Fotorecht bei öffentlichen Veranstaltungen – Das ist erlaubt

Ob Stadtfest oder Straßenparade im Freien: Bei öffentlichen Veranstaltungen wird heute fast durchgehend fotografiert – von professionellen Fotografen ebenso wie von privaten Besucherinnen und Besuchern. Die Bilder landen dann oft innerhalb von Sekunden auf Instagram, Facebook, TikTok oder in der WhatsApp-Gruppe. Doch was viele dabei nicht bedenken: Nicht jedes Bild darf ohne Weiteres aufgenommen oder gar veröffentlicht werden.
Sobald Personen auf Fotos erkennbar abgebildet sind, treten rechtliche Fragen auf – etwa zum Recht am eigenen Bild, zu datenschutzrechtlichen Vorgaben oder zum Hausrecht des Veranstalters. Wer ohne vorherige Einwilligung fotografiert oder Aufnahmen veröffentlicht, riskiert schnell eine Abmahnung, Schadensersatzforderungen oder sogar ein Bußgeld. Auf der anderen Seite dürfen Veranstalter nicht willkürlich jede Art von Fotografie verbieten.
Ein wichtiger Aspekt ist auch der Unterschied zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Veranstaltungen: Während bei einer geschlossenen Geburtstagsfeier strengere Regeln gelten, ist bei einem öffentlichen Stadtfest mehr erlaubt – aber auch nicht alles. Ebenso wichtig ist die Frage, ob jemand rein zufällig im Bild zu sehen ist oder gezielt abgelichtet wurde.
Warum ist das Thema für Sie relevant?
- Besucher wollen sich ungestört bewegen können – ohne Angst, ungewollt im Internet aufzutauchen.
- Fotografen möchten wissen, was sie dürfen – und was nicht.
- Veranstalter müssen ihre Informationspflichten erfüllen und Haftungsrisiken vermeiden.
- Medienvertreter fragen sich, in welchem Rahmen sie berichten dürfen.
Dieser Beitrag erklärt Ihnen klar und verständlich, was rechtlich beim Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern auf öffentlichen Veranstaltungen zu beachten ist – und zeigt Ihnen auch anhand praktischer Beispiele, wie Sie typische Stolperfallen vermeiden.
Öffentlich = fotografierbar? Der rechtliche Rahmen
DSGVO und Fotorecht – ein Spannungsverhältnis
Wer darf fotografieren? Rechte und Pflichten von Fotografen
Was gilt für die Veröffentlichung der Bilder?
Veranstalter in der Verantwortung
Was droht bei Verstößen?
Praxistipps für Fotografen, Veranstalter und Besucher
Fazit
FAQ – Häufige Fragen zum Fotorecht bei öffentlichen Veranstaltungen
Öffentlich = fotografierbar? Der rechtliche Rahmen
Viele Menschen gehen davon aus: Was öffentlich stattfindet, darf auch öffentlich fotografiert werden. Doch ganz so einfach ist es nicht. Zwar spielt es eine wichtige Rolle, ob eine Veranstaltung öffentlich oder nicht-öffentlich ist – aber allein dieser Umstand entscheidet noch lange nicht darüber, ob Fotos gemacht oder veröffentlicht werden dürfen. Es kommt auf den rechtlichen Rahmen an.
Was ist eine „öffentliche Veranstaltung“ im rechtlichen Sinne?
Eine Veranstaltung gilt dann als öffentlich, wenn jedermann Zutritt hat, also keine persönliche Einladung oder sonstige Zugangsbeschränkung besteht. Dazu zählen zum Beispiel:
- Stadtfeste
- Straßenumzüge (z. B. Karneval)
Wichtig: Auch wenn Eintritt gezahlt werden muss, kann es sich dennoch um eine öffentliche Veranstaltung handeln – solange der Veranstalter den Zutritt nicht auf einen geschlossenen Personenkreis beschränkt.
Abgrenzung zu privaten Events
Im Gegensatz dazu sind nicht-öffentliche Veranstaltungen typischerweise:
- Hochzeiten im Familienkreis
- Geburtstagsfeiern in gemieteten Räumen
- Vereinsversammlungen mit Einladungsliste
- Betriebsfeiern oder Schulveranstaltungen mit beschränktem Teilnehmerkreis
Hier entscheidet allein der Veranstalter, wer teilnehmen darf – unabhängig davon, ob der Ort öffentlich oder privat ist. Eine Geburtstagsfeier in einem öffentlich zugänglichen Lokal bleibt also dennoch privat, wenn der Veranstalter gezielt nur geladene Gäste einlässt.
Bedeutung für das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern
Ob eine Veranstaltung öffentlich oder privat ist, hat rechtliche Auswirkungen:
- Auf öffentlichen Veranstaltungen ist das Fotografieren grundsätzlich nicht verboten – allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass die Fotos auch veröffentlicht werden dürfen.
