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Fotorecht bei Jugendfreizeiten: Was ist erlaubt – und was nicht?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Lagerfeuerromantik, spannende Ausflüge, unvergessliche Gemeinschaftsmomente: Jugendfreizeiten gehören für viele Kinder und Jugendliche zu den schönsten Erinnerungen ihrer Kindheit. Und natürlich soll all das auch festgehalten werden – am liebsten mit Fotos oder kurzen Videos, die später gezeigt, geteilt und vielleicht sogar veröffentlicht werden. Doch genau hier wird es heikel.

Was für Eltern, Betreuer oder Veranstalter zunächst wie eine harmlose Dokumentation wirkt, kann rechtlich schnell zum Problem werden. Denn sobald Menschen – insbesondere Minderjährige – fotografiert oder gefilmt werden, greifen gleich mehrere rechtliche Schutzvorschriften. Dabei steht nicht nur das klassische Recht am eigenen Bild im Raum, sondern auch datenschutzrechtliche Bestimmungen aus der DSGVO.

Zugleich bewegt sich das Thema in einem Spannungsfeld zwischen berechtigtem Interesse an Öffentlichkeitsarbeit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts junger Menschen. Denn Kinder und Jugendliche gelten als besonders schutzbedürftig – sowohl im Datenschutzrecht als auch im allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Anforderungen an eine rechtmäßige Fotoaufnahme und Veröffentlichung sind daher besonders hoch.

In diesem Beitrag erfahren Sie,

  • wann und unter welchen Bedingungen Fotos bei Jugendfreizeiten gemacht werden dürfen,
  • wessen Einwilligung erforderlich ist,
  • welche Regeln für die Veröffentlichung gelten,
  • was bei Verstößen droht
    und
  • wie Sie rechtssicher und verantwortungsvoll mit dem Thema umgehen.

Damit Sie sich ganz auf das konzentrieren können, worum es bei einer Jugendfreizeit wirklich geht: Gemeinschaft erleben – ohne rechtliches Risiko.

 

Übersicht:

Fotos und Videos: Was sagt das Gesetz?
Zustimmung ist Pflicht – aber von wem?
Gruppenfotos und Situationen aus dem Freizeitalltag
Veröffentlichung im Internet und auf Social Media
Auftragsverhältnisse: Wenn Betreuer oder Fotografen Fotos machen
Widerruf der Einwilligung: Und dann?
Was bei Verstößen droht
Praxistipps für rechtssicheres Fotografieren auf Jugendfreizeiten
Fazit: Erinnerung ja – aber mit rechtlichem Feingefühl
Häufige Fragen (FAQ) zum Fotorecht bei Jugendfreizeiten
Muster Einwilligungserklärung

 

 

Fotos und Videos: Was sagt das Gesetz?

Wer Fotos oder Videos von Teilnehmern einer Jugendfreizeit anfertigt, betritt rechtlich gesehen kein rechtsfreies Terrain – ganz im Gegenteil. Bereits das Aufnehmen eines Bildes stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, das nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Noch strenger sind die Anforderungen, wenn die Bilder veröffentlicht oder online geteilt werden sollen. Drei zentrale Rechtsbereiche sind hier von Bedeutung: das Kunsturhebergesetz (KUG), das Grundgesetz (GG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

1. Das Kunsturhebergesetz: Ohne Einwilligung geht fast nichts

Das KUG ist die wichtigste nationale Regelung, wenn es um das Anfertigen und Veröffentlichen von Personenfotos geht.
Besonders relevant sind hier zwei Vorschriften:

  • § 22 KUG bestimmt:
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
  • § 23 KUG regelt einige Ausnahmen, etwa wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt oder das Bild nur ein Beiwerk zu einer Landschafts- oder Stadtaufnahme ist. Auch bei Versammlungen oder öffentlichen Veranstaltungen kann eine Veröffentlichung ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig sein.

Aber:
Eine Jugendfreizeit ist in der Regel keine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Gesetzes, sondern ein geschlossener Rahmen. Die Kinder und Jugendlichen nehmen freiwillig teil, ohne zu erwarten, dass Fotos von ihnen veröffentlicht werden. Damit ist klar: Eine Einwilligung ist grundsätzlich erforderlich.

2. Das Grundgesetz: Schutz der Persönlichkeit geht vor

Neben dem KUG schützt auch das Grundgesetz (GG) das Recht jedes Einzelnen am eigenen Bild. Das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus

Insbesondere bei Fotos, die in einem privaten oder sensiblen Zusammenhang entstanden sind – etwa beim Umziehen, Schlafen oder in emotionalen Momenten – kann bereits das bloße Fotografieren ohne Einwilligung eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung darstellen.

Für Minderjährige gilt dabei: Je jünger das Kind, desto stärker ist sein Schutz.

3. Die DSGVO: Datenschutz gilt auch für Kinderfotos

Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist das Thema noch komplexer geworden. Denn seit Mai 2018 gilt:
Jedes Foto einer identifizierbaren Person ist eine „personenbezogene Datenverarbeitung“.

Das heißt konkret:

  • Das Fotografieren selbst gilt schon als Erhebung personenbezogener Daten.
  • Die Speicherung, Weitergabe oder Veröffentlichung stellen weitere Verarbeitungsschritte dar, die datenschutzrechtlich zulässig sein müssen.

Gerade bei Minderjährigen ist die Einwilligung besonders streng geregelt:

  • Bei Kindern unter 16 Jahren ist in der Regel die Einwilligung der Eltern erforderlich (Art. 8 DSGVO).
  • Die Einwilligung muss informiert, freiwillig und nachweisbar sein.
  • Sie kann jederzeit widerrufen werden.

