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Foto der Ehefrau von Boris Becker zulässig?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn eine Zeitung über Prominente berichtet, sind Fotos meist der Blickfang. Juristisch sind sie häufig das größere Risiko. Besonders konfliktträchtig wird es, wenn nicht der Prominente selbst, sondern seine Ehefrau abgebildet wird. Dann prallen zwei starke Positionen aufeinander: der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite und die Pressefreiheit auf der anderen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6.11.2025 (Az. 16 U 156/24) sehr anschaulich gezeigt, wie fein diese Abwägung ausfallen kann. Der Clou an der Entscheidung: Es ging um zwei Urlaubsfotos aus demselben Zeitraum, beide betrafen dasselbe Paar, beide erschienen in derselben Berichterstattung. Trotzdem war eines unzulässig und eines zulässig. Genau diese Differenzierung macht das Urteil für die Praxis so wertvoll.

Für Sie als Betroffener oder für Sie als Unternehmen mit öffentlicher Wahrnehmung lautet die Kernbotschaft: Es kommt weniger auf den prominenten Namen an, sondern stark auf Situation, Ort, Kontext und Aussagegehalt des Bildes.

Worum ging es konkret?

Im Zentrum stand eine bundesweit erscheinende Tageszeitung, die im Sommer 2023 über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner damaligen Partnerin (heute Ehefrau) berichtete. Die Klägerin (heute Ehefrau; zum Zeitpunkt der Aufnahmen Beckers Partnerin) klagte gegen die Bildberichterstattung. Sie verlangte Unterlassung, also das Verbot, die Fotos weiter zu veröffentlichen.

Gegenstand des Streits waren zwei Bilder:
• ein Foto, das Boris Becker und seine damalige Partnerin (heute Ehefrau) auf dem Balkon des Hotels im Urlaub in Italien zeigte
• ein Foto, das beide beim Tanken an einer Tankstelle in Italien zeigte, inklusive des im Bild sichtbaren Fahrzeugs

Beide Bilder waren Teil eines Presseartikels, der den Urlaub inhaltlich auflud, indem er einen Kontrast zwischen einem Insolvenzverfahren auf der einen Seite und einem luxuriösen Lebensstil auf der anderen Seite thematisierte. Außerdem ging es im Text auch um das Hotel, Preise und Essen. In Bezug auf das Balkonbild wurde im Artikel unter anderem die dort sichtbare „Rauchpause“ aufgegriffen.

Das Entscheidende: Das Gericht hat nicht nur die Fotos isoliert bewertet, sondern sehr stark darauf abgestellt, was der Artikel inhaltlich behauptete und welche Funktion das jeweilige Bild in dieser Berichterstattung hatte.

Prozessverlauf: Warum gab es zwei Instanzen?

Zunächst entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.10.2024 – Az. 2-03 O 651/23). Es gab der Klägerin umfassend recht und untersagte der Zeitung die Veröffentlichung beider Fotos.

Die Zeitung legte Berufung ein. In der Berufungsinstanz war dann der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt zuständig, der als Pressesenat bekannt ist. Das OLG bestätigte das Verbot hinsichtlich des Balkonfotos, hob das Verbot hinsichtlich des Tankstellenfotos aber auf. Die Berufung war damit teilweise erfolgreich.

Für die Praxis ist das typisch: Gerade bei Bildberichterstattung ist eine „Alles oder nichts“-Lösung eher selten, weil Bilder sehr unterschiedlich in die Privatsphäre eingreifen können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen – die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragen.

Der rechtliche Prüfungsmaßstab: Was entscheidet über „erlaubt“ oder „verboten“?

Bei Fotoveröffentlichungen geht es juristisch regelmäßig um den Ausgleich zwischen:

• dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere dem Schutz der Privatsphäre
• der Presse- und Meinungsfreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Im Kern dreht sich die Frage meist darum, ob es sich um ein Bild handelt, das im Zusammenhang mit einem Ereignis der Zeitgeschichte steht und ob die Veröffentlichung im konkreten Kontext noch als angemessen gilt.

