FIFA-Werbung mit „vollständig klimaneutraler Fußball-Weltmeisterschaft“ irreführend
„Vollständig klimaneutral“, „Maßstab für Umweltverantwortung“, „umfangreiche Nachhaltigkeitsstrategie“ – die FIFA hat die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 in Katar öffentlich als Vorzeigeprojekt in Sachen Klima und Nachhaltigkeit dargestellt.
Gleichzeitig war jedem klar: Eine Fußball-WM in einem Wüstenstaat mit Millionen von Flugkilometern, riesigen Stadien und enormem Energieverbrauch ist aus Sicht des Klimas zumindest erklärungsbedürftig. Genau an dieser Stelle setzt das Urteil des LG Berlin II vom 16.10.2025 (Az.: 52 O 53/23) an.
Das Gericht bewertet die FIFA-Werbung mit einer „vollständig klimaneutralen Fußball-Weltmeisterschaft“ als irreführend. Für Unternehmen und Verbände ist das ein deutliches Signal: Umweltbezogene Werbeaussagen werden sehr streng geprüft. Vage Nachhaltigkeitsfloskeln reichen nicht mehr aus, ausführliche Transparenz wird erwartet.
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- wie die FIFA geworben hat,
- warum das LG Berlin II darin unzulässiges Greenwashing sieht,
- welche Anforderungen sich aus der Entscheidung für Begriffe wie „klimaneutral“ und „nachhaltig“ ergeben
und - was Sie konkret tun können, um Ihre eigene Klimawerbung rechtssicher zu gestalten.
Die FIFA-Werbung zur WM 2022: „vollständig klimaneutral“ und „energieeffizient“
Die zentralen Aussagen der FIFA
Auf ihrer deutschsprachigen Website hat die FIFA im Umfeld des Ticketverkaufs und unter dem Menüpunkt „Nachhaltigkeit“ mit mehreren Aussagen geworben. Besonders wichtig sind dabei:
- Die FIFA und das Gastgeberland hätten sich verpflichtet, „2022 ein vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier auszurichten“ und damit einen Maßstab für Umweltverantwortung zu setzen.
- Die Nachhaltigkeitsstrategie umfasse eine „umfassende Reihe von Initiativen“, unter anderem „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“.
- „Verbleibende unvermeidbare Emissionen“ sollten kompensiert werden, um eine „vollständig CO₂-neutrale Veranstaltung“ zu gewährleisten.
Damit wird bei Verbraucherinnen und Verbrauchern der Eindruck geweckt, das gesamte Turnier sei unter dem Strich ohne negative Klimawirkung durchgeführt worden, und die FIFA setze neue Standards in Sachen Nachhaltigkeit.
Warum die Verbraucherzentrale klagte
Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah in diesen Aussagen Greenwashing. Die wesentlichen Kritikpunkte:
- Es werde nicht transparent erklärt, wie die behauptete Klimaneutralität erreicht werden soll.
- Insbesondere bleibe unklar, welcher Anteil auf tatsächliche Emissionsreduktion und welcher Anteil auf bloße Kompensation durch CO₂-Zertifikate oder Projekte entfällt.
- Begriffe wie „energieeffiziente Stadien“ oder „emissionsarme Transportmittel“ seien zu vage, um daraus reale Einsparungen abzuleiten.
- Entscheidend: Die vertiefenden Informationen standen nur in Fremdsprachen (überwiegend Englisch, teilweise Arabisch) zur Verfügung, nicht in Deutsch.
Das LG Berlin II ist dieser Linie gefolgt und hat der Klage stattgegeben.
Rechtlicher Rahmen: Greenwashing und umweltbezogene Werbung
Umweltbezogene Werbung als geschäftliche Handlung
Die FIFA argumentierte, nach dem Ende der WM seien keine Tickets mehr verkauft worden; daher liege keine relevante geschäftliche Handlung und keine Wiederholungsgefahr vor.
Das LG Berlin II sieht das deutlich anders:
- Die Aussagen standen während des Ticketverkaufs online und standen damit in unmittelbarem Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung.
- Auch nach Turnierende beeinflusse eine solche Werbung das öffentliche Bild der FIFA und damit ihre Akzeptanz bei Fans, Sponsoren und Staaten, die sich um zukünftige Turniere bewerben.
Die Aussagen zur angeblichen Klimaneutralität betreffen damit wesentliche Merkmale einer Dienstleistung (hier: die Austragung der WM) und sind nach dem UWG als geschäftliche Handlungen einzuordnen.
Strenge Maßstäbe für Begriffe wie „klimaneutral“ und „nachhaltig“
Das LG Berlin II knüpft ausdrücklich an die strenge Rechtsprechung zur Werbung mit „klimaneutral“ an. Diese Rechtsprechung stellt klar:
- Begriffe wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind für Verbraucher oft unklar.
- Gleichzeitig haben solche Aussagen hohen emotionalen Einfluss auf Kaufentscheidungen.
- Deshalb gelten strenge Anforderungen an Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit.
