Fehlende Unterscheidungskraft im Markenrecht – Wann Ihre Marke nicht schutzfähig ist

Nicht jede gute Idee ist automatisch auch eine gute Marke. Viele Unternehmer sind überrascht, wenn ihre Wunschmarke vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) abgelehnt wird – nicht etwa, weil es einen älteren Schutz gibt, sondern weil die Marke als nicht unterscheidungskräftig eingestuft wird.
Doch was bedeutet das genau? Und warum ist das für den Erfolg einer Markenanmeldung so entscheidend?
Die Unterscheidungskraft ist der zentrale Maßstab dafür, ob eine Marke überhaupt als Marke eingetragen werden kann. Fehlt sie, scheitert die Anmeldung an einem sogenannten „absoluten Schutzhindernis“ gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG – unabhängig davon, ob andere eine identische Marke benutzen oder nicht. Der Begriff ist sperrig, aber das Thema betrifft praktisch jeden, der eine Marke anmelden will.
Warum ist die Unterscheidungskraft so wichtig?
Marken sollen es Verbrauchern ermöglichen, Produkte oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Sie haben also eine Herkunftsfunktion. Ein Begriff wie „Bäckerei“ erfüllt diese Funktion aber nicht – denn jeder versteht darunter lediglich die Art des Geschäfts, nicht aber, wer dahintersteht. Genau darin liegt das Problem: Je allgemeiner ein Begriff ist, desto eher fehlt ihm die nötige Unterscheidungskraft.
Das DPMA prüft diese Frage bei jeder Anmeldung. Wer diesen Punkt nicht berücksichtigt, verliert wertvolle Zeit, Geld – und mitunter sogar seine Markenidee. Denn wird eine Marke erst einmal abgelehnt, ist es oft schwierig, die Entscheidung rückgängig zu machen.
Relevanz für Unternehmer, Start-ups und Kreative
Gerade junge Unternehmen und kreative Gründer investieren viel Herzblut in die Namensfindung. Doch ausgerechnet die intuitiv gewählten Begriffe – etwa wegen ihres beschreibenden Charakters oder werbenden Klangs – sind besonders häufig betroffen. Wer beispielsweise einen Lieferservice für regionale Produkte „Frisch & Gut“ nennt, muss damit rechnen, dass diese Marke nicht eingetragen wird.
Hinzu kommt: Eine einmal eingetragene Marke ist ein wertvolles Wirtschaftsgut – sie kann verkauft, lizenziert oder vererbt werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Schutz fehlt, weil grundlegende Anforderungen wie die Unterscheidungskraft nicht erfüllt sind.
Ziel dieses Beitrags
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen,
- was Unterscheidungskraft im Markenrecht eigentlich bedeutet,
- wann sie fehlt,
- welche typischen Fallstricke es gibt,
- wie Gerichte mit dem Thema umgehen,
- und wie Sie Ihre Markenstrategie von Anfang an auf ein sicheres Fundament stellen.
Denn wer die Stolpersteine kennt, kann sie umgehen. So lässt sich von Anfang an vermeiden, dass die eigene Marke vor dem DPMA scheitert – oder noch schlimmer: dass sie gar keinen wirksamen Schutz entfaltet.
Was bedeutet „Unterscheidungskraft“ im Markenrecht?
Wann fehlt einer Marke die Unterscheidungskraft? – Die typischen Fallgruppen
Typische Ablehnungsgründe des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)
So prüft das Amt die Unterscheidungskraft – Maßstab und Methodik
Was sagt die Rechtsprechung zur fehlenden Unterscheidungskraft?
Und wenn die Marke abgelehnt wird – was nun?
Kann fehlende Unterscheidungskraft durch Benutzung überwunden werden?
Tipps für die Praxis: So erhöhen Sie die Chancen auf Eintragung
Die Unterscheidungskraft ist (fast) alles
FAQ: Häufige Fragen rund um fehlende Unterscheidungskraft
Was bedeutet „Unterscheidungskraft“ im Markenrecht?
Definition nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die Unterscheidungskraft ist das Fundament des Markenschutzes – ohne sie keine Eintragung, kein Schutz, keine Exklusivität.
