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Fotograf und Ideengeber als Miturheber eines Fotos

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Frage, wem die Urheberrechte an einem Foto zustehen, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit. Gerade bei professionellen Produktionen entsteht ein Bild häufig nicht allein aus der spontanen Kreativität des Fotografen, sondern auf Grundlage konkreter Ideen, Konzepte und detaillierter Vorgaben Dritter. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.11.2025, Az.: 14 O 5/23, zeigt anschaulich, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Ideengeber Miturheber eines Lichtbildwerks sein können – jedenfalls dann, wenn sie nicht nur eine bloße Idee liefern, sondern das Motiv und die Szenerie schöpferisch konkret ausarbeiten und damit die schutzbegründende Individualität des Werks mitprägen. Für Fotografen, Agenturen, Unternehmen und Kreative ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung, da sie die urheberrechtlichen Rollen klarer konturiert und zugleich typische Fehlannahmen korrigiert.

Der entschiedene Fall vor dem LG Köln

Werbefoto mit detailliertem kreativen Briefing

Dem Urteil lag ein praxisnaher Sachverhalt zugrunde. Ein Unternehmen beauftragte einen Fotografen mit der Erstellung eines Werbefotos. Die zentrale Bildidee stammte jedoch nicht vom Fotografen selbst, sondern von zwei Mitarbeitern einer Werbeagentur. Diese entwickelten das Motiv, die Aussage des Bildes und die gesamte Szenerie vorab und übermittelten dem Fotografen ein ausführliches Briefing mit Skizzen und konkreten Gestaltungsvorgaben.

Nach der Veröffentlichung nutzten sowohl der Fotograf als auch die Agenturmitarbeiter das Foto auf ihren jeweiligen Webseiten als Referenz. Der Fotograf sah sich als alleiniger Urheber und verlangte von der Agentur Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten wegen der Nutzung des Bildes.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab und hielt ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil nach Einspruch aufrecht.

Die zentrale rechtliche Frage

Alleinige Urheberschaft oder Miturheberschaft?

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Fotograf alleiniger Urheber des Fotos ist oder ob die Ideengeber als Miturheber anzusehen sind. Entscheidend war dabei nicht, wer letztlich auf den Auslöser gedrückt hat, sondern ob neben der fotografischen Umsetzung eine eigenständig schutzfähige, konkret ausgearbeitete Gestaltung des Motivs bzw. Arrangements vorlag, die die Individualität des Lichtbildwerks prägt (inszenierte, arrangierte Situation statt bloßer Momentaufnahme).

Das Gericht stellte klar, dass Urheberschaft nicht auf die technische Umsetzung beschränkt ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben, dessen Beiträge untrennbar miteinander verbunden sind.

Miturheberschaft nach dem Urheberrechtsgesetz

Gemeinsame schöpferische Leistung als Maßstab

Nach den urheberrechtlichen Grundsätzen sind mehrere Personen Miturheber, wenn sie ein Werk gemeinsam schaffen und sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Genau dies sah das LG Köln im vorliegenden Fall als gegeben an.

Aus Sicht des Gerichts sprachen mehrere Aspekte eindeutig für eine Miturheberschaft:

• Die Agenturmitarbeiter entwickelten das zentrale Motiv und die Bildaussage
• Die Skizzen und Vorentwürfe prägten den inhaltlichen Kern des Fotos
• Wortwitz, Bildidee und Szenerie stellten eigenständige kreative Leistungen dar
• Der Fotograf setzte diese Idee technisch und gestalterisch fotografisch um

Damit lag keine bloße Anweisung oder ein rein funktionales Briefing vor, sondern ein kreatives Gesamtkonzept, das die Individualität des späteren Fotos maßgeblich bestimmte.

Die Bedeutung der Bildidee und der Szenerie

Kreative Vorarbeit als urheberrechtlich relevante Leistung

Besonders deutlich arbeitete das LG Köln heraus, dass die motivgestaltende Vorarbeit der Ideengeber nicht lediglich vorbereitender Natur war. Bereits die ersten Skizzen enthielten nach Ansicht des Gerichts die prägenden Bestandteile des späteren Lichtbildwerks.

