Fotorecht bei Konzerten: Was ist erlaubt, was nicht?

Ein Konzertbesuch ist für viele Menschen ein ganz besonderes Erlebnis: die Atmosphäre, die Musik, das Licht, das Gemeinschaftsgefühl – all das möchte man am liebsten für immer festhalten. Kein Wunder also, dass bei Live-Auftritten von Stars oder Newcomern die Smartphones zücken, Kameras klicken und Videos entstehen, die später in WhatsApp-Gruppen, auf Instagram oder TikTok landen.
Doch so verständlich dieses Bedürfnis auch ist: Wer auf Konzerten fotografiert oder filmt – egal ob den Künstler, die Bühne oder das Publikum – bewegt sich schnell im rechtlichen Graubereich. Denn längst nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt. Urheberrecht, das „Recht am eigenen Bild“ und das Hausrecht des Veranstalters spielen hier eine zentrale Rolle – und werden in der Praxis häufig unterschätzt.
Besonders brisant: Während beim Sport die Aufnahmen meist dem Geschehen auf dem Spielfeld gelten, steht bei Konzerten oft der einzelne Künstler oder das Publikum im Fokus. Die rechtlichen Maßstäbe unterscheiden sich daher in wichtigen Punkten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie bei Konzerten rechtlich beachten müssen, wenn Sie fotografieren oder filmen möchten. Wir zeigen Ihnen, welche Rechte Künstler, Veranstalter und Besucher haben – und was Ihnen droht, wenn Sie gegen geltende Regeln verstoßen. So sind Sie für das nächste Live-Event bestens vorbereitet.
Darf ich bei Konzerten überhaupt fotografieren oder filmen?
Wie sieht es mit Fotos und Videos von den Künstlern aus?
Was ist mit Aufnahmen vom Publikum und anderen Besuchern?
Social Media, YouTube & Co.: Darf ich Konzertbilder und -videos online posten?
Künstler, Veranstalter und Sicherheitsdienste: Wer darf was mit den Aufnahmen tun?
Wie sieht es mit professionellen Fotografen und Pressevertretern aus?
Was droht bei einem Verstoß gegen das Fotorecht auf Konzerten?
Fazit: Was Sie sich merken sollten
FAQ – Die häufigsten Fragen zum Thema Fotorecht bei Konzerten
Darf ich bei Konzerten überhaupt fotografieren oder filmen?
Viele Konzertbesucher gehen ganz selbstverständlich davon aus, dass sie während der Veranstaltung Fotos machen oder kurze Videos drehen dürfen – schließlich haben sie ein Ticket gekauft. Doch dieser Irrglaube kann rechtliche Folgen haben. Ob und in welchem Umfang das Fotografieren und Filmen bei einem Konzert erlaubt ist, hängt vor allem vom Hausrecht des Veranstalters ab.
Das Hausrecht: Der Veranstalter bestimmt die Spielregeln
Wenn Sie ein Konzert besuchen, betreten Sie privates Gelände – auch dann, wenn es sich um eine große Halle, ein Stadion oder ein Freigelände handelt. Der Veranstalter übt dort das sogenannte Hausrecht aus. Er kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen Foto- oder Videoaufnahmen erlaubt sind.
In der Praxis machen viele Veranstalter von diesem Recht Gebrauch. Es kommt nicht selten vor, dass auf dem Ticket oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht:
„Bild- und Tonaufnahmen sind nicht gestattet“ oder „Das Mitführen von professionellem Foto- und Filmequipment ist untersagt“.
Private vs. gewerbliche Nutzung: Ein großer Unterschied
Rechtlich wird dabei häufig zwischen zwei Fällen unterschieden:
- Private Aufnahmen: Wer lediglich ein paar Erinnerungsfotos mit dem Handy für den privaten Gebrauch macht, wird in der Regel geduldet – sofern es keine ausdrücklichen Verbote gibt.
- Gewerbliche oder öffentliche Nutzung: Wer die Bilder oder Videos später veröffentlicht, z. B. auf YouTube, Instagram oder einer Website, bewegt sich auf deutlich dünnerem Eis. Solche Verwendungen sind meist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters und ggf. des Künstlers zulässig. Gleiches gilt für professionelle Fotografen, Blogger oder Influencer, die mit ihren Inhalten Geld verdienen.
Die Zweckbestimmung der Aufnahme ist also entscheidend: Nicht die Kamera an sich, sondern die geplante Nutzung macht den Unterschied.