Zudem sind Jugendfreizeitveranstalter nach der DSGVO verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Das bedeutet: Sie müssen die Einhaltung der DSGVO sicherstellen und im Zweifelsfall auch nachweisen können, dass eine gültige Einwilligung vorlag.

Zwischenfazit:
Das bloße Knipsen von Erinnerungsfotos auf einer Freizeit mag harmlos erscheinen – rechtlich ist es das nicht. Ohne die nötige Einwilligung riskieren Sie einen Verstoß gegen Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Und da es sich um Minderjährige handelt, gelten besonders strenge Anforderungen.

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Zustimmung ist Pflicht – aber von wem?

Dass Fotos auf Jugendfreizeiten grundsätzlich nur mit Zustimmung gemacht und veröffentlicht werden dürfen, haben wir bereits geklärt. Doch wer genau muss eigentlich zustimmen – und wie sieht eine rechtlich sichere Einwilligung überhaupt aus? Gerade bei minderjährigen Teilnehmern ist das kein bloßer Formalismus, sondern eine Frage der rechtlichen Absicherung für Veranstalter und Betreuer.

1. Einwilligung bei minderjährigen Teilnehmern

Minderjährige gelten rechtlich als eingeschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Sie können nur dann wirksam in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten – also auch in das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotos – einwilligen, wenn sie die Tragweite der Entscheidung verstehen. Ob das der Fall ist, hängt vom Alter und der individuellen Reife des Kindes oder Jugendlichen ab.

In der Praxis gilt:

  • Ab 14 Jahren kann man Jugendlichen grundsätzlich zutrauen, eine eigene Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos zu erteilen – zusätzlich zur Zustimmung der Eltern.
  • Unter 14 Jahren ist dagegen regelmäßig die alleinige Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Besonderheit bei Kindern unter 14 Jahren

Bei jüngeren Kindern geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie die möglichen Konsequenzen einer Veröffentlichung – etwa im Internet – noch nicht vollständig überblicken können. Daher ist deren Einwilligung alleine nicht wirksam.

Das bedeutet konkret:

  • Bei Teilnehmern unter 14 Jahren müssen beide Elternteile zustimmen, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
  • Die Einwilligung sollte sich nicht nur auf das Fotografieren, sondern ausdrücklich auch auf die Veröffentlichung beziehen – zum Beispiel auf der Homepage des Veranstalters oder in sozialen Netzwerken.

3. Rolle und Verantwortung der Erziehungsberechtigten

Eltern tragen die rechtliche Verantwortung für ihre minderjährigen Kinder. Daraus ergibt sich:

  • Sie müssen umfassend informiert werden, bevor sie ihre Zustimmung geben.
  • Die Einwilligung muss freiwillig, spezifisch und informiert erfolgen – pauschale Klauseln wie „Ich bin mit Fotos grundsätzlich einverstanden“ reichen nicht aus.
  • Wichtig ist auch, klar zu kommunizieren, in welchem Rahmen die Bilder verwendet werden (z.B. nur für die interne Bildergalerie oder auch für Social Media).

Zudem haben Eltern das Recht, eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen – etwa dann, wenn sie mit der Art der Verwendung im Nachhinein nicht einverstanden sind.

4. Schriftliche vs. mündliche Einwilligung – was ist rechtssicher?

Rein theoretisch ist auch eine mündliche Zustimmung wirksam – praktisch ist sie aber nicht empfehlenswert. Denn im Streitfall müssen Sie als Veranstalter nachweisen können, dass die Einwilligung tatsächlich erteilt wurde. Eine mündliche Erklärung lässt sich kaum beweisen.

Deshalb gilt:
Nur eine schriftliche oder dokumentierte Einwilligung ist rechtssicher.
Diese kann zum Beispiel im Rahmen der Anmeldung zur Freizeit eingeholt werden – idealerweise in einem separaten Formular, in dem

  • der Zweck der Fotoaufnahmen,
  • die Art der geplanten Veröffentlichung und
  • das Widerrufsrecht klar und verständlich erläutert werden.

Praxis-Tipp:
Nutzen Sie klare Einwilligungsformulare mit Ankreuzoptionen für unterschiedliche Verwendungszwecke – etwa „nur für interne Nutzung“ oder „auch für Veröffentlichung im Internet“. So dokumentieren Sie nicht nur die Zustimmung, sondern zeigen auch, dass Sie die Anforderungen der DSGVO ernst nehmen.

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Gruppenfotos und Situationen aus dem Freizeitalltag

Natürlich gehören Gruppenfotos oder Schnappschüsse aus dem Freizeitprogramm zu jeder Jugendfreizeit dazu – ob beim Basteln, Singen oder Fußballspielen. Doch auch wenn solche Aufnahmen zunächst harmlos erscheinen, stellt sich die Frage: Wann ist für ein Gruppenfoto überhaupt eine Einwilligung notwendig – und wann nicht?

1. Wann ist keine Einwilligung erforderlich?

Das Kunsturhebergesetz (KUG) sieht in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG eine wichtige Ausnahme von der Einwilligungspflicht vor. Danach dürfen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

Doch Vorsicht: Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Eine Jugendfreizeit ist keine öffentliche Versammlung, sondern eine nicht-öffentliche, geschlossene Veranstaltung. Das heißt:

  • Ein Gruppenfoto beim Abschlussabend in einer Jugendherberge fällt nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG.
  • Auch eine spontane Bastelrunde oder ein Spielkreis auf dem Gelände ist keine „Versammlung“ im Sinne des Gesetzes.

