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Fliegenden Gerichtsstand bei Altfällen

Filesharing: AG Köln lässt auch in Altfällen den fliegenden Gerichtsstand nicht mehr zu
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Zum 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Eine der wichtigen Neuerungen dieses Gesetzes ist die Einführung des § 104 a UrhG. Bislang ermöglichte es der fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO den Abmahnkanzleien, die Urheberrechtsverletzung deutschlandweit geltend zu machen, d.h. sie konnten sich heraussuchen, vor welchem Gericht sie klagten. Meist waren dies die Amtsgerichte in Köln, München oder Hamburg, die als besonders urheberrechtsfreundlich galten. Mit der Einführung des § 104 a UrhG ist damit nun Schluss: Jetzt ist ausschließlich das Gericht, in dem der Abgemahnte seinen Wohnort hat, örtlich zuständig. Wie mit den Altfällen umzugehen ist, hat das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 18.11.2013 erstmals herausgearbeitet.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin den Beklagten wegen des öffentlichen Angebots eines urheberrechtlich geschützten Computerspiels in einer Tauschbörse am 08.12.2012 auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten vor dem Amtsgericht Köln verklagt. Wie bis zur Einführung des § 104 a UrhG üblich, berief sich die Klägerin bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des AG Köln darauf, dass die Urheberrechtsverletzung deutschlandweit, also auch im Zuständigkeitsbereich des LG Köln stattgefunden habe. 

Dieser Rechtsauffassung erteilte das AG Köln nun erstmals eine deutliche Absage. Es wies zunächst zutreffend darauf hin, dass die unerlaubte Handlung - im Sinne des Anbietens des Computerspiels in einer Tauschbörse - nicht im Bezirk des AG Köln begangen worden sei. Es sei darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass der Erfolg der unerlaubten Handlung - nämlich ein Download des Spiels - im Bezirk des AG Köln eingetreten sei. Dafür genüge es jedenfalls nicht, dass das Computerspiel im Bezirk des AG Köln - wie auch in jedem anderen Gerichtsbezirk - aufrufbar war. 

Für die Annahme des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ließ das AG Köln aber auch die von der Klägerin vorgetragene nur bestimmungsgemäße Aufrufbarkeit in seinem Bezirk nicht ausreichen. Um das Kriterium "bestimmungsgemäß" auszufüllen, hätte es dem Beklagten nach Auffassung des AG Köln nämlich darauf ankommen müssen, dass das Computerspiel gerade im Bezirk des AG Köln aufgerufen werden könne. Etwas anderes widerspreche dem Zweck des § 32 ZPO, der einen Gerichtsstand mit einer besonderen Sachnähe zur Tat schaffen wolle, etwa weil im selben Bezirk Zeugen ortsansässig seien oder eine Ortsbesichtigung stattfinden müsse. 

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten darauf angekommen sei, das Computerspiel gerade im Bezirk des LG Köln zum Herunterladen anzubieten, konnte das Gericht dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. 

Im Weiteren ließ das AG Köln auch die Wertung des neu eingeführten Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in sein Urteil einfließen. § 104 a UrhG lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Begründung des besonderen Gerichtsstands des § 32 ZPO mit der deutschlandweiten Aufrufbarkeit der Urheberrechtsverletzung gegenüber natürlichen Personen als unseriös erachte. 

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des AG Köln eine Einzelentscheidung bleibt, oder ob auch andere Gerichte bezüglich der Altfälle eine Kehrtwende in ihrer Rechtsprechung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit vollziehen und ebenso wie das AG Köln die Intention des Gesetzgebers zu § 104 a UrhG in ihre Entscheidung einbeziehen.

AG Köln, Urteil vom 18.11.2013, Az. 137 C 262/12

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