Filesharing - Personalisierung des Kennworts eines WLAN-Routers

Wiederholt hatten sich die deutschen Gerichte in den letzten Jahren mit solchen Urheberrechtsverletzungen zu befassen, die über sogenannte Tauschbörsen begangen wurden. Alle Fragen der Haftung des Anschlussinhabers wurden dabei beleuchtet. Dem letzten Kriterium, nämlich dem Kennwort des Routers, kam nun in einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main eine besondere Bedeutung zu. Auch damit ist ein grundsätzlicher Maßstab für die Zukunft gegeben.
Ein Fall ohne Besonderheiten
Der zugrunde liegende Sachverhalt ist für sich genommen nur wenig bedeutsam und hat sich in vergleichbarer Form millionenfach in den vergangenen Jahren abgespielt: Der Inhaber eines Internetzugangs wurde von einer Mediengesellschaft abgemahnt. Diese produziert und vertreibt die Werke ihrer Künstler. Dabei stellte sie fest, dass eine ihrer Musik-CDs widerrechtlich in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde. Neben dem Download lief automatisch ein Upload ab, bei dem die CD also gleichermaßen anderen Nutzern zum Herunterladen offeriert wurde. Das Vorgehen ist üblich und ging auch den bekannten juristischen Weg: Der Abmahnung folgte die Klage gegen den Anschlussinhaber, der 2.500 Euro Schadensersatz leisten sollte.
Keine Haftung als Täter ersichtlich
Allerdings war dem Familienvater, der hier als Beklagter vor Gericht stand, nicht nachzuweisen, dass tatsächlich er die geschützten Werke verbreitet hatte. Eine Untersuchung der Festplatte seines Computers ergab nämlich, dass er die CD weder heruntergeladen noch zu einer Vervielfältigung bereitgestellt hatte. Da die Nutzung solcher Tauschbörsen weitgehend anonym erfolgt und bis auf die Nennung der IP-Adresse eine Konkretisierung nicht durchführbar ist, schied der Beklagte zumindest als Täter erst einmal aus. Das stimmte auch mit seinem Vortrag überein, in dem er bekundete, die Werke nicht heruntergeladen oder anderen Nutzern zur Verfügung gestellt zu haben.
Nicht zwingend als Teilnehmer haftbar
Eine Haftung könnte sich dennoch als Störer oder Teilnehmer der Tat ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn der Anschlussinhaber entweder aktiv zu einer solchen Rechtsverletzung aufruft sowie an ihr – etwa in der Form der Hilfeleistung – beteiligt ist. Oder aber wenn er es unterlässt, solche Voraussetzungen zu schaffen, die eine Rechtsverletzung vermeiden könnten. Vorliegend ging nicht nur der Beklagte, sondern auch seine Familie über den gemeinsamen Anschluss, jedoch mit jeweils eigenen Computern in das Internet. Sowohl die Ehefrau als auch der 16-jährige Sohn und die 20-jährige Tochter wurden vorab von dem Vater aber ermahnt, keine Tauschbörsen zu betätigen. Nach Ansicht des Amtsgerichts in Frankfurt am Main hatte der Beklagte damit alles unternommen, um seinen Aufsichtspflichten zu genügen. Weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer haftete er daher.
Die Frage des Kennwortes
Relevant erwies sich der Fall dadurch, dass die Verschlüsselung des Zugangs durch die Klägergesellschaft hinterfragt wurde. Der Beklagte besaß einen WLAN-Router, der vom Werk aus über ein individuelles 13-stelliges Passwort verfügte. Dieses kann anschließend persönlich durch den Nutzer beibehalten oder verändert werden. Auf Letztgenanntes verzichtete der Anschlussinhaber. Dennoch war der Zugang zum weltweiten Netz nach Meinung der Richter gesichert, da das vom Hersteller vergebene Kennwort bereits einen hinreichenden Schutz vor fremde Übergriffe gewährt, eine Missachtung der Aufsichtspflichten durch den Beklagten also nicht erkennbar ist. Die Klage wurde daher abgewiesen, ein Schadensersatz musste nicht gezahlt werden.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2013, Az. 30 C 3078/12 (75)
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