Anders kann es bei öffentlichen Programmpunkten aussehen – etwa einem Gottesdienst auf dem Marktplatz oder einem öffentlichen Konzertauftritt der Gruppe. Hier könnte § 23 KUG unter Umständen greifen, etwa dann, wenn das Foto die Veranstaltung als Ganzes zeigt und Einzelne nicht herausgehoben werden.

Aber selbst dann gilt: Datenschutzrechtlich (DSGVO) ist eine Einwilligung trotzdem erforderlich, weil die Aufnahme personenbezogene Daten verarbeitet – auch wenn das KUG eine Veröffentlichung erlaubt. In der Praxis bleibt daher: Ohne Einwilligung geht fast nichts.

2. Abgrenzung zwischen Beiwerk, Hauptmotiv und Alltagssituation

Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Frage, ob eine Person bloßes „Beiwerk“ ist oder das eigentliche Motiv der Aufnahme darstellt. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG.

  • „Beiwerk“ bedeutet: Die abgebildete Person ist nicht der eigentliche Fokus der Aufnahme, sondern nur zufällig im Bild, z.B. am Bildrand einer Landschaftsaufnahme.
  • Hauptmotiv ist dagegen eine gezielt aufgenommene Person oder Gruppe.

Auf einer Jugendfreizeit sind viele Bilder aber bewusst auf die Kinder oder Jugendlichen ausgerichtet – beim Singen, Toben oder Beten. In solchen Fällen sind sie kein bloßes Beiwerk, sondern das zentrale Motiv – und damit ist eine Einwilligung erforderlich.

3. Beispiele aus dem Freizeitalltag

Um die Abgrenzung greifbarer zu machen, hier einige typische Situationen und ihre rechtliche Einordnung:

Situation

Einwilligung erforderlich?

Bemerkung

Gruppenfoto am Lagerfeuer

Ja

Die Personen sind klar erkennbar – keine Versammlung im rechtlichen Sinn

Kinder spielen Fußball im Park

Ja

Auch in Bewegung gilt: Personen sind identifizierbar, daher einwilligungspflichtig

Bastelrunde im Aufenthaltsraum

Ja

Nahaufnahme, kein öffentlicher Raum

Abendandacht mit Gitarrenmusik

Ja

Intime Situation, besondere Sensibilität notwendig

Kinder im Hintergrund einer Landschaft

Möglich

Wenn die Personen nicht identifizierbar sind und nur Beiwerk darstellen

4. Vorsicht bei sensiblen Momenten

Besondere Zurückhaltung ist bei intimen oder schutzwürdigen Situationen geboten – etwa:

  • beim Umziehen oder in Schlafräumen,
  • beim Schwimmen oder in Badesachen,
  • bei Momenten der Trauer, Angst oder Verletzung,
  • bei religiösen Handlungen wie Gebeten oder Beichten.

Solche Situationen fallen nicht nur unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern oft auch unter den strafrechtlichen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB).
Fotos in solchen Momenten sind grundsätzlich tabu – auch mit Einwilligung.

Fazit dieses Abschnitts:
Gruppenbilder und Alltagsszenen sind rechtlich nicht so unproblematisch, wie sie scheinen. In den allermeisten Fällen ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich – schon deshalb, weil sich das bloße Fotografieren und die spätere Veröffentlichung rechtlich unterscheiden und jeweils separat zu bewerten sind. Und je sensibler die Situation, desto mehr Zurückhaltung ist geboten.

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Veröffentlichung im Internet und auf Social Media

Auf Jugendfreizeiten wird nicht nur fotografiert – die entstandenen Bilder landen heutzutage oft auch online: als bunte Collage auf der Vereins-Homepage, als Story auf Instagram oder zur Erinnerung in einer WhatsApp-Gruppe. Doch hier ist besondere Vorsicht geboten: Das Hochladen eines Fotos ist rechtlich nicht dasselbe wie das bloße Aufnehmen.

1. Die Veröffentlichung ist ein eigenständiger rechtlicher Akt

Rechtlich unterscheidet man zwischen:

  • dem Anfertigen eines Fotos und
  • dessen Verbreitung oder öffentlicher Zurverfügungstellung, etwa im Internet.

Beide Vorgänge greifen getrennt in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person ein. Das bedeutet:
➡️ Selbst wenn das Fotografieren erlaubt war, ist die Veröffentlichung nicht automatisch zulässig.

Das bestätigt auch das Kunsturhebergesetz (KUG) in § 22:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Besonders relevant: Eine Einwilligung zur Veröffentlichung muss sich konkret darauf beziehen, auf welchen Plattformen, in welchem Kontext und für welchen Zweck das Foto erscheinen soll.

2. Was gilt bei Instagram, Facebook, WhatsApp-Gruppen oder auf der Vereins-Homepage?

Die rechtliche Einordnung hängt stark vom gewählten Medium ab:

  • Instagram, Facebook, TikTok und Co.
    Öffentliche Plattformen, deren Reichweite kaum zu kontrollieren ist. Eine Veröffentlichung hier ist nur mit ausdrücklicher, informierter Einwilligung zulässig – idealerweise schriftlich.
    Auch private Accounts helfen nicht: Das Internet vergisst nichts.
  • WhatsApp-Gruppen (z.B. für Eltern oder Betreuer)
    Zwar ist die Gruppe meist „privat“, dennoch liegt eine Verbreitung vor, weil die Bilder gezielt an Dritte weitergegeben werden.
    Auch hier gilt: Eine Einwilligung ist notwendig.
  • Vereins- oder Freizeit-Homepage
    Klassischer Fall einer öffentlichen Verbreitung. Auch wenn der Zweck Öffentlichkeitsarbeit ist, ersetzt das nicht die Einwilligung. Im Gegenteil: Die Veröffentlichung auf der Vereinsseite ist rechtlich besonders sensibel, da sie gezielt einem größeren Publikum zugänglich gemacht wird.