Was steht in den AGB? – Ein Blick lohnt sich
Die meisten Veranstalter regeln das Thema in ihren AGB. Diese finden sich oft auf der Website des Ticketanbieters oder auf der Rückseite des Tickets. Dort können sowohl das Fotografieren als auch das Filmen ganz oder teilweise untersagt werden. Häufig enthalten diese Klauseln Formulierungen wie:
- „Das Mitführen von Spiegelreflexkameras, Videokameras oder sonstigem professionellen Equipment ist verboten.“
- „Bild- und Tonaufnahmen sind ausschließlich für den privaten Gebrauch zulässig.“
Mit dem Kauf des Tickets und dem Betreten des Geländes erklären Sie sich in der Regel mit diesen Regeln einverstanden – auch wenn Sie sie vorher gar nicht gelesen haben.
Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß?
Wer gegen solche Vorgaben verstößt, muss mit Konsequenzen rechnen:
- Verweis vom Gelände: Das Sicherheitspersonal ist berechtigt, Sie vom Konzert auszuschließen. Ihr Ticketpreis wird dabei in der Regel nicht erstattet.
- Löschen der Aufnahmen: In der Praxis kommt es auch vor, dass Sicherheitskräfte verlangen, dass Aufnahmen gelöscht werden. Ob das zulässig ist, ist rechtlich umstritten – mehr dazu in einem späteren Abschnitt.
- Geräteentzug: In Extremfällen kann auch das Mitführen verbotener Geräte dazu führen, dass Kameras oder andere Aufnahmegeräte konfisziert oder verwahrt werden.
- Zivilrechtliche Folgen: Werden Aufnahmen später ohne Genehmigung veröffentlicht, drohen Unterlassungsansprüche, Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
Wie sieht es mit Fotos und Videos von den Künstlern aus?
Auf Konzerten steht meist der Künstler im Mittelpunkt – sei es ein weltbekannter Superstar oder eine regionale Band. Viele Besucher zücken daher ihr Smartphone, um den Auftritt festzuhalten. Doch dabei stellt sich eine entscheidende rechtliche Frage: Darf man Künstler einfach so fotografieren oder filmen?
Grundsatz: Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG)
Grundsätzlich gilt in Deutschland das Recht am eigenen Bild, das im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt ist. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Das bedeutet: Auch Künstler auf der Bühne genießen grundsätzlich Schutz. Sie müssen – wie jeder andere Mensch – nicht hinnehmen, dass Aufnahmen von ihnen einfach veröffentlicht werden. Das bloße Fotografieren für den Privatgebrauch fällt noch nicht unter das „Verbreiten“ – das Hochladen auf Social Media hingegen schon.
Ausnahme: Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
Eine wichtige Ausnahme vom Einwilligungserfordernis sieht § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor: Personen der Zeitgeschichte dürfen auch ohne Zustimmung abgebildet werden, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Künstler, insbesondere bekannte Musiker, gelten in der Regel als solche Personen – zumindest während des öffentlichen Auftritts auf der Bühne. Es ist also grundsätzlich erlaubt, sie zu fotografieren oder zu filmen und diese Aufnahmen zu veröffentlichen, sofern sie im Kontext des Auftritts stehen und keine berechtigten Interessen verletzt werden.
Aber: Grenzen des Ausnahmetatbestands (§ 23 Abs. 2 KUG)
Selbst wenn jemand als Person der Zeitgeschichte gilt, darf das Persönlichkeitsrecht nicht unbeachtet bleiben. § 23 Abs. 2 KUG schützt die abgebildete Person nämlich vor entwürdigenden, unvorteilhaften oder bloßstellenden Darstellungen. Das kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Künstler z. B.
- in einem unvorteilhaften Moment fotografiert wird,
- sich in einer privaten Situation befindet (z. B. Backstage oder nach dem Konzert),
- oder bewusst keine Aufnahmen wünscht und dies deutlich macht.
In solchen Fällen überwiegt das Persönlichkeitsrecht – die Aufnahme oder deren Veröffentlichung kann unzulässig sein.
Fazit
Auch bei Künstlern gilt: Nicht jede Aufnahme ist erlaubt. Wer Fotos oder Videos eines Künstlers online stellen will, sollte sich fragen:
- Handelt es sich um eine Szene von öffentlichem Interesse?
- Wird der Künstler in einer normalen, neutralen Bühnensituation gezeigt?
- Oder könnte die Aufnahme entwürdigend, peinlich oder bloßstellend wirken?
Nur wenn diese Fragen rechtlich sauber beantwortet sind, ist eine Veröffentlichung zulässig.