Das deutsche Markengesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bestimmt:
„Von der Eintragung sind Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.“
Was zunächst wie ein rein formaler Prüfpunkt wirkt, ist in Wirklichkeit die zentrale Hürde im Markenanmeldeverfahren. Denn nur ein Zeichen, das die gesetzlich geforderte Unterscheidungskraft aufweist, kann überhaupt als Marke eingetragen werden.
Doch was genau bedeutet das?
Die Rechtsprechung hat den Begriff klar definiert:
Unterscheidungskraft bedeutet, dass eine Marke geeignet sein muss, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Verbraucher muss das Zeichen also als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte erkennen.
Die Marke soll eben nicht bloß beschreiben, was ein Produkt ist oder welche Eigenschaften es hat – sondern von wem es stammt. Diese sogenannte Herkunftsfunktion ist das zentrale Kriterium für markenrechtlichen Schutz.
Einfach gesagt:
Eine Marke braucht ein Mindestmaß an Originalität. Sie muss beim angesprochenen Publikum den Eindruck erwecken: „Das kommt von einem bestimmten Anbieter.“ Nur dann erfüllt sie die Anforderungen des Markengesetzes.
Wozu dient die Unterscheidungskraft? – Doppelfunktion im Markenrecht
Die Unterscheidungskraft hat im Markenrecht eine Doppelfunktion – sie schützt nicht nur den Markenanmelder, sondern dient auch dem Gemeinwohl.
1. Individuelle Funktion: Schutz des Markeninhabers
Für den Inhaber ist Unterscheidungskraft die Voraussetzung für:
- exklusiven Schutz der Marke gegenüber Nachahmern,
- Durchsetzung von Markenrechten bei Verletzungen,
- wirtschaftliche Verwertbarkeit (z. B. durch Lizenzierung oder Verkauf).
Eine unterscheidungskräftige Marke ist ein starkes Instrument: Sie verankert ein Produkt im Kopf des Verbrauchers, schafft Vertrauen und erhöht die Wiedererkennbarkeit – was im Wettbewerb ein entscheidender Vorteil sein kann.
2. Öffentliches Interesse: Schutz des freien Wettbewerbs
Zugleich dient das Erfordernis der Unterscheidungskraft auch einem Allgemeininteresse:
- Allgemein gebräuchliche oder beschreibende Begriffe sollen allen Marktteilnehmern frei zur Verfügung stehen.
- Es soll verhindert werden, dass sich einzelne Anbieter Allgemeinbegriffe oder werbliche Floskeln exklusiv sichern und damit Wettbewerber behindern können.
Beispiel:
Wenn ein Unternehmen den Begriff „Bio-Müsli“ als Marke für Müsliprodukte schützen lassen könnte, würde es damit ein Monopol auf eine rein beschreibende Angabe erlangen – obwohl viele andere Anbieter ähnliche Produkte verkaufen. Genau das soll durch die Unterscheidungskraft verhindert werden.
Abgrenzung zu anderen Schutzhindernissen: Das Freihaltebedürfnis
In der markenrechtlichen Praxis werden zwei Schutzhindernisse häufig miteinander vermischt – zu Unrecht. Deshalb ist eine klare Abgrenzung zwischen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und dem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) notwendig.
Was ist der Unterschied?
Kriterium |
Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) |
Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) |
Perspektive |
Verbraucher (Publikum) |
Allgemeinheit / Wettbewerb |
Fragestellung |
Erkennt der Verbraucher das Zeichen als Marke? |
Muss der Begriff für die Allgemeinheit frei bleiben? |
Beispiel |
„Top Service“ für Dienstleistungen (zu allgemein) |
„Schraubenzieher“ für Werkzeuge (beschreibt das Produkt direkt) |
Wichtig:
Die beiden Schutzhindernisse können nebeneinander greifen, müssen aber unabhängig voneinander geprüft werden. In vielen Fällen führt ein Begriff sowohl wegen fehlender Unterscheidungskraft als auch wegen des Freihaltebedürfnisses zur Ablehnung der Eintragung.
Rechtsprechung zur Abgrenzung
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, dass § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Unterscheidungskraft) bereits dann greift, wenn der Verbraucher in dem Zeichen keinen Herkunftshinweis sieht – selbst wenn das Zeichen rein formal keine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 darstellt.
