausnahmefälle – die „Beiwerk“- und „Versammlungs“-Rechtsprechung

Das Kunsturhebergesetz (§ 23 KUG) erlaubt in bestimmten Fällen die Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung der abgebildeten Personen. Für Gruppenfotos kommen vor allem zwei Ausnahmen in Betracht:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG): Diese Regelung ist im privaten Bereich kaum relevant – sie betrifft eher Prominente, Politiker oder öffentliche Ereignisse.
  2. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG):
    Hierunter können auch größere private Feiern fallen – etwa ein Gruppenbild vor dem Hochzeitsaal oder ein Foto von allen Familienmitgliedern bei der Jubiläumsfeier. Voraussetzung ist, dass die Gruppe als solche im Fokus steht und nicht einzelne Personen herausgestellt werden.
  3. „Beiwerk“-Rechtsprechung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG):
    Eine Person gilt als sogenanntes „Beiwerk“, wenn sie nicht Hauptbestandteil des Bildes ist, sondern nur beiläufig mit abgelichtet wird – etwa als Passant im Hintergrund. Diese Ausnahme greift allerdings nicht bei klassischen Gruppenfotos, da hier gerade die abgebildeten Personen das zentrale Motiv sind.

Wichtig: Auch wenn eine Ausnahme greift, darf die Veröffentlichung nicht berechtigte Interessen der abgebildeten Personen verletzen (§ 23 Abs. 2 KUG). Wer zum Beispiel mit verschränkten Armen und mürrischem Gesichtsausdruck auf einem Gruppenbild erscheint, kann ein Interesse daran haben, dass dieses Bild nicht öffentlich verbreitet wird.

Gruppenfoto mit Kindern – besondere Vorsicht!

Besonders sensibel sind Gruppenfotos, auf denen Kinder oder Jugendliche abgebildet sind. Hier reicht eine stillschweigende Zustimmung (z. B. durch Mitstellen zum Foto) nicht aus. Vielmehr ist eine ausdrückliche Einwilligung der Eltern erforderlich – sowohl für die Aufnahme als auch für eine spätere Veröffentlichung.

Auch wenn es sich um Kinder handelt, die mit Ihren eigenen Kindern befreundet sind oder zur Familie gehören: Rein rechtlich ist stets eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig. Ohne diese kann eine Veröffentlichung schnell zu rechtlichen Konsequenzen führen – besonders in sozialen Netzwerken oder auf öffentlich zugänglichen Webseiten.

Unser Tipp: Klären Sie vor der Veranstaltung ab, ob Gruppenfotos gemacht werden dürfen – und informieren Sie die Gäste (z. B. mit einem kurzen Hinweis auf der Einladung oder einem Aufsteller am Eingang). Das schafft Transparenz und vermeidet unangenehme Überraschungen.

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Das sagt die DSGVO zur Fotoverarbeitung

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 herrscht häufig Unsicherheit: Gilt die DSGVO auch dann, wenn ich auf einer privaten Feier Fotos mache? Und müssen Hobbyfotografen plötzlich Datenschutzbelehrungen verteilen, nur weil sie ein paar Erinnerungsfotos knipsen? Die gute Nachricht vorweg: Nicht jeder, der auf einer Feier fotografiert, muss die DSGVO beachten. Entscheidend ist der Zweck der Fotoverarbeitung.

Gilt die DSGVO auch bei privaten Feiern?

Die DSGVO ist grundsätzlich immer dann anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Und genau das ist bei Fotos der Fall: Sobald eine Person auf einem Bild erkennbar abgebildet ist – sei es durch Gesicht, Kleidung, Tätowierung oder andere Merkmale –, handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO.

Aber: Die DSGVO macht eine wichtige Ausnahme – und zwar in Artikel 2 Absatz 2 lit. c. Dort heißt es, dass die Verordnung nicht gilt, wenn die Verarbeitung „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt.

Persönlich oder familiär – was heißt das konkret?

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie als Privatperson auf einer Familienfeier, einem Geburtstag oder einer Hochzeit fotografieren – und die Bilder ausschließlich im privaten Rahmen verwenden, fällt das nicht unter die DSGVO. Sie brauchen also weder eine Datenschutzinformation zu erstellen noch eine Rechtsgrundlage nachweisen.

