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Fotorecht bei Demonstrationen: Was ist erlaubt, was nicht?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ob bei Klimastreiks, Anti-Kriegs-Protesten oder politischen Kundgebungen – Demonstrationen gehören zum Alltag in einer lebendigen Demokratie. Und fast immer sind Kameras dabei: Teilnehmende zücken ihre Handys, Pressevertreter halten drauf, Passanten filmen das Geschehen. Fotos und Videos landen binnen Sekunden in sozialen Netzwerken, teilweise millionenfach verbreitet. Doch was viele nicht wissen: Wer bei Demonstrationen zur Kamera greift – oder sich selbst auf Aufnahmen wiederfindet –, bewegt sich rechtlich auf teils dünnem Eis.

Darf man Demonstrierende einfach fotografieren? Müssen Sie es hinnehmen, auf Social Media oder in der Zeitung zu erscheinen? Und was ist mit Videos von Polizisten im Einsatz? Diese Fragen sind längst keine bloße Theorie mehr – sie betreffen jeden, der sich im öffentlichen Raum bewegt oder mit seinem Handy dokumentiert, was auf der Straße passiert.

Denn das Fotorecht bei Demonstrationen liegt im Spannungsfeld dreier Grundrechte:

  • der Informationsfreiheit der Medien und Bürger,
  • dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten
  • und der Versammlungsfreiheit, die auch Schutz vor staatlicher und öffentlicher Beobachtung bieten soll.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen leicht verständlich, welche Regeln beim Fotografieren und Veröffentlichen von Bildern auf Demos gelten. Wir erklären, was erlaubt ist – und was nicht –, welche Rolle Presse, Polizei und Privatpersonen spielen und wie Sie sich als Betroffener gegen unzulässige Aufnahmen wehren können.
Ein kompakter Leitfaden für alle, die wissen wollen, wo das Fotorecht aufhört – und das Persönlichkeitsrecht beginnt.

 

Übersicht:

Rechtlicher Rahmen: Was regelt das Fotorecht bei Demos?
Fotografieren bei Demonstrationen: Was ist erlaubt?
Veröffentlichung der Bilder: Wer darf was mit den Fotos tun?
Teilnehmer der Demo: Müssen Sie es hinnehmen, fotografiert zu werden?
Polizei und Presse: Was dürfen „die mit der Kamera“?
Handyvideos, Drohnen und Livestreams: Neue Technik, altes Recht?
Wenn Sie selbst fotografiert werden: Was können Sie tun?
Praxistipps für Demonstrierende, Fotografen & Veranstalter
Fazit: Das richtige Maß zwischen Öffentlichkeit und Privatsphäre
FAQ – Häufige Fragen zum Fotorecht bei Demonstrationen

 

Rechtlicher Rahmen: Was regelt das Fotorecht bei Demos?

Wenn es um das Fotografieren bei öffentlichen Versammlungen geht, prallen verschiedene rechtliche Interessen aufeinander. Wer verstehen möchte, was erlaubt ist und wo rechtliche Grenzen verlaufen, muss zunächst die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen kennen. Denn das Fotorecht bei Demonstrationen ergibt sich nicht aus einem einzigen Gesetz, sondern aus einer Kombination mehrerer Vorschriften.

Die drei zentralen Rechtsquellen

1. Kunsturhebergesetz (KUG)
Das KUG ist ein altes, aber immer noch geltendes Gesetz aus dem Jahr 1907. Es regelt in §22 und §23, wann Personen auf Fotos abgebildet und veröffentlicht werden dürfen. Im Mittelpunkt steht dabei das sogenannte Recht am eigenen Bild.

2. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten – und dazu gehören auch Fotos, auf denen Personen erkennbar sind. Sie stellt strenge Anforderungen an das Speichern, Bearbeiten und Veröffentlichen solcher Aufnahmen, insbesondere wenn sie nicht rein „privat“ genutzt werden.

3. Grundgesetz (GG)
Im Hintergrund wirken gleich mehrere Grundrechte mit:

Das Zusammenspiel dieser Rechte führt zu Abwägungen im Einzelfall – je nachdem, wer fotografiert wird, in welchem Zusammenhang, und mit welchem Ziel.

Fotografieren ≠ Veröffentlichen

Ein zentraler Unterschied, den viele übersehen:
Das bloße Fotografieren einer Person ist nicht automatisch rechtswidrig – vor allem, wenn es im öffentlichen Raum geschieht. In der Regel dürfen Sie bei einer Demonstration Fotos machen, auf denen auch andere Menschen zu sehen sind.

Problematisch wird es erst bei der Veröffentlichung.
Sobald Sie ein Bild – etwa auf Instagram, Facebook oder in einem Blog – online stellen oder in gedruckter Form verbreiten, greifen die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Hier gilt grundsätzlich: Keine Veröffentlichung ohne Einwilligung, es sei denn, es greift eine Ausnahme nach §23 KUG.

Das „Recht am eigenen Bild“ – kurz erklärt

Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt:
Jede Person darf grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang sie fotografiert oder gefilmt wird – und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden.

Davon gibt es jedoch Ausnahmen, zum Beispiel:

  • Personen der Zeitgeschichte,
  • Bilder von Versammlungen oder Aufzügen,
  • oder wenn die abgebildete Person nur „Beiwerk“ einer Landschaft oder sonstigen Szenerie ist (§23 KUG).

Bei Demonstrationen kommt besonders häufig die Ausnahme nach §23 Abs.1 Nr.3 KUG zur Anwendung: „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Doch auch hier muss stets geprüft werden, ob berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden (§23 Abs.2 KUG).