- Auf privaten Veranstaltungen entscheidet der Veranstalter, ob und wer fotografieren darf. Das Hausrecht kann genutzt werden, um Foto- oder Filmaufnahmen zu untersagen.
Besonders relevant wird die Abgrenzung bei der Frage, ob eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich ist – und ob Ausnahmen greifen (z. B. bei Versammlungen nach § 23 KUG). Auch für datenschutzrechtliche Fragen spielt die Öffentlichkeit der Veranstaltung eine wichtige Rolle, etwa bei der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO.
Kurz gesagt:
Öffentlich heißt nicht automatisch frei fotografierbar – aber es erweitert die rechtlichen Spielräume.
Das Kunsturhebergesetz (KUG) als zentrale Rechtsgrundlage
Wer Personen fotografiert oder solche Bilder veröffentlicht, sollte das Kunsturhebergesetz (KUG) kennen – denn es ist die wichtigste gesetzliche Grundlage im deutschen Fotorecht. Besonders bei Bildern von öffentlichen Veranstaltungen spielen § 22 und § 23 KUG eine zentrale Rolle.
§ 22 KUG: Der Grundsatz der Einwilligung
Grundsätzlich dürfen Bildnisse von Personen nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung veröffentlicht werden. Das regelt § 22 KUG:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Das bedeutet: Wer ein erkennbares Foto einer Person im Internet, in der Zeitung oder auf Social Media veröffentlicht, braucht vorher deren Zustimmung – egal, ob das Bild bei einer privaten oder öffentlichen Veranstaltung entstanden ist.
Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung in der Regel rechtswidrig und kann zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen oder Abmahnungen führen.
§ 23 KUG: Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen, in denen keine Einwilligung erforderlich ist. Diese finden sich in § 23 Abs. 1 KUG. Besonders praxisrelevant bei öffentlichen Veranstaltungen sind folgende Fallgruppen:
1. Personen der Zeitgeschichte
Abbildungen von Personen, die „im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses“ stehen – etwa Politiker, bekannte Künstler oder prominente Sportler – dürfen auch ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden. Dabei gilt: Je bekannter eine Person ist, desto eher wird sie als „Person der Zeitgeschichte“ angesehen.
Aber Vorsicht: Nicht jede Person auf einer Bühne ist automatisch eine Person der Zeitgeschichte. Der Begriff wird eng ausgelegt – insbesondere bei Privatpersonen, die zufällig ins Rampenlicht geraten.
2. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
Sehr bedeutsam für das Veranstaltungsrecht ist § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Danach dürfen Bilder von öffentlichen Aufzügen oder Versammlungen veröffentlicht werden, ohne dass jede einzelne abgebildete Person einwilligen muss.
Beispiele:
- Fotos einer Großdemo auf dem Marktplatz
- Zuschauerreihen bei einem öffentlichen Fußballspiel
- Menschenmengen bei einem Stadtfest oder Marathon
Wichtig ist, dass das Foto die Versammlung als solche zeigt und nicht einzelne Personen isoliert herausgreift.
3. Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
Auch wenn eine Person nicht im Mittelpunkt des Bildes steht, sondern eher zufällig mit aufgenommen wurde, liegt unter Umständen ein sogenanntes Beiwerk vor. Beispiel: Eine Besucherin läuft durchs Bild, während der Fotograf die Bühne aufnimmt.
In diesem Fall greift § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG – eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, sofern die abgebildete Person nicht der Fokus des Bildes ist.
4. Höheres Interesse der Kunst
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG dürfen auch Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn ein übergeordnetes künstlerisches Interesse besteht. Das gilt vor allem für Street Photography oder künstlerisch-dokumentarische Fotografie. Die Rechtsprechung legt diesen Ausnahmetatbestand aber sehr zurückhaltend aus.
Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Selbst wenn eine Ausnahme nach § 23 KUG vorliegt, dürfen die Bilder nicht gegen berechtigte Interessen der abgebildeten Person verstoßen (§ 23 Abs. 2 KUG). Maßgeblich ist hier das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt.
Das bedeutet konkret:
- Intime oder bloßstellende Aufnahmen sind tabu.
- Auch bei Massenveranstaltungen muss geprüft werden, wie prominent eine Person im Bild zu sehen ist.
- Die Veröffentlichung darf niemanden herabwürdigen, diskriminieren oder bloßstellen.
Fazit:
Das KUG bietet einen rechtlichen Rahmen, der das Persönlichkeitsrecht schützt, aber bei öffentlichen Veranstaltungen auch Raum für eine sachgerechte Berichterstattung und Fotodokumentation lässt. Entscheidend ist immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
DSGVO und Fotorecht – ein Spannungsverhältnis
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 herrscht große Unsicherheit darüber, wie sich das klassische Fotorecht nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) zur modernen Datenschutzgesetzgebung verhält. Gerade bei öffentlichen Veranstaltungen, bei denen viele Menschen fotografiert werden, stellt sich die Frage: Greift die DSGVO – und wenn ja, mit welchen Konsequenzen?