Besonders wichtig ist dabei der Gedanke, dass Reduktion von Emissionen und Kompensation von Emissionen nicht gleichwertig sind. Es gilt der Vorrang echter Reduktion vor bloßer Kompensation. Wer mit Klimaneutralität wirbt, muss daher offenlegen, wie stark Emissionen tatsächlich verringert werden und in welchem Umfang nur „freigekaufte“ Neutralität über Zertifikate behauptet wird.
Transparenz- und Aufklärungspflichten
Nach der Linie des LG Berlin II reicht es nicht aus, einen grünen Sammelbegriff wie „vollständig klimaneutral“ in den Raum zu stellen.
Erforderlich ist insbesondere:
- Eine klare Erläuterung in der Werbung selbst, was genau mit „klimaneutral“ gemeint ist.
- Ein verständlicher Hinweis, ob die Neutralität überwiegend durch Reduktion oder durch Kompensation erreicht werden soll.
- Konkrete Angaben zu den geplanten Maßnahmen, zumindest in grober Größenordnung.
Fehlt diese Transparenz, sieht das Gericht erhebliche Irreführungsgefahr.
Die Entscheidung des LG Berlin II im Detail
Was der FIFA konkret verboten wurde
Das LG Berlin II hat der FIFA untersagt, im Zusammenhang mit Ticketverkäufen für Fußball-Weltmeisterschaften mit den streitgegenständlichen Aussagen zu werben. Erfasst sind insbesondere:
- die Aussage von der „vollständig klimaneutralen“ WM,
- die Darstellung der „umfassenden Reihe von Initiativen“ mit „energieeffizienten Stadien“, „emissionsarmen Transportmitteln“ und „nachhaltiger Abfallbehandlung“,
- die Zusage, durch Kompensation eine „vollständig CO₂-neutrale Veranstaltung“ zu gewährleisten.
Zudem muss die FIFA eine Abmahnkostenpauschale in Höhe von 242,99 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt aber sehr klar, wie streng die Gerichte umweltbezogene Werbung beurteilen.
Warum „vollständig klimaneutral“ als irreführend angesehen wird
Nach Auffassung des Gerichts versteht ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage „vollständig klimaneutrales FIFA-Turnier“ so, dass:
- die WM insgesamt ohne klimaschädliche Wirkung durchgeführt wird,
- alle verursachten Treibhausgasemissionen entweder verhindert oder vollständig ausgeglichen werden
und - das Turnier dadurch letztlich keinen negativen Einfluss auf das Klima hat.
Dieser Eindruck wird durch Formulierungen wie „Maßstab für Umweltverantwortung“ noch verstärkt, weil damit eine Vorreiterrolle in Sachen Nachhaltigkeit suggeriert wird.
Das Gericht stellt klar: Der Begriff „vollständig klimaneutral“ unterliegt den strengsten Anforderungen, unabhängig davon, ob er blickfangartig auf einem Produkt oder „nur“ im Fließtext einer Website verwendet wird. Entscheidend ist, welche Vorstellung der Begriff beim Verbraucher auslöst.
Unzureichende Erläuterung von Reduktion und Kompensation
Die FIFA verwies zwar im Text auf unterschiedliche Maßnahmen und auf die Kompensation „verbleibender unvermeidbarer Emissionen“. Nach Ansicht des LG Berlin II reicht das aber nicht aus.
Aus Sicht des Gerichts hätte die FIFA insbesondere:
- klar darstellen müssen,
- in welchem Verhältnis Emissionsreduktion und Kompensation stehen,
- mit welcher Größenordnung von Emissionen und Kompensationen gerechnet wurde,
- sowie konkret erläutern müssen,
- welche Art von Kompensationsmaßnahmen geplant war (z.B. Kauf von Zertifikaten, Unterstützung bestimmter Projekte).
Da diese Informationen fehlen, besteht die Gefahr, dass Verbraucher eine deutlich größere Emissionsreduktion annehmen, als tatsächlich stattgefunden hat.
Der Einwand der FIFA, zum Zeitpunkt der Werbung hätten konkrete Emissionsdaten noch nicht vorgelegen, überzeugt das Gericht nicht. Wenn ein Unternehmen schon mit „vollständiger Klimaneutralität“ wirbt, muss es zumindest eine plausible Prognose in groben Zahlen offenlegen oder seine Aussage sonst entsprechend vorsichtiger formulieren.
„Energieeffiziente Stadien“ und „emissionsarme Transportmittel“ – zu vage und werblich aufgeladen
Besonders kritisch war das Gericht auch bei den unterstützenden Werbebegriffen:
- „energieeffiziente Stadien“
Dieser Begriff klingt positiv, ist aber nicht klar definiert. Es bleibt offen, - worin genau die Energieeffizienz besteht,
- im Vergleich wozu die Stadien „effizient“ sein sollen und
- wie groß die Einsparung tatsächlich ist.