3. Recht am eigenen Bild vs. Öffentlichkeitsarbeit

Viele Veranstalter argumentieren mit dem Wunsch, durch Fotos über die Freizeit zu berichten oder zukünftige Teilnehmer zu motivieren. So verständlich dieses Anliegen ist:
Das Recht am eigenen Bild steht höher als PR-Zwecke.

Wichtig:

  • Öffentlichkeitsarbeit ist kein Freifahrtschein.
  • Der Zweck der Veröffentlichung muss konkret benannt werden (z.B. Veröffentlichung auf unserer Homepage zur Nachberichterstattung).
  • Auch eine pauschale Zustimmung à la „Ich bin mit der Nutzung für Vereinszwecke einverstanden“ reicht nicht aus.

Erlaubt ist nur, was klar vereinbart wurde.

4. Fallstricke bei vermeintlich „privaten“ Uploads

Oft werden Fotos auch von Betreuern oder Eltern privat gemacht und „nur mal eben“ bei Instagram hochgeladen oder in einer Messengergruppe geteilt. Was gut gemeint ist, kann jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen haben:

  • Das Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz gelten auch im privaten Rahmen, sobald Dritte Zugriff auf das Bild erhalten.
  • Selbst wenn ein Betreuer ein Gruppenfoto auf seinem privaten Facebook-Profil postet, kann dies eine rechtswidrige Veröffentlichung darstellen – besonders dann, wenn andere Kinder erkennbar sind.
  • Der Veranstalter haftet in bestimmten Fällen auch für das Verhalten seiner Betreuer, vor allem, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln.

Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld klare Regeln für alle Beteiligten aufzustellen: Wer darf Fotos machen? Wer darf sie teilen? Und was ist tabu?

Fazit dieses Abschnitts:
Ein Bild ins Netz zu stellen, ist keine Kleinigkeit. Wer Fotos von Jugendfreizeiten veröffentlichen möchte – egal ob auf Social Media, in Elternchats oder auf der Vereinsseite –, muss sich bewusst sein: Das ist ein rechtlicher Akt, der die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Kinder berührt. Nur mit einer konkret informierten und nachweisbaren Einwilligung bewegen Sie sich auf rechtlich sicherem Boden.

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Auftragsverhältnisse: Wenn Betreuer oder Fotografen Fotos machen

Fotos auf Jugendfreizeiten werden nicht nur spontan gemacht. Oft übernehmen Betreuer oder externe Fotografen die Aufgabe, das Freizeitgeschehen professionell zu dokumentieren. Doch wer ist in solchen Fällen verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben – insbesondere der DSGVO? Und wie sieht es mit der Haftung bei Fehlern aus?

1. Wer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher?

Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist derjenige „Verantwortlicher“, der über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Auf eine Freizeit übertragen heißt das:

➡️ Veranstalter der Jugendfreizeit (z.B. ein Verein, eine Kirchengemeinde oder ein Träger der Jugendhilfe) ist in der Regel die verantwortliche Stelle.

Der Veranstalter

  • entscheidet, ob und wozu fotografiert wird,
  • gibt ggf. Vorgaben zur Veröffentlichung,
  • und bestimmt, wer die Fotos aufnehmen darf.

Die Betreuer, die im Auftrag des Veranstalters handeln, sind meist keine eigenen Verantwortlichen, sondern handeln innerhalb eines weisungsgebundenen Rahmens. Das bedeutet:
Verantwortlich bleibt der Veranstalter – auch für die Handlungen seiner Betreuer.

2. Besonderheiten bei externen Fotografen

Wird ein externer Fotograf engagiert, stellt sich die Frage, ob es sich um eine sogenannte „Auftragsverarbeitung“ im Sinne von Art. 28 DSGVO handelt. Dann müssten Veranstalter und Fotograf einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen.

Entscheidend ist:

  • Handelt der Fotograf ausschließlich weisungsgebunden und im Auftrag des Veranstalters (z.B. Bitte dokumentieren Sie das Lagerleben für unseren Vereinsbericht), liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Dann ist ein AVV zwingend erforderlich.
  • Tritt der Fotograf eigenständig auf, entscheidet selbst, welche Bilder gemacht werden, und verwertet diese auch selbstständig (z.B. für sein Portfolio oder Social Media), ist er eigener Verantwortlicher – mit eigenen datenschutzrechtlichen Pflichten.

In der Praxis sollten Veranstalter deshalb vorab klären:

  • Wer darf was fotografieren?
  • Wie dürfen die Bilder verwendet werden?
  • Was geschieht mit den Aufnahmen nach Ende der Freizeit?

3. Haftung bei Verstößen: Wer trägt die Verantwortung?

Veranstalter haften grundsätzlich für datenschutzrechtliche Verstöße, die im Rahmen der Jugendfreizeit passieren – insbesondere dann, wenn sie nicht ausreichend kontrolliert haben, ob alle Beteiligten (Betreuer, Fotografen, Helfer) die Regeln einhalten.

Mögliche Haftungsrisiken:

  • Fehlende oder unklare Einwilligungen
  • Veröffentlichung von Fotos ohne Rechtsgrundlage
  • Keine vertragliche Absicherung bei Fotografen
  • Missbrauch durch private Weiterverbreitung (z.B. durch Betreuer oder Eltern)

Bußgelder, Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen können die Folge sein – und richten sich in der Regel gegen die Organisation, nicht gegen die einzelne Person vor Ort.