Dabei spielen typischerweise mehrere Faktoren zusammen:

• Ort der Aufnahme, etwa öffentlicher Raum oder Rückzugsbereich
• Situation der abgebildeten Person, etwa Alltagshandlung oder erkennbar private Erholung
• Erwartung der Person, unbeobachtet zu sein
• Grad der Intimität, beispielsweise Bekleidung, Körperhaltung, Nähe, Entspannungsmoment
• Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, also ob es über bloße Neugier hinausgeht
• Kontext der Wortberichterstattung, insbesondere ob das Foto etwas „belegt“ oder nur „dekoriert“

Wichtig ist: Ehepartner von Prominenten sind nicht automatisch „Freiwild“. Das öffentliche Interesse an einer Person kann sich zwar auf nahe Angehörige auswirken, die Schwelle für zulässige Eingriffe liegt dort aber häufig höher.

Entscheidungsgründe zum Balkonfoto: Warum war die Veröffentlichung unzulässig?

Der Kern des Problems: Erholungssituation im privaten Rückzugsbereich

Das OLG Frankfurt hat das Verbot des Landgerichts hinsichtlich des Balkonfotos bestätigt. Dieses Foto zeigte die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels. Nach den Feststellungen des Senats befand sich die Klägerin dabei in einer Erholungssituation, die deutlich privat geprägt war. Hervorgehoben wurde, dass die Klägerin einen Bademantel trug und sich erkennbar in einem Moment der Entspannung außerhalb von Beruf und Alltag befand.

Der Senat legte dabei ein entscheidendes Kriterium zugrunde: Die berechtigte Erwartung, in diesem Moment nicht medial abgebildet zu werden.

Für diese Erwartung sprachen aus Sicht des Gerichts mehrere Umstände:

• Urlaubssituation als typischer Bereich privater Lebensgestaltung
• Balkon als dem Hotelzimmer zugeordneter Rückzugsort
• erkennbar entspannter, nicht „öffentlicher“ Moment
• Bekleidung, die auf Privatheit und Rückzug hindeutet
• fehlender Anlass, gerade diesen Moment fotografisch zu verbreiten

Warum reichte der Zeitgeschichtsbezug hier nicht aus?

Die Zeitung hatte versucht, das Foto über den Artikelinhalt zu rechtfertigen. Der Bericht befasste sich unter anderem mit dem Hotel, Preisen und Essen und betonte im Zusammenhang mit dem Bild eine „Rauchpause“. Zudem stand im Raum, dass ein Teil der Öffentlichkeit den Kontrast zwischen Insolvenzverfahren und Luxusurlaub interessant finden könnte.

Das OLG hat diesen Ansatz differenziert betrachtet. Es hat zwar nicht ausgeschlossen, dass der behauptete Kontrast als Diskussionsthema ein öffentliches Interesse wecken kann. Entscheidend war aber, dass dieses Interesse nach der Argumentation des Senats nicht ohne Weiteres die Klägerin als Ehefrau erfasst. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Öffentlichkeit über den Lebensstil des prominenten Ehemanns diskutieren möchte, folgt daraus nicht automatisch ein gleich starkes Interesse an der identisch intensiven Bebilderung der Ehefrau in einer intimen Urlaubsszene.

Rolle der Privatsphäre: „Randbereich“ versus „Kernbereich“

Gerichte arbeiten bei Privatsphäre häufig mit Abstufungen. Nicht jede private Situation ist gleich sensibel. Ein Balkonfoto im Bademantel kann, je nach Umständen, zumindest deutlich näher an einem geschützten Privatbereich liegen als ein Foto bei einer Alltagshandlung in der Öffentlichkeit.

Das OLG hat deutlich gemacht, dass die Aufnahme die Privatsphäre der Klägerin berührt und dass sie sich in einer Situation befand, in der sie typischerweise nicht mit Medienpräsenz rechnen muss.

Gerade diese Erwartungslage war der Dreh- und Angelpunkt: Die Klägerin durfte sich in diesem Moment eher als unbeobachtet ansehen, selbst wenn theoretisch eine Einsehbarkeit des Balkons diskutiert werden könnte.

Die Einsehbarkeit war nicht der alleinige Maßstab

Besonders praxisrelevant ist, dass das OLG die Frage, ob der Balkon möglicherweise von außen einsehbar war, nicht als „Freibrief“ behandelt hat. Das Gericht stellte auf den Lebensvorgang ab: Jemand, der sich im Urlaub auf den zum Zimmer gehörenden Balkon zurückzieht, darf je nach Umständen erwarten, dass daraus keine Bildberichterstattung wird. Die rechtliche Bewertung hängt damit nicht nur von baulichen Details ab, sondern von der Schutzwürdigkeit der Situation.

Entscheidungsgründe zum Tankstellenfoto: Warum durfte dieses Bild veröffentlicht werden?