Beispiele für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“:

  • Sie speichern die Bilder auf Ihrem Handy oder PC für den eigenen Gebrauch.
  • Sie zeigen sie Freunden oder Familienmitgliedern im privaten Gespräch.
  • Sie schicken ausgewählte Bilder an Gäste oder enge Verwandte – z. B. per WhatsApp oder E-Mail.

Sobald die Bilder jedoch einen größeren Empfängerkreis erreichen oder öffentlich zugänglich gemacht werden, greift die Ausnahme nicht mehr – und die DSGVO ist anwendbar.

Beispiele, bei denen die DSGVO greift:

  • Sie posten Fotos von der Feier auf Instagram oder Facebook.
  • Sie laden Bilder in eine Online-Galerie hoch, auf die auch Außenstehende Zugriff haben.
  • Sie beauftragen einen externen Fotografen und veröffentlichen die Bilder später.

Was bedeutet das für Hobbyfotografen?

Hobbyfotografen, die bei privaten Veranstaltungen fotografieren, müssen nicht automatisch datenschutzrechtliche Hürden fürchten – solange sie die Bilder für den privaten Gebrauch machen. Komplizierter wird es jedoch, wenn die Bilder:

  • veröffentlicht,
  • weitergegeben, oder
  • zu anderen als rein privaten Zwecken genutzt werden.

Dann benötigen Sie eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO – in der Regel ist das die Einwilligung der betroffenen Personen. Zudem können Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO hinzukommen (z. B. Hinweis auf Zweck und Verantwortlichen). Das mag im privaten Umfeld wie eine Übertreibung wirken – ist aber aus rechtlicher Sicht durchaus ernst zu nehmen.

Unser Fazit:
Solange Sie als Hobbyfotograf ausschließlich privat und im familiären Kreis fotografieren, müssen Sie sich um die DSGVO keine Gedanken machen. Sobald aber eine Veröffentlichung oder Weitergabe über diesen Rahmen hinausgeht, ist Datenschutzrecht zu beachten – und damit auch die DSGVO.

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Was Gastgeber und Fotografen beachten sollten

Egal ob private Gartenparty oder festliche Hochzeitsfeier – wer eine Veranstaltung organisiert, sollte sich auch Gedanken über das Thema Fotorecht machen. Denn spätestens wenn ein Fotograf mit der Kamera durch den Raum läuft oder Bilder später geteilt werden, stellt sich die Frage: Wer darf was – und worauf muss geachtet werden?

Hier finden Sie die wichtigsten Punkte, die sowohl Gastgeber als auch Fotografen beachten sollten.

Einwilligungen richtig einholen: mündlich, schriftlich oder konkludent

Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) verlangt für die Veröffentlichung eines Fotos grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person. Dabei stellt sich häufig die Frage: In welcher Form muss diese Einwilligung eigentlich erfolgen?

Die Antwort: Es gibt keine gesetzliche Formvorgabe. Eine Einwilligung kann also sein:

  • mündlich, z. B.: „Klar, du kannst das posten.“
  • schriftlich, z. B. auf einem Formular oder in einer E-Mail.
  • konkludent (also durch schlüssiges Verhalten), z. B. wenn jemand bewusst in die Kamera lächelt und keine Einwände äußert.

Wichtig ist aber: Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und eindeutig sein. Wer z.B. gar nicht wusste, dass die Bilder später veröffentlicht werden sollen, hat auch nicht wirksam zugestimmt.

Unser Tipp: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich die Erlaubnis möglichst vor der Veröffentlichung und eindeutig einholen – am besten in schriftlicher Form, vor allem bei heiklen Motiven oder größeren Empfängerkreisen.