Praxis-Tipp:

  • Schließen Sie mit externen Fotografen einen klaren Auftragsverarbeitungsvertrag ab, sofern sie nur im Auftrag handeln.
  • Schulen Sie Ihre Betreuer im Umgang mit Fotos und klären Sie eindeutig, wer fotografieren darf – und unter welchen Bedingungen.
  • Dokumentieren Sie Einwilligungen und die Weitergabe von Bildmaterial sorgfältig.

Fazit dieses Abschnitts:
Auch wenn andere die Kamera in der Hand halten – rechtlich trägt am Ende der Veranstalter die Verantwortung. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte klare Zuständigkeiten festlegen, datenschutzkonforme Verträge abschließen und alle Beteiligten gut briefen.

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Widerruf der Einwilligung: Und dann?

Was passiert, wenn Eltern oder Jugendliche im Nachhinein ihre Meinung ändern und nicht mehr möchten, dass bestimmte Fotos veröffentlicht bleiben? Genau diese Frage stellt sich immer wieder – und sie ist rechtlich von großer Bedeutung. Denn eine einmal erteilte Einwilligung ist kein Freibrief für die Ewigkeit.

1. Können Eltern oder Jugendliche ihre Zustimmung widerrufen?

Ja, der Widerruf einer Einwilligung ist jederzeit möglich.
Das ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 DSGVO. Dort heißt es:

„Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.“

Wichtig:

  • Der Widerruf muss nicht begründet werden.
  • Auch eine bereits schriftlich erteilte Einwilligung kann problemlos widerrufen werden.
  • Bei minderjährigen Teilnehmern können die Erziehungsberechtigten den Widerruf erklären.
  • Ab etwa 14 Jahren können Jugendliche – je nach Reife – auch selbst widerrufen.

In der Praxis geschieht das oft, wenn Eltern entdecken, dass ein Bild ihres Kindes auf Social Media öffentlich ist, oder wenn ein Kind sich unwohl damit fühlt, wie es dargestellt wird.

2. Was bedeutet der Widerruf für bereits veröffentlichte Fotos?

Wird die Einwilligung widerrufen, darf das betroffene Bild ab diesem Zeitpunkt nicht weiter verwendet werden.
Das betrifft insbesondere:

  • Veröffentlichungen auf Webseiten oder Social Media,
  • gedruckte Materialien, sofern noch eine Kontrolle über die Verbreitung besteht,
  • interne Ablagen, falls die Verwendung über das ursprüngliche Maß hinausgeht.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Widerrufs:

  • Für die Zeit vor dem Widerruf war die Verwendung rechtmäßig.
  • Für die Zeit nach dem Widerruf muss die Veröffentlichung beendet werden.

Das heißt: Die Organisation muss das betreffende Foto löschen oder offline nehmen – und zwar zeitnah.

3. Müssen Bilder dann sofort gelöscht werden?

Im Grundsatz: Ja.
Nach dem Widerruf besteht kein rechtlicher Grund mehr für die weitere Verarbeitung des Fotos – weder für Speicherung noch für Veröffentlichung. Veranstalter sind verpflichtet,

  • das Bild auf der Homepage oder in Datenbanken zu entfernen,
  • Beiträge in sozialen Netzwerken zu löschen,
  • ggf. auch Dritte, die das Foto erhalten haben, zur Löschung aufzufordern (z.B. Fotografen, Kooperationspartner oder Webdienstleister).

Ein Sonderfall sind Druckerzeugnisse wie Flyer oder Plakate. Hier gilt:

  • Bereits verteilte Materialien müssen nicht zurückgerufen werden.
  • Für neu aufgelegte Publikationen darf das Bild aber nicht erneut verwendet werden.

Praxis-Tipp:
Planen Sie organisatorisch von Anfang an mit dem möglichen Widerruf:

  • Archivieren Sie Fotos so, dass einzelne Bilder schnell auffindbar und löschbar sind.
  • Führen Sie eine Liste mit Einwilligungen und vermerken Sie, welche Bilder wofür verwendet wurden.
  • Reagieren Sie bei einem Widerruf schnell und freundlich, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Fazit dieses Abschnitts:
Eine Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – auch nach der Veröffentlichung. Veranstalter müssen dann konsequent handeln und die betroffenen Bilder unverzüglich löschen. Wer Fotos also langfristig nutzen möchte, sollte mit größter Sorgfalt und Transparenz vorgehen.

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Was bei Verstößen droht

Das Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern ohne wirksame Einwilligung ist kein Kavaliersdelikt. Wer sich nicht an die rechtlichen Vorgaben hält, riskiert zivilrechtliche, strafrechtliche und datenschutzrechtliche Konsequenzen – mit teils erheblichen Folgen für Veranstalter, Vereine oder einzelne Betreuer.

1. Zivilrechtliche Folgen: Unterlassung, Schadensersatz

Die unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar – auch dann, wenn keine böse Absicht vorlag.

Betroffene (oder ihre Eltern) können in solchen Fällen:

  • eine Abmahnung aussprechen,
  • auf Unterlassung klagen (also die Löschung des Bildes fordern),
  • und ggf. auch Schadensersatz verlangen.

Die Gerichte sprechen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen teils erhebliche Beträge zu – insbesondere wenn ein Kind bloßgestellt, lächerlich gemacht oder ohne Wissen im Internet verbreitet wurde.

Zusätzlich können Anwaltskosten entstehen, die ebenfalls zu erstatten sind.

Beispiel:
Ein unbeabsichtigt veröffentlichtes Schwimmbadfoto eines Kindes kann nicht nur einen Löschungsanspruch nach sich ziehen, sondern auch einen Schmerzensgeldanspruch wegen des Eingriffs in die Intimsphäre.