Was ist mit Aufnahmen vom Publikum und anderen Besuchern?
Beim Blick ins Publikum werden Erinnerungen geschaffen – emotionale Szenen, jubelnde Fans, strahlende Gesichter. Doch während der Fokus beim Konzert oft auf der Bühne liegt, geraten auch andere Besucher schnell ins Bild. Das wirft eine zentrale Frage auf: Darf man das Publikum einfach so fotografieren oder filmen?
Grundsatz: Jeder hat ein Recht am eigenen Bild
Das sogenannte Recht am eigenen Bild schützt nicht nur Prominente oder Künstler, sondern jeden Menschen. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Das gilt auch für Konzertbesucher – egal ob sie zufällig oder gezielt aufgenommen werden.
Wer also das Publikum fotografiert oder filmt und die Aufnahmen später veröffentlicht (z. B. auf Instagram oder YouTube), läuft rechtlich Gefahr, Persönlichkeitsrechte zu verletzen – es sei denn, es greift eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen.
Problematisch: Menschenmengen und zufällige Abbildungen
In der Praxis lässt sich kaum vermeiden, dass bei Konzertaufnahmen auch andere Besucher mit aufs Bild kommen. Besonders heikel wird es dann, wenn einzelne Personen deutlich erkennbar und identifizierbar sind – sei es durch Nähe zur Kamera, besondere Kleidung oder auffälliges Verhalten.
Auch wenn diese Personen nicht das Hauptmotiv der Aufnahme sind, bleibt ihr Persönlichkeitsrecht betroffen. Gerade bei Nahaufnahmen ist daher Vorsicht geboten.
Ausnahmen: Beiwerk und Veranstaltungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG)
Das Kunsturhebergesetz kennt zwei zentrale Ausnahmen, die Aufnahmen ohne Einwilligung rechtfertigen können:
1. Beiwerk (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
Wenn Personen nur „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind, bedarf es keiner Einwilligung. Entscheidend ist, dass die Personen nicht im Mittelpunkt der Aufnahme stehen und auch weggelassen werden könnten, ohne dass sich der Bildinhalt wesentlich verändert.
Beispiel: Ein Foto von der leuchtenden Bühne, auf dem am Rand schemenhaft ein Teil des Publikums zu sehen ist.
2. Bildnisse von Versammlungen oder Veranstaltungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Werden Personen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen aufgenommen, dürfen diese Aufnahmen veröffentlicht werden – sofern nicht das individuelle Interesse des Einzelnen überwiegt.
Ein Konzert fällt grundsätzlich unter diesen Ausnahmetatbestand. Aber: Auch hier gilt eine Einschränkung. Wenn z. B. eine einzelne Person aus der Menge hervorgehoben wird, oder das Bild entwürdigend ist (z. B. betrunkene oder verletzte Personen), kann das Persönlichkeitsrecht überwiegen – und die Veröffentlichung wird unzulässig.
Tipps für rechtssichere Bilder vom Publikum
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie beim Fotografieren und Veröffentlichen von Konzertbildern einige Grundregeln beachten:
- Weitwinkel statt Nahaufnahme: Halten Sie Abstand zur Menge, sodass einzelne Gesichter nicht klar erkennbar sind.
- Unkenntlich machen: Verwenden Sie Unschärfe oder verpixeln Sie Gesichter bei nahen Aufnahmen.
- Fokus auf die Bühne: Wenn das Publikum nur im Hintergrund sichtbar ist, steigt die Chance, dass es sich um „Beiwerk“ handelt.
- Keine entwürdigenden Szenen: Achten Sie darauf, dass niemand lächerlich, hilflos oder bloßgestellt erscheint.
- Keine Einzelpersonen im Mittelpunkt ohne Einwilligung – vor allem bei Portraits oder Selfies mit Fremden im Hintergrund.
Social Media, YouTube & Co.: Darf ich Konzertbilder und -videos online posten?
Viele Konzertbesucher möchten besondere Momente nicht nur für sich selbst festhalten, sondern auch mit anderen teilen – sei es auf Instagram, TikTok, YouTube oder in der WhatsApp-Gruppe. Doch genau hier wird es juristisch heikel: Das Posten von Konzertfotos und -videos ist rechtlich etwas völlig anderes als deren bloße Anfertigung.
Wichtiger Unterschied: Veröffentlichung ist nicht gleich Aufnahme
Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis: Nur weil Sie ein Foto oder Video auf einem Konzert machen durften, bedeutet das noch lange nicht, dass Sie dieses Material auch veröffentlichen dürfen. Während das Fotografieren häufig (zumindest in gewissem Umfang) geduldet wird, greifen bei der Verbreitung oder öffentlichen Zurverfügungstellung ganz andere rechtliche Maßstäbe.