Hervorgehoben wurden unter anderem:

• Das erdachte Zusammenspiel rivalisierender Fanlager
• Der darin enthaltene Wortwitz als zentrales Aussageelement
• Die konkrete räumliche Anordnung der abgebildeten Personen
• Die Ergänzung der Szene durch weitere erzählerische Details

Diese Elemente begründeten nach Auffassung des Gerichts einen wesentlichen Teil der schutzbegründenden Individualität: Entscheidend war, dass der Wortwitz in eine konkrete Bildsprache übersetzt und durch ein individuell ausgearbeitetes Arrangement (inszenierte Szene) umgesetzt wurde.

Die Rolle des Fotografen

Eigene kreative Leistung ohne alleinige Urheberschaft

Das Urteil stellt zugleich klar, dass der Fotograf keineswegs auf eine rein technische Rolle reduziert wird. Auch seine Arbeit wurde ausdrücklich als eigene kreative Leistung anerkannt. Er bestimmte unter anderem:

• Bildausschnitt und Perspektive
• Lichtführung und fotografische Umsetzung
• Konkrete Ausgestaltung des finalen Fotos

Allerdings beschränkte sich seine schöpferische Eigenleistung nach Auffassung des Gerichts auf diese fotografischen Elemente. Die inhaltlich-motivische Individualität des Bildes ging hingegen überwiegend auf die Ideengeber zurück. Da sich diese Beiträge nicht voneinander trennen lassen, entstand ein gemeinschaftliches Werk.

Konsequenz: Keine ausschließlichen Urheberrechte

Nutzung durch Miturheber grundsätzlich zulässig

Aus der Miturheberschaft folgt: Keiner der Beteiligten kann das Werk „für sich allein“ beanspruchen. Die Verwertung des gemeinschaftlichen Werks erfolgt im Grundsatz gemeinschaftlich. Das LG Köln hat im konkreten Fall jedoch hervorgehoben, dass Miturheber einander die Nutzung zur Darstellung des Werks als Teil des eigenen Werkschaffens im Portfolio nicht untersagen dürfen – und dies erst recht gilt, wenn der Anspruchsteller selbst eine solche Referenznutzung vornimmt.

Das LG Köln stellte klar, dass:

Miturheber einander die Nutzung zur Darstellung des Werks als Teil des eigenen Werkschaffens im Rahmen eines Portfolios grundsätzlich nicht untersagen dürfen
• Für diese Portfolio-/Referenznutzung besteht daher regelmäßig kein Unterlassungsanspruch zwischen Miturhebern
• Dies gilt erst recht, wenn der Anspruchsteller selbst eine solche Referenznutzung vornimmt und sie den anderen Miturhebern untersagen will

Der Fotograf konnte daher weder Schadensersatz noch Abmahnkosten verlangen.

Praktische Bedeutung für Fotografen und Agenturen

Klare Abgrenzung schafft Rechtssicherheit

Die Entscheidung des LG Köln verdeutlicht, dass kreative Zusammenarbeit urheberrechtlich ernst genommen wird. Sie hat weitreichende Auswirkungen für die tägliche Praxis:

• Fotografen sollten Briefings genau prüfen und dokumentieren
• Agenturen sollten sich der urheberrechtlichen Relevanz ihrer Konzepte bewusst sein
• Unternehmen sollten Nutzungsrechte vertraglich eindeutig regeln
• Referenznutzungen sollten im Vorfeld klar abgestimmt werden

Gerade bei aufwendig geplanten Werbefotografien kann es sinnvoll sein, die Frage der Urheberschaft und der Nutzungsrechte ausdrücklich vertraglich zu klären, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Fazit

Gemeinsame Kreativität führt zu gemeinsamer Urheberschaft

Das Urteil des LG Köln zeigt in aller Deutlichkeit, dass Urheberschaft nicht allein an der Kamera entsteht. Wer ein Bild inhaltlich prägt, Ideen entwickelt und eine eigenständige kreative Leistung erbringt, kann Miturheber sein, auch wenn er das Foto nicht selbst aufnimmt.

Für alle Beteiligten gilt daher: Je intensiver die kreative Zusammenarbeit, desto größer die Wahrscheinlichkeit einer Miturheberschaft. Eine frühzeitige rechtliche Beratung und klare vertragliche Regelungen können helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und kreative Leistungen angemessen zu schützen.

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