Wann sind Fotos personenbezogene Daten?
Ein Foto ist dann ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO, wenn darauf eine natürliche Person identifizierbar ist – sei es durch das Gesicht, durch Kleidung, Gestik, Tätowierungen oder den Kontext.
Das bedeutet:
- Ein Portraitfoto ist eindeutig personenbezogen.
- Auch bei Gruppenfotos oder Schnappschüssen kann eine Identifikation möglich sein – insbesondere im Zusammenhang mit Bildunterschriften oder Ortsangaben.
Sobald also Personen erkennbar abgebildet sind, greift grundsätzlich das Datenschutzrecht – und damit auch die Informations- und Rechenschaftspflichten der DSGVO.
Relevanz der DSGVO bei Fotos auf Veranstaltungen
Für Veranstalter, Fotografen und Medien bedeutet das:
Wer Fotos erstellt oder veröffentlicht, muss datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten.
Dazu zählen unter anderem:
- Transparenzpflichten nach Art. 13 DSGVO: Die betroffenen Personen müssen vor oder bei der Aufnahme darüber informiert werden, dass und zu welchem Zweck sie fotografiert werden.
- Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung: In der Regel ist eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erforderlich – oder es muss ein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) vorliegen.
- Widerspruchsrecht der Betroffenen: Personen können jederzeit verlangen, dass ihre Bilder gelöscht oder nicht veröffentlicht werden.
Verhältnis zwischen DSGVO und KUG
Hier wird es kompliziert: Die DSGVO ist eine EU-Verordnung und damit unmittelbar geltendes Recht, während das KUG nationales Gesetz ist. Die Frage lautet daher: Gilt bei Fotos nun das KUG oder die DSGVO – oder beides?
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass das KUG als „spezielle Regelung“ weiterhin anwendbar bleibt – zumindest für journalistische, künstlerische oder private Zwecke.
Entscheidend ist also der Zweck der Fotografie:
- Private und familiäre Zwecke (z. B. Urlaubsfotos, private Feiern): Die DSGVO findet hier gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c keine Anwendung.
- Journalistische und künstlerische Zwecke: Hier greift der sogenannte Medienprivileg (Art. 85 DSGVO), wodurch nationale Vorschriften wie das KUG vorrangig gelten können.
- Kommerzielle oder unternehmensbezogene Nutzung: Hier kommt die DSGVO voll zur Anwendung, z. B. bei Bildern für Werbezwecke oder PR-Maßnahmen von Unternehmen und Veranstaltern.
Praxisrelevanz bei Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern
Bei großen öffentlichen Events – etwa Stadtfesten– ist es in der Praxis kaum möglich, von jeder Person einzeln eine Einwilligung einzuholen. Daher kommen hier oft berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) als Rechtsgrundlage in Betracht.
Wichtig ist dann:
- Es muss eine Interessenabwägung erfolgen: Wie schwer wiegt das Interesse des Veranstalters an der Fotodokumentation im Vergleich zum Persönlichkeitsrecht der Betroffenen?
- Die Betroffenen müssen klar erkennbar informiert werden (z. B. durch Hinweisschilder, Durchsagen oder Hinweise in der Einladung).
- Aufnahmen sollten möglichst so gestaltet sein, dass Personen nicht bloßgestellt oder herausgehoben werden – sonst greift ggf. doch die Einwilligungspflicht.
Fazit:
Die DSGVO hat das Fotorecht komplizierter gemacht – aber nicht unmöglich. Wer sich an die Spielregeln hält, transparente Informationen bietet und sensible Bereiche meidet, kann auch weiterhin rechtssicher fotografieren und veröffentlichen. Das KUG bleibt dabei ein wichtiger Schutzmechanismus, insbesondere im Bereich von Kunst, Presse und Meinungsfreiheit.
Wer darf fotografieren? Rechte und Pflichten von Fotografen
Ob mit Profi-Ausrüstung oder Smartphone: Bei öffentlichen Veranstaltungen wird fotografiert, was das Zeug hält. Doch nicht jeder darf einfach drauflosknipsen. Entscheidend ist, wer fotografiert, wo fotografiert wird und ob der Veranstalter Einschränkungen gemacht hat.
Private Besucher vs. professionelle Fotografen
Grundsätzlich dürfen private Besucher auf öffentlichen Veranstaltungen Fotos machen – für den rein privaten Gebrauch (z. B. als Erinnerung oder zum Versenden an Freunde und Familie). Solche Aufnahmen sind durch die sogenannte Haushaltsausnahme gedeckt und fallen nicht unter die DSGVO (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).