Fazit dieses Abschnitts:
Das Fotorecht bei Demos ist kein rechtsfreier Raum. Es wird durch ein Zusammenspiel aus Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht und Grundrechten geprägt. Fotografieren mag oft erlaubt sein – die Veröffentlichung ist es nicht automatisch.

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Fotografieren bei Demonstrationen: Was ist erlaubt?

Die gute Nachricht vorweg: Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, muss grundsätzlich damit rechnen, fotografiert zu werden. Das gilt auch bei Demonstrationen. Denn nach deutschem Recht ist das reine Anfertigen von Fotos in der Öffentlichkeit in der Regel zulässig, solange es nicht heimlich oder unter unzulässigen Umständen geschieht. Aber: Sobald es um die Veröffentlichung geht, wird es komplizierter – dazu später mehr.

Zunächst stellt sich die Frage: Wann darf überhaupt fotografiert werden – und was gilt speziell bei Demonstrationen?

Grundsatz: Fotografieren in der Öffentlichkeit ist erlaubt

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar das „Recht am eigenen Bild“, aber es verbietet nicht das Fotografieren an sich, wenn die Aufnahme im öffentlichen Raum erfolgt. Anders ist das in geschlossenen Räumen oder auf Privatgrund – dort kann der Hausherr oder Veranstalter das Fotografieren untersagen.

Bei Demonstrationen gilt:
Solange Sie sich als Fotograf friedlich und offen verhalten und keine gezielte Ausforschung einzelner Personen betreiben, ist das Fotografieren grundsätzlich zulässig.

Demonstrationen als „zeitgeschichtliches Ereignis“ – §23 Abs.1 Nr.1 KUG

Ein wichtiger juristischer Anker für Fotografen ist §23 Abs.1 Nr.1 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Danach dürfen Bilder auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn sie das „Zeitgeschehen“ betreffen.

Und genau hier kommt die Demo ins Spiel.
Demonstrationen – vor allem solche mit politischer, gesellschaftlicher oder kultureller Relevanz – gelten häufig als zeitgeschichtliche Ereignisse. Das bedeutet: Die Abbildung von Teilnehmern kann zulässig sein, wenn der Zweck der Berichterstattung im Vordergrund steht.

Beispiel:
Ein Foto einer großen Klimademo mit dem Transparent „There is no Planet B“ in der Bildmitte darf häufig auch dann gezeigt werden, wenn einzelne Gesichter erkennbar sind – sofern diese nicht gezielt herausgestellt werden und der Fokus auf dem Ereignis liegt.

Aber Vorsicht: Nicht jede Versammlung erfüllt automatisch diesen Maßstab.

Wann gelten Veranstaltungen überhaupt als „Demonstration“?

Nicht jedes Menschenaufkommen ist gleich eine Demonstration im rechtlichen Sinn. Entscheidend ist, ob es sich um eine Versammlung im Sinne von Art.8 GG handelt – also eine Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Meinungsäußerung.

Typische Beispiele:

  • Politische Kundgebungen
  • Protestmärsche
  • Sitzblockaden
  • Flashmobs mit gesellschaftlicher Botschaft

Keine Demonstration sind z.B.:

  • Volksfeste
  • Fanmärsche ohne politischen Charakter
  • rein private oder kommerzielle Veranstaltungen

Nur wenn die Veranstaltung als echte Versammlung einzuordnen ist, können sich besondere Schutzwirkungen aus dem Versammlungsrecht ergeben – z.B. in Bezug auf das Beobachtungs- und Überwachungsverbot.

Sonderfall: Gewaltbereite Ausschreitungen und Eskalationen

Was passiert, wenn eine friedliche Demonstration in Gewalt umschlägt?
Auch in solchen Situationen darf fotografiert werden – aber hier verändert sich der rechtliche Rahmen.
Denn: Wer sich an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt oder Polizeibeamte angreift, kann nicht mehr in gleichem Maß den Schutz des Persönlichkeitsrechts beanspruchen.

Zugleich besteht aber eine besondere Verantwortung für Fotografen, wenn sie Bilder von Menschen in sensiblen oder kompromittierenden Situationen aufnehmen.
So dürfen z.B. verletzte oder festgenommene Personen nicht bloßgestellt werden und der Schutz ihrer Menschenwürde darf nie verletzt werden.

Fazit dieses Abschnitts:
Das Fotografieren bei Demonstrationen ist grundsätzlich erlaubt – besonders dann, wenn es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt. Aber: Der Kontext zählt. Sensible Aufnahmen, Eskalationen oder gezielte Nahaufnahmen Einzelner können schnell rechtswidrig sein – und zum Problem für den Fotografen werden.

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Veröffentlichung der Bilder: Wer darf was mit den Fotos tun?

Ein Foto ist schnell gemacht – und noch schneller im Netz. Doch während das Fotografieren bei Demonstrationen in vielen Fällen zulässig ist, sieht es bei der Veröffentlichung ganz anders aus. Denn hier greift das Recht am eigenen Bild in seiner vollen Wirkung. Wer Fotos von anderen Menschen ohne deren Einwilligung online stellt, riskiert Abmahnungen, Schadensersatzansprüche – und im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Doch es gibt Ausnahmen. Und nicht jeder, der Bilder veröffentlicht, braucht automatisch die Zustimmung aller Abgebildeten.

Veröffentlichen in Presse & Medien: Sonderstellung durch Pressefreiheit

Für Presse- und Medienvertreter gelten bei der Bildveröffentlichung besondere Regeln – sie genießen den Schutz aus Art.5 Abs.1 Satz2 GG (Pressefreiheit). Diese erlaubt es, über Ereignisse von öffentlichem Interesse zu berichten, auch wenn dabei Personen abgebildet werden.