2. Strafrechtliche Konsequenzen (§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)

In besonders sensiblen Fällen kommt sogar das Strafrecht ins Spiel – nämlich dann, wenn Bilder heimlich oder in höchstpersönlichen Momenten aufgenommen oder verbreitet werden.

§ 201a StGB stellt unter Strafe:

  • die unerlaubte Aufnahme von Bildern aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. beim Umziehen, Duschen, Schlafen),
  • sowie deren Verbreitung oder Zugänglichmachung.

Strafbar ist nicht nur das Anfertigen solcher Bilder, sondern auch deren bloßes Weiterleiten per Messenger, Hochladen in die Cloud oder Posten in einer Gruppe.

Die möglichen Sanktionen:

  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Auch wenn es auf Jugendfreizeiten in der Regel nicht zu vorsätzlichen Straftaten kommt, zeigt diese Vorschrift:
Sensibilität ist Pflicht – besonders im Umgang mit Aufnahmen, die in privaten oder schutzwürdigen Kontexten entstehen.

3. Datenschutzrechtliche Bußgelder und Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten Fotos als personenbezogene Daten – und dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine rechtliche Grundlage besteht (meist die Einwilligung).

Bei Verstößen drohen:

  • Beschwerden bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde,
  • Überprüfungen der gesamten Datenverarbeitung,
  • und im Extremfall auch Bußgelder.

Für gemeinnützige Vereine oder kleine Organisationen wird das zwar oft milder bewertet als bei Unternehmen – doch auch hier sind empfindliche Konsequenzen möglich, z.B.:

  • öffentliche Beanstandungen,
  • verbindliche Löschungsanordnungen,
  • und Auflagen zur Änderung interner Abläufe.

Wichtig zu wissen:
Die Aufsichtsbehörde kann auch tätig werden, wenn Eltern oder Dritte eine Beschwerde einreichen – selbst ohne gerichtliches Verfahren.

Fazit dieses Abschnitts:
Wer Fotos ohne gültige Einwilligung auf Jugendfreizeiten macht oder veröffentlicht, setzt sich einem echten rechtlichen Risiko aus. Von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen über strafrechtliche Ermittlungen bis hin zu datenschutzrechtlichen Sanktionen – die Folgen können unangenehm und teuer werden. Deshalb gilt: Lieber vorher sauber regeln als hinterher rechtlich aufräumen.

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Praxistipps für rechtssicheres Fotografieren auf Jugendfreizeiten

Zwischen tollen Erinnerungen und rechtlichen Risiken liegt oft nur ein schmaler Grat. Wer als Veranstalter, Betreuer oder Träger von Jugendfreizeiten auf der sicheren Seite sein möchte, sollte das Thema „Fotorecht“ von Anfang an professionell und strukturiert angehen. Mit den folgenden Praxistipps vermeiden Sie Fallstricke – und schaffen Vertrauen bei Eltern, Teilnehmern und Team.

1. Einwilligung richtig einholen – Mustervorlagen verwenden

Die wichtigste Grundlage für jede rechtmäßige Fotoaufnahme und -veröffentlichung ist die informierte Einwilligung. Achten Sie darauf:

  • Verwenden Sie klare, verständliche Formulare, die den Zweck der Aufnahmen, die Art der Nutzung (z.B. Homepage, Social Media, Flyer) und das Widerrufsrecht aufführen.
  • Bieten Sie Ankreuzoptionen für unterschiedliche Veröffentlichungsarten an.
  • Lassen Sie bei Minderjährigen unter 14 Jahren die Erziehungsberechtigten unterschreiben – am besten beide Elternteile, sofern sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.
  • Holen Sie bei Jugendlichen ab 14 zusätzlich deren eigene Unterschrift ein.

Tipp: Nutzen Sie Vorlagen mit DSGVO-konformer Formulierung, idealerweise abgestimmt mit einem Juristen.

2. Klare Kommunikation mit Eltern und Betreuern

Transparenz ist der Schlüssel.
Informieren Sie bereits im Einladungsschreiben oder bei der Anmeldung darüber:

  • ob, wie und wofür Fotos gemacht werden,
  • wer Zugriff auf die Bilder hat,
  • und welche Rechte die Eltern und Jugendlichen haben (Widerruf, Löschung).

Auch innerhalb des Teams sollte es klare Ansagen geben:

  • Wer darf fotografieren?
  • Welche Bilder sind erlaubt – und welche tabu?
  • Wer entscheidet über die Veröffentlichung?

Besonders wichtig: Betreuer dürfen keine Fotos „auf eigene Faust“ machen und veröffentlichen. Dies sollte ausdrücklich geregelt und notfalls untersagt werden.

3. Mediennutzungskonzept im Voraus abstimmen

Stellen Sie schon vor Beginn der Freizeit ein internes Medienkonzept auf, das alle wichtigen Punkte klärt:

  • Wann und wo wird fotografiert?
  • Welche Geräte werden verwendet?
  • Wie werden die Bilder gespeichert und gesichert?
  • Wer entscheidet über die Auswahl und Veröffentlichung?
  • Wie lange werden Fotos aufbewahrt und wann gelöscht?

Ein solches Konzept zeigt, dass Sie als Veranstalter Ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung nachkommen – und bietet gleichzeitig Sicherheit und Orientierung für alle Beteiligten.

4. Sensible Situationen meiden oder unkenntlich machen

Ein wichtiger Grundsatz lautet: Privatsphäre geht vor Foto.