Anders sieht es aus, wenn:
- die Fotos veröffentlicht werden (z. B. auf Instagram oder YouTube),
- die Aufnahmen kommerzielle Zwecke verfolgen (z. B. für Werbung),
- oder es sich um professionelle Fotografen handelt, die im Auftrag oder auf eigene Rechnung arbeiten.
In diesen Fällen gelten strengere Anforderungen, etwa die Beachtung von:
- Urheberrecht,
- Kunsturhebergesetz (KUG),
- DSGVO und
- vertraglichen Vorgaben des Veranstalters.
Hausrecht des Veranstalters und mögliche Einschränkungen
Der Veranstalter übt auf dem Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus – egal, ob die Veranstaltung auf einem öffentlichen Platz oder in einer Halle stattfindet. Das bedeutet: Er darf regeln, wer was fotografieren darf.
Typische Einschränkungen sind:
- Komplettes Fotoverbot
- Verbot von professioneller Ausrüstung (z. B. Spiegelreflexkameras, Stative)
- Verbot von Videoaufnahmen
- Verpflichtung, bestimmte Bereiche nicht zu fotografieren (z. B. Bühnenbereich, Sicherheitszonen)
Solche Einschränkungen sind rechtlich zulässig – müssen aber klar kommuniziert werden (z. B. in der Hausordnung, auf dem Ticket, durch Hinweisschilder oder in der Einladung).
Wer gegen das Hausrecht verstößt, kann des Geländes verwiesen oder rechtlich belangt werden – etwa wegen Vertragsverletzung oder Besitzstörung.
Fotoverbot durch AGB oder Hausordnung
Veranstalter können das Fotografieren auch vertraglich einschränken – zum Beispiel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die mit dem Kauf eines Tickets akzeptiert werden. So kann z. B. geregelt sein:
- dass keine Aufnahmen gemacht oder verbreitet werden dürfen,
- dass Bildrechte an den Veranstalter abgetreten werden müssen,
- oder dass Aufnahmen nur nach vorheriger Genehmigung zulässig sind.
Solche Regelungen sind grundsätzlich wirksam – allerdings nur, wenn sie transparent, verständlich und verhältnismäßig sind. Ein generelles Verbot jeder Art von Fotografie bei einem öffentlichen Stadtfest dürfte in vielen Fällen unverhältnismäßig sein.
Fazit:
Nicht jeder darf alles und überall fotografieren – auch nicht bei öffentlichen Veranstaltungen. Während private Besucher sich relativ frei bewegen können, gelten für professionelle Fotografen klare rechtliche und vertragliche Rahmenbedingungen. Der Veranstalter hat dabei viel Gestaltungsspielraum – muss seine Regeln aber klar kommunizieren und fair ausgestalten.
Was gilt für die Veröffentlichung der Bilder?
Fotos zu machen ist das eine – sie zu veröffentlichen das andere. Gerade im digitalen Zeitalter ist der Weg vom Event auf die Social-Media-Plattform oft nur ein Klick. Doch hier ist Vorsicht geboten: Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind, unterliegt strengen rechtlichen Regeln. Wer sich nicht daran hält, riskiert rechtliche Konsequenzen.
Veröffentlichen auf Social Media, in Presseartikeln oder auf Websites
Sobald ein Bild verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird – sei es auf Instagram, Facebook, TikTok, in einem Blog oder auf einer Firmenwebsite – spricht man rechtlich von einer Veröffentlichung. Das gilt auch für Presseveröffentlichungen und Werbematerialien.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie groß der Empfängerkreis ist. Auch ein öffentlich zugänglicher Facebook-Post kann eine rechtswidrige Veröffentlichung darstellen, wenn keine entsprechende Einwilligung vorliegt oder eine Ausnahme greift.
Einwilligung erforderlich? Wenn ja, wie muss sie aussehen?
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden – es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 23 KUG vor (z. B. Versammlung, Beiwerk, Person der Zeitgeschichte).
Eine Einwilligung sollte:
- freiwillig erfolgen,
- informiert sein (also den Zweck und Umfang der Veröffentlichung benennen),
- eindeutig formuliert sein (z. B. schriftlich, per Formular, digital über App oder Website),
- jederzeit widerrufbar sein.
In der Praxis empfiehlt sich bei geplanten Fotoveröffentlichungen – etwa durch Unternehmen oder Veranstalter – die Verwendung von Einwilligungsformularen oder Online-Checkboxen, ergänzt durch klare Hinweise vor Ort (z. B. durch Schilder oder Hinweise auf Tickets).
Für spontane Schnappschüsse von Privatpersonen auf Social Media gilt:
Wenn eine Person klar im Vordergrund steht und erkennbar ist, sollte vorher um Erlaubnis gefragt werden – im Zweifel lieber nicht posten.
