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Filesharing: Klage gegen Familienvater abgewiesen

Amtsgericht München weist Sony-Filesharing-Klage ab
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in München hat mit seinem Beschluss vom 31.10.13 unter dem Aktenzeichen 155 C 9298/13 eine Streitwertfestsetzung auf rund 950.- € vorgenommen. Die Klage wurde mit Urteil vom gleichen Datum und Aktenzeichen abgewiesen.

Geklagt hatte die Firma Sony Music Entertainment Germany GmbH wegen unerlaubten Tauschhandels mit urheberrechtlich geschützten Musikwerken in einer Internettauschbörse. Darin wurde u.a. ein Album von Michael Jackson zum Download angeboten. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadensersatzes nebst Aufwendungsersatz für die Rechtsanwaltskosten auf. Der Beklagte gab ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Zahlungen an die Klägerin zu leisten.

Nach nochmaliger Abmahnung erhob diese Klage und trug vor, Inhaberin der Rechte an dem Musikwerk zu sein.

Der Beklagte bestritt die Legitimation der Klägerin und trug vor, er sei zum fraglichen Zeitpunkt des Downloads nicht alleine zuhause gewesen, sondern es waren auch seine Verlobte und sein 17-jähriger Sohn anwesend. Diese hätten über eigene Computer ebenfalls Zugang zum Internet. Er habe seinen Sohn auch dahingehend aufgeklärt, kein illegales Filesharing zu betreiben.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, nachdem die Klägerin nicht beweisen konnte, dass der Beklagte allein für die Verletzung des Urheberrechts verantwortlich gewesen war. Zwar betreffe ihn die Vermutung, dass er als Inhaber des Internetanschlusses auch für alle von diesem Anschluss ausgehenden Handlungen verantwortlich ist, jedoch habe er diese Vermutung entkräften können durch seine Aussage, aus der hervorgehe, dass weitere Personen als Verursachende für die Rechtsverletzung in Frage kommen. Ein weiterer Vortrag zur Entkräftung der Vermutung sei nicht notwendig gewesen und könne bei realitätsnaher Betrachtung auch nicht erwartet werden, so das Gericht. Denn wenn in einem Haushalt mehrere Personen leben, entziehe es sich in der Regel der Kenntnis des Anschlussinhabers, ob und welche weiteren Personen seinen Anschluss zu welchem Zeitpunkt und in welcher Art und Weise nutzen würden. Dem Beklagten komme hier auch keine Beweispflicht zu. Zu einer forensischen Untersuchung der Rechner seiner Familienmitglieder sei er nicht verpflichtet. Auch hafte der Beklagte nicht als Störer.

Die Klage war somit abzuweisen.

AG München, Beschluss und Urteil vom 31.10.13, Aktenzeichen 155 C 9298/13 

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