Fehlender Link auf die OS-Plattform der EU ist wettbewerbswidrig

In einem Beschluss vom 07.06.2016 hatte sich das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 315 O 189/16 mit der Problematik eines fehlenden Links auf die OS-Schlichtungsplattform der EU zu beschäftigen.
Sachverhalt
In der Sache ging es um einen Online-Händler, der es auf seiner Website unterließ, einen Link zur OS-Schlichtungsplattform der EU zu setzen. Dieser bot im geschäftlichen Verkehr über seine Homepage die Dienste eines Immobilienmaklers an. Aufgrund des fehlenden Links zur OS-Schlichtungsplattform der EU erfolgte seitens eines Mitbewerbers eine Abmahnung. Der abgemahnte Online-Händler gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab, weshalb sich im Folgenden das zuständige Landgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dieser Sache zu beschäftigen hatte.
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg
Zunächst einmal ging das Landgericht Hamburg davon aus, dass der Antragsteller trotz der räumlichen Distanz zu dem Antragsgegner Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG sei. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ergibt sich dann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU). Seit dem 09.01.2016 gilt nämlich die vorbezeichnete EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten, und zwar unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Diese verpflichtet Anbieter von Waren bzw. Dienstleistungen, die diese über ihre eigene Webseite vertreiben, auf eine leicht zugängliche Art und Weise durch das Setzen eines entsprechenden Links auf die OS-Schlichtungsplattform hinzuweisen. In diesem Zusammenhang führte das erkennende Gericht im Wesentlichen aus, dass die Unterlassung dieses Hinweises die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigte. Den Verbrauchern würden so nämlich wichtige Hinweise über die Möglichkeit von Verbraucherrechten vorgehalten werden. Da der Antragsteller durch die Vorlage der Screenshots der Homepage des Antragsgegners einschließlich der Unterseiten wie Impressum, Kontakt und AGB nebst der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hatte, dass die erforderliche Verlinkung unter dem 13.05.2016 fehlte, erließ das Landgericht Hamburg den vorliegenden Beschluss. Dieser Beschluss ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 UWG kann nämlich derjenige, der eine u. a. nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wie das Landgericht Hamburg zutreffend erkannt hat, stellt der Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 eine unzulässige geschäftliche Handlung dar. Den Gründen dieses Beschlusses ist zudem zu entnehmen, dass zumindest nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Platzierung des erforderlichen Links im jeweiligen Impressum oder in den AGB der entsprechenden Webseite ausreichend ist. Dieser Beschluss fügt sich nahtlos in eine Reihe weiterer Beschlüsse ein, deren Gegenstand die o. g. Problematik ist. Als Quintessenz dieses Beschlusses sei jedem Online-Händler also angeraten, die vorstehende unionsrechtliche Verbraucherinformationspflicht unbedingt einzuhalten. Ansonsten droht eine kostenträchtige Abmahnung, wobei das Landgericht Hamburg einen Gegenstandswert in Höhe von 8.000 EURO angenommen hat, der dann als Grundlage für die Berechnung der Gebühren dient.
LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 315 O 189/16
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