Das bedeutet: Auch nicht beschreibende, aber allgemein verständliche oder rein werbliche Aussagen (z. B. „Qualität pur“) können bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen werden.
Merksatz für die Praxis
Eine Marke ist unterscheidungskräftig, wenn sie mehr sagt als das Offensichtliche,
nicht nur beschreibt, was das Produkt ist,
sondern den Verbraucher auf das „Wer“ dahinter aufmerksam macht.
Wann fehlt einer Marke die Unterscheidungskraft? – Die typischen Fallgruppen
Nicht jede Wortneuschöpfung oder kreative Idee eignet sich automatisch als Marke. Die Rechtsprechung und das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) haben über die Jahre typische Fallgruppen entwickelt, in denen Marken regelmäßig an der Unterscheidungskraft scheitern. Gerade diese Fallgruppen sind besonders praxisrelevant – denn viele Markenanmeldungen bewegen sich genau in diesen Grauzonen.
Im Folgenden zeigen wir die häufigsten Fallstricke, erläutern die Hintergründe – und liefern jeweils konkrete Beispiele aus der Praxis.
Allgemein beschreibende Angaben
Beispiel: „Apfel“ für Obst
Der Klassiker unter den Ablehnungsgründen: Marken, die das Produkt oder dessen Eigenschaften rein beschreibend benennen, haben keine Unterscheidungskraft. Sie erklären dem Verbraucher schlicht, was das Produkt ist – nicht, woher es stammt.
➡️ Warum problematisch?
Weil der Verbraucher in einem Begriff wie „Apfel“ für Obst keine Marke sieht, sondern nur eine Inhaltsbeschreibung. Und weil Mitbewerber den Begriff „Apfel“ natürlich ebenfalls verwenden müssen – etwa auf Etiketten oder in Werbematerialien.
Weitere Beispiele:
- „Milch“ für Molkereiprodukte
- „Schreibwaren“ für Bürobedarf
- „BioMüsli“ für Frühstückscerealien
Rechtsprechung:
Der EuGH hat im Fall Postkantoor (C-363/99) entschieden, dass auch zusammengesetzte Begriffe beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig sein können, wenn sie lediglich eine Kombination bekannter, beschreibender Wörter darstellen.
Werbeaussagen und Werbeslogans
Beispiel: „Die beste Wahl“ für Dienstleistungen
Klingt gut, ist aber kein Herkunftshinweis: Viele abgelehnte Marken bestehen aus positiv konnotierten Werbeaussagen, die lediglich ein Produkt anpreisen, ohne auf den Anbieter hinzuweisen.
➡️ Warum problematisch?
Solche Slogans sind meist unspezifisch, austauschbar und rein werblich – und werden vom Verbraucher nicht als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen.
Weitere Beispiele:
- „Qualität, die man schmeckt“ für Lebensmittel
- „Immer besser“ für Versicherungen
- „Natürlich gesund“ für Nahrungsergänzungsmittel
Achtung: Auch ein origineller Klang schützt nicht automatisch – entscheidend ist die Wirkung beim Verbraucher. Wenn dieser den Slogan nur als Reklame versteht, fehlt die Unterscheidungskraft.
Gängige Abkürzungen und Zahlenkombinationen
Beispiel: „XL“ oder „123“
Kurz und knackig – aber inhaltlich zu nichtssagend. Viele Markenanmelder setzen auf Initialen, Kürzel oder einfache Zahlen. Doch gerade diese Kombinationen gelten häufig als nicht unterscheidungskräftig, insbesondere wenn sie in der jeweiligen Branche allgemein üblich sind.
➡️ Warum problematisch?
Begriffe wie „XL“ oder „XXL“ sind als Größenangaben etabliert. Zahlen wie „24“, „365“ oder „1A“ stehen für Verfügbarkeit oder Qualität – aber nicht für einen bestimmten Anbieter.
Weitere Beispiele:
- „Top10“ für Unterhaltungsmedien
- „A1“ für Telekommunikationsdienste (außer in Österreich 😉)
- „HQ“ (High Quality) für Elektronikprodukte
Tipp: Abkürzungen können dann unterscheidungskräftig sein, wenn sie nicht etabliert, sondern fantasievoll oder firmenbezogen sind – z. B. „BMW“ oder „NDR“.
