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Fehlender Endpreis bei Werbung für Kreuzfahrt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine 7-tägige Kreuzfahrt wurde vom Veranstalter zu einem Preis von „Euro 555 p.P. zzgl. Service-Entgelt*“ angeboten. Wer den mit Sternchen gekennzeichneten Hinweis gelesen hatte, erfuhr, dass für jede „beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht“ weitere 7 Euro zu zahlen sind.

Laut Preisangabenverordnung (PAngV) muss jedoch der Gesamtpreis einer Reise im Angebot genannt werden. Das Kammergericht sah in dem genannten Fall die gesetzlichen Vorschriften als nicht erfüllt an, da der Preis mit dem Service-Entgelt für 7 Tage 604 Euro betrug. Der Reiseveranstalter hatte eingewendet, dass nicht klar sei, wie viele Tage an Bord tatsächlich ohne Beanstandung verbracht werden würden. Da die korrekte Durchführung der Reise jedoch zu den selbstverständlichen Pflichten eines Reiseveranstalters gehört, ist die zusätzliche Erhebung des Service-Entgelts in den Gesamtpreis einzurechnen. Es kann nicht, wie etwa Trinkgeld, gesondert als freiwillige Zahlung betrachtet werden.

Beschluss des KG Berlin vom 12.02.2013

5 W 11/13

Magazindienst 2013, 321

WRP 2013, 828

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