Fallstricke bei Gruppenfotos
Gruppenfotos, etwa von Besuchern auf einem Festival oder Teilnehmern einer Demonstration, sind rechtlich besonders heikel.
- Wenn das Bild die Gruppe als Ganzes zeigt (z. B. die Menge vor der Bühne), kann § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG (Versammlungen) oder die Ausnahme des „Beiwerks“ greifen.
- Wenn einzelne Personen klar im Vordergrund stehen, könnte eine Einwilligung erforderlich sein – vor allem, wenn sie gut erkennbar sind und der Fokus des Bildes auf ihnen liegt.
- Je kleiner die Gruppe, desto eher ist von einem individuellen Persönlichkeitsrecht auszugehen – bei einem Gruppenfoto mit fünf Leuten etwa ist das Risiko deutlich höher als bei einem Bild von 500 Demonstrierenden.
Tipp: Bei geplanten Gruppenfotos (z. B. bei Vereins- oder Firmenveranstaltungen) empfiehlt sich, alle Beteiligten vorab schriftlich um Einwilligung zu bitten.
Besonderheiten bei Minderjährigen
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gilt ein erhöhter Schutz. Nach § 22 KUG ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, also in der Regel beider Elternteile.
Besonders streng wird dies bei:
- Kindergärten und Schulen,
- Sportvereinen,
- Freizeitcamps oder Ferienaktionen,
- öffentlichen Festen mit Kinderbeteiligung.
Auch wenn der Jugendliche selbst der Veröffentlichung zustimmt, reicht das rechtlich oft nicht aus, solange er noch minderjährig ist. Hier ist eine ausdrückliche Einwilligung durch die Eltern nötig. Bei älteren Jugendlichen kann im Einzelfall auch eine Mitentscheidung des Jugendlichen hinzukommen (Stichwort: „entwicklungsangemessene Einsichtsfähigkeit“).
Fazit:
Die Veröffentlichung von Personenfotos ist rechtlich deutlich strenger geregelt als die bloße Aufnahme. Wer Bilder online stellt oder anderweitig veröffentlicht, sollte immer prüfen, ob eine Einwilligung erforderlich ist – und ob eventuell besondere Schutzvorschriften greifen, z. B. bei Kindern oder bei Aufnahmen mit herabwürdigendem Charakter. Im Zweifel gilt: Lieber einmal zu viel fragen als später rechtlich belangt werden.
Veranstalter in der Verantwortung
Wer eine öffentliche Veranstaltung organisiert übernimmt nicht nur die logistische Planung, sondern trägt auch datenschutzrechtliche Verantwortung, wenn auf dem Event Fotos oder Videos entstehen. Besonders im Lichte der DSGVO kommt es auf transparente und wirksame Informations- und Schutzmaßnahmen an.
Informationspflichten im Sinne der DSGVO
Sobald Veranstalter selbst oder durch beauftragte Dritte Fotos oder Videos anfertigen lassen, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO vor. In solchen Fällen verpflichtet Art. 13 DSGVO dazu, die Betroffenen vor oder zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung umfassend zu informieren.
Die Informationen müssen insbesondere beinhalten:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Zwecke der Verarbeitung (z. B. Dokumentation, Werbung)
- Rechtsgrundlage der Verarbeitung (z. B. Einwilligung oder berechtigtes Interesse)
- Dauer der Speicherung
- Hinweise auf Betroffenenrechte (z. B. Auskunft, Widerspruch, Löschung)
- Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden)
Diese Pflicht trifft nicht nur große Unternehmen – auch Vereine, Schulen oder kleinere Veranstalter sind hiervon betroffen, wenn sie Bildaufnahmen planen oder anfertigen lassen.
Umgang mit Hinweisschildern und Datenschutzerklärungen
In der Praxis können Informationspflichten nicht immer individuell erfüllt werden – etwa bei größeren Events mit vielen hundert oder tausend Besuchern. Hier greifen pragmatische Lösungen, z. B.:
- Hinweisschilder am Eingang oder auf dem Gelände, aus denen klar hervorgeht, dass Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden
- Ergänzende QR-Codes oder Links, über die Besucher auf eine ausführliche Datenschutzerklärung zugreifen können
- Hinweise in Flyern, auf Eintrittskarten oder im Online-Ticketverkauf
- Durchsagen oder Moderatorentexte, die auf das Fotografieren hinweisen
Wichtig: Die Hinweise müssen leicht zugänglich, verständlich und rechtzeitig erfolgen – idealerweise vor Betreten des Veranstaltungsbereichs. Ein unauffälliger Aushang irgendwo in der Ecke genügt rechtlich nicht.
