Formale Anforderungen an einen Aufwendungsersatzanspruch in einer Abmahnung

OLG Karlsruhe: Anforderungen an klare Angaben bei Aufwendungsersatz in Abmahnungen
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist in einer Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Nennt die Abmahnung hingegen lediglich den zugrunde gelegten Streitwert und Kostenbetrag, gibt dabei aber weder an, welche Art von Gebühr(en) und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist, so scheitert der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.
Hintergrund: Werbung für Friseurdienstleistungen und Unterlassungsklage
Die Beklagte hat im Internet für ihre friseurhandwerklichen Dienstleistungen geworben. Der Kläger beanstandete diese als unlauter und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch. Das Landgericht Karlsruhe gab dem Kläger Recht und wertete die Werbung als unzulässig. Das Oberlandesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es hat lediglich den vom Landgericht zugesprochenen Anspruch auf Erstattung von Kosten aufgehoben.
In dem Abmahnschreiben wurden die Gesamtkosten der Abmahnung genannt sowie der Streitwert. Dies reichte dem OLG nicht. Es fehlten Informationen zur Art der Gebühren, zum Gebührensatz der Berechnung und zur Umsatzsteuer. Zudem war für den juristische Laien vollkommen unklar, ob der geltend gemachte Betrag die Umsatzsteuer enthielt.
Verstoß gegen klare und verständliche Angaben bei der Abmahnung
Das OLG hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG auf Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung scheitere an den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Nach diesem sei in der Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werde und wie sich dieser berechne. Dass die Abmahnung nur den zugrunde gelegten Streitwert und Kostenbetrag genannt hat und weder angegeben hat, welche Art von Gebühren und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob der geforderte Betrag Umsatzsteuer enthalten hat, beanstandete das Gericht demnach als Verstoß gegen die Klarheit und Verständlichkeit.
Ist eine Heilung formaler Fehler in der Abmahnung möglich?
Bislang hatte sich die Rechtsprechung noch nicht dazu äußern müssen, ob bei Formfehlern in der Abmahnung eine spätere Heilung möglich ist. Eine nachvollziehbare Kostenberechnung in der späteren Klage reichte dem Senat nicht aus. Ob eine Heilung formaler Verstöße bei der Bezifferung der Gebühren ausnahmsweise möglich ist, und zwar so lange dem Abgemahnten noch keine Aufwendungen für die Rechtsberatung oder -verteidigung entstanden sind, hat der Senat auch in dieser Entscheidung offen gelassen.
Praxistipp: Abmahnungen rechtssicher formulieren
Es kann ärgerlich sein, wenn eine Abmahnung grundsätzlich begründet ist und es letztendlich an der Form scheitert. Abmahnende sollten sich hierbei rechtlichen Beistand holen. Ob die Formalien einer Abmahnung, insbesondere bei den geltend gemachten Kosten eingehalten wurden, prüfen wir im Rahmen einer Beratung gerne für Sie.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2024, Az. 6 U 28/23
FAQ
Welche Angaben müssen in einer Abmahnung zum Aufwendungsersatz gemacht werden?
Eine Abmahnung muss klar angeben, ob Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, in welcher Höhe und wie sich dieser berechnet – inklusive Angaben zu Gebührentyp, Gebührensatz und Umsatzsteuer.
Reicht die Angabe von Streitwert und Gesamtkosten aus?
Nein, die bloße Angabe von Streitwert und Gesamtkosten genügt nicht. Es müssen detaillierte Informationen zur Zusammensetzung der Kosten angegeben werden.
Kann ein Formfehler bei der Abmahnung nachträglich geheilt werden?
Das OLG Karlsruhe hat diese Frage offen gelassen. Eine spätere Klarstellung der Kostenaufstellung reicht allein nicht zur Heilung des Formfehlers aus.
Was passiert, wenn die Abmahnung formale Fehler enthält?
Formale Fehler können dazu führen, dass der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten scheitert, auch wenn die Abmahnung inhaltlich gerechtfertigt ist.
Warum ist die präzise Angabe bei Abmahnkosten so wichtig?
Weil das Gesetz (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG) Transparenz für den Abgemahnten verlangt. Fehlen diese Angaben, liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen vor.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
Alexander Bräuer
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.