Fehlender Biozid-Warnhinweis im Online-Shop

Der Online-Handel mit Biozid-Produkten unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Trier (Urt. v. 25.10.2024 – Az. 7 HK O 44/24) verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung dieser Vorschriften. Das Gericht entschied, dass der fehlende Warnhinweis gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung (BPR) einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
1. Hintergrund: Die Biozid-Verordnung und ihre Anforderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung, BPR) regelt die Bereitstellung und Verwendung von Biozid-Produkten innerhalb der EU. Ziel ist der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. Gemäß Art. 72 Abs. 3 BPR muss jede Werbung für Biozid-Produkte folgenden Hinweis enthalten:
„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Dieser Hinweis muss deutlich hervorgehoben und gut lesbar sein.
2. Der Fall vor dem Landgericht Trier
Sachverhalt
Ein Online-Händler bot in seinem Shop Produkte an, die unter die Kategorie der Biozid-Produkte fielen. Diese wurden jedoch ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis beworben. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Trier gab dem Kläger Recht. Es stellte fest, dass der fehlende Warnhinweis gegen Art. 72 Abs. 3 BPR verstößt und somit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3a UWG darstellt. Das Gericht betonte, dass die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 BPR eine Marktverhaltensregel ist, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
3. Rechtliche Bewertung
Marktverhaltensregel und Wettbewerbsverstoß
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Art. 72 Abs. 3 BPR erfüllt diese Voraussetzung, da er das „Wie“ des Wettbewerbs regelt, insbesondere die Art und Weise der Werbung für Biozid-Produkte.
Bedeutung für Online-Händler
Die Entscheidung des LG Trier unterstreicht die Pflicht von Online-Händlern, bei der Bewerbung von Biozid-Produkten den vorgeschriebenen Warnhinweis deutlich und gut lesbar zu platzieren. Ein Verstoß kann nicht nur zu Abmahnungen, sondern auch zu gerichtlichen Unterlassungsansprüchen führen.
4. Praktische Hinweise für Online-Händler
- Warnhinweis sichtbar platzieren: Der Hinweis muss direkt bei der Produktbeschreibung stehen und darf nicht hinter Links versteckt sein.
- Keine Umformulierungen: Der Wortlaut des Warnhinweises ist verbindlich und darf nicht abgeändert werden.
- Alle Werbemedien berücksichtigen: Der Warnhinweis muss in allen Formen der Werbung erscheinen, einschließlich Social Media, Newsletter und Produktkatalogen.
- Regelmäßige Überprüfung: Online-Shops sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
5. Fazit
Das Urteil des LG Trier verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben beim Online-Verkauf von Biozid-Produkten. Online-Händler sollten sicherstellen, dass sie den vorgeschriebenen Warnhinweis gemäß Art. 72 Abs. 3 BPR korrekt und sichtbar in ihre Werbung integrieren, um wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Ansprechpartner
Frank Weiß
Frank Weiß
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.