Hinweise im Vorfeld – Transparenz schafft Vertrauen

Gerade bei größeren privaten Feiern (z. B. Hochzeiten, Jubiläen) bietet es sich an, die Gäste schon vorab zu informieren, dass fotografiert oder gefilmt wird. Das kann z. B. so geschehen:

  • Auf der Einladung („Bitte beachten Sie, dass auf der Veranstaltung fotografiert wird.“)
  • Mit einem Hinweisschild am Eingang („Während der Veranstaltung werden Fotos gemacht. Wenn Sie nicht fotografiert werden möchten, sprechen Sie uns bitte an.“)

Ein solcher Hinweis schafft Transparenz – und ermöglicht es Gästen, sich bewusst dagegen zu entscheiden, auf Bildern zu erscheinen. Auch wenn dadurch keine formelle Einwilligung ersetzt wird, ist ein klarer Hinweis im Vorfeld ein wichtiger Schritt zur rechtssicheren Gestaltung.

Fotografen auf Honorarbasis – Vertragliche Klarstellungen sind Pflicht

Wenn Sie für Ihre Veranstaltung einen Fotografen engagieren, sollten Sie mit ihm nicht nur über die Zahl der Bilder oder den Preis sprechen – sondern auch über die Rechte an den Aufnahmen und den Umgang mit den Gästen. Wichtig ist insbesondere:

  • Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich? In der Regel sind das Sie als Veranstalter – nicht der Fotograf.
  • Darf der Fotograf die Bilder auch selbst verwenden? Etwa für seine Website oder als Referenz? Nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen!
  • Wie wird mit Löschwünschen umgegangen? Klären Sie vorab, wie lange die Bilder gespeichert werden und wer sie löschen kann.

Am besten ist es, wenn die wichtigsten Punkte in einem schriftlichen Vertrag oder einer Vereinbarung festgehalten werden. So gibt es später keine Missverständnisse – weder mit dem Fotografen noch mit den abgebildeten Gästen.

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Recht am eigenen Bild vs. Erinnerungsfoto – wie kann ein fairer Umgang gelingen?

Ein schönes Erinnerungsfoto von der Geburtstagsfeier, dem runden Hochzeitstag oder dem Wiedersehen mit alten Freunden ist für viele ein wertvoller Schatz. Doch genau solche Bilder können gleichzeitig in Konflikt mit dem Recht am eigenen Bild geraten – etwa wenn jemand mit dem Foto nicht einverstanden ist oder sich unvorteilhaft getroffen fühlt. Hier stellt sich die Frage: Wie lassen sich das Bedürfnis nach Erinnerungen und das Recht auf Privatsphäre miteinander vereinbaren?

Abwägung der Interessen: Erinnerungswert vs. Privatsphäre

In der rechtlichen Praxis kommt es häufig zu einer Abwägung zwischen dem Interesse des Fotografierenden und dem Interesse der abgebildeten Person.
Auf der einen Seite steht:

  • das berechtigte Bedürfnis, persönliche Momente festzuhalten,
  • der Erinnerungswert für Familie und Freunde,
  • der Wunsch, besondere Ereignisse zu dokumentieren.

Auf der anderen Seite steht:

  • das Recht jeder Person, selbst zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang sie abgebildet wird,
  • das Schutzbedürfnis vor unerwünschter Veröffentlichung, Bloßstellung oder Datenmissbrauch,
  • und das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch bei privaten Anlässen gilt.

Ergebnis: Wer fotografiert, sollte stets sensibel abwägen, ob die Aufnahme für alle Beteiligten in Ordnung ist – insbesondere bei Nahaufnahmen, Schnappschüssen in heiklen Momenten oder Bildern, die später öffentlich geteilt werden sollen.

Wie Sie Konflikte vermeiden

Ein fairer Umgang beginnt mit Kommunikation und Rücksichtnahme. Hier einige einfache, aber effektive Tipps zur Konfliktvermeidung:

  • Fragen Sie vor dem Fotografieren oder Veröffentlichen, ob die abgebildete Person einverstanden ist – vor allem bei Einzelportraits oder Nahaufnahmen.
  • Signalisieren Sie Offenheit: Weisen Sie darauf hin, wenn Fotos gemacht oder online gestellt werden sollen.
  • Respektieren Sie klare Signale oder Einwände – auch dann, wenn diese erst nachträglich geäußert werden.
  • Bieten Sie Lösungswege an, z. B. ein Bild zuzuschneiden, zu verpixeln oder ganz zu löschen.

Gerade bei Feiern mit vielen Gästen kann es hilfreich sein, eine Person zu benennen, die sich als „Fotoansprechpartner“ um Wünsche oder Bedenken kümmert.

