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Foto-Aufnahmen von krankem Arbeitnehmer erlaubt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landesarbeitsgericht (LAG bzw. LArbG) in Mainz hat am 11.07.13 unter dem Aktenzeichen 10 SaGa 3/13 die Ablehnung einer Einstweiligen Verfügung bestätigt, mit der eine Untersagung von Aufnahmen mit der Handykamera erwirkt werden sollte. 

Das Gericht wies damit die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (ArbG Kaiserslautern, Aktenzeichen 2 Ga 5/13) vom 28. März 2013 zurück.

Der Kläger beantragte eine Verfügung mit dem Inhalt, dass dem Beklagten untersagt wird, ihn ohne Einwilligung mit einer Kamera zu filmen, ihn heimlich zu kontrollieren, ihm nachzustellen oder Fotos von ihm aufzunehmen.

Seit einigen Jahren ist er Mitarbeiter einer der Beklagten in deren Betrieb mit rund 450 Mitarbeitern. Er ist dort im Schichtbetrieb als Produktionshelfer tätig. Der zweite Beklagte ist Vorgesetzter des Klägers und Abteilungsleiter. Der Kläger war von seinem Hausarzt und einem Neurologen krangeschrieben worden und ist in dieser Zeit von einem der Beklagten an einer Waschanlage angetroffen worden. Dieser äußerte Verwunderung über den guten Zustand des Klägers und fertigte Bilder von ihm an. Daraufhin gab es eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien, die von diesen jeweils eine unterschiedliche Darstellung erfuhr und zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Beklagten führte. Das Kündigungsschutzverfahren ist Teil eines noch nicht abgeschlossenen anderen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern.

Das Arbeitsgericht hat die o.g. Anträge des Klägers zurückgewiesen, da es bereits am Verfügungsanspruch mangele. Außerdem seien die Anträge auch nicht begründet. Der Beklagte zu 2) habe nicht illegal gehandelt. Der Kläger sei durch das Fotografieren nicht in seiner Privatsphäre beeinträchtigt worden, sondern höchstes in seiner Sozialsphäre. Dies sei wegen des Beweisinteresses des Arbeitgebers hinzunehmen. Es fehle zudem die Wiederholungsgefahr, da der Beklagte die Kündigung ausgesprochen habe.

Der Kläger trug vor, er habe ein Notwehrrecht, um das Fotografieren abzuwehren. Der Beklagte zu 2) sei als Privatperson unterwegs gewesen, wenn er nicht mit seiner Überwachung beauftragt worden war. Lediglich die Kündigung stellt einen Bezug zum Privatbereich her. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass eine neurologische Krankheit vorlag, die ihn jedoch nicht am Waschen seines Autos hindert. Das Waschen habe ihn von seiner depressiven Grundstimmung abgelenkt und sei daher heilungsfördernd gewesen. Dass er eine Krankheit vorgetäuscht haben könnte, sei deshalb außerhalb des Möglichen gewesen. Die Wiederholungsgefahr bestehe auch trotz der Kündigung, weil diese unwirksam sei. Er beantragte auch die Verurteilung zur Herausgabe der Bilder.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus:

Es wurde das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt, das Teil des grundgesetzlich verankerten Persönlichkeitsrechtes ist. Hiernach kann jeder Mensch selbst bestimmen, ob Bilder von ihm gemacht und damit eventuell gegen ihn gewendet werden dürfen. Das ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht auf Privatsphäre. Daher ist es auch nicht auf Privaträume begrenzt. 

Eingriffe in das Recht am eigenen Bild können durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt sein und ein solches gerechtfertigtes Interesse liege hier vor. Aus Sicht des Beklagten bestand der konkrete Verdacht, der Kläger habe Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und damit einen Betrug gegen den Arbeitgeber begangen, denn Diagnosen werden im Zuge eines Attestes nicht mitgeteilt.

Die Berufung wurde damit zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG ausgeschlossen.

LAG Mainz, Aktenzeichen 10 SaGa 3/13, Beschluss vom 11.07.2013.

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