Beispiel:
Ein Foto von einer Demonstration gegen Rechtsextremismus in der Innenstadt mit Blick auf die Menschenmenge darf von einem Pressefotografen veröffentlicht werden, ohne dass jede einzelne Person gefragt werden muss – sofern der Fokus auf dem Geschehen liegt und keine Einzelperson herausgestellt wird.

Aber: Auch für Journalisten gilt das Gebot der Abwägung. Wird eine abgebildete Person in einem negativen Licht dargestellt oder aus dem Zusammenhang gerissen, kann das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen – trotz Pressefreiheit.

Verbreitung auf Social Media: Instagram, TikTok, Facebook & Co.

Was in der Presse erlaubt ist, ist für Privatpersonen noch lange nicht zulässig. Wer als Nicht-Journalist Bilder von Demonstrationen auf Social Media postet, muss besonders vorsichtig sein. Denn hier fehlt es oft am „öffentlichen Interesse“ im rechtlichen Sinn.

Kurz gesagt:
Wenn Sie als Privatperson oder Influencer ein Demo-Foto mit erkennbaren Gesichtern posten, benötigen Sie grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. Auch dann, wenn das Bild „nur auf Instagram“ oder „nur im privaten Account“ landet – denn bereits wenige Follower können eine Veröffentlichung im rechtlichen Sinn darstellen.

Selbstverständlich gilt:

  • Gruppenbilder ohne klar erkennbare Gesichter sind meist unproblematisch.
  • Unkenntlich gemachte Gesichter (z.B. durch Verpixelung) senken das Risiko.
  • Wer nur die Menge oder ein Transparent zeigt, verletzt in der Regel keine Persönlichkeitsrechte.

Journalistische vs. private Nutzung: Ein himmelweiter Unterschied

Ob ein Bild zulässig veröffentlicht werden darf, hängt ganz entscheidend davon ab, wofür es verwendet wird:

Nutzung

Erlaubnis erforderlich?

Bemerkung

Pressebericht über Demo

Oft nicht

Wenn Ereignis von Zeitgeschichte + keine bloßstellende Darstellung

Privater Blogbeitrag

Oft ja

Keine Pressefreiheit, daher in der Regel Einwilligung notwendig

Social Media (privat)

Ja

Veröffentlichung ohne Einwilligung problematisch

Werbung / kommerziell

Immer ja

Keine Ausnahme, immer schriftliche Einwilligung nötig

Wenn Sie also nicht gerade als akkreditierter Pressevertreter tätig sind, benötigen Sie meist die ausdrückliche Zustimmung der erkennbar abgebildeten Personen – es sei denn, eine der gesetzlich geregelten Ausnahmen greift.

Einwilligung der Abgebildeten – wann ist sie notwendig?

Die Faustregel lautet:
Erkennbare Personen dürfen nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden, es sei denn, das Bild fällt unter eine der gesetzlich erlaubten Ausnahmen nach §23 Abs.1 KUG.

Die wichtigsten Ausnahmen:

  • Personen der Zeitgeschichte (z.B. prominente Redner auf einer Bühne)
  • Bilder von Versammlungen (z.B. große, anonyme Menschenmenge bei einem Protest)
  • Beiwerk (z.B. Passanten im Hintergrund)
  • Selbst öffentlich gemacht (z.B. Teilnehmer, die sich selbst filmen und posten)

Doch Vorsicht: Diese Ausnahmen gelten nicht schrankenlos. Denn sobald berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden, kippt die Zulässigkeit. Etwa, wenn jemand gezielt bloßgestellt oder in kompromittierender Weise abgebildet wird.

Fazit dieses Abschnitts:
Die Veröffentlichung von Demo-Fotos ist ein rechtlicher Drahtseilakt. Während Journalisten dank Pressefreiheit weitergehende Rechte haben, müssen Privatpersonen sehr genau aufpassen. Ohne klare Einwilligung der erkennbar Abgebildeten ist die Veröffentlichung oft rechtswidrig – mit potenziell teuren Folgen.

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Teilnehmer der Demo: Müssen Sie es hinnehmen, fotografiert zu werden?

Wer an einer Demonstration teilnimmt, steht schnell im Fokus der Kameras. Doch das bedeutet nicht, dass die abgebildeten Personen automatisch alle Rechte an ihrem Bild verlieren. Auch Demonstrierende haben ein Recht auf Privatsphäre – selbst in der Öffentlichkeit. Ob Sie es hinnehmen müssen, fotografiert zu werden, hängt von mehreren rechtlichen Faktoren ab. Dabei kommt es auf den Einzelfall und die Interessenabwägung an.

Abwägung: Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Bei der rechtlichen Bewertung stehen sich zwei Grundrechte gegenüber:

  • Auf der einen Seite die Meinungs- und Pressefreiheit des Fotografen (Art.5 GG)
  • Auf der anderen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG)

Beide Rechte haben Verfassungsrang – keines ist absolut. Die Gerichte nehmen daher regelmäßig eine Abwägung im konkreten Einzelfall vor:

  • Welche Aussagekraft hat das Bild für das Zeitgeschehen?
  • Ist die Person nur Beiwerk oder steht sie im Mittelpunkt?
  • Wird sie bloßgestellt, herabgewürdigt oder diffamiert?

Ergebnis: Wer an einer öffentlichen Versammlung teilnimmt, muss zwar mit Bildern rechnen – aber nicht in jeder denkbaren Situation und nicht ohne Schutz vor Entstellung oder Stigmatisierung.

