Fehlender Link auf OS-Plattform

In einer Entscheidung vom 31.03.2016 hatte sich das Landgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 14 O 21/16 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein fehlender Link zur OS-Schlichtungsplattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Der Verfahrensgang
Der vorbezeichneten Entscheidung ging ein Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.02.2016 voraus. Hintergrund dieses Beschlusses war ein Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Verfügungsklägerin, die ebenso wie der Verfügungsbeklagte über das Internet Uhren an Endverbrauchern veräußert, monierte außergerichtlich mit Schreiben vom 25.01.2016, dass der Verfügungsbeklagte in seinem Angebot an keiner Stelle auf die Online-Streitbelegungsplattform verweist bzw. keinen entsprechenden Link zur Verfügung stellt. Da der Verfügungsbeklagte auf das Verlangen der Verfügungsklägerin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht reagierte, erwirkte die Verfügungsklägerin eine einstweilige Verfügung vor dem erkennenden Gericht. Dem Verfügungsbeklagten wurde untersagt, im Internet gewerbsmäßig Uhren zu veräußern, ohne den Verbrauchern Informationen über die Online-Streitbelegungsplattform zukommen zu lassen. Gegen den entsprechenden Beschluss vom 09.02.2016 legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein.
Das Urteil des Landgerichts Bochum
Mit Urteil vom 31.03.2016 hat das Landgericht Bochum seine einstweilige Verfügung bestätigt. Hierbei ging das Landgericht Bochum von einem Verstoß gegen § 3 a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der unter dem 09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 524/2013 aus. Den rechtlichen Argumenten des Verfügungsbeklagten erteilte das Landgericht Bochum eine Absage. Der Verfügungsbeklagte vertrat nämlich im Zuge dieses Rechtsstreits die Auffassung, einen Link zur Online-Streitbelegungsplattform nicht vorhalten zu können. Diese Plattform sei nämlich erst seit dem 15.02.2016 zugänglich. Im Übrigen fände in der Bundesrepublik Deutschland keine Streitbeilegung statt, da es an den entsprechenden Vorschriften mangeln würde. Trotz dieser Argumentation ging das Landgericht Bochum von einem Verstoß gegen § 3 a UWG aus. Nach der Auffassung des Landgerichts Bochum ist es unerheblich, dass zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei es unerheblich, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Streitbeilegung noch nicht geregelt sei. Entscheidend sei allein, dass die Verordnung Nr. 524/2013 unter dem 09.01.2016 in Kraft getreten ist. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung habe für den Verfügungsbeklagten die Pflicht bestanden, für den Verbraucher einen leicht zugänglichen Link zur OS-Schlichtungsplattform bereitzustellen bzw. dem Verbraucher die insoweit erforderlichen Informationen zu erteilen. Dass derzeit eine Streitbeilegung noch nicht geregelt ist, ist nach Auffassung des Landgerichts Bochum auch deshalb unerheblich, weil eine eventuelle Einschaltung der Streitbeilegungsstelle auch noch lange Zeit nach dem Vertragsschluss rechtlich bedeutsam sein kann. Insoweit argumentiert das Landgericht Bochum verbraucherfreundlich, indem es auf eine mögliche rechtliche Bedeutung einer Streitbeilegung nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach Vertragsabschluss abstellt. Denn wenn dann die Streitbeilegung nach nationalem Recht erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelt ist, entfaltet die schon jetzt gebotene Informationspflicht des Verfügungsbeklagten an den Verbraucher bereits ihre rechtliche Wirkung. Aus nachvollziehbarer Sicht des Landgerichts Bochum kommt es also alleine darauf an, dass die Information über die Online-Streitbelegungsplattform zu einem späteren Zeitpunkt ihre Relevanz entfalten kann, also dann, wenn nach späterer Entstehung einer Streitigkeit diese Plattform in Deutschland zur Verfügung steht. Abgerundet wird diese rechtliche Argumentation mit dem Hinweis darauf, dass viele Streitigkeiten zu einem deutlich späteren Zeitpunkt innerhalb des Laufs der Gewährleistungsfristen entstehen.
LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16
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