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Fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen?

Filesharing: Geringes "gewerbliches Ausmaß" kann für Ablehnung des Gerichtsstands nach § 104a UrhG reichen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In einem Filesharing-Fall hat das LG Köln im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit den Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (Rechtsverletzers) nach § 104a UrhG verneint, weil seiner Ansicht nach der Beklagte wie ein Gewerbetreibender gehandelt hat.

Der Beklagte hatte - dem Vortrag der Klägerin zufolge - drei verschiedene Computerspiele, an denen die Klägerin die Rechte innehat, über seinen Anschluss in einer Tauschbörse angeboten. Nach dem ersten Angebot unterschrieb der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dennoch bot er danach zwei weitere Male die Spiele in der Tauschbörse an.
Die zentrale Norm in diesem Fall war § 104a UrhG, die im Rahmen des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführt wurde. Sie besagt, dass in Urheberrechtsfällen gegen natürliche Personen, die nicht gewerblich handeln (vgl. §§ 13, 14 BGB), also Privatpersonen, das Gericht am Wohnsitz des Beklagten bzw. an seinem Aufenthaltsort örtlich zuständig ist.

Weite Auslegung des Begriffs "gewerblich"
Was "gewerblich" genau heißt, besagt das Gesetz nicht. Daher musste das LG Köln zunächst einen Maßstab finden und orientierte sich hierbei an dem Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 UrhG. Danach komme es für die - objektive - Einordnung der eigentlich privaten Tätigkeit als gewerbliche auf die Anzahl und die Schwere der Rechtsverletzungen an. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht abzustellen. Das LG Köln betont gleichzeitig, dass stets der jeweilige Einzelfall genau zu betrachten sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes genüge aber bereits eine geringfügige gewerbliche (Neben-)Tätigkeit zum Ausschluss des § 104a UrhG.

Vorliegend fiel für das LG Köln entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte drei verschiedene Computerspiele in einem Zeitraum von nur gut drei Monaten angeboten hatte, und das obwohl er zwischenzeitig abgemahnt wurde. Eine gewisse Nachhaltigkeit der gleichartigen Rechtsverletzungen sei dadurch gegeben, da der Beklagte ein auf Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit ausgerichtetes Verhalten gezeigt habe. Zudem habe der Beklagte - wie in Tauschbörsen üblich - einen mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Denn nach dem öffentlich Zugänglichmachen habe er eigene finanzielle Aufwendungen für andere urheberrechtlich geschützte Computerspiele, Filme oder sonstige Werke, die im Gegenzug angeboten werden, eingespart. Schließlich sei dem Nutzer in Tauschbörsen "der Zugriff auf eine sehr große Zahl an Werken eröffnet".
Insgesamt gesehen habe der Beklagte daher wie ein Gewerbetreibender gehandelt, weshalb im Ergebnis der fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO eröffnet sei und nicht der ausschließliche am Wohnsitz des Beklagten nach § 104a UrhG. Demnach sei das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.

Fazit
Nach der Entscheidung des LG Köln bleibt abzuwarten, ob nun wieder mehr Klagen auf Bundesebene zugelassen werden. Eigentlich sollte mit der Einführung des § 104a UrhG in Urheberrechtsfällen - was auch Filesharing einbezieht - grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten maßgebend sein. Die Regelung wird aber ausgehöhlt, wenn man zu schnell das Merkmal der Gewerblichkeit bejaht, wie es das LG Köln hier getan hat. Richtigerweise betont das Gericht immerhin, dass der jeweilige Einzelfall genau zu prüfen sei.

LG Köln, Beschluss vom 06.05.2015, Az. 14 O 123/14

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