Deshalb:

  • Vermeiden Sie Aufnahmen in intimen oder schutzwürdigen Momenten (z.B. beim Umziehen, in Schlafräumen oder im Schwimmbad).
  • Achten Sie bei emotionalen Szenen (z.B. Weinen, Streit, Heimweh) auf Zurückhaltung.
  • Nutzen Sie bei Gruppenfotos ggf. die Möglichkeit, einzelne Kinder zu verpixeln oder unkenntlich zu machen, wenn keine Einwilligung vorliegt.
  • Fotografieren Sie bevorzugt von hinten oder aus der Distanz, wenn Unsicherheiten bestehen.

5. Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligungen

Eine saubere Dokumentation ist Pflicht – nicht nur zur Absicherung, sondern auch zur Nachvollziehbarkeit im Fall eines Widerrufs.

Empfehlungen:

  • Führen Sie eine digitale oder analoge Liste, in der alle erteilten Einwilligungen vermerkt sind.
  • Verknüpfen Sie, wenn möglich, konkrete Fotos oder Ordner mit den entsprechenden Einwilligungen.
  • Bewahren Sie die Formulare mindestens so lange auf, wie die Fotos verwendet werden sollen.
  • Bei Widerruf: Sofortiges Entfernen der betreffenden Aufnahmen und Vermerk im Archiv.

Fazit dieses Abschnitts:
Mit einem gut vorbereiteten System zur Einholung, Verwaltung und Kommunikation von Einwilligungen schaffen Sie nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen. Wer transparent, respektvoll und sorgfältig mit Bildern von Kindern und Jugendlichen umgeht, vermeidet rechtliche Risiken – und zeigt Verantwortung im digitalen Zeitalter.

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Fazit: Erinnerung ja – aber mit rechtlichem Feingefühl

Jugendfreizeiten leben von Gemeinschaft, Emotionen und besonderen Momenten. Dass viele dieser Erlebnisse fotografisch festgehalten werden sollen, ist nicht nur verständlich – es ist menschlich. Gleichzeitig ist der rechtliche Rahmen in diesem Bereich eng gesteckt, gerade wenn es um Kinder und Jugendliche geht.

Veranstalter bewegen sich dabei in einem Spannungsfeld: Vertrauen schaffen, Verantwortung übernehmen – und dennoch die rechtlichen Vorgaben der DSGVO und des Kunsturhebergesetzes im Blick behalten.

Zwischen Vertrauen, Verantwortung und rechtlicher Klarheit

Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, nicht gegen ihren Willen oder ohne Wissen im Internet aufzutauchen. Eltern wiederum verlassen sich darauf, dass Veranstalter sorgfältig mit den Persönlichkeitsrechten ihrer Kinder umgehen. Dieses Vertrauen sollte nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.

Wer frühzeitig informiert, klare Regeln aufstellt und die Einwilligung sauber einholt, zeigt nicht nur rechtliches Verantwortungsbewusstsein, sondern auch Respekt vor der Würde der Abgebildeten.

Warum sich eine gute Vorbereitung lohnt

Der Aufwand, ein medienrechtlich und datenschutzrechtlich tragfähiges Konzept für eine Jugendfreizeit zu entwickeln, ist überschaubar – und lohnt sich mehrfach:

  • Rechtssicherheit für Sie als Veranstalter,
  • Schutz vor Abmahnungen oder Bußgeldern,
  • und Transparenz gegenüber Eltern und Teilnehmern.

Zudem wirkt ein strukturierter Umgang mit Fotos professionell und vertrauensbildend – in Zeiten, in denen Sensibilität für Privatsphäre immer wichtiger wird.

Wann Sie als Veranstalter besser auf Fotos verzichten sollten

So schön Fotos auch sein mögen: Es gibt Situationen, in denen man einfach besser keine Kamera zückt.

Das gilt insbesondere:

  • bei intimen, sensiblen oder schutzwürdigen Momenten,
  • wenn keine klar dokumentierte Einwilligung vorliegt,
  • oder wenn Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit bestehen.

In solchen Fällen ist Zurückhaltung nicht nur rechtlich klug, sondern auch pädagogisch und menschlich angemessen.

Abschließender Gedanke:
Fotos können wertvolle Erinnerungen sein – wenn sie mit Sorgfalt, Respekt und rechtlichem Feingefühl entstehen. Dann bleibt die Freude an der Jugendfreizeit ungetrübt – für alle Beteiligten.

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Häufige Fragen (FAQ) zum Fotorecht bei Jugendfreizeiten

Dürfen auf Jugendfreizeiten überhaupt Fotos gemacht werden?

Ja, grundsätzlich dürfen Fotos gemacht werden – aber nur mit vorheriger Einwilligung der abgebildeten Person bzw. der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Teilnehmern. Das bloße Fotografieren stellt bereits eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und unterliegt deshalb dem Datenschutzrecht.

Wer muss bei Kindern und Jugendlichen der Fotoverwendung zustimmen?

Bei Teilnehmern unter 14 Jahren müssen in der Regel die Erziehungsberechtigten zustimmen.
Bei Jugendlichen ab etwa 14 Jahren sollte zusätzlich auch deren eigene Einwilligung eingeholt werden. Das schützt nicht nur rechtlich, sondern auch pädagogisch.

Reicht eine mündliche Einwilligung oder braucht es etwas Schriftliches?

Rein rechtlich kann auch eine mündliche Einwilligung wirksam sein – aber sie ist nicht nachweisbar.
Deshalb gilt: Für Veranstalter ist eine schriftliche Einwilligung dringend zu empfehlen, idealerweise mit genauen Angaben zur Art der Verwendung (z.B. Homepage, Social Media).

Was gilt für Fotos, die im Internet oder auf Social Media veröffentlicht werden sollen?

