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Filesharing: 3-jährige Verjährungsfrist gilt!

AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Für auf Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverstöße gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Urheberrechtsverletzers widerrechtlich erworbenes Material ist vor Gericht nicht verwertbar. Mit Hinweis auf diese Rechtslage verkündete das Amtsgericht (AG) Koblenz am 02. Januar 2015 (Az. 153 C 3184/14) einen Beschluss, wonach eine Klage wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht für unbegründet erachtet wurde.

In dem Fall war die in Düren ansässige MIG Film GmbH als Klägerin aufgetreten. Sie warf dem Beklagten vor, eine Urheberrechtsverletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Einrede des Beklagten hinsichtlich der Verjährung begründet war. Der Versuch der Klägerin, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren geltend zu machen, scheiterte dagegen.

Nach Ansicht des AG Koblenz war darüber hinaus die Ermittlung des Beklagten als Täter fehlerhaft durchgeführt worden. Mit Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 20.01.2012 (AZ: 6 W 242/1) sowie einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 03.05.2011 (AZ: 16 O 55/11) erklärte das Koblenzer AG, dass die Ermittlungsergebnisse des von der Klägerin beauftragten Unternehmens Guardedley Ltd. vor Gericht nicht verwertbar seien. Grund für die Nicht-Verwertbarkeit dieser Ergebnisse sei die Unzuverlässigkeit der von Guardedley Ltd. verwendeten Ermittlungssoftware mit dem Namen "Observer". Zweifel an der Tauglichkeit dieser Software waren darüber hinaus auch vom Amtsgericht (AG) Frankenthal geäußert worden, das in einem anderen Streitfall vom 23.06.2014 (Az: 3b C 145/14) eine Klage mit Verweis auf die Unzuverlässigkeit des Programms zurückgewiesen hatte.

Schließlich wies das AG Koblenz darauf hin, dass die IP-Adresse des Beklagten nicht rechtmäßig ermittelt worden war. Tatsächlich hatte hier ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes stattgefunden. Die richterliche Erlaubnis zur Ermittlung der streitgegenständlichen IP-Adresse bezog sich nämlich nur auf die Deutsche Telekom AG, die als sogenannter Access Provider für den Internetanschluss des Beklagten fungierte. Der Beklagte hatte den Anschluss jedoch über ein Vertragsunternehmen der Telekom, das als Reseller fungierte, bezogen und auch genutzt. Die persönlichen Daten des Beklagten hätten demnach nicht von der Telekom herausgegeben werden dürfen. Der Telekom wäre es in diesem Fall lediglich erlaubt gewesen, der Klägerin bzw. dem von ihr beauftragten Ermittlungsunternehmen die Kontaktdaten des Vertragsunternehmens zu übermitteln. Da der dem Gericht vorliegende Gestattungsbeschluss jedoch lediglich auf die Telekom zielte, wurde die Übermittlung der persönlichen Daten des Beklagten als rechtswidrig erachtet. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte hatte die Nichtverwertbarkeit der rechtswidrig erworbenen Beweismittel zur Folge.

Zwar erkannte das AG Koblenz die schutzwürdigen Urheberrechtsinteressen der Klägerin an, sah sich jedoch veranlasst, diese darauf hinzuweisen, dass sie bei der Erhebung von Beweismitteln die geltende Rechtsordnung beachten und befolgen müsse. Nach dem zum Zeitpunkt dieses Vortrags geltenden Stand konnte das Gericht nur davon ausgehen, dass ihm die in Zusammenhang mit dem hier vorgebrachten Fall beabsichtigte Klage als unbegründet erscheinen musste.

AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14

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