Ausgangspunkt: Öffentlicher Raum und Alltagssituation

Anders entschied das OLG beim Tankstellenfoto. Dieses zeigte das Ehepaar beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Der Senat ordnete das Foto als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ein. Zentral war, dass die Aufnahme im öffentlichen Raum entstand und eine Alltagssituation abbildete.

Das OLG stellte dabei auf mehrere Unterschiede zum Balkonbild ab:

• Tankstelle als öffentlicher Ort
• Handlung des Tankens als alltägliche Situation
• deutlich geringerer Intimitätsgrad
• keine vergleichbare Rückzugs- oder Entspannungszone wie beim Hotelbalkon
• optische Einbindung eines Fahrzeugs, das den berichteten Lebensstil veranschaulichen kann

Privatsphäre war nicht „weg“, aber weniger gewichtig

Das Gericht hat nicht so getan, als sei Privatsphäre im öffentlichen Raum bedeutungslos. Es sprach vielmehr davon, dass das Foto jedenfalls den Randbereich der Privatsphäre berühren kann. Trotzdem überwog nach Auffassung des Senats die Zulässigkeit der Veröffentlichung, weil das Foto eine kontextgerechte Funktion im Rahmen einer Diskussion allgemeinen Interesses erfüllte.

Das ist juristisch typisch: Auch ein zulässiges Foto kann in gewissem Umfang Privatsphäre berühren. Entscheidend ist, ob das im konkreten Fall noch angemessen erscheint.

Der entscheidende Hebel: Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses

Das OLG hat hier besonders auf die begleitende Wortberichterstattung abgestellt. Der Artikel thematisierte den Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Tankstellenfoto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen war, machte diese Aussage sichtbar.

Das Foto wurde damit nicht als reines „Promi-Schnappschuss“-Element bewertet, sondern als ein Bild, das im Kontext des Textes eine Art Beleg- oder Veranschaulichungsfunktion hat:

• es illustriert den im Text behaupteten luxuriösen Lebensstil
• es macht den Kontrast, den der Artikel aufgreift, visuell nachvollziehbar
• es wirkt als Bestätigung, dass die geschilderte Situation nicht bloß behauptet wird

Gerichte betrachten diesen Punkt oft sehr genau. Je stärker ein Foto eine Aussage der Berichterstattung trägt oder stützt, desto eher kann es als gerechtfertigt angesehen werden. Umgekehrt gilt häufig: Wenn das Foto austauschbar ist und nur Neugier befriedigt, steigen die Risiken.

Warum wurde die Ehefrau hier trotzdem „mit erfasst“?

Ein häufiges Argument in solchen Fällen lautet: Das öffentliche Interesse richte sich allenfalls auf den Prominenten, nicht auf den Ehepartner. Das OLG hat diesen Gedanken beim Balkonfoto stark berücksichtigt. Beim Tankstellenfoto hat es demgegenüber gesehen, dass die Ehefrau hier gemeinsam mit dem Prominenten in einer öffentlichen Alltagsszene auftritt und dass der Artikel den Lebensstil des Paares als Einheit thematisiert. In dieser Konstellation kann sich das öffentliche Interesse an der Diskussion stärker auch auf die gemeinsame Darstellung beziehen, jedenfalls im Rahmen des konkreten Bildes und seines Aussagegehalts.

Das bedeutet nicht, dass Ehepartner „automatisch“ veröffentlicht werden dürfen. Es bedeutet eher, dass die Einbindung in ein öffentliches Geschehen und die Funktion des Bildes die Abwägung in Richtung Zulässigkeit verschieben kann.

Was macht die Entscheidung so praxisnah?

Das Urteil liefert ein sehr greifbares Raster, das sich in vielen Fällen anwenden lässt. Sie können es im Kern auf folgende Leitlinien verdichten:

• Ein Foto aus einer erkennbaren Rückzugssituation im Urlaub kann die Privatsphäre erheblich berühren, selbst wenn es „nur“ ein Hotel ist
• Ein Foto im öffentlichen Raum ist nicht automatisch zulässig, hat aber oft bessere Chancen, wenn es nicht intim ist
• Der Kontext entscheidet mit: Wortbericht und Bild müssen zusammenpassen
• Die Frage, ob ein Foto einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet, ist häufig entscheidend
• Gerichte differenzieren stark nach Motiv, Situation und Aussagegehalt, auch innerhalb derselben Berichterstattung

Für viele Betroffene ist das erleichternd: Sie sind nicht darauf beschränkt, „Prominenz“ pauschal hinzunehmen. Für Medien ist es eine Warnung: Austauschbare Urlaubs-Privatmotive sind rechtlich häufig riskanter als kontextgebundene Aufnahmen im öffentlichen Raum.