Was tun, wenn jemand die Löschung verlangt?

Wenn eine Person mit einem Foto nicht einverstanden ist – etwa, weil sie es unvorteilhaft findet, nicht gewusst hat, dass es veröffentlicht wurde oder ihre Privatsphäre verletzt sieht –, hat sie ein Recht auf Löschung. Dieses kann sich sowohl aus dem Kunsturhebergesetz (§ 22 KUG) als auch aus der DSGVO (Art. 17 – Recht auf Löschung) ergeben.

Als Fotograf oder Veranstalter sollten Sie in diesem Fall:

  • schnell reagieren,
  • das betreffende Bild entfernen oder löschen,
  • und ggf. auch dafür sorgen, dass es bei Dritten gelöscht wird, wenn es dort verbreitet wurde (z. B. bei einem Cloud-Anbieter oder auf Social Media).

Wichtig: Kommt man der Löschaufforderung nicht nach, drohen rechtliche Schritte – etwa eine Abmahnung, ein Unterlassungsanspruch oder Schadensersatzforderungen.

Unser Tipp: Selbst wenn es formal keine Pflicht zur Löschung gäbe – in den meisten Fällen ist der klärende Dialog der bessere Weg. Das stärkt das Vertrauen und sorgt für ein gutes Miteinander – auch über das Event hinaus.

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Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen

Wer auf einer privaten Veranstaltung Fotos macht oder veröffentlicht, ohne dabei die Rechte der abgebildeten Personen zu beachten, riskiert mehr als nur ein schlechtes Gewissen. Denn Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild oder gegen die DSGVO können ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – zivilrechtlich, datenschutzrechtlich und in bestimmten Fällen sogar strafrechtlich.

Unterlassungsansprüche und Abmahnungen

Wird ein Foto ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht, kann die betroffene Person verlangen, dass die Verbreitung sofort unterlassen wird. Dieses Recht ergibt sich aus:

  • § 22 KUG (Veröffentlichung nur mit Einwilligung),
  • dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht,
  • oder der DSGVO, wenn personenbezogene Daten betroffen sind.

In der Praxis äußert sich das häufig durch eine Abmahnung – also eine formelle Aufforderung, das Bild zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, kann der Weg zum Gericht führen – mit entsprechenden Kostenrisiken.

Hinweis: Eine Abmahnung kann auch unter Freunden oder Bekannten ausgesprochen werden, wenn das Foto auf einer privaten Veranstaltung aufgenommen wurde. Das mag unangenehm sein – ist aber rechtlich zulässig.

Schadensersatz nach DSGVO?

Wer gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt – etwa, indem er personenbezogene Fotos ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht, muss unter Umständen Schadensersatz zahlen. Die rechtliche Grundlage dafür ist Artikel 82 DSGVO.

Der Schadensersatz kann dabei sowohl materielle Schäden (z. B. Anwaltskosten, Verdienstausfall) als auch immaterielle Schäden (z. B. Persönlichkeitsverletzung, seelische Belastung) umfassen. Die Höhe ist dabei nicht pauschal festgelegt und hängt vom Einzelfall ab. Gerichte in Deutschland erkennen mittlerweile auch geringfügige immaterielle Schäden an – etwa bei einem bloß kurzzeitig geposteten Foto ohne Einwilligung.

Gerade bei Bildern von Kindern, peinlichen Situationen oder weiter Verbreitung im Internet kann der Schadenersatzanspruch erheblich ausfallen.

Strafrechtliche Konsequenzen (§ 33 KUG)

In besonders schweren Fällen kann das unerlaubte Veröffentlichen von Fotos sogar eine Straftat darstellen. Nach § 33 Kunsturhebergesetz (KUG) macht sich strafbar, wer:

„entgegen den Vorschriften der §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“

Die Strafe kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Bild wissentlich und ohne Einwilligung veröffentlicht wurde und dabei nicht nur ein Bagatellfall vorliegt.

Noch schärfer wird es, wenn Bilder heimlich aufgenommen wurden und den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen – z. B. intime Aufnahmen im Schlafzimmer, Bad oder Krankenhaus. Dann kommt zusätzlich § 201a StGB ins Spiel, der empfindliche Strafen vorsieht – auch für das bloße Weitergeben oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.