Sobald Sie ein Konzertbild oder -video online stellen – also öffentlich zugänglich machen –, betreten Sie eine neue rechtliche Ebene. Hier kommen gleich mehrere Schutzrechte ins Spiel.
Das Urheberrecht des Künstlers – mehr als nur Musik
Künstler haben nicht nur ein Persönlichkeitsrecht, sondern sind in vielen Fällen urheberrechtlich geschützt. Besonders relevant sind folgende Aspekte:
- Die Musik selbst ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
- Auch die Bühnenshow, Choreographien, Lichtkonzepte oder Live-Inszenierungen können urheberrechtlich geschützt sein – insbesondere bei aufwendig produzierten Shows.
- Ton- und Bildaufnahmen von solchen Darbietungen sind ohne Zustimmung in der Regel nicht veröffentlichungsfähig.
Das bedeutet: Wer z. B. einen kurzen Clip der Liveshow eines bekannten Künstlers mit Musiktonspur auf TikTok oder YouTube hochlädt, kann gegen mehrere Schutzrechte gleichzeitig verstoßen.
Achtung bei Musik: GEMA, Leistungsschutzrechte & Co.
Ein weiterer Stolperstein: Die öffentliche Verbreitung von Musik – selbst in kleinen Ausschnitten – ist in Deutschland lizenzpflichtig. Die Verwertungsrechte liegen oft bei der GEMA oder bei anderen Rechteverwertungsgesellschaften.
Wenn Sie z. B. einen Konzertmitschnitt auf YouTube hochladen, der auch nur wenige Sekunden Musik enthält, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis des Rechteinhabers. Sonst drohen:
- Sperrung oder Löschung des Videos durch YouTube,
- Verwarnungen (Strikes), die zum Verlust des Accounts führen können,
- und unter Umständen sogar rechtliche Schritte, wie Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen.
Auch sogenannte Leistungsschutzrechte spielen eine Rolle: Diese schützen z. B. die Darbietung eines Musikers oder die Tonaufnahme selbst – unabhängig vom Urheberrecht des eigentlichen Musikstücks.
Was droht bei unerlaubter Veröffentlichung?
Die Konsequenzen einer Veröffentlichung ohne ausreichende Rechte können erheblich sein:
- Abmahnungen durch Künstler, Veranstalter, Rechteinhaber oder Agenturen,
- Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafen,
- Schadensersatzforderungen, etwa bei kommerzieller Nutzung,
- und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Verfolgung wegen Urheberrechtsverletzung (§ 106 UrhG).
Hinzu kommt: Auch Plattformen wie YouTube oder Instagram sind durch automatisierte Systeme (z. B. Content-ID) in der Lage, urheberrechtsverletzende Inhalte schnell zu erkennen und zu sperren – mit teils drastischen Folgen für Ihr Profil.
Fazit: Teilen ja, aber mit Augenmaß
Wer Konzertaufnahmen online veröffentlichen möchte, sollte unbedingt vorher prüfen:
- Liegt die Zustimmung des Veranstalters und des Künstlers vor?
- Ist urheberrechtlich geschützte Musik enthalten?
- Wurden fremde Personen (Publikum) mit aufgenommen und sind erkennbar?
Im Zweifel gilt: Lieber verzichten oder das Material nur im privaten Kreis teilen. Denn das Internet vergisst nichts – aber das Urheberrecht leider auch nicht.
Künstler, Veranstalter und Sicherheitsdienste: Wer darf was mit den Aufnahmen tun?
Auf vielen Konzerten finden sich Hinweisschilder oder Durchsagen wie: „Foto- und Videoaufnahmen verboten“ oder „Das Mitführen von professionellen Kameras ist untersagt“. Doch wer darf das eigentlich bestimmen – und wie weit reichen die Befugnisse von Veranstaltern, Künstlern und Sicherheitspersonal in der Praxis?
Dürfen Künstler das Filmen untersagen?
Ja – aber nur im Zusammenspiel mit dem Veranstalter. Künstler können nicht in eigenem Namen das Fotografieren oder Filmen verbieten. Sie sind auf das Hausrecht des Veranstalters angewiesen, um ihre Vorgaben durchzusetzen.