Der Wunsch nach Anonymität – besonders bei sensiblen Themen

Gerade bei politischen oder gesellschaftlich kontroversen Demonstrationen – etwa zu LGBTQIA+, Migration, Klima oder antifaschistischem Engagement – möchten viele Teilnehmer nicht erkannt werden. Sie fürchten berufliche Nachteile, gesellschaftliche Ausgrenzung oder sogar Bedrohungen.

Deshalb ist bei solchen Themen eine verantwortungsvolle Abbildung besonders wichtig. Fotografen – egal ob Presse oder privat – sollten:

  • Menschenmengen eher im Ganzen als in Nahaufnahme zeigen,
  • Gesichter unkenntlich machen, wenn Zweifel bestehen,
  • und keine Bilder veröffentlichen, die einzelne Teilnehmer identifizierbar und angreifbar machen.

Wer bewusst gegen diesen Schutz handelt, verletzt das Persönlichkeitsrecht – auch wenn das Bild im öffentlichen Raum entstanden ist.

Friedliche Demo vs. politisch brisante Themen – ein Praxisvergleich

Beispiel

Rechtliche Bewertung

Klimastreik mit 10.000 Teilnehmern, Bild aus der Totalen

Unproblematisch, da Personen nicht individuell erkennbar und Ereignis von Zeitgeschichte

Nahaufnahme eines Teilnehmers mit Regenbogenflagge auf kleiner Pride-Demo

Problematisch, da sensibler Kontext + eindeutige Identifizierbarkeit

Antifa-Demo gegen Neonazi-Aufmarsch, Gesicht der Teilnehmer deutlich erkennbar

Hohes Risiko, da politische Haltung und möglicher Repressivdruck

Demo für bessere Fahrradwege, Gesamtaufnahme mit Plakat in der Mitte

Meist zulässig, sofern keine einzelne Person im Fokus steht

Fazit dieses Abschnitts:
Als Teilnehmer einer Demonstration sind Sie nicht vollkommen schutzlos gegenüber Fotografien. Je sensibler das Thema, desto stärker wiegt Ihr Recht auf Anonymität. Eine rechtliche Abwägung muss immer auch berücksichtigen, ob das Bild geeignet ist, Ihre politische Überzeugung oder Identität in problematischer Weise offenzulegen.

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Polizei und Presse: Was dürfen „die mit der Kamera“?

Bei jeder größeren Demonstration sind sie mit dabei: Pressefotografen, Kamerateams und Social Media-Reporter. Und auch die Polizei ist häufig mit eigenen Kameras präsent – sei es zur Dokumentation oder zur Beweissicherung. Doch was ist dabei erlaubt? Und wo endet die Befugnis von Polizei und Presse, Menschen zu filmen oder zu fotografieren?

Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrechte

Journalisten genießen besondere Rechte, wenn sie über Ereignisse berichten, die von öffentlichem Interesse sind – darunter fallen auch Demonstrationen. Die Pressefreiheit aus Art.5 Abs.1 GG schützt sie davor, bei ihrer Berichterstattung unzulässig eingeschränkt zu werden.

Aber: Auch Pressevertreter sind an die Rechte der Abgebildeten gebunden, insbesondere an das Recht am eigenen Bild und das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Das bedeutet:

  • Fotos von Demonstrationen dürfen veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt,
  • einzelne Personen dürfen nicht bloßgestellt oder diffamiert werden,
  • der Kontext des Bildes muss erkennbar und sachlich bleiben.

Die Presse darf also durchaus fotografieren – aber nicht alles und nicht immer ohne Rücksicht.

Rechte von Journalisten: Presseausweis & Zugang

Journalisten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Demonstrationen fotografieren, können sich durch einen gültigen Presseausweis ausweisen. Dieser verschafft ihnen zwar keine Sonderrechte im rechtlichen Sinne, ermöglicht aber oft einen erleichterten Zugang zu gesperrten Bereichen oder bevorzugte Platzierung bei polizeilichen Maßnahmen.

Wichtig:
Pressevertreter unterliegen nicht der DSGVO, wenn sie rein journalistisch tätig sind. Diese Ausnahme ergibt sich aus §1 Abs.2 KUG i.V.m. Art.85 DSGVO, was ihnen in der Praxis größere Freiheiten bei der Veröffentlichung von Bildmaterial einräumt – solange sie journalistisch und nicht kommerziell handeln.

Polizeieinsätze bei Demos: Dürfen Beamte gefilmt werden?

Diese Frage sorgt regelmäßig für Diskussionen – vor allem, wenn Demonstrierende ihre Handys zücken, sobald die Polizei einschreitet. Die Antwort ist differenziert:

Grundsatz:
Polizeibeamte dürfen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben grundsätzlich fotografiert und gefilmt werden. Denn sie handeln im öffentlichen Raum und im Namen des Staates.

ABER:
Die reine Aufnahme ist erlaubt – die Veröffentlichung ist ein anderer Fall.
Wer das Bild oder Video veröffentlicht, muss sicherstellen, dass keine berechtigten Interessen der Beamten verletzt werden. Dazu zählt insbesondere:

  • die Gefährdung der Gesundheit oder des Privatlebens (z.B. durch Identifikation in sozialen Netzwerken),
  • die gezielte Verbreitung mit herabwürdigenden Kommentaren oder falschen Tatsachen,
  • die Nennung von Namen, Dienstnummern oder Wohnorten.

Sind Polizeibeamte „Personen der Zeitgeschichte“?

Ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Gerichte sehen Polizeibeamte im Einsatz grundsätzlich als „relative Personen der Zeitgeschichte“ im Sinne des §23 Abs.1 Nr.1 KUG wenn sie Teil eines öffentlichen Geschehens sind und das Foto dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dient.

