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Filesharing: Die Vermutung der Täterschaft

AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil (Az. 125 C 635/14) vom 13.04.2015 eine Klage auf Lizenzschaden und die Abmahnkosten nach einer Filesharing-Abmahnung abgewiesen. Die Täterschaft des Inhabers des Internetanschlusses konnte von der Klägerin nicht nachgewiesen werden.

Im vorliegenden Fall hatte sich der beklagte Anschlussinhaber während des angeblichen Tatzeitraums im Krankenhaus aufgehalten. Allerdings hätten während dieser Zeit die jugendlichen Kinder, die damals 16 und 19 Jahre alt waren, und die Ehefrau des Beklagten den Internetanschluss nutzen können. Die drei Familienangehörigen beriefen sich jedoch schriftlich auf ihr persönliches Aussageverweigerungsrecht.

Die Klägerin ist im Besitz der Rechte an einem Musikalbum mit dem Titel „XXX“ des Sängers D.. Gegenüber dem Beklagten macht sie Lizenzschaden und die Abmahnkosten geltend. Sie begründet die Forderung damit, dass der Beklagte am 16.04.2011 von seinem Internetanschluss im Wege des Filesharing das Musikalbum verbreitet und damit das Urheberrecht nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG verletzt habe. Der Beklagte befand sich zu dem Zeitpunkt nachweislich in einem Kölner Krankenhaus. Nach Erhalt der Abmahnung der Klägerin habe er seine Kinder und seine Ehefrau wegen der genannten Rechtsverletzung befragt. Dies sei ergebnislos gewesen.

Da der Beklagte nicht die Urheberrechtsverletzung begangen haben könne, kann er von der Klägerin auch nicht belangt werden. Die reine Vermutung reicht nicht aus. Die Klägerin kann nach dem Urteil des AG Köln auch nicht die Zahlung der Abmahngebühr verlangen. Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts auch insofern nicht begründet, da zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung andere Personen Zugang zum Internetabschluss des Beklagten hatten. In diesem Fall die Ehefrau und die Kinder des Beklagten. Trotzdem haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als „Störer auf Unterlassung“, wenn volljährige Familienangehörige den Anschluss für „Rechtsverletzungen missbrauchen.“ Nach Auffassung der Klägerin steht der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung in der Verantwortung. Dem hält das Gericht entgegen, dass der Klägerin die „volle Beweislast“ obliegt, denn alles andere wäre gesetzwidrig. Die Vermutung, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen haben könnte, basiert allein auf einem Erfahrungssatz. Der könnte aber nach Meinung des Gerichts nur gelten, wenn der Beklagte der alleinige Nutzer des Internetanschlusses wäre. Da in Deutschland mindestens die Hälfte aller Internetanschlüsse von mehr als einer Person genutzt werden, stellt diese „Fallgruppe“ keine erwähnenswerte Ausnahme dar. Demnach kann die Klägerin aus diesem Erfahrungssatz kein Filesharing durch den Inhaber des Internetanschlusses geltend machen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Ansonsten wäre dies die erste im deutschen Recht aufgestellte tatsächliche Vermutung, die in rund der Hälfte der Fälle ihres Anwendungsbereichs nicht gelten würde.“

Das Gericht sieht deshalb keine Täterschaft des Beklagten. Unabhängig davon war der Beklagte während des Rechtsmissbrauchs zu einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus, so dass seine Täterschaft nicht nahe liegt. Des Weiteren beklagt das Gericht, „dass in Fällen wie dem vorliegenden manche Gerichte mit tendenziöser Rechtsprechung selbst tatsächlich fernliegende Ergebnisse als Ergebnis einer tatsächlichen Vermutung, die eben zu den fernliegenden Annahmen zwingen würde, verkaufen.“

AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14

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