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Filesharing: nur 100 Euro Schadensersatz?

AG Kiel, Urteil vom 30.01.2015, Az. 120 C 155/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in Kiel hat mit seinem Urteil vom 30.01.2015 unter dem Az. 120 C 155/14 entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch einen privaten Filesharer nur einen Schadensersatz von 100 Euro nach sich ziehen könne. Denn ein privates Filesharing sei wegen fehlendem kommerziellen Interesses nicht mit einer kommerziellen Verbreitung gleichzusetzen.

Damit hat das AG Kiel die Klage abgewiesen, denn einen Anspruch auf Schadensersatz könne die Klägerin in der von ihr gewünschten Höhe nicht geltend machen. Einen Betrag von 100 Euro hatte der Beklagte bereits anerkannt. Darüber hinaus stehen keine Ansprüche zu, so das Gericht.

Die Klägerin wollte von der Beklagten Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten wegen eines Filesharings.

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Filmwerk X, dessen Erstellung 6.100.000 $ gekostet hat. Im Jahr 2009 wurde der Film in Deutschland erstmals in den Kinos gezeigt.

Der Beklagte hat den Film im November 2009 mit Hilfe eines Filesharingprogramms in das Internet geladen und öffentlich anderen Nutzern zugänglich gemacht.
Durch einen Beschluss des LG Köln hat der Internetprovider (in dem Fall die Telekom AG) des Beklagten die zugehörige IP-Adresse bekanntgegeben, wodurch der Beklagte als Täter ermittelt werden konnte. Mit anwaltlichem Schreiben ließ die Klägerin dem Beklagten eine Abmahnung zukommen.

Nach Ansicht der Klägerin liegt der Abmahnung ein Gegenstandswert von 7500,- € zugrunde. Es stehe ihr im Wege der Lizenzanalogie ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 400,- Euro zu. Sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung mindestens dieser Summe zu verurteilen, stellt die genaue Summe jedoch in das Ermessen des Gerichts.

Der Beklagte hat den Anspruch in der Höhe von X Euro anerkannt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, denn der weitergehende Anspruch über den anerkannten Betrag hinaus stehe der Klägerin nicht zu, insofern sei die Klage nicht begründet.
Grundsätzlich stehe der Klägerin gegen den Beklagten zwar ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil feststeht, dass der Beklagte für die Verletzung des Urheberrechts der Klägerin verantwortlich ist.

Der Höhe nach jedoch schätzt das Gericht, dass der Schaden nach § 287 ZPO eine Summe von 100.- Euro nicht übersteigt. Das Gericht geht insofern mit dem AG Düsseldorf davon aus, dass ein privater Filesharer bei der Bemessung eines Schadenersatzes nach den Prinzipien der Lizenzanalogie nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden könne. Denn das Betreiben von Filesharing durch private Personen könne wegen der Andersartigkeit der Zugänglichmachung und auch wegen fehlendem kommerziellem Interesse nicht mit einer Verbreitung durch kommerzielle Lizenznehmer gleichgesetzt werden. Die hochgeladenen Filme werden bei einem privaten Filesharing ohne jedes kommerzielles Interesse genutzt, sondern dienen lediglich dem Eigenbedarf.

Wenn man berücksichtige, dass sich etwa 5 Teilnehmer in der Filmtauschbörse diesen Film hochladen würden und einen Einsatzbetrag von 15,- Euro zugrunde lege (weil sich der Film zum Tatzeitpunkt in seiner Hauptverwertungsphase befand), könne eine höhere Summe nicht angenommen werden. Es errechne sich daher ein Betrag von 75 Euro.
Wegen der Eingriffsintensität durch Filesharing sei ein Aufschlag hinzuzurechnen, wodurch sich im Ergebnis ein Schaden von 100,- € ergebe.
Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten errechne sich aus diesem Wert und betrage somit nur 192,20 € (1,3 fache Gebühr nach der alten Fassung des RVG unter Zugrundelegung eines Wert von 2000 Euro plus Auslagenpauschale).

AG Kiel, Urteil vom 30.01.2015, Az. 120 C 155/14

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