Ein Beispiel:
Ein Beamter, der bei einer Demo erkennbar eine Menschenmenge sichert oder mit Demonstrierenden im Dialog steht, darf in vielen Fällen abgebildet werden.
Ein Beamter hingegen, der abseits steht, privat telefoniert oder bewusst versucht, sich dem Geschehen zu entziehen, genießt einen stärkeren Schutz seiner Persönlichkeit.

Gerichte stellen außerdem klar: Es darf nicht das Ziel der Veröffentlichung sein, Beamte zu „outen“ oder zu kompromittieren. In solchen Fällen überwiegt deren Schutzinteresse deutlich.

Fazit dieses Abschnitts:
Pressevertreter dürfen bei Demonstrationen viel – aber nicht alles. Ihre Rechte sind stark, doch sie enden dort, wo das Persönlichkeitsrecht beginnt. Auch Polizeibeamte dürfen gefilmt werden – die Veröffentlichung ist aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Wer Bilder verbreitet, sollte genau prüfen, ob das öffentliche Informationsinteresse tatsächlich überwiegt.

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Handyvideos, Drohnen und Livestreams: Neue Technik, altes Recht?

Demonstrationen sind längst nicht mehr nur Sache von Pressefotografen und Nachrichtenteams. Heute reicht ein Smartphone, und jeder kann zum „Live-Reporter“ werden. Ob auf Instagram, TikTok oder YouTube – Bilder und Videos werden oft in Echtzeit verbreitet, teils mit tausenden Zuschauern. Doch was viele nicht bedenken: Technik verändert nicht das Recht. Auch wenn die Kamera immer griffbereit ist, gelten weiterhin die Regeln des Fotorechts – und die sind oft strenger, als man denkt.

Smartphone-Videos: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Sie dürfen mit dem Handy filmen, auch bei einer Demonstration. Das reine Anfertigen eines Videos im öffentlichen Raum ist zulässig – jedenfalls solange es offen geschieht, keine Gewalt oder Belästigung damit verbunden ist und niemand heimlich gefilmt wird.

Aber:
Sobald eine erkennbare Person gefilmt wird und das Video gespeichert, weitergeleitet oder veröffentlicht wird, gelten dieselben Regeln wie bei Fotos:

  • Ohne Einwilligung der gefilmten Person ist die Veröffentlichung grundsätzlich unzulässig,
  • Ausnahmen gelten nur, wenn das Video z.B. ein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentiert,
  • Einzelne Personen dürfen nicht bloßgestellt oder herabgewürdigt werden,
  • Bei Tonaufnahmen ist besondere Vorsicht geboten: Hier kann sogar §201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) greifen, wenn Gespräche ohne Zustimmung aufgenommen werden.

Fazit: Filmen ja – aber veröffentlichen nur mit rechtlicher Grundlage oder Einwilligung.

Livestreams auf Instagram, TikTok, YouTube: Echtzeit = Echt riskant

Was beim Video gilt, gilt beim Livestreaming erst recht – nur ohne Rückfahrkarte. Denn hier wird das Bildmaterial direkt und unkontrolliert gesendet, ohne Möglichkeit zur nachträglichen Prüfung oder Bearbeitung.
Was einmal „on air“ war, lässt sich kaum zurückholen.

Typische Risiken:

  • Es wird versehentlich eine identifizierbare Person gezeigt, die nicht gefilmt werden wollte,
  • sensible Szenen (z.B. Polizeieinsätze, aggressive Zwischenfälle) werden ungefiltert und unkommentiert gestreamt,
  • die Zuschauer nehmen Screenshots oder zeichnen den Stream mit – und verbreiten ihn weiter.

Wer livestreamt, trägt also eine besondere Verantwortung. Es empfiehlt sich dringend:

  • keine Nahaufnahmen von Einzelpersonen ohne Einwilligung,
  • Fokus auf das Geschehen, nicht auf die Gesichter,
  • keine Tonaufnahmen von Gesprächen.

Im Zweifel: Livestream beenden – oder gar nicht erst starten.

Drohnen über Demonstrationen: Rechtlich brisant

Drohnen ermöglichen spektakuläre Bilder – gerade bei großen Menschenansammlungen. Doch bei Demonstrationen sind sie besonders heikel. Denn hier kollidieren mehrere Rechtsgebiete:

  1. Luftrecht:
    Für Flüge über Menschenmengen ist nach der Drohnenverordnung (EU) grundsätzlich eine Aufstiegserlaubnis erforderlich – meist verbunden mit sehr hohen Auflagen. Ohne Genehmigung ist ein solcher Flug illegal.
  2. Datenschutzrecht:
    Auch bei Aufnahmen von oben sind Menschen oft klar erkennbar – sei es durch Kleidung, Banner oder Gruppenzugehörigkeit. Hier gelten die gleichen Regeln wie bei normalen Foto- oder Videoaufnahmen.
  3. Versammlungsfreiheit:
    Eine fliegende Kamera kann abschreckend wirken. Wer sich beobachtet fühlt, nimmt vielleicht nicht mehr frei an der Versammlung teil. Drohnenflüge können deshalb die Grundrechte der Teilnehmer beeinträchtigen.

Ergebnis:
Drohnen über Demonstrationen sind meist nicht erlaubt – weder aus technischer noch aus datenschutzrechtlicher Sicht. Wer es trotzdem tut, riskiert Bußgelder, Schadensersatzansprüche – und ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

DSGVO: Die unterschätzte Gefahr neuer Verbreitungsformen

Auch wenn es viele nicht wissen: Fotos und Videos sind personenbezogene Daten, wenn darauf Menschen erkennbar sind. Und damit greift automatisch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Das hat weitreichende Folgen:

  • Wer als Privatperson Material öffentlich verbreitet, ist unter Umständen verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO – mit Pflichten wie Information, Zweckbindung und Löschmöglichkeiten.
  • Eine Rechtsgrundlage muss für jede Veröffentlichung vorhanden sein. Meist ist das die Einwilligung oder ein berechtigtes Interesse – letzteres aber nur bei strenger Interessenabwägung.