Die Veröffentlichung im Internet ist ein eigenständiger rechtlicher Schritt und bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung. Dies gilt auch für:

  • Instagram, Facebook, TikTok, WhatsApp-Gruppen,
  • Vereins- oder Freizeit-Webseiten.

Auch ein „privater Account“ entbindet nicht von den rechtlichen Pflichten.

Darf ein Gruppenfoto ohne Zustimmung veröffentlicht werden?

Nein – in der Regel nicht.
Auch auf Gruppenfotos sind Personen meist klar erkennbar, sodass ihre Einwilligung notwendig ist. Die Ausnahme für „Versammlungen“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greift bei Jugendfreizeiten nur selten, da es sich meist um nicht-öffentliche Veranstaltungen handelt.

Muss man bei jedem Schnappschuss vorher fragen?

Wenn der Schnappschuss veröffentlicht werden soll: Ja.
Wenn das Foto nur privat und ohne Weitergabe bleibt, ist es rechtlich unkritischer – dennoch sollte aus Respekt vor dem Persönlichkeitsrecht immer vorher gefragt werden, besonders bei Kindern.

Kann eine einmal erteilte Einwilligung später widerrufen werden?

Ja, jederzeit und ohne Begründung.
Nach einem Widerruf dürfen betroffene Fotos nicht weiter genutzt werden – sie müssen also gelöscht oder offline genommen werden. Veranstalter sollten deshalb Fotos gut dokumentieren und auffindbar archivieren.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Fotorecht?

Es drohen:

  • zivilrechtliche Ansprüche (z.B. auf Unterlassung oder Schadensersatz),
  • datenschutzrechtliche Sanktionen (etwa durch die Aufsichtsbehörde),
  • und in gravierenden Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen (§ 201a StGB).

Dürfen Betreuer oder Eltern privat Fotos machen und teilen?

Nur, wenn eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
Fotos, die in WhatsApp-Gruppen oder auf privaten Social-Media-Accounts geteilt werden, gelten rechtlich als Veröffentlichung – und unterliegen damit denselben Regeln wie professionelle Bilder.

Wie sollten Veranstalter mit den Einwilligungen umgehen?

  • Schriftlich einholen – z.B. bei der Anmeldung
  • Zweck, Medium und Widerrufsmöglichkeit klar benennen
  • Dokumentieren und sicher aufbewahren
  • Im Fall des Widerrufs: Fotos sofort löschen

Gibt es Situationen, in denen man nie fotografieren darf?

Ja – insbesondere bei:

  • Umkleidesituationen
  • Schlafräumen
  • Toiletten
  • Schwimmbädern
  • emotional belastenden Momenten
    Hier ist weder das Fotografieren noch eine spätere Veröffentlichung erlaubt, selbst mit Einwilligung wäre das rechtlich und moralisch unzulässig.

Wie kann ich mich als Veranstalter absichern?

  • Holen Sie frühzeitig und schriftlich Einwilligungen ein
  • Nutzen Sie klare Formulare mit Auswahlfeldern
  • Erstellen Sie ein internes Medienkonzept
  • Schulen Sie Ihre Betreuer und schaffen Sie klare Zuständigkeiten
  • Vermeiden Sie jede Grauzone bei sensiblen Bildern

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Muster Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung zur Anfertigung und Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen

Angaben zur Person

Name des Veranstalters: ____________________________

Anschrift des Veranstalters: _________________________

Name der abgebildeten Person: ____________________________

Anschrift der abgebildeten Person: ____________________________

Jahrgang: ________

Einwilligung in Foto- und Videoaufnahmen

Hiermit willige ich ein, dass die genannte Firma Foto- und Videoaufnahmen der oben genannten Person anfertigen darf und diese unentgeltlich für folgende eigene Zwecke verwenden darf:

[ ] Website

[ ] Soziale Medien (z.B. Facebook, Instagram)

[ ] Zeitung / Flyer / Plakate

[ ] Pressearbeit (z.B. Berichterstattung in Zeitungen)

[ ] Interne Dokumentation (z.B. interne Newsletter)

Mir/Uns ist bewusst, dass bei Veröffentlichungen im Internet kein vollständiger Schutz für die Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der personenbezogenen Daten besteht sowie die Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen. 

Einwilligung bei Minderjährigen

(Die folgende Passage ist nur bei minderjährigen Personen auszufüllen.)

Ich/Wir bin/sind sorgeberechtigt für die oben genannte minderjährige Person.

[ ] Ich bin allein sorgeberechtigt.

[ ] Wir sind gemeinsam sorgeberechtigt.

Unterschrift Sorgeberechtigter 1: ____________________________

Name in Druckbuchstaben: ____________________________

Ort, Datum: ____________________________

Unterschrift Sorgeberechtigter 2: ____________________________

Name in Druckbuchstaben: ____________________________

Ort, Datum: ____________________________

(Falls nur eine sorgeberechtigte Person vorhanden ist, genügt eine Unterschrift. Bei gemeinsamem Sorgerecht sind beide Unterschriften erforderlich.)

Einwilligung bei Volljährigen

(Nur von volljährigen Personen selbst auszufüllen.)

Unterschrift der betroffenen Person: ____________________________

Ort, Datum: ____________________________

Informationen zum Widerruf und Datenschutz

- Die Einwilligung erfolgt freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

- Der Widerruf kann per E-Mail oder schriftlich an den Veranstalter gerichtet werden:

  Widerruf an: ____________________________ (z.B. E-Mail-Adresse)

- Nach einem Widerruf werden keine weiteren Aufnahmen gemacht, bereits veröffentlichte Fotos/Videos – soweit möglich – entfernt.

- Eine vollständige Löschung aus dem Internet kann nicht garantiert werden.

- Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die oben genannte Firma. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Ansprechpartner

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