Sprachüblich und gebräuchlich
Beispiel: „TopFit“ für Sportbekleidung
Was alltäglich klingt, ist selten schutzfähig. Begriffe, die sich sprachlich im allgemeinen Wortgebrauch befinden und keine besondere Prägung oder Originalität aufweisen, gelten ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig.
➡️ Warum problematisch?
Solche Begriffe verschwimmen im allgemeinen Sprachgebrauch. Der Verkehr ist daran gewöhnt, sie in vielen Zusammenhängen zu hören – aber nicht als Marke zu erkennen.
Weitere Beispiele:
- „Cool“ für Mode
- „Smart“ für Technik
- „Fit“ für Fitnessprodukte
Besonders kritisch: Anglizismen und trendige Begriffe – auch wenn sie modern klingen, fehlt ihnen oft das markenrechtlich erforderliche „Plus“ an Individualität.
Marken mit ausschließlich dekorativer Bedeutung
Beispiel: „Style“ für Modeartikel
Manche Begriffe werden nicht als Marke wahrgenommen, sondern bloß als Gestaltungselement. Sie wirken dekorativ oder stimmungsvoll, ohne eine konkrete Herkunftsfunktion zu erfüllen.
➡️ Warum problematisch?
Begriffe wie „Style“, „Urban“, „Trend“ oder „Original“ wirken wie Modestatements, nicht wie Markenzeichen. Sie sollen ein Produkt „cooler“ machen – sagen aber nichts darüber aus, wer es herstellt oder vertreibt.
Weitere Beispiele:
- „Premium“ auf Verpackungen
- „Love“ auf T-Shirts
- „Classic“ auf Möbeln
Rechtsprechung: Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mehrfach entschieden, dass dekorative Begriffe regelmäßig nicht unterscheidungskräftig sind – insbesondere im Textilbereich.
Unverständliche oder ausländische Begriffe – nicht automatisch schutzfähig
Ein häufiger Irrtum: Nur weil ein Begriff ungewöhnlich oder fremdsprachig ist, bedeutet das noch lange nicht, dass er unterscheidungskräftig ist. Auch ausländische Wörter können beschreibend oder allgemein gebräuchlich sein – insbesondere in globalisierten Märkten.
➡️ Warum problematisch?
Viele Begriffe aus dem Englischen oder Französischen sind in Deutschland sprachlich integriert – der Verkehr erkennt sofort ihre Bedeutung. Damit fehlt oft die nötige Unterscheidungskraft.
Beispiele:
- „Fresh“ für Kosmetik
- „Bon Appétit“ für Gastronomiebetriebe
- „Schnell“ in deutscher Sprache für Lieferdienste
Aber: Exotische Begriffe aus nicht-lateinischen Schriften (z. B. Arabisch, Chinesisch) können durchaus unterscheidungskräftig sein – allerdings prüft das DPMA auch hier, ob sie eine beschreibende Bedeutung haben (z. B. mithilfe von Übersetzungen oder Google-Recherchen).
✅ Fazit zu den Fallgruppen
Die Entscheidung über die Unterscheidungskraft ist stets kontextbezogen und einzelfallabhängig. Trotzdem helfen die oben dargestellten Fallgruppen dabei, typische Risiken frühzeitig zu erkennen – und bei der Markenwahl strategisch zu vermeiden.
Wer eine starke Marke will, braucht mehr als einen netten Namen. Er braucht ein Zeichen mit Eigenständigkeit, Kreativität und Aussagekraft. Dann stehen die Chancen auf Eintragung gut – und auf langfristigen Markenerfolg noch besser.
Typische Ablehnungsgründe des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)
Die Eintragung einer Marke ist kein reiner Verwaltungsakt, sondern ein juristisch geprägtes Prüfungsverfahren, bei dem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) streng darauf achtet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Markengesetzes eingehalten werden.
Ein häufiger Stolperstein für Anmelder ist dabei der Vorwurf, dass der Marke die Unterscheidungskraft fehlt – und damit ein sogenanntes absolutes Schutzhindernis vorliegt.