Besonders heikel: Livestreams, weil sie nicht mehr kontrollierbar sind und sich die Einwilligung nicht mehr nachträglich einholen lässt.

Fazit dieses Abschnitts:
Technik macht vieles möglich – das Recht aber nicht alles erlaubt. Wer mit dem Handy filmt, live streamt oder Drohnen fliegen lässt, muss die bestehenden Regeln kennen und beachten. Die Faustregel lautet: Verantwortung steigt mit der Reichweite. Nur wer sich über Rechte und Pflichten im Klaren ist, bleibt auf der sicheren Seite.

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Wenn Sie selbst fotografiert werden: Was können Sie tun?

Vielleicht haben Sie sich auf einer Demo engagiert – und entdecken später ein Foto von sich im Internet, in der Zeitung oder auf Social Media. Ohne Ihre Zustimmung. Vielleicht sogar in einem Kontext, mit dem Sie sich nicht identifizieren oder der Sie in ein schlechtes Licht rückt.

Müssen Sie das hinnehmen?
Ganz klar: Nein. Sie haben mehrere rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren – und sollten diese auch nutzen, wenn Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.

Recht auf Unterlassung und Löschung

Das wichtigste Mittel ist Ihr Recht auf Unterlassung. Wenn ein Bild von Ihnen ohne Einwilligung und ohne gesetzliche Erlaubnis veröffentlicht wurde, können Sie verlangen, dass:

  • die Aufnahme sofort entfernt wird (z.B. von einer Website oder einem Social Media-Profil),
  • der Verantwortliche verpflichtet wird, die Veröffentlichung künftig zu unterlassen,
  • in bestimmten Fällen eine öffentliche Richtigstellung erfolgt (z.B. bei entstellender Darstellung).

In der Praxis geschieht das meist durch eine Abmahnung, die Sie selbst oder ein Anwalt versenden können. Bei Weigerung können Sie auch eine einstweilige Verfügung vor Gericht beantragen.

Parallel dazu haben Sie auch ein Recht auf Löschung Ihrer Daten nach Art.17 DSGVO insbesondere, wenn keine rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung vorliegt.

So gehen Sie gegen unzulässige Fotos vor – Schritt für Schritt

  1. Screenshot oder Beweisaufnahme sichern
    Dokumentieren Sie das Bild (z.B. mit Datum, URL, Kontext). Wichtig für spätere Ansprüche.
  2. Höflich Kontakt aufnehmen
    Bei privaten Accounts oder kleineren Seiten genügt oft eine freundliche Bitte zur Löschung.
  3. Abmahnung und anwaltliche Hilfe
    Wenn der Betreiber sich weigert oder das Bild weit verbreitet ist, hilft ein Anwalt mit einer formellen Abmahnung.
  4. Einstweilige Verfügung oder Klage
    Bei dringendem Handlungsbedarf (z.B. virale Verbreitung) kann ein Gericht schnell einschreiten.
  5. Meldung bei Plattformen
    Bei Social Media-Plattformen wie Facebook, Instagram oder TikTok können Sie das Bild auch direkt über die Meldefunktion beanstanden.

Anspruch auf Schadensersatz?

Ja – grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung, wenn:

  • ein Foto Sie in Ihren Rechten verletzt,
  • die Veröffentlichung ohne Ihre Einwilligung und ohne gesetzliche Rechtfertigung erfolgte,
  • und Sie durch das Bild bloßgestellt, beleidigt oder in Ihrem sozialen Umfeld beeinträchtigt wurden.

Die Höhe der Entschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art und Reichweite der Veröffentlichung
  • Inhalt und Kontext des Bildes
  • ob ein kommerzieller Nutzen erzielt wurde
  • ob eine Wiederholungsgefahr besteht

Beispielhafte Entschädigungen liegen je nach Schwere zwischen einigen hundert bis mehreren tausend Euro.

Auch die DSGVO bietet nach Art.82 Abs.1 einen Schadensersatzanspruch bei unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen auch Fotos zählen.

Was tun bei Social Media-Bildern?

Soziale Netzwerke sind der häufigste Verbreitungsort für unzulässige Bilder – und leider auch der schwierigste, wenn es um die Löschung geht. Wichtig ist:

  • Plattformen haften erst, wenn sie vom Verstoß wissen. Daher: immer aktiv melden!
  • Nutzen Sie die offiziellen Beschwerdewege – z.B. über Verstoß gegen Privatsphäre oder unerlaubte Bildveröffentlichung.
  • Reagiert die Plattform nicht, können Sie sich auch an die Datenschutzbehörde oder einen Anwalt wenden.

Tipp: Auch wenn das Bild nicht sofort gelöscht wird – öffentlicher Druck, sachliches Nachfassen und rechtliche Schritte wirken oft schneller, als man denkt.

Fazit dieses Abschnitts:
Wenn Sie ohne Ihre Einwilligung auf einem Demo-Bild erscheinen, das veröffentlicht wurde, sind Sie nicht schutzlos. Ihnen stehen klare Rechte zu – vom Löschungsanspruch über Unterlassung bis hin zu Schadensersatz. Wer schnell reagiert und die richtigen Mittel nutzt, kann sich effektiv gegen unzulässige Aufnahmen wehren.