Typische Fehler, die zu Unterlassungsansprüchen führen können

Aus der Logik des Urteils lassen sich typische Risikofelder ableiten, die in der Praxis immer wieder zu Unterlassungsansprüchen führen:

• Fotos, die einen erkennbaren Erholungs- oder Rückzugsmoment zeigen
• Motive in Bademantel, Badekleidung oder in Situationen, die als „Entspannung außerhalb des Alltags“ wirken
• Aufnahmen in Bereichen, die wie ein privater Rückzugsort genutzt werden, etwa Balkon, Terrasse, Poolbereich mit Abgrenzung, Hotelzimmernähe
• Bebilderungen, die den Text nicht tragen, sondern lediglich Aufmerksamkeit erzeugen
• Überschriften oder Textpassagen, die das Foto „aufblasen“, ohne dass ein sachlicher Anlass besteht

Wenn der Eindruck entsteht, dass nicht informiert, sondern vor allem neugierig gemacht werden soll, verschiebt sich die Abwägung häufig zulasten der Veröffentlichung.

Was bedeutet das Urteil für Sie als Betroffener?

Wenn Sie selbst in der Öffentlichkeit stehen oder mit einer bekannten Person verbunden sind, hilft die Entscheidung bei der strategischen Einschätzung, ob ein Vorgehen gegen Fotos Aussicht auf Erfolg haben kann.

Achten Sie bei der ersten juristischen Bewertung vor allem auf folgende Punkte:

• Wo wurde das Foto aufgenommen, öffentlicher Raum oder Rückzugsbereich?
• In welcher Situation waren Sie, Alltagshandlung oder erkennbarer Erholungsmoment?
• Wie intim wirkt die Darstellung, auch durch Kleidung und Körperhaltung?
• Welche Aussage behauptet der Artikel, und trägt das Foto diese Aussage wirklich?
• Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Foto eher Neugier als Information bedient?

Je besser sich herausarbeiten lässt, dass ein Foto Ihre Privatsphäre in einer schutzwürdigen Situation berührt und keinen relevanten Informationsbeitrag leistet, desto eher kann ein Unterlassungsanspruch in Betracht kommen.

Was bedeutet das Urteil für Medien und Unternehmen?

Für Redaktionen und Kommunikationsverantwortliche ist das Urteil ein gutes Beispiel dafür, wie man Bildauswahl rechtlich robuster gestalten kann:

• Fotos mit klarem Bezug zur Wortberichterstattung und nachvollziehbarer Belegfunktion sind häufig besser verteidigbar
• Motive aus privaten Erholungsmomenten erhöhen das Risiko, selbst wenn sie „nur“ im Hotelumfeld entstehen
• Ein „öffentlicher Ort“ allein reicht nicht, aber er ist ein wichtiges Abwägungselement
• Je stärker ein Foto die Person in einer schutzwürdigen Privatrolle zeigt, desto eher droht ein Unterlassungsrisiko

Praktisch ist das auch für Unternehmen relevant, die über Social Media oder Pressearbeit mit Personenbildern arbeiten: Nicht jedes verfügbare Foto ist auch ohne Weiteres rechtlich gut verwendbar, selbst wenn es im Urlaub oder „draußen“ aufgenommen wurde.

Fazit: Zwei Bilder, zwei Ergebnisse, ein klares Abwägungsprinzip

Das OLG Frankfurt hat mit seiner Entscheidung vom 6.11.2025 einen prägnanten Maßstab gesetzt: Das Balkonfoto blieb verboten, weil es eine private Erholungssituation in einem Rückzugsbereich zeigte und der behauptete Zeitgeschichtsbezug die Klägerin nicht in derselben Intensität erfasste. Das Tankstellenfoto durfte veröffentlicht werden, weil es im öffentlichen Raum entstand, weniger intim war und im Kontext einer Berichterstattung stand, die als Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses bewertet wurde.

Wenn Sie von Fotoveröffentlichungen betroffen sind oder Bildmaterial rechtssicher nutzen möchten, zeigt das Urteil vor allem eines: Die Details entscheiden. Ort, Situation, Kontext und Aussagegehalt sind häufig wichtiger als der prominente Name.

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