Fazit: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte beim Fotografieren und Veröffentlichen stets Einwilligungen einholen, transparent kommunizieren und Löschwünsche respektieren. So lassen sich nicht nur Konflikte vermeiden, sondern auch rechtliche Risiken deutlich reduzieren.

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Fazit: Was Sie sich merken sollten

Private Feiern sind ein Ort der Freude, Begegnung und Erinnerung – und genau deshalb wird dort besonders gern zur Kamera gegriffen. Doch auch wenn das Fotografieren auf Geburtstagsfeiern, Hochzeiten oder anderen privaten Anlässen zum guten Ton gehört, sollten Sie die Rechte der abgebildeten Personen nicht aus dem Blick verlieren.

Denn: Nicht alles, was technisch möglich oder gesellschaftlich üblich ist, ist auch rechtlich erlaubt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an ein paar einfache Grundregeln halten.

Die wichtigsten Regeln in Kurzform:

  • Fotografieren ≠ Veröffentlichen: Nur weil ein Bild gemacht werden darf, darf es noch lange nicht veröffentlicht werden.
  • Einwilligung ist Pflicht: Für die Veröffentlichung erkennbarer Personen brauchen Sie grundsätzlich deren Zustimmung – am besten ausdrücklich.
  • DSGVO gilt nur außerhalb des rein privaten Bereichs: Wer Bilder ausschließlich im Familien- oder Freundeskreis verwendet, muss sich nicht mit Datenschutzregeln herumschlagen.
  • Kinder besonders schützen: Für Aufnahmen und Veröffentlichungen sind hier die Eltern zuständig – bei älteren Jugendlichen auch deren Zustimmung beachten.
  • Respekt und Rücksicht vermeiden Konflikte: Wenn jemand nicht fotografiert werden möchte, ist das zu akzeptieren – ohne Diskussion.

Checkliste für Veranstalter und Gäste:

Informieren Sie die Gäste im Vorfeld, wenn fotografiert wird (z. B. Einladung, Aufsteller am Eingang)
Holen Sie bei Einzelaufnahmen oder Portraits eine klare Zustimmung ein
Veröffentlichen Sie Fotos nur, wenn die abgebildeten Personen einverstanden sind
Achten Sie besonders auf Aufnahmen von Kindern hier ist Zurückhaltung oberstes Gebot
Beauftragen Sie Fotografen nur mit klaren vertraglichen Regelungen zur Bildnutzung
Reagieren Sie auf Löschwünsche schnell und kompromissbereit
Seien Sie im Zweifel zurückhaltend – kein Foto ist es wert, jemanden bloßzustellen

Empfehlung: Kommunikation statt Konfrontation

Viele Konflikte rund um das Fotorecht lassen sich durch offene und ehrliche Kommunikation ganz einfach vermeiden. Wenn alle Beteiligten wissen, was geplant ist, fühlen sie sich respektiert – und sind eher bereit, auch mit einer Veröffentlichung einverstanden zu sein. Wer fragt, signalisiert Respekt – und schafft die Grundlage für schöne Erinnerungsfotos ohne rechtlichen Ärger.

Ob als Gastgeber, Fotograf oder Gast: Ein sensibler und rücksichts­voller Umgang mit Bildern zahlt sich immer aus – menschlich und rechtlich.

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FAQ – Häufige Fragen zum Fotorecht bei privaten Veranstaltungen

Darf ich auf einer privaten Feier einfach so Fotos machen?

Nicht uneingeschränkt. Zwar dürfen Sie als Gast grundsätzlich Fotos für den privaten Gebrauch machen – aber nur, solange keine berechtigten Interessen der abgebildeten Personen verletzt werden. Wer nicht fotografiert werden möchte, dessen Wunsch ist zu respektieren.

Darf ich Fotos von der Feier einfach auf Social Media posten?

Nein – nicht ohne Zustimmung. Die Veröffentlichung von Fotos (z. B. auf Instagram, Facebook oder in einem WhatsApp-Status) ist rechtlich nicht mit dem Fotografieren gleichzusetzen. Sie benötigen dafür in der Regel die ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Personen.