In der Praxis läuft es meist so ab: Der Künstler äußert seine Wünsche vorab gegenüber dem Veranstalter – dieser wiederum trifft entsprechende Regelungen in den AGB, auf den Tickets oder durch Hinweise vor Ort. Das kann z. B. bedeuten:
- generelles Verbot von Video- und Tonaufnahmen,
- Einschränkungen auf bestimmte Bereiche (z. B. „keine Aufnahmen in den ersten drei Songs“),
- Verbot professionellen Equipments.
Besonders bei internationalen Stars ist das keine Seltenheit: Manche lassen z. B. Smartphones am Eingang mit Stickern überkleben oder sogar in versiegelten Taschen verwahren.
Dürfen Geräte kontrolliert werden? Was ist erlaubt?
Sicherheitskräfte dürfen auf Grundlage des Hausrechts durchaus Gerätekontrollen durchführen – z. B. um zu prüfen, ob verbotene Gegenstände mitgeführt werden. Das betrifft vor allem:
- Spiegelreflexkameras,
- Zoomobjektive,
- Audioaufnahmegeräte,
- oder Drohnen.
Was sie aber nicht dürfen, ist, ohne Ihre Zustimmung:
- Ihr Smartphone durchsuchen,
- Bilder oder Videos kontrollieren,
- oder gar Dateien löschen.
Solche Maßnahmen greifen tief in Ihre Privatsphäre ein und sind nur mit Ihrer freiwilligen Einwilligung zulässig – oder aufgrund besonderer rechtlicher Befugnisse (etwa durch Polizei oder Staatsanwaltschaft), die das Sicherheitspersonal in der Regel nicht hat.
Dürfen Sicherheitskräfte Aufnahmen löschen lassen?
Die rechtliche Antwort ist eindeutig: Nein. Sicherheitsdienste haben keine hoheitlichen Befugnisse, Inhalte auf privaten Geräten zu löschen. Selbst wenn gegen Aufnahmeverbote verstoßen wurde, dürfen sie:
- Sie des Geländes verweisen,
- Ihr Gerät nur mit Ihrer Zustimmung „sichten“,
- aber niemals eigenmächtig Aufnahmen löschen.
Ein solches Vorgehen wäre ein Eingriff in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie in Ihre informationelle Selbstbestimmung. Nur die Polizei dürfte unter sehr engen Voraussetzungen z. B. im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr Geräte durchsuchen oder Inhalte sichern – aber eben nicht das private Sicherheitspersonal.
DSGVO-Aspekte bei Bildmaterial durch Dritte
Nicht nur das KUG, sondern auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann eine Rolle spielen – vor allem dann, wenn Aufnahmen personenbezogene Daten enthalten und nicht ausschließlich im privaten oder familiären Kontext verarbeitet werden.
Beispiel: Wenn der Veranstalter oder ein beauftragter Fotograf systematisch das Publikum fotografiert, um die Bilder später zu Werbezwecken zu nutzen, handelt es sich um eine datenverarbeitende Maßnahme im Sinne der DSGVO. Dann sind u. a. folgende Pflichten zu beachten:
- Informationspflichten (Art. 13 DSGVO),
- Widerspruchsrechte der Betroffenen (Art. 21 DSGVO),
- ggf. Einwilligungen, wenn die Aufnahme nicht durch berechtigte Interessen gedeckt ist.
Auch für Besucher kann die DSGVO relevant werden: Wer Konzertaufnahmen mit erkennbaren Personen online veröffentlicht – etwa bei TikTok oder YouTube – verarbeitet personenbezogene Daten und ist unter Umständen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze verpflichtet.
Fazit
Künstler und Veranstalter können über das Hausrecht viele Regeln aufstellen – und diese auch durchsetzen lassen. Doch bei Eingriffen in Ihre Geräte oder Daten gelten klare rechtliche Grenzen. Besucher müssen sich zwar an das geltende Aufnahmeverbot halten – müssen aber nicht jede Maßnahme des Sicherheitspersonals dulden.
Wie sieht es mit professionellen Fotografen und Pressevertretern aus?
Nicht nur Konzertbesucher möchten besondere Momente festhalten – auch Pressefotografen, professionelle Bildagenturen oder Influencer mit Kamera sind regelmäßig bei Konzerten anzutreffen. Doch für sie gelten besondere Regeln – und nicht selten bewegen sich vor allem sogenannte Content Creators in einer rechtlichen Grauzone.