Doch wie genau geht das DPMA bei solchen Ablehnungen vor? Welche Vorschriften greifen? Und was sollten Anmelder unbedingt beachten?
Verweis auf § 37 Abs. 1 MarkenG: Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse
Die gesetzliche Grundlage für die Zurückweisung einer Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft ist in § 37 Abs. 1 des Markengesetzes geregelt. Dort heißt es:
„Wird eine Anmeldung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend vorgenommen oder stehen der Eintragung einer Marke absolute Schutzhindernisse entgegen, so beanstandet das Deutsche Patent- und Markenamt dies gegenüber dem Anmelder unter Angabe der Gründe.“
Was bedeutet das in der Praxis?
- „Absolute Schutzhindernisse“ sind in § 8 MarkenG geregelt – darunter auch der Punkt „fehlende Unterscheidungskraft“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 1).
- Liegt nach Einschätzung der Markenstelle ein solches Hindernis vor, muss das DPMA einschreiten und die Anmeldung beanstanden.
- Der Anmelder erhält einen formalen Beanstandungsbescheid, in dem die Mängel benannt und begründet werden.
Der Bescheid enthält in der Regel eine Frist von einem Monat, innerhalb derer der Anmelder Stellung nehmen oder seine Anmeldung abändern kann. Wird innerhalb dieser Frist nicht reagiert oder die Beanstandung nicht ausgeräumt, wird die Anmeldung zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).
Häufige Standardformulierungen in Bescheiden
Die Beanstandungsbescheide des DPMA enthalten oft formelhafte Formulierungen, die auf jahrzehntelanger Rechtsprechung beruhen. Für juristisch nicht vorgebildete Anmelder wirken diese Schreiben häufig schwer verständlich oder gar entmutigend.
Typische Passagen lauten zum Beispiel:
„Die angemeldete Marke ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren/Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.“
Oder:
„Der Verbraucher wird den Begriff lediglich als beschreibende Sachangabe bzw. Werbeaussage verstehen, nicht aber als Herkunftshinweis.“
Manchmal wird auch Bezug genommen auf:
- den allgemeinen Sprachgebrauch,
- die Branchenüblichkeit,
- oder auf entscheidende Urteile des BGH oder EuGH.
Die Begründungen wirken dabei oft generisch, insbesondere bei Standardfällen (z. B. Werbeslogans oder beschreibenden Angaben). Es wird jedoch erwartet, dass der Anmelder – oder dessen anwaltlicher Vertreter – die Argumente sachlich entkräftet oder die Marke entsprechend modifiziert.
Die Rolle der Markenstelle
Die Markenstelle beim DPMA ist mit Volljuristen und Fachleuten besetzt, die über eine spezielle Ausbildung im Markenrecht verfügen. Sie entscheiden autonom über jede Anmeldung – das heißt, sie handeln nicht automatisiert, sondern prüfen im konkreten Einzelfall.
Ihre Aufgaben:
- Prüfung der formellen Voraussetzungen (z. B. vollständige Angaben)
- Prüfung auf absolute Schutzhindernisse, insbesondere:
- fehlende Unterscheidungskraft,
- Freihaltebedürfnis,
- Irreführungsgefahr,
- Verstoß gegen die öffentliche Ordnung,
- Verwendung staatlicher Hoheitszeichen etc.
Die Markenstelle entscheidet dabei nicht willkürlich, sondern orientiert sich:
- an der geltenden Rechtsprechung,
- an bestehenden Eintragungen,
- und an den Wahrnehmungsgewohnheiten des angesprochenen Verkehrs (also der Verbrauchergruppen).
Wichtig ist: Das DPMA prüft die Marke immer im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Ein Begriff kann daher in einem Bereich schutzfähig – in einem anderen aber vollkommen beschreibend und damit schutzunfähig sein.
Hinweise zur Begründung bei der Anmeldung
Gerade in Grenzfällen ist es hilfreich, die Markenstelle nicht im Unklaren zu lassen. Denn was für den Anmelder ein genialer Markenname ist, wirkt für das Amt womöglich banal, beschreibend oder schlichtweg werblich.
Unsere Erfahrung zeigt: Wer seine Marke strategisch begründet, kann bereits im Anmeldeprozess viele Ablehnungen vermeiden oder erfolgreich entkräften.
