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Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer durch Uploads auf Filesharing-Plattformen Urheberrechtsverletzungen begeht, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe. Doch nicht in jedem Fall sind die Forderungen der Geschädigten gerechtfertigt, wie ein vom Amtsgericht (AG) Düsseldorf am 14. Oktober 2014 (Az. 57 C 4661/13) gefälltes Urteil zeigt.

Geklagt hatte ein zu den deutschen Marktführern gehörender Produzent von Tonträgern. Der hatte ermittelt, dass von der IP-Adresse des Beklagten ein Musikalbum auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen wurde, für das die Klägerin das Urheberrecht besaß. Diese ließ den Beklagten abmahnen und verklagte ihn auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Die Forderung der Klägerin lautet auf Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro sowie 1.379,80 Euro Abmahnkosten. Den Streitwert gab die Klägerin mit 50.000 Euro an. Der Beklagte beantragte, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Das AG Düsseldorf erachtete die Klage zwar als zulässig, hielt sie aber nur teilweise für begründet. Für das Gericht stand fest, dass der illegale Upload vom Anschluss des Beklagten aus erfolgt war. Ob der Urheberrechtsverstoß tatsächlich vom Beklagten selbst verübt worden war, konnte zunächst nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Aufgrund des Umstands, dass heutzutage auch WLAN-Anschlüsse von Single-Haushalten durch Dritte genutzt werden, bestand zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass der Upload des fraglichen Albums von einer anderen Person als dem Beklagten vorgenommen worden war. Bei Befragungen hatten Zeugen zugegeben, hin und wieder Gebrauch vom Internetanschluss des Beklagten gemacht zu haben.

Nachdem der Beklagte als Inhaber des WLAN-Anschlusses, über den der streitgegenständliche Upload erfolgt war, seiner sekundären Beweispflicht durch Benennung weiterer Nutzer seines Anschlusses nachgekommen war, lag die Beweislast in vollem Umfang bei der Klägerin. Durch Anwendung eines Ausschlussverfahrens stellte sich schließlich heraus, dass der fragliche Upload mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Anschlussinhaber begangen worden war. Die benannten Zeugen waren entweder nicht in der Lage gewesen, das hierfür nötige Filesharing-Programm zu bedienen, wussten mit dem Bandnamen und dem Titel des hochgeladenen Albums nichts anzufangen oder hatten den PC des Beklagten nicht unbeaufsichtigt genutzt. Dass sich eine weitere Zeugin angeblich auf Weltreise befand, konnte den Beklagten nicht von der angenommenen Täterschaft entlasten, da er dafür hätte Sorge tragen müssen, dass diese Person zur Sache hätte befragt werden können.

Bei der Bemessung der Schadensersatzforderung verwies das Gericht jedoch darauf, dass hier ein privater Filesharer nicht mit einem gewerblichen Verwerter gleichgesetzt werden könne. Der von der Klägerin angesetzte Streitwert war demnach viel zu hoch angesetzt und ließ sich auch nicht damit begründen, dass damit eine abschreckende Wirkung erzeugt werden sollte. Diese Art der Generalprävention ist im Zivilrecht weder vorgesehen noch zulässig. Schließlich wurde die dem Beklagten zugegangene Abmahnung vom Gericht wegen mehrerer Formulierungsfehler als unbrauchbare Leistung beurteilt, weswegen der Beklagte die Kosten hierfür nicht zu tragen hatte. Das Gericht sah bei der von der Klägerin veranlassten Abmahnung nicht einmal deren Mindestzweck erfüllt, dem Beklagten die Möglichkeit zu geben einen Prozess zu vermeiden.

Folgerichtig wurde der Beklagte zwar dazu verurteilt, an die Klägerin den von ihr geforderten Schadensersatz in Höhe von 263,12 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Alle übrigen Forderungen der Klägerin wurden jedoch abgewiesen. Die Aufteilung der Verfahrenskosten wurde vom Düsseldorfer AG wie folgt vorgenommen: 93 % waren von der Klägerin zu übernehmen, während der Beklagte für die restlichen 7 % aufkommen musste.

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13

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