FernUSG für B2B Online Coaching
Kurz gesagt: Der Bundesgerichtshof (III ZR 173/24) bestätigt seine Linie und präzisiert die Kriterien, unter denen Online‑Coaching‑Programme als zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzuordnen sind. Auch im B2B‑Bereich kann das FernUSG greifen. Fehlt die ZFU‑Zulassung, ist der Vertrag regelmäßig nichtig – Vergütungsansprüche bestehen dann nicht.
Warum Sie dieser Entscheidung Aufmerksamkeit schenken sollten
Online‑Programme für Gründung, Vertrieb oder E‑Commerce wirken häufig beratungsnah. Der BGH zeigt erneut, dass Bezeichnung und Marketing keine Rolle spielen, wenn die Struktur eines Angebots Wissensvermittlung in räumlicher Trennung mit Lernkontrolle erkennen lässt. Anbieter sollten ihr Produktdesign prüfen; Teilnehmer erhalten handfeste Argumente gegen Zahlungsforderungen.
Der Sachverhalt – was konkret vereinbart war
Ein Teilnehmer buchte den „E‑Commerce Master Club“. Das Paket umfasste lebenslangen Zugriff auf einen Videokurs mit sechs Modulen und ergänzende Videos, regelmäßige Live‑Coachings in Form von Videokonferenzen über einen Zeitraum von zwölf Monaten (im Wochenrhythmus), VIP‑E‑Mail‑Support sowie den Zugang zu einer Facebook‑Gruppe zum Austausch und zur Unterstützung. Die Vergütung lag bei rund 7.140 Euro. Eine Zulassung nach dem FernUSG bestand nicht.
Nach der Produktbeschreibung zielte das Programm auf die Vermittlung unternehmerischer Fähigkeiten im Online‑Handel (u. a. Einstieg ins E‑Commerce‑Business, Shop‑Einrichtung, Produktrecherche, Marketing‑Grundlagen, Prozess‑ und Versandfragen). Die Live‑Calls behandelten thematisch vorgegebene Inhalte mit abschließenden Q&A‑Sequenzen; die Community‑ und E‑Mail‑Kanäle dienten der laufenden inhaltlichen Unterstützung.
Der Teilnehmer erklärte, der Vertrag sei mangels ZFU‑Zulassung nichtig. Der Anbieter beharrte auf Zahlung und verwies darauf, es handele sich um Coaching und Netzwerk, nicht um „Unterricht“.
Prozessgeschichte
Die Vorinstanz (OLG Oldenburg) sah die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG als erfüllt an und wies die Zahlungsklage ab. Der BGH bestätigte das Ergebnis: Der Vertrag ist nichtig, weil zulassungspflichtiger Fernunterricht ohne Genehmigung angeboten wurde.
Die rechtlichen Fragen – worüber der BGH entscheiden musste
Gilt das FernUSG auch im Unternehmenskauf?
Ja, grundsätzlich schon. Der BGH hält fest, dass das FernUSG nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheidet, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Auch Gründer‑ und Business‑Coachings können daher erfasst sein.
Woran misst sich „Fernunterricht“?
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht ein entgeltlicher Unterricht, bei dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und eine Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist. Der BGH stellt klar: Alle Elemente sind weit auszulegen – entscheidend ist die Gesamtschau des konkreten Programms.
Die Entscheidungsgründe – die Leitlinien des BGH im Detail
Vermittlungszweck: „Kenntnisse und Fähigkeiten“ weit verstanden
Der BGH betont, dass jegliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten erfasst sein kann – ohne Mindestqualitätsschwelle. Es kommt weder auf ein akademisches Niveau noch auf eine besondere Didaktik an. Praxisnahe Inhalte – etwa zur Gründung im Online‑Handel – genügen. Namensetiketten wie „Coaching“, „Mentoring“ oder „Programm“ ändern nichts; ausschlaggebend ist der tatsächliche Schwerpunkt.
Wichtig: Dass Live‑Coachings zeitlich umfangreicher waren als einzelne Videolektionen, rückte die Vermittlung von Wissen nicht in den Hintergrund. Die Struktur blieb auf Lernen ausgerichtet.
Räumliche Trennung: Schwerpunkt auf asynchronen Inhalten
Für das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung blickt der BGH auf den Schwerpunkt der Leistung. Entscheidend war hier der lebenslange Zugriff auf die asynchronen Video‑Module. Diese prägen das Angebot und erfüllen das Kriterium der Trennung. Ob Live‑Calls per Videokonferenz für sich genommen stets als räumlich getrennt zu bewerten sind, lässt der BGH offen – es kam darauf nicht entscheidend an, weil die asynchronen Inhalte überwogen.
Lernkontrolle: niedrige Schwelle – „Fragerecht“ genügt
Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs fasst der BGH weit. Es ist nicht erforderlich, dass der Anbieter prüfungsähnliche Tests durchführt oder Fragen stellt. Ausreichend kann sein, dass der Teilnehmer vertraglich ein Recht erhält, in Begleit‑Calls oder über Support‑Kanäle verständnisbezogene Fragen zu stellen und so individuelle Rückmeldung zu erhalten. Auch E‑Mail‑Support und Gruppen‑Austausch können hier Beiträge leisten.