Akkreditierung: Voraussetzung für professionelle Aufnahmen
Wer beruflich fotografieren oder filmen möchte, benötigt in aller Regel eine Akkreditierung durch den Veranstalter oder die Künstleragentur. Diese Berechtigung ist zwingend erforderlich, wenn:
- die Bilder für redaktionelle Zwecke genutzt werden sollen (z. B. Bericht in einer Zeitung),
- eine kommerzielle Verwertung geplant ist (z. B. Verkauf an Bildagenturen),
- oder das Material für Social Media-Kanäle mit Reichweite bestimmt ist.
Die Akkreditierung erfolgt meist schriftlich und kann bestimmte Einschränkungen enthalten:
- nur Aufnahmen während der ersten drei Songs,
- nur von bestimmten Positionen aus (z. B. Fotograben),
- Veröffentlichung nur mit Nennung des Urhebers oder Copyright-Vermerk.
Ohne Akkreditierung dürfen professionelle Fotografen nicht einfach in den Zuschauerbereich, um dort hochwertige Bilder zu machen. Das würde gegen das Hausrecht und ggf. auch gegen Urheberrechte verstoßen – und kann ernsthafte rechtliche Folgen haben.
Privat vs. beruflich: Eine wichtige Unterscheidung
Entscheidend ist, ob das Fotografieren oder Filmen privaten oder gewerblichen Zwecken dient:
- Wer für sich selbst oder sein privates Archiv Bilder macht, unterliegt in erster Linie den allgemeinen Regeln (Hausrecht, KUG, DSGVO).
- Wer allerdings mit seinen Aufnahmen Geld verdient oder diese öffentlich vermarktet, handelt nicht mehr rein privat – auch wenn nur ein Handy verwendet wird.
Selbst eine nicht monetarisierte Veröffentlichung auf YouTube oder Instagram kann als „öffentlich“ und damit nicht mehr privat gelten – insbesondere, wenn Reichweite oder Werbepartner involviert sind.
Rechtliche Grauzone: „Content Creators“ & semiprofessionelle Fotografen
Die Gruppe der Content Creators, Influencer oder semiprofessionellen Fotografen bewegt sich oft zwischen privatem Interesse und gewerblicher Tätigkeit – und ist deshalb juristisch besonders schwer einzuordnen.
Beispiel:
Eine Person mit 50.000 Followern auf Instagram filmt ein Konzert mit dem Smartphone und postet eine Story mit Hashtag des Veranstalters. Ist das noch privat – oder schon Werbung?
Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab:
- Wird mit dem Content Geld verdient? (z. B. über Kooperationen, Produktplatzierungen)
- Gibt es eine erkennbare redaktionelle oder werbliche Absicht?
- Wurde die Veröffentlichung mit dem Veranstalter abgestimmt?
Ohne Akkreditierung oder schriftliche Genehmigung ist eine solche Nutzung regelmäßig nicht zulässig – und kann urheberrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fazit
Professionelle oder semiprofessionelle Aufnahmen sind auf Konzerten nicht ohne Weiteres erlaubt – selbst dann nicht, wenn sie mit einem Handy gemacht werden. Wer gewerblich tätig ist oder Inhalte veröffentlichen will, braucht in der Regel eine Akkreditierung und klare Nutzungsrechte.
Wer ohne Genehmigung aufnimmt und veröffentlicht, riskiert:
- einen Verweis vom Veranstaltungsgelände,
- Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen,
- oder sogar Schadensersatzforderungen.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Fotorecht auf Konzerten?
Ob aus Unwissenheit oder Ignoranz: Wer sich nicht an die rechtlichen Vorgaben beim Fotografieren und Filmen auf Konzerten hält, muss mit spürbaren Konsequenzen rechnen – sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich. Besonders in Zeiten von Social Media und automatischer Rechteüberwachung nehmen Veranstalter, Künstler und Rechteinhaber Verstöße sehr ernst.
Hausverbot, Geräteentzug und Datenlöschung – was Veranstalter tun dürfen
Veranstalter üben auf dem Konzertgelände das Hausrecht aus. Dieses erlaubt ihnen, bestimmte Verhaltensregeln aufzustellen – etwa ein Verbot von Aufnahmen – und Verstöße entsprechend zu sanktionieren. Häufige Maßnahmen sind:
- Hausverbot oder Verweis vom Veranstaltungsgelände: Wer gegen ein Aufnahmeverbot verstößt, kann ohne Rückerstattung des Eintrittspreises des Konzerts verwiesen werden.
- Verwarnung durch Sicherheitsdienste: Auch mündliche Hinweise oder Ermahnungen sind zulässig.
- Temporäre Verwahrung von Geräten: In Einzelfällen können verbotene Kameras oder Aufnahmegeräte für die Dauer der Veranstaltung gesichert werden – allerdings nicht durchsucht oder dauerhaft einbehalten werden.
