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Filesharing - Schadensersatz für einen Pornofilm

AG Düsseldorf, 57 C 16445/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 20.05.2014 unter dem Az. 57 C 16445/13 entschieden, dass für das Teilen eines Pornofilms im Rahmen des so genannten Filesharings weniger als 200 Euro als Schadensersatz und Abmahnkosten zu zahlen seien. Als Berechnungsgrundlage dürfe nicht der Preis einer DVD genommen werden. Dieser sei durch eine fiktive Lizenz zu ermitteln. Ein pauschaler Faktor zur Multiplikation verbiete sich. Es sei eine Orientierung am Einzelfall geboten und zu schätzen, welche Anzahl an Downloads möglich erscheinen.

Die Klägerin hat das pornografische Filmwerk U unter dem Label X produziert. Für das so genannte Streaming erhält sie durchschnittlich 1,60 € pro Nutzung wobei die Lizenz nicht zu einem unbegrenzt zu nutzenden Download berechtigt. Der Preis für eine CD mit dem Film beträgt rund 25 Euro, nach ein paar Monaten rund 10 Euro. Im Jahr 2010 hatte die Klägerin der Firma P umfassende Nutzungsrechte an einem ähnlichen Film eingeräumt - zum Preis von 1500 Euro.

Im Laufe der ersten 6 Monate der entsprechenden Verkaufsphase wurde der Film mittels eines Filesharing-Clients zum Download durch Mitnutzer eines Filesharing-Netzwerkes zugänglich gemacht.
Daraufhin ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und ihn auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen sowie eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Außerdem wollte sie einen Betrag von rund 1300 Euro als Schadensersatz vom Beklagten.
Nach Erlass eines Mahnbescheids erhielt die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid, gegen den der Beklagte Einspruch erhob.

Jedenfalls sei der verspätete Widerspruch, den der Beklagte gegen den Mahnbescheid erhoben hat, als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu werten. Der Einspruch sei zulässig. Gleiches gelte für die Klage, diese sei jedoch nur zum Teil begründet. Der Beklagte sei gegenüber der Klägerin zur Haftung verpflichtet. Dies ergebe sich aus § 97 UrhG. In der Verbreitung des Filmwerks liege eine mindestens fahrlässige Verletzung der Rechte der Klägerin aus § 94 UrhG.

Wenn eine Urheberrechtsverletzung über einen Internetanschluss erfolgt, dann habe der Inhaber dieses Internetanschlusses die ernsthafte Möglichkeit darzulegen, dass eine andere Person als er selbst der Täter sein könnte. Dies gelte insbesondere für berechtigte Mitnutzer.

Diese (sekundäre) Darlegungslast rechtfertige sich nicht aus der Erfahrung dahingehend, dass der Inhaber des Anschlusses üblicherweise die Tatherrschaft ausübe, da ein solcher Erfahrungssatz nicht bestehe. Vielmehr rechtfertige sich die Darlegungslast daraus, dass die Mitnutzung einen Umstand darstelle, der sich der Klägerseite entziehe und daher dem Anschlussinhaber zumutbar ist, entsprechend vorzutragen. Eine darüber hinausgehende Änderung der Beweislast sei damit nicht verbunden. Der Beklagte sei der Darlegungslast nicht nachgekommen. Seine knappe Angabe, er nutze seinen Internetanschluss alleine und er kenne den streitgegenständlichen Film nicht, lasse die Täterschaft einer anderen Person als nicht ernsthaft im Rahmen des Möglichen erscheinen. Dies gelte erstrecht, da der Beklagte bereits des Öfteren Abmahnschreiben erhalten habe.
Der Beklagte sei damit als Täter im Sinne der Urheberrechtsverletzung anzusehen. Mindestens falle ihm Fahrlässigkeit zur Last, weil er sich über die Möglichkeiten der Nutzung durch andere Personen hätte informieren müssen.

Dies sei ihm auch als Privatperson zumutbar, da über Suchmaschinen mit geringem Aufwand entsprechende Informationen bereitstehen.
Die Höhe der Haftung habe sich jedoch an der Frage zu orientieren, wie viele Downloads möglich waren.

AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13

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