Unternehmerstatus des Teilnehmers: unerheblich
Ob der Kunde als Verbraucher oder Unternehmer agierte, spielt für die Anwendbarkeit des FernUSG keine Rolle. Der Schutzzweck erfasst beide Gruppen, zumal sich viele Programme an Existenzgründer richten.
Wirtschaftlicher Erfolg: ohne Bedeutung für die Wirksamkeit
Ob das Coaching wirtschaftlich „funktioniert“ hat, ist rechtlich nicht maßgeblich. Entscheidend bleiben Struktur und Zulassungslage. Selbst positive Ergebnisse heilen einen Zulassungsmangel nicht.
Rechtsfolge: Nichtigkeit bei fehlender ZFU‑Zulassung
Fehlt die behördliche Zulassung nach dem FernUSG, ist der Vertrag in der Regel nichtig. Der Anbieter kann die vergütungsrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen; bereits Gezahltes kommt grundsätzlich für eine Rückabwicklung in Betracht.
Einordnung und Abgrenzung – was fällt (eher) nicht darunter?
Reines Sparring ohne Lehrplan
Formate, die ohne Lehrplan, ohne didaktische Module und ohne angelegte Lernkontrolle auf individuelles Sparring zielen, können außerhalb des FernUSG liegen. Maßgeblich ist, dass keine planmäßige Wissensvermittlung im Vordergrund steht.
Netzwerk‑ und Austauschformate
Programme, die primär Erfahrungsaustausch und Netzwerk bieten, ohne Lehrziele, Hausaufgaben oder Feedback‑Schleifen, sind regelmäßig leichter abzugrenzen. Sobald jedoch Module, Workbooks oder Pflicht‑Assignments eingeführt werden, steigt das FernUSG‑Risiko deutlich.
Kurzzeitige Präsenz‑Workshops
Zeitlich eng begrenzte Präsenz‑Workshops mit ohne dauerhafte Online‑Module und ohne Lernkontrolle lassen sich häufig sicherer abgrenzen. Wird das Format später um Videokurse, mehrmonatige Betreuung und regelmäßige Auswertungen erweitert, kann die Bewertung kippen.
Folgen für Anbieter – Handlungsspielräume nutzen
Produktdesign bewusst justieren
Prüfen Sie, ob Wissensvermittlung das Zentrum Ihres Angebots bildet. Wo Module, Lehrmaterial und Feedback‑Schleifen dominieren, besteht regelmäßig Zulassungspflicht. Eine frühe rechtliche Prüfung und ggf. ZFU‑Antrag vermeiden kostspielige Auseinandersetzungen.
Leistungsbeschreibung und Kommunikation
Beschreiben Sie Leistungen präzise und realistisch. Disclaimers ersetzen keine Zulassung. Wenn Sie reine Beratung anbieten möchten, trennen Sie diese klar von Lehr‑ und Prüf‑Elementen.
Verträge und Zahlungsmodelle
Kalkulieren Sie ein, dass Vergütungsansprüche entfallen können, wenn eine ZFU‑Zulassung fehlt. Richten Sie Rückabwicklungsprozesse ein und gestalten Sie vereinbarte Raten, Storno‑ und Rückzahlungs‑Klauseln sorgfältig.
Folgen für Teilnehmer – so gehen Sie vor
Unterlagen sichern und Struktur dokumentieren
Sichern Sie Vertrag, Rechnungen, Programm‑Beschreibung, E‑Mails und Screenshots der Lernplattform. Diese Belege zeigen Module, Lehrmaterial und Lernkontrolle.
Zahlungsansprüche prüfen lassen
Fordert ein Anbieter Vergütung für ein zulassungspflichtiges, aber nicht zugelassenes Programm, kann die Zahlungspflicht entfallen. Bei bereits gezahlten Beträgen kommt eine Rückforderung in Betracht. Eine frühe anwaltliche Einschätzung hilft, die Prozesschancen realistisch zu bewerten.
Praktische Orientierungsfragen zur Ersteinschätzung
Zweck: Steht Wissensvermittlung im Mittelpunkt – oder individuelle Beratung?
Ablauf: Gibt es Module, Lehrmaterial, Hausaufgaben, Q&A‑Calls?
Kontrolle: Erhalten Teilnehmer Feedback oder können sie verständnisbezogene Fragen stellen?
Format: Überwiegen asynchrone Inhalte (Videos, Worksheets) gegenüber Live‑Terminen?
Teilnehmerkreis: Richtet sich das Angebot an Gründer oder an Unternehmen – und ändert das etwas? (Der BGH verneint eine Differenzierung.)
Je mehr dieser Punkte zutreffen, desto eher kann Ihr Angebot als Fernunterricht gelten – mit der Folge der Zulassungspflicht und Nichtigkeitsrisiken bei Verstoß.
Fazit
Der BGH schärft mit III ZR 173/24 die Leitplanken: Nicht das Etikett, sondern die Struktur entscheidet. Wo Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die Leistung überwiegend online erbracht und der Lernerfolg überprüfbar gemacht wird, kann das FernUSG greifen – auch gegenüber Unternehmern. Anbieter sollten Produkt‑ und Vertragsgestaltung kritisch prüfen; Teilnehmer ihre Rechte kennen und Belege sichern.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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