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Filesharing: Beweislast und Störerhaftung bei Familienanschluss

LG Frankenthal, 6 O 518/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 30. September 2014 das Landgericht Frankenthal zum einen entschieden, dass eine veraltete Software, die zur korrekten Datenerfassung eines Internetanschlusses eingesetzt wird, um einen möglichen Urheberrechtsverstoß wegen eines rechtlich geschützten Werkes, das im Internet öffentlich zum Download eingestellt worden sein soll, zu beweisen, keineswegs eine zweifelsfreie Identifizierung garantiert. Zum anderen hat das Landgericht geurteilt, dass eine Datei, die lediglich in Bruchteilen zum Download angeboten wird, auch rechtlich als Datenmüll angesehen werden muss, da die Datei nach dem Herunterladen nicht lauffähig ist. Insoweit wird durch den Download auch keine Nutzung des vollständigen Werkes, das sich in der Datei befindet, ermöglicht.

Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass das im Internet angebotene Filmwerk, bei dem sich um einen Pornofilm gehandelt hatte, Laufbildschutz genießt. Nach § 95 UrhG sind Laufbilder urheberrechtlich geschützt, so dass die Vorschriften der §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 UrhG entsprechend anzuwenden gewesen sind. Allein dem Hersteller des Filmwerkes steht das alleinige Recht zur Veröffentlichung seines Werkes im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Dabei finden die so genannten Vermutungsregeln des § 10 Abs. 1 und 3 UrhG Anwendung.

Das Landgericht kommt jedoch bei der rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass die konkrete IP-Adresse vorliegend nicht sicher ermittelt werden konnte. Dies ging daraus hervor, dass von der Anspruchsteller eine veraltete Systemversion von dem Identifikationsprogramm "Fileguard" eingesetzt worden war. Darüber hinaus sei es der Anspruchstellerin in dem Rechtsstreit auch nicht gelungen, ihrer Darlegungslast nachzukommen, so die Auffassung der Richter. Denn sie hat es versäumt darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Verfügungsbeklagte auch wirklich eine lauffähige sowie vollständige Datei zum Herunterladen angeboten hat. Wird eine Datei hingegen nur teilweise zum Upload bereitgestellt, handelt es sich dabei in der Regel gerade nicht um eine lauffähige Datei. Bloße Teile des Filmwerkes könnten von dem Nutzer nicht verwendet werden. In solchen Fällen handele es sich vielmehr um die Verbreitung von so genanntem "Datenmüll".

Das Landgericht Frankenthal hat sich abschließend noch einmal mit der Vermutung für eine Täterschaft auseinandergesetzt. Dabei folgt das Gericht der gefestigten Rechtsprechung innerhalb der meisten Instanzgerichte. Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten bestehe in dem vorliegenden Rechtsstreit daher nicht, so die Auffassung des Gerichts. Die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft sei nämlich immer dann erschüttert, wenn zwar der Internetanschluss des Anschlussinhabers für eine Rechtsverletzung gebraucht wird, jedoch zum Zeitpunkt der Handlung auch anderen Menschen Zugang zu diesem Internetanschluss eingeräumt worden ist. Als Inhaber des Internetanschlusses treffe den Verfügungsbeklagten zwar die sekundäre Darlegungslast. In dem Streitfall habe er diesen Anforderungen jedoch genügt, weil er glaubhaft und schlüssig vortragen konnte, dass auch andere Personen tatsächlich über einen selbständigen Zugang zu seinem Anschluss hatten. Insoweit ging das Gericht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Rechtsverletzung durchaus auch von anderen Tätern begangen worden sein konnte. Vorliegend benannte der Verfügungsbeklagte sowohl seine Lebensgefährtin als auch ihre volljährigen Kinder. Der Internetanschluss wurde dementsprechend als Familienanschluss von allen Mitgliedern gleichermaßen verwendet. Da der Verfügungsbeklagte seiner sekundären Beweislast daher in vollem Umfang nachgekommen ist, hätte die Antragstellerin nunmehr solche Umstände darlegen und beweisen müssen, die für eine Täterschaft des Verfügungsbeklagten gesprochen hätten. Nur in diesem Fall kann die Haftung des Anschlussinhabers tatsächlich begründet werden. Da die Antragstellerin ihrer Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht mehr nachkommen konnte, zumal sie bei der Recherche auch eine veraltete Software genutzt hatte, wurde ihr Antrag vom Landgericht Frankenthal als unbegründet zurückgewiesen.

LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13

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