- „emissionsarme Transportmittel“
Auch hier ist unklar, - welche Transportmittel gemeint sind,
- auf welche Emissionsarten abgestellt wird
- und ob nur der Betrieb oder auch Herstellung und Infrastruktur berücksichtigt werden.
- „nachhaltige Abfallbehandlung“
Der Begriff bleibt ebenso vage. Es wird nicht erläutert, - ob es um Müllvermeidung, Recycling, Wiederverwertung oder andere Maßnahmen geht,
- nach welchen Kriterien diese Maßnahmen als „nachhaltig“ gelten sollen.
Das Gericht betont, dass solche Begriffe zwar emotional ansprechend sind, aber ohne konkrete Erläuterungen kein realistisches Bild der Umweltwirkungen vermitteln. Sie verstärken vielmehr den Eindruck einer besonders „grünen“ WM, den die FIFA gerade nicht hinreichend belegen und erklären konnte.
Fremdsprachige Links als unzureichende Aufklärung
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung: Die detaillierteren Informationen waren überwiegend nur in englischer oder arabischer Sprache verfügbar.
Für eine deutschsprachige Website, die sich an deutsche Verbraucher richtet, genügt das nach Ansicht des LG Berlin II nicht:
- Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise kann fachsprachliches Englisch nicht sicher verstehen.
- Es kann nicht erwartet werden, dass Verbraucher Übersetzungstools bemühen, um wesentliche Informationen zu erfassen.
- Wer in deutscher Sprache wirbt, muss die entscheidenden Erläuterungen ebenfalls in deutscher Sprache bereitstellen.
Kurz gesagt: Verlinkte Fremdsprachen-Dokumente sind keine ausreichende Aufklärung, wenn der Kern der Werbung auf Deutsch erfolgt.
Wiederholungsgefahr trotz bereits beendeter WM
Obwohl die WM 2022 längst vorbei ist, bejaht das LG Berlin II eine Wiederholungsgefahr. Begründung:
• Die beanstandeten Aussagen waren auch noch Monate nach Turnierende abrufbar.
• Die FIFA organisiert regelmäßig neue Weltmeisterschaften und kann bei künftigen Ticketverkäufen erneut mit den Aussagen zur angeblich klimaneutralen WM 2022 werben – etwa indem sie deren Nachhaltigkeit rückblickend hervorhebt.
Damit besteht ein tatsächliches Risiko, dass die beanstandete Werbung – vielleicht leicht angepasst – wieder eingesetzt wird.
Noch nicht rechtskräftig – aber ein deutliches Signal
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, kann also noch in höheren Instanzen überprüft werden.
Gleichzeitig fügt es sich aber in eine klare Tendenz der Gerichte ein: Umweltbezogene Werbeaussagen werden nicht mehr wohlwollend „überlesen“, sondern genau daraufhin geprüft, ob sie inhaltlich konkret, transparent und belegbar sind. Wer sich hinter dehnbaren Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ versteckt, geht ein erhebliches Risiko ein.
Fazit: Klimawerbung kommt rechtlich auf den Prüfstand
Die Entscheidung des LG Berlin II zur FIFA-Werbung mit einer „vollständig klimaneutralen Fussball-Weltmeisterschaft“ zeigt deutlich:
- Umweltbezogene Werbeaussagen werden gründlich hinterfragt.
- Vage Begriffe ohne klare Erklärung gelten als hochriskant.
- Wer Klimaneutralität behauptet, muss Reduktion und Kompensation transparent voneinander abgrenzen und in zumindest groben Zahlen erklären.
- Fremdsprachige Detailinformationen reichen auf einer deutschsprachigen Website nicht aus, um Aufklärungspflichten zu erfüllen.
Auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, fügt es sich in eine Entwicklung ein, bei der Greenwashing zunehmend rechtliche Konsequenzen hat. Unternehmen, Verbände und Veranstalter sind gut beraten, ihre Nachhaltigkeitskommunikation kritisch zu prüfen.
Wie unsere Kanzlei Sie unterstützen kann
Wenn Sie mit Begriffen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „nachhaltig“ oder ähnlichen Aussagen werben (oder dies planen), sollten Sie die Risiken nicht unterschätzen. Schon einzelne Slogans auf der Website oder in Social-Media-Kampagnen können Abmahnungen auslösen.
Wir unterstützen Sie unter anderem bei:
- Prüfung bestehender Werbematerialien (Website, Social Media, Print, Verpackung) auf Greenwashing-Risiken,
- Gestaltung rechtssicherer Klimaclaims, die sowohl marketingstark als auch rechtlich vertretbar sind,
- Verteidigung gegen Abmahnungen wegen irreführender Umweltwerbung,
- Entwicklung interner Leitlinien für Ihre Marketingabteilung, damit zukünftige Kampagnen von Anfang an rechtssicher angelegt werden.
Wenn Sie uns Ihre aktuelle Werbung oder geplante Kampagne zusenden, prüfen wir diese gründlich und praxisnah und zeigen Ihnen, wie Sie klare, nachvollziehbare und rechtlich belastbare Umweltversprechen formulieren können.
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