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Praxistipps für Demonstrierende, Fotografen & Veranstalter

Demonstrationen sind nicht nur Ausdruck gelebter Demokratie – sie bringen auch eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen mit sich, wenn Kameras im Spiel sind. Damit Sie als Teilnehmer, Fotograf oder Veranstalter nicht ungewollt in rechtliche Fallstricke geraten, haben wir für Sie die wichtigsten Praxistipps kompakt zusammengefasst.

Für Teilnehmer: So schützen Sie Ihre Persönlichkeitsrechte

  • Sichtschutz ist erlaubt: Wenn Sie nicht erkannt werden möchten, dürfen Sie sich (z.B. mit Maske, Sonnenbrille, Basecap) unkenntlich machen natürlich nur, solange es keine Vermummungsverbote gibt.
  • Keine Scheu vor der Nachfrage: Sprechen Sie Fotografen direkt an, wenn Sie nicht abgelichtet werden möchten – höflich, aber bestimmt.
  • Online-Monitoring: Googeln Sie Ihren Namen regelmäßig oder nutzen Sie Rückwärtssuchen für Bilder (z.B. Google Lens), um ungewollte Veröffentlichungen zu entdecken.
  • Schnell handeln: Entdecken Sie ein unzulässiges Bild von sich, sichern Sie Beweise (Screenshot, Link) und fordern Sie zügig die Löschung – ggf. mithilfe eines Anwalts.

Für Fotografen & Influencer: Was Sie unbedingt beachten sollten

  • Veröffentlichen ≠ Fotografieren: Das Aufnehmen ist oft erlaubt – das Veröffentlichen aber nur mit rechtlicher Grundlage (z.B. Einwilligung, Zeitgeschehen).
  • Weitwinkel statt Nahaufnahme: Fotografieren Sie lieber die Szene als Ganzes – Einzelpersonen sollten nicht im Fokus stehen, wenn keine Einwilligung vorliegt.
  • Verpixelung nutzen: Bei Unsicherheiten lieber Gesichter unkenntlich machen – technisch leicht und rechtlich wirksam.
  • Keine Bloßstellung: Veröffentlichen Sie niemals Bilder, die Menschen in verletzenden, kompromittierenden oder entwürdigenden Situationen zeigen.
  • Kommerzielle Nutzung? Nur mit Einwilligung! Wenn Sie Bilder in Werbung, Produkten oder bezahlten Kooperationen nutzen möchten, brauchen Sie immer eine ausdrückliche Zustimmung.

Für Veranstalter: So sorgen Sie für klare Regeln und Rechtssicherheit

  • Teilnehmer informieren: Weisen Sie in Aufrufen, Aushängen oder zu Beginn der Veranstaltung darauf hin, dass Fotos gemacht werden könnten – idealerweise mit einem Hinweis auf mögliche Veröffentlichung durch Presse oder Veranstalter.
  • Pressezonen einrichten: Schaffen Sie separate Bereiche für akkreditierte Medien – so behalten Sie Kontrolle über Bildaufnahmen und schützen gleichzeitig Teilnehmer.
  • Verhalten bei Beschwerden: Nehmen Sie Hinweise auf ungewollte Fotoaufnahmen ernst. Unterstützen Sie betroffene Teilnehmer aktiv bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
  • Social Media Team briefen: Wer in Ihrem Namen postet, muss sich der rechtlichen Grenzen bewusst sein. Geben Sie klare Richtlinien zur Bildauswahl und Veröffentlichung.
  • Drohnenflüge vermeiden: Ohne ausdrückliche Genehmigung und Absperrmaßnahmen ist der Einsatz von Drohnen bei Versammlungen rechtlich äußerst riskant.

Fazit dieses Abschnitts:
Ob vor, hinter oder neben der Kamera – wer sich rechtzeitig informiert und rücksichtsvoll handelt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch die Grundrechte aller Beteiligten. Ein bewusster Umgang mit Bildern sorgt dafür, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und der Schutz der Privatsphäre auch in Zeiten von Livestreams und Likes gewahrt bleibt.

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Fazit: Das richtige Maß zwischen Öffentlichkeit und Privatsphäre

Demonstrationen sind Ausdruck von Demokratie – sie leben davon, dass Menschen sich zeigen, gemeinsam auftreten und für ihre Überzeugungen einstehen. Gleichzeitig gilt: Auch in der Öffentlichkeit haben Menschen ein Recht darauf, nicht gegen ihren Willen abgebildet oder im Internet verbreitet zu werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Fotografieren bei Demos ist meist erlaubt, die Veröffentlichung aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
  • Das Recht am eigenen Bild schützt auch in der Menschenmenge – vor allem bei Nahaufnahmen oder sensiblen Themen.
  • Pressevertreter haben erweiterte Rechte, müssen aber sorgfältig abwägen.
  • Social Media-Nutzer tragen eine hohe Verantwortung – besonders bei Livestreams, Videos und Drohnenaufnahmen.
  • Wer ohne Einwilligung abgebildet und veröffentlicht wird, hat klare Rechte auf Löschung, Unterlassung und ggf. Schadensersatz.

Der „gesunde Menschenverstand“ hilft weiter

Viele rechtliche Konflikte lassen sich schon im Vorfeld vermeiden, wenn man sich an ein einfaches Prinzip hält:
„Wie würde ich selbst behandelt werden wollen, wenn ich auf dem Bild wäre?“

Wer nicht bloßstellt, herabwürdigt oder gegen den Willen anderer veröffentlicht, handelt in der Regel auch rechtlich richtig.
Sensibilität, Rücksicht und Respekt sind oft der beste Kompass – auch im digitalen Raum.