Technisch-organisatorische Maßnahmen (z. B. markierte Fotobereiche)
Neben den rechtlichen Hinweisen können Veranstalter auch praktische Schutzmaßnahmen ergreifen, um datenschutzrechtlichen Pflichten gerecht zu werden und Konflikte zu vermeiden. Dazu zählen zum Beispiel:
- Markierte Fotozonen, in denen gezielt Aufnahmen gemacht werden dürfen – Besucher wissen so, worauf sie sich einlassen
- „Nicht-Fotobereiche“ oder Ruhezonen, die sensiblere Besucher schützen
- Farbliche Armbänder oder Namensschilder, mit denen Besucher selbst signalisieren können, ob sie fotografiert werden möchten
- Schulung des Personals (z. B. Security, Fotografen), damit diese sensibel mit Fotoverboten und Rückfragen umgehen
Solche Maßnahmen sind nicht nur rechtlich sinnvoll, sondern stärken auch das Vertrauen der Besucher in die Organisation – und vermeiden unnötige Beschwerden oder juristische Auseinandersetzungen im Nachhinein.
Fazit:
Veranstalter sind keine stillen Beobachter, wenn es ums Fotografieren geht – sie sind rechtlich verantwortlich. Mit klaren Hinweisen, technischen Maßnahmen und datenschutzkonformer Kommunikation können sie rechtssicher handeln und zugleich den Wünschen der Besucher gerecht werden.
Was droht bei Verstößen?
Wer bei öffentlichen Veranstaltungen Fotos macht oder veröffentlicht, ohne die rechtlichen Vorgaben zu beachten, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dabei drohen nicht nur zivilrechtliche Ansprüche durch betroffene Personen, sondern auch datenschutzrechtliche Sanktionen durch Behörden.
Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz
Die häufigste Folge bei unzulässiger Bildveröffentlichung ist die Abmahnung durch die abgebildete Person oder deren anwaltlichen Vertreter. Diese enthält meist:
- die Aufforderung zur Unterlassung,
- die Forderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und
- die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme.
Kommt es zum Rechtsstreit, kann die betroffene Person zusätzlich Schadensersatz verlangen – etwa bei Rufschädigung, bloßstellenden Bildern oder unerwünschter Veröffentlichung im Internet. Die Gerichte berücksichtigen dabei Faktoren wie:
- Reichweite der Veröffentlichung,
- Kontext des Bildes,
- Grad der Persönlichkeitsverletzung.
In besonders schwerwiegenden Fällen sind Schmerzensgeldbeträge im vierstelligen Bereich keine Seltenheit.
DSGVO-Geldbußen bei fehlender Information oder Einwilligung
Verstoßen Veranstalter oder Fotografen gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO, drohen Verfahren durch die Datenschutzbehörden. Relevante Pflichtverletzungen sind unter anderem:
- keine oder unzureichende Information der Betroffenen (Art. 13 DSGVO),
- fehlende oder unzulässige Einwilligung bei Veröffentlichung,
- keine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung,
- keine Reaktion auf Widersprüche oder Löschverlangen.
Die DSGVO sieht hierfür empfindliche Geldbußen vor:
Bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – wobei kleine Veranstalter in der Praxis natürlich mit deutlich geringeren, aber dennoch schmerzhaften Bußgeldern rechnen müssen.
Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 1004 BGB analog
Neben dem KUG und der DSGVO schützt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 Grundgesetz vor unzulässigen Fotoveröffentlichungen. Wer gegen dieses Recht verstößt, kann nach § 1004 BGB analog zur Unterlassung verpflichtet werden – vergleichbar mit einem „besitzstörenden Eingriff“.
Auch in diesem Zusammenhang sind Unterlassungsklagen, einstweilige Verfügungen und Geldentschädigungen denkbar – insbesondere bei:
- entstellenden oder herabwürdigenden Darstellungen,
- Veröffentlichungen in sensiblen Kontexten (z. B. Krankheit, Trauer, Nacktheit),
- „viralen“ Verbreitungen auf Social Media gegen den Willen der Betroffenen.
Fazit:
Verstöße gegen das Fotorecht sind keine Lappalie. Sie können erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben – von Abmahnungen und Gerichtsverfahren bis hin zu Bußgeldern durch Behörden. Wer sicher gehen will, sollte vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob die abgebildete Person erkennbar ist, eine Ausnahme greift oder eine Einwilligung vorliegt.
Praxistipps für Fotografen, Veranstalter und Besucher
Das Fotorecht bei öffentlichen Veranstaltungen ist komplex – aber mit ein paar klaren Regeln lassen sich die häufigsten Probleme vermeiden. Ob Sie selbst fotografieren, eine Veranstaltung organisieren oder einfach nur teilnehmen: Die folgenden Tipps helfen Ihnen dabei, rechtliche Fallstricke zu umgehen und unnötigen Ärger zu vermeiden.
Was darf ich – was sollte ich lieber lassen?
Für private Besucher und Hobbyfotografen gilt:
✔ Fotos für den rein privaten Gebrauch (z. B. zur Erinnerung) sind in der Regel unproblematisch.