Gilt ein Lächeln in die Kamera schon als Einwilligung zur Veröffentlichung?

Nicht unbedingt. Wer in die Kamera schaut oder posiert, stimmt vielleicht der Aufnahme, aber nicht automatisch der Veröffentlichung zu. Für eine rechtssichere Veröffentlichung ist eine konkrete Zustimmung zur Verbreitung notwendig.

Was muss ich beachten, wenn ich Kinder fotografieren möchte?

Besondere Vorsicht ist geboten. Für Fotos von Kindern benötigen Sie die Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Bei Jugendlichen ab etwa 14 Jahren ist zusätzlich deren eigene Einwilligung erforderlich. Ohne diese Zustimmung sollten Sie keine Bilder aufnehmen oder veröffentlichen.

Reicht ein Hinweis auf der Einladung wie „Es wird fotografiert“?

Ein solcher Hinweis ist eine gute Ergänzung, ersetzt aber nicht die individuelle Einwilligung für Nahaufnahmen oder Veröffentlichungen. Er dient vor allem der Transparenz und zeigt den Gästen, dass sie bei Bedarf widersprechen können.

Was gilt bei größeren WhatsApp-Gruppen oder Online-Galerien?

Sobald ein Bild in einem größeren oder nicht-privaten Kreis geteilt wird, liegt rechtlich gesehen eine Veröffentlichung vor. Auch in geschlossenen Gruppen (z. B. WhatsApp oder Signal) brauchen Sie die Zustimmung der abgebildeten Personen – insbesondere, wenn nicht nur enge Freunde oder Familienangehörige dabei sind.

Was passiert, wenn ich gegen das Recht am eigenen Bild verstoße?

Die betroffene Person kann Sie zur Unterlassung und Löschung auffordern – und im Ernstfall zivilrechtlich gegen Sie vorgehen (z. B. mit Abmahnung oder Klage). Unter Umständen sind sogar Schadensersatzforderungen nach DSGVO oder strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Greift die DSGVO auch bei privaten Feiern?

Nicht immer. Die DSGVO gilt nicht, wenn Sie Fotos ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke nutzen. Sobald Sie Bilder aber veröffentlichen oder einem größeren Empfängerkreis zugänglich machen, ist die DSGVO anwendbar – und Sie müssen die Rechte der Betroffenen beachten.

Darf ein beauftragter Fotograf die Bilder für seine Website nutzen?

Nur mit Zustimmung der abgebildeten Personen. Auch professionelle Fotografen dürfen Bilder nicht einfach zu Werbezwecken oder im Portfolio verwenden, wenn die Einwilligung der Gäste fehlt. Veranstalter sollten dies vorher vertraglich regeln.

Muss ich ein Bild löschen, wenn mich jemand darum bittet?

In vielen Fällen: Ja. Wer auf einem Foto erkennbar ist und keine Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt hat, kann die sofortige Löschung verlangen. Dies gilt besonders bei unangenehmen, kompromittierenden oder unerwünschten Aufnahmen.

Wie sichere ich mich als Gastgeber rechtlich ab?

  • Weisen Sie Ihre Gäste vorab darauf hin, dass fotografiert wird.
  • Holen Sie Einwilligungen ein – am besten vor Veröffentlichung.
  • Achten Sie besonders bei Kindern auf die Zustimmung der Eltern.
  • Vereinbaren Sie mit einem Fotografen klare Nutzungsrechte vertraglich.
  • Reagieren Sie auf Löschwünsche unverzüglich und freundlich.

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Die Frage, ob ein Vereinsmitglied ein Anrecht auf die Herausgabe der Mitgliederliste inklusive E-Mail-Adressen hat, ist nicht nur datenschutzrechtlich brisant, sondern berührt auc…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wenn ein Wirtschaftsverband erfolgreich einen Unterlassungstitel gegen ein Unternehmen erwirkt hat, ist das Verfahren in vielen Fällen nicht beendet. Häufig müssen Verstöße gegen…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Welt der medizinischen Werbung ist in den letzten Jahren zunehmend rechtlich durchdrungen worden. Besonders Begriffe mit starkem Marketingeffekt, wie etwa „Premium“, „Speziali…