Wann sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Sobald Sie:

  • ein Bild von sich im Netz entdecken, das ohne Ihre Zustimmung veröffentlicht wurde,
  • mit einer Abmahnung wegen einer Bildveröffentlichung konfrontiert sind,
  • oder selbst als Veranstalter oder Fotograf rechtliche Unsicherheiten haben,

sollten Sie nicht zögern, juristischen Rat einzuholen. Gerade bei Veröffentlichungen mit großer Reichweite oder bei sensiblen Themen können schon kleine Fehler rechtlich teuer werden.

Unser Tipp:
Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie posten, drucken oder weiterverbreiten. So schützen Sie nicht nur andere – sondern auch sich selbst vor unangenehmen Folgen.

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FAQ – Häufige Fragen zum Fotorecht bei Demonstrationen

Darf ich als Teilnehmer einer Demo fotografiert werden, auch wenn ich das nicht will?

Grundsätzlich: Ja – zumindest was das bloße Fotografieren im öffentlichen Raum betrifft. Wer an einer öffentlichen Versammlung teilnimmt, muss damit rechnen, fotografiert oder gefilmt zu werden.
Aber: Die Veröffentlichung dieser Bilder ohne Ihre Einwilligung ist meist unzulässig, es sei denn, das Bild fällt unter eine gesetzlich geregelte Ausnahme (§23 KUG).

Darf ich selbst auf einer Demo Fotos machen und online posten?

Fotografieren ja – posten nein, zumindest nicht ohne Weiteres. Sobald Sie Bilder veröffentlichen, auf denen Menschen erkennbar sind, brauchen Sie deren Einwilligung – es sei denn, es liegt ein besonderer Ausnahmefall vor (z.B. Versammlung oder zeitgeschichtliches Ereignis).

Was dürfen Pressefotografen, was Privatpersonen nicht dürfen?

Pressefotografen handeln im Rahmen der Pressefreiheit und dürfen Bilder auch ohne Einwilligung veröffentlichen, wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht und die Abgebildeten nicht bloßgestellt werden.
Privatpersonen unterliegen hingegen strengeren Regeln – insbesondere nach der DSGVO – und dürfen nur mit Einwilligung oder klarer Rechtsgrundlage veröffentlichen.

Darf ich Polizisten bei der Demo filmen oder fotografieren?

Ja, solange sie im Dienst sind. Polizeibeamte dürfen bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben grundsätzlich fotografiert und gefilmt werden – schließlich handelt es sich um staatliches Handeln im öffentlichen Raum.
Aber: Die Veröffentlichung ist nur erlaubt, wenn keine berechtigten Interessen verletzt werden (z.B. Schutz der Identität bei gefährlichen Einsätzen).

Wie kann ich mich wehren, wenn ein Bild von mir veröffentlicht wurde, ohne dass ich zugestimmt habe?

Sie haben das Recht auf:

  • Löschung der Aufnahme,
  • Unterlassung weiterer Verbreitung,
  • ggf. Schadensersatz (insbesondere bei bloßstellenden oder kommerziellen Nutzungen).

Gehen Sie in folgender Reihenfolge vor:

  1. Screenshot sichern
  2. Löschung beim Veröffentlicher fordern
  3. Plattform informieren
  4. Anwalt kontaktieren, wenn keine Reaktion erfolgt

Sind Livestreams von Demos erlaubt?

Livestreams sind besonders riskant, weil sie in Echtzeit verbreitet werden und sich Fehler nicht rückgängig machen lassen. Die DSGVO gilt auch hier – und ohne Einwilligung der erkennbar gefilmten Personen ist ein Livestream rechtlich sehr problematisch. Im Zweifel: Stream lieber bleiben lassen.

Darf ich mit einer Drohne über eine Demo fliegen und filmen?

In der Regel nicht.
Denn über Menschenmengen zu fliegen ist ohne Sondergenehmigung nach EU-Drohnenverordnung verboten. Außerdem gelten die strengen Regeln des Datenschutzes auch für Luftaufnahmen. Wer Teilnehmer identifizierbar von oben filmt, begeht in vielen Fällen einen Rechtsverstoß.

Gilt das Recht am eigenen Bild auch bei Prominenten oder Rednern?

Jein. Wer aktiv ins Geschehen eingreift, z.B. als Redner auf einer Bühne, kann als „Person der Zeitgeschichte“ gelten. In solchen Fällen kann eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig sein – aber nur, wenn der Fokus auf der Berichterstattung liegt und keine Bloßstellung erfolgt.

Ich wurde auf einem Gruppenbild abgelichtet – ist das automatisch erlaubt?

Nicht unbedingt. Zwar erlaubt §23 Abs.1 Nr.3 KUG die Veröffentlichung von Bildern von Versammlungen, wenn die abgebildeten Personen daran teilgenommen haben.
Aber: Diese Regel gilt nur bei Aufnahmen im Gesamtzusammenhang. Wird eine Person herausgestellt oder in negativem Zusammenhang dargestellt, ist das Bild nicht mehr erlaubt.

Was kann mir als Fotograf passieren, wenn ich gegen das Fotorecht verstoße?

Es drohen:

  • Abmahnung mit Unterlassungserklärung
  • Anwaltskosten und Gerichtskosten
  • Schadensersatz
  • In schweren Fällen: Strafrechtliche Konsequenzen (z.B. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes oder Datenschutzverstößen)

Muss ich eine schriftliche Einwilligung einholen?

Bei besonders sensiblen Bildern oder bei kommerzieller Nutzung (z.B. für Werbung) ist eine schriftliche Einwilligung dringend zu empfehlen. Bei flüchtigen Momentaufnahmen im Rahmen von Demos genügt unter Umständen auch eine konkludente oder mündliche Zustimmung – rechtlich sicher ist das aber nicht.

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