- Datenlöschung auf dem Gerät: Eine Löschung von Fotos oder Videos durch Dritte (z. B. Sicherheitspersonal) ist rechtlich unzulässig. Das wäre ein Eingriff in Ihr Eigentum und Ihre informationelle Selbstbestimmung – und könnte selbst rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Zivilrechtliche Risiken: Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz
Wer Aufnahmen – insbesondere Videos mit Musik oder identifizierbaren Personen – veröffentlicht, ohne die erforderlichen Rechte einzuholen, riskiert zivilrechtliche Maßnahmen:
- Abmahnung: Rechteinhaber (z. B. Künstler, Fotografen oder Veranstalter) können Sie anwaltlich abmahnen lassen. Sie werden dann zur Unterlassung und meist auch zur Kostenübernahme verpflichtet.
- Unterlassungserklärung: Mit der Abmahnung ist regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Bei späterem Verstoß drohen hohe Vertragsstrafen.
- Schadensersatzforderungen: Wer mit der Veröffentlichung von Bildern oder Videos Persönlichkeitsrechte verletzt oder urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzt, kann auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Je nach Einzelfall kann dies mehrere hundert bis tausende Euro ausmachen.
Strafrechtliche Risiken: Heimliche Aufnahmen nach § 201a StGB
Neben zivilrechtlichen Konsequenzen kann in bestimmten Fällen sogar Strafrecht eine Rolle spielen – vor allem dann, wenn heimlich gefilmt oder fotografiert wird.
Nach § 201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) macht sich strafbar, wer unbefugt:
- Bilder von einer anderen Person in einer Wohnung oder geschützten Räumlichkeit anfertigt,
- oder Aufnahmen macht, die die Hilflosigkeit der abgebildeten Person zur Schau stellen (z. B. bewusstlose Konzertbesucher),
- oder solche Bilder verbreitet oder zugänglich macht.
Zwar findet ein Konzert üblicherweise nicht in einer geschützten Privatsphäre statt, doch die Strafnorm greift immer dann, wenn ein besonders intimer Bereich betroffen ist – etwa in einem Backstage-Bereich oder bei Aufnahmen betrunkener oder verletzter Besucher.
In solchen Fällen drohen:
- Geldstrafen,
- und in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.
Fazit
Wer gegen das Fotorecht auf Konzerten verstößt, setzt sich nicht nur dem Risiko aus, das Event vorzeitig verlassen zu müssen, sondern auch zivil- und strafrechtlichen Sanktionen. Besonders gefährlich wird es, wenn Sie Aufnahmen online stellen – denn dort ist die Rechtsverletzung öffentlich und nachvollziehbar.
Deshalb gilt: Informieren Sie sich vor dem Konzert über die Regeln – und verzichten Sie im Zweifel lieber auf das Posten von Inhalten, bei denen Sie nicht sicher sind, ob Sie dürfen.
Fazit: Was Sie sich merken sollten
Ob spontane Handybilder oder aufwendig produzierte Konzertvideos – das Fotografieren und Filmen bei Konzerten ist ein emotionales, aber auch rechtlich sensibles Thema. Wer sich nicht auskennt, riskiert schnell Konflikte mit dem Veranstalter, dem Künstler oder sogar rechtliche Konsequenzen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
✅ Der Veranstalter hat das Hausrecht und kann das Fotografieren oder Filmen vollständig oder teilweise verbieten.
✅ Künstler haben ein Recht am eigenen Bild, auch wenn sie unter bestimmten Umständen als „Personen der Zeitgeschichte“ gelten.
✅ Das Publikum darf nicht ohne Weiteres aufgenommen und veröffentlicht werden – es sei denn, es handelt sich um Beiwerk oder eine Großveranstaltung im Sinne des § 23 KUG.
✅ Veröffentlichung ist nicht gleich Aufnahme: Wer Konzertbilder oder -videos online stellt, braucht ggf. Nutzungsrechte, Einwilligungen und darf keine Urheberrechte verletzen.
✅ Sicherheitsdienste dürfen Geräte kontrollieren, aber keine Inhalte durchsuchen oder löschen.
✅ Professionelle und semiprofessionelle Fotografen benötigen eine Akkreditierung – bei Missachtung drohen zivilrechtliche Schritte.
✅ Strafrechtlich relevant wird es bei heimlichen oder entwürdigenden Aufnahmen, insbesondere im Sinne von § 201a StGB.
