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Filesharing Film: Streitwert von 10.000 EUR angemessen

AG Hamburg, Urteil vom 06.01.2015, Az. 20a C 395/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Copyright-Verletzungen können denjenigen, der sie begeht teuer zu stehen kommen. Wer urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht, zum Beispiel, indem er sie auf einer Filesharing-Plattform zum Download anbietet, muss sich wenigstens hinsichtlich einer fahrlässigen Rechtsverletzung verantworten. Dementsprechend muss der Täter einen angemessenen Schadensersatz leisten und für die in Zusammenhang mit der Tat stehenden Abmahn- und Prozesskosten aufkommen. In diesem Sinne entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg mit seinem Urteil vom 06. Januar 2015 (Az. 20a C 395/14).

In dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte einen urheberrechtlich geschützten Film öffentlich verfügbar gemacht, ohne über die dafür erforderlichen Rechte zu verfügen. Dafür war er von der Klägerin, die ihrerseits über die Rechte an dem streitgegenständlichen Werk verfügt, abgemahnt worden. Mit der Ausstellung und Übersendung der Abmahnung hatte die Klägerin eine Rechtsvertretung ihres Vertrauens beauftragt. Diese legte einen Streitwert in Höhe von EUR 10.000 und eine Geschäftsgebühr mit einem Ansatz von 1,0 fest. Dafür wollte der Beklagte jedoch nicht aufkommen und brachte seine Weigerung, die Anwaltskosten zu begleichen, unmissverständlich zum Ausdruck. Daraufhin zog die Klägerin vor das Hamburger AG, wo der Fall verhandelt wurde.

Das Gericht erachtete die Klage als zulässig und in der Sache begründet. Zudem befand es, dass die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten durch die Abmahnung entstanden war. Wann die in diesem Zusammenhang stehende Unterlassungserklärung abgegeben worden war, spielte für das Gericht hinsichtlich der zurecht bestehenden Verbindlichkeit dagegen keine Rolle. Ebenfalls unerheblich war für das Hamburger AG die Frage, ob der von der Klägerin geforderte Schadensersatz durch das Vorhandensein einer Kostenrechnung gemäß § 10 Abs. 1 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begründet war. Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung erklärte, hat eine Einwendung unter Berufung auf diesen Paragraph nur dann Gültigkeit, wenn sie auf das Verhältnis Anwalt-Mandant begründet ist. Für die Beziehung zwischen Schädiger und Mandant ist diese Frage jedoch nicht von Belang. Dagegen sei es zulässig, dem Schadensersatz auch die durch eine Verbindlichkeit entstandene Belastung hinzuzurechnen.

Den von der Rechtsvertretung der Klägerin festgelegten Streitwert hielt das Hamburger AG in Hinblick auf die Güte des streitgegenständlichen Films für angemessen. Zudem billigte es der Klägerin zu, dass diese sich in Zusammenhang mit der von ihr ausgesprochenen Abmahnung eines Rechtsbeistands bedient hatte. Wie das Hamburger AG in seiner Urteilsbegründung ausführte, war die Inanspruchnahme der bevollmächtigten Rechtsvertretung vor dem Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens erforderlich gewesen. Da der Beklagte die Übernahme der Anwaltskosten, die der Klägerin entstanden waren, nicht vollumfänglich abgelehnt hatte, war der Klägerin nun ein Zahlungsanspruch erwachsen, während sich ihr Anspruch zuvor lediglich auf eine Freistellung von ihrer Verbindlichkeit gerichtet hatte.

Das AG Hamburg verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 506,00 zuzüglich Verzugszinsen und legte ihm die Prozesskosten auf.

AG Hamburg, Urteil vom 06.01.2015, Az. 20a C 395/14

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