✔ Fotos von Bühnen, Attraktionen oder der Gesamtatmosphäre (z. B. Menschenmenge auf einem Stadtfest) sind meist erlaubt.
✘ Einzelaufnahmen fremder Personen, insbesondere in Nahaufnahme, sollten nur mit deren Zustimmung gemacht und nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden.
✘ Aufnahmen in sensiblen Momenten (z. B. bei Konflikten, Notfällen oder betrunkener Stimmung) sind besonders kritisch.
Für professionelle Fotografen gilt:
✔ Prüfen Sie vorab, ob Sie eine Akkreditierung oder Genehmigung benötigen.
✔ Beachten Sie mögliche Einschränkungen durch das Hausrecht des Veranstalters.
✔ Informieren Sie sich über die geplante Verwendung der Bilder – und sichern Sie sich ggf. schriftliche Einwilligungen.
✘ Vermeiden Sie Aufnahmen, bei denen einzelne Personen bloßgestellt oder gegen ihren Willen abgelichtet werden.
Checkliste für Veranstalter zur rechtssicheren Fotodokumentation
✅ Planung: Schon im Vorfeld klären, ob und zu welchem Zweck Bilder gemacht werden sollen (z. B. PR, Social Media, Vereinsarchiv).
✅ Informationspflichten erfüllen:
– Deutliche Hinweisschilder am Eingang und auf dem Gelände aufstellen
– Datenschutzerklärung bereitstellen (per Aushang, QR-Code oder Website)
✅ Hausrecht ausüben: In AGB, Ticketbedingungen oder Hausordnung regeln, ob und wie fotografiert werden darf.
✅ Sensibilisierung des Personals: Fotografen, Security und Helfer sollten wissen, worauf es rechtlich ankommt.
✅ Fotofreie Bereiche: Rückzugszonen für Menschen schaffen, die nicht fotografiert werden möchten.
✅ Einwilligungen einholen – vor allem bei gezielten Portraits, Gruppenbildern oder Minderjährigen.
✅ Auf Widersprüche reagieren: Besucher müssen eine Möglichkeit haben, die Verwendung ihrer Bilder abzulehnen.
Verhaltenstipps für Besucher, die nicht fotografiert werden wollen
🔸 Halten Sie sich möglichst in Bereichen auf, in denen keine gezielte Fotografie stattfindet (z. B. Randzonen, Nicht-Foto-Bereiche).
🔸 Sprechen Sie Fotografen direkt und freundlich an, wenn Sie nicht fotografiert werden möchten – in den meisten Fällen wird darauf Rücksicht genommen.
🔸 Tragen Sie auffällige Signale, wenn vom Veranstalter vorgesehen (z. B. Armband, Button, Aufkleber mit "Bitte nicht fotografieren").
🔸 Widersprechen Sie aktiv, wenn Sie nachträglich ein Bild entdecken, auf dem Sie abgebildet sind – sei es im Internet, in Broschüren oder Presseberichten.
🔸 Kontaktieren Sie den Veranstalter oder Fotografen schriftlich, wenn Sie eine Entfernung verlangen möchten – am besten mit Screenshot und genauer Angabe der Fundstelle.
Fazit:
Ein rücksichtsvolles Miteinander, klare Kommunikation und etwas rechtliches Grundverständnis reichen oft aus, um das Thema „Fotorecht bei Veranstaltungen“ sicher und entspannt zu meistern. Wer sich vorbereitet, schützt nicht nur sich selbst – sondern sorgt auch für ein respektvolles und rechtlich sauberes Veranstaltungserlebnis für alle.
Fazit
Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen ist erlaubt – aber nicht grenzenlos. Sobald Menschen im Bild zu erkennen sind, treten Persönlichkeitsrechte und datenschutzrechtliche Vorgaben auf den Plan. Das Kunsturhebergesetz (KUG) und die DSGVO geben dabei den rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen sich Veranstalter, Fotografen und Besucher bewegen müssen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Wer Fotos veröffentlichen möchte, braucht in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Personen – es sei denn, es greift eine Ausnahme (§ 23 KUG).
- Veranstalter müssen Besucher transparent informieren, wenn sie Bild- oder Videoaufnahmen anfertigen oder anfertigen lassen.
- Die DSGVO ergänzt das klassische Fotorecht und stellt zusätzliche Anforderungen, etwa an Einwilligung, Informationspflichten und technische Schutzmaßnahmen.
- Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen, Schadensersatz – und bei Verstößen gegen die DSGVO sogar empfindliche Bußgelder.
- Wer nicht fotografiert werden möchte, hat das Recht auf Widerspruch – und sollte dies auch klar kommunizieren.
Unsere Empfehlung:
Ob als Veranstalter, Fotograf oder Besucher – setzen Sie im Zweifel lieber auf Transparenz und Rücksichtnahme, statt rechtliche Risiken einzugehen. Vorsicht ist besser als Nachsicht. Denn ein gutes Event lebt nicht nur von schönen Bildern, sondern auch vom respektvollen Umgang miteinander.
FAQ – Häufige Fragen zum Fotorecht bei öffentlichen Veranstaltungen
Darf ich auf einem öffentlichen Fest einfach Fotos machen?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie auf einer öffentlichen Veranstaltung Fotos machen – für den privaten Gebrauch. Sobald Sie die Bilder aber veröffentlichen (z. B. auf Social Media), müssen Sie sicherstellen, dass Sie entweder eine Einwilligung der abgebildeten Personen haben oder dass eine gesetzliche Ausnahme nach § 23 KUG greift.
Darf ich Fotos von fremden Menschen auf Instagram posten?
Nur mit Einwilligung – oder wenn die Person als „Beiwerk“ zu einem größeren Motiv erscheint (z. B. Menschenmenge auf einem Stadtfest). Sobald eine Person klar erkennbar im Mittelpunkt steht, benötigen Sie deren Zustimmung, bevor Sie das Bild veröffentlichen.
Was ist der Unterschied zwischen Fotografieren und Veröffentlichen?
Das Fotografieren an sich ist meist unproblematisch, vor allem im öffentlichen Raum. Die Veröffentlichung eines Bildes – z. B. online, in Broschüren oder Presseberichten – ist rechtlich deutlich strenger geregelt. Hier gelten die Regeln des Kunsturhebergesetzes (KUG) und ggf. der DSGVO.
Was ist „Beiwerk“ im Sinne des Fotorechts?
Von „Beiwerk“ spricht man, wenn eine Person zufällig und nicht im Fokus des Bildes zu sehen ist – etwa als Teil einer Menschenmenge oder im Hintergrund einer Landschaftsaufnahme. In solchen Fällen ist keine Einwilligung erforderlich (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).
Darf ich Kinder auf Veranstaltungen fotografieren und die Bilder veröffentlichen?
Nein, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Kinder stehen unter besonderem rechtlichem Schutz. Selbst bei harmlos erscheinenden Aufnahmen ist bei Minderjährigen immer besondere Vorsicht geboten.
Welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen?
Je nach Art und Schwere des Verstoßes können folgende Konsequenzen drohen:
- Abmahnung und Unterlassungsforderung
- Schadensersatz und ggf. Geldentschädigung
- Bußgelder durch Datenschutzbehörden (nach DSGVO)
- Verfügungen zur Löschung von Bildern oder Sperrung von Veröffentlichungen
Muss ich auf einer Veranstaltung auf das Fotografieren hinweisen?
Ja – wenn Sie als Veranstalter oder Fotograf tätig sind und geplant Bilder anfertigen und verwenden, müssen Sie Ihre Gäste gemäß Art. 13 DSGVO darüber informieren. Das kann z. B. durch Hinweisschilder, AGB, Website-Texte oder QR-Codes erfolgen.
Kann der Veranstalter das Fotografieren verbieten?
Ja, der Veranstalter übt das Hausrecht aus und kann Regeln für das Fotografieren festlegen – etwa durch Hinweise auf Tickets, AGB oder Schilder vor Ort. Bei Verstößen droht ggf. der Ausschluss von der Veranstaltung oder eine Vertragsverletzung.
Brauche ich eine Akkreditierung, um professionell fotografieren zu dürfen?
Oft ja – vor allem bei Presse-, Sport- oder Kulturveranstaltungen. Der Veranstalter kann den Zutritt für Fotografen beschränken und das Fotografieren an eine Akkreditierung oder einen Fotopass knüpfen. Die Bedingungen dazu regelt in der Regel der Veranstalter selbst.
Wie kann ich mich wehren, wenn ich unerlaubt fotografiert oder veröffentlicht wurde?
Sie können sich auf Ihr Recht am eigenen Bild berufen. Die typischen Schritte sind:
- Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen
- Aufforderung zur Löschung und Unterlassung
- Abmahnung durch einen Anwalt
- Geltendmachung von Schadensersatz oder Unterlassungsklage
Auch ein Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzbehörde ist möglich, wenn gegen DSGVO-Vorgaben verstoßen wurde.
Wie kann ich zeigen, dass ich nicht fotografiert werden möchte?
Am besten sprechen Sie den Fotografen freundlich direkt an. Viele Veranstalter bieten inzwischen Signalmethoden an, z. B.:
- Armbänder in bestimmter Farbe
- Buttons oder Aufkleber mit „Bitte nicht fotografieren“
- markierte Ruhezonen auf dem Gelände
Als Besucher haben Sie außerdem das Recht, jederzeit die Löschung oder Nichtverwendung Ihrer Abbildung zu verlangen.
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