Unsere Empfehlungen:
Für Konzertbesucher:
Lesen Sie vorab die Ticket-AGB und achten Sie auf Hinweise vor Ort. Machen Sie lieber nur Aufnahmen für den privaten Gebrauch – und stellen Sie keine Aufnahmen online, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie das dürfen.
Für Fotografen und Content Creators:
Lassen Sie sich akkreditieren und halten Sie sich an die vereinbarten Rahmenbedingungen. Auch bei nicht-kommerzieller Veröffentlichung kann eine Genehmigung erforderlich sein.
Für Veranstalter und Künstler:
Formulieren Sie klare Regeln in den AGB und kommunizieren Sie Ihre Vorgaben sichtbar – z. B. durch Hinweise auf dem Ticket, Plakaten oder Durchsagen vor Ort. Bei Verstößen setzen Sie konsequent, aber rechtlich sauber Ihr Hausrecht durch.
FAQ – Die häufigsten Fragen zum Thema Fotorecht bei Konzerten
Darf ich mein Handy rausholen und filmen?
Grundsätzlich ja – sofern der Veranstalter es nicht ausdrücklich verboten hat. Viele Veranstalter erlauben private Handyaufnahmen, andere untersagen sie vollständig. Die Regeln finden Sie meist in den AGB, auf dem Ticket oder durch Hinweise vor Ort. Professionelles Equipment ist fast immer untersagt.
Muss ich mit einer Anzeige rechnen, wenn ich ein Konzertfoto online teile?
Nicht automatisch – aber Sie können abgemahnt werden oder sogar Schadensersatz zahlen müssen, wenn Sie dabei Rechte verletzen. Das betrifft vor allem:
- das Urheberrecht (z. B. Musik im Hintergrund eines Videos),
- das Recht am eigenen Bild (z. B. deutlich erkennbare andere Personen),
- das Hausrecht (z. B. wenn Veröffentlichungen untersagt waren).
Im Zweifel: Erst fragen, dann posten.
Was darf die Security mit meinem Handy machen?
Die Sicherheitskräfte dürfen Sie auf Aufnahmeverbote hinweisen und bei Verstößen des Geländes verweisen. Nicht erlaubt ist:
- das eigenmächtige Durchsuchen Ihres Handys,
- das Löschen von Aufnahmen,
- oder das Erzwingen der Herausgabe des Geräts.
Das wäre ein Eingriff in Ihre Privatsphäre. Nur die Polizei darf solche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ergreifen.
Gelten für Open-Airs andere Regeln als in Hallen?
Nein – rechtlich macht es keinen Unterschied, ob das Konzert unter freiem Himmel oder in einer Halle stattfindet. Entscheidend ist immer das Hausrecht des Veranstalters und ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Bei Open-Airs sind aber Zufallsaufnahmen vom Publikum häufiger – was das Thema „Beiwerk“ und § 23 KUG relevant macht.
Darf ich andere Konzertbesucher fotografieren oder filmen?
Nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung – oder wenn sie nicht erkennbar und nur als Beiwerk abgebildet sind. Wer erkennbar ins Bild gesetzt wird, hat ein Recht am eigenen Bild. Eine Veröffentlichung ohne Zustimmung ist rechtswidrig.
Ich bin Influencer – darf ich Konzertvideos auf Instagram posten?
Nicht ohne Erlaubnis. Auch wenn Sie „nur“ ein Handy nutzen, gelten für Sie gewerbliche Maßstäbe, sobald Sie Ihre Inhalte monetarisieren oder im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit veröffentlichen. In diesem Fall brauchen Sie eine Akkreditierung oder die Einwilligung des Veranstalters und ggf. des Künstlers.
Ist es legal, wenn ich den Auftritt mitschneide und später auf YouTube hochlade?
In der Regel: Nein. Konzertmitschnitte enthalten fast immer urheberrechtlich geschützte Musik und Darbietungen. Ohne entsprechende Lizenzen oder Genehmigungen begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung – mit möglichen Abmahnungen, Sperrungen oder Schadensersatzforderungen.
Was kann passieren, wenn ich gegen die Foto- oder Filmregeln verstoße?
Sie müssen je nach Einzelfall mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Verweis vom Gelände,
- Sicherstellung der Ausrüstung während des Konzerts,
- Abmahnung durch Rechteinhaber,
- Unterlassungs- oder Schadensersatzforderungen,
- im Extremfall sogar eine Strafanzeige (z. B. bei heimlichen oder entwürdigenden Aufnahmen nach § 201a StGB).
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