✅ Praxistipps für die Begründung:
- Erläutern Sie die Eigenart des Zeichens.
Gibt es einen doppeldeutigen, metaphorischen oder ungewöhnlichen Bedeutungsgehalt?
Beispiel: „Apfelkind“ als kreative Wortschöpfung für Kinderkleidung. - Stellen Sie die Unterscheidungskraft heraus.
Warum erkennt der Verkehr hier einen Herkunftshinweis – und nicht nur eine Beschreibung? - Begründen Sie, warum der Begriff nicht beschreibend ist.
Insbesondere bei zusammengesetzten Wörtern oder Wortbildmarken können schon kleine Unterschiede entscheidend sein. - Verweisen Sie auf bereits eingetragene, vergleichbare Marken.
Zwar besteht kein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung – dennoch ist die Verweisstrategie oft hilfreich. - Vermeiden Sie Standardphrasen ohne Substanz.
Die Markenstelle erkennt sofort, wenn eine Begründung bloß formal oder aus einem Online-Generator stammt.
Fazit: Verstehen, wie das DPMA denkt – und vorausschauend handeln
Die Markenstelle ist kein Gegner – aber ein kritischer Gatekeeper. Wer ihre Argumentationsmuster kennt und weiß, worauf es ankommt, kann seine Markenanmeldung von Beginn an besser vorbereiten, plausibler begründen und schneller zum Ziel führen.
Denn: Je überzeugender die Anmeldung, desto geringer die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung.
Und desto schneller sind Sie im Besitz einer rechtsgültig eingetragenen Marke – einem der wertvollsten immateriellen Güter eines Unternehmens.
So prüft das Amt die Unterscheidungskraft – Maßstab und Methodik
Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist oder nicht, hängt nicht nur vom bloßen Klang oder Aufbau des Zeichens ab – es ist immer eine juristische Bewertung im Kontext. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) legt dabei einen einheitlichen Prüfmaßstab an, der sich aus Rechtsprechung und Gesetz ergibt – und trotzdem bleibt es oft eine Ermessensentscheidung im Einzelfall.
Wer den Prüfmechanismus des DPMA kennt, kann Risiken frühzeitig erkennen – und vermeiden.
Maßstab: Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher
Die zentrale Frage lautet: Wie wird das Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen?
Das Amt prüft die Unterscheidungskraft aus Sicht des sogenannten „Durchschnittsverbrauchers“. Diese fiktive Figur ist in vielen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes maßgeblich – so auch im Markenrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung (EuGH und BGH) ist das:
„ein durchschnittlich informierter, verständiger und angemessen aufmerksamer Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen.“
Was bedeutet das in der Praxis?
- Es geht nicht um Experten oder Fachleute – sondern um den Alltagskonsumenten, der ein Produkt im Supermarktregal, im App-Store oder in einem Online-Shop wahrnimmt.
- Maßgeblich ist nicht die intensive Analyse, sondern der erste Eindruck („flüchtiger Kontakt“).
- Dabei werden keine besonderen sprachlichen oder analytischen Fähigkeiten vorausgesetzt.
➡️ Wenn ein solcher Verbraucher ein Zeichen lediglich als Beschreibung, Werbung oder dekoratives Element auffasst, fehlt die Unterscheidungskraft.
Beispiel:
Ein Konsument, der in „Schnell & Frisch“ lediglich einen Hinweis auf die Qualität von Lebensmitteln erkennt, nicht aber einen Herkunftshinweis, würde das Zeichen als nicht unterscheidungskräftig wahrnehmen – und das DPMA wird entsprechend entscheiden.
Bezug zur Waren- und Dienstleistungsklasse
Ein weiterer zentraler Prüfpunkt: Die Unterscheidungskraft wird immer bezogen auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen geprüft. Das heißt: Ein und dasselbe Zeichen kann je nach Klasse unterscheidungskräftig oder beschreibend sein.
➡️ Der Kontext entscheidet!
Beispiel 1:
Der Begriff „Apfel“ ist für Obst offensichtlich beschreibend → keine Unterscheidungskraft.
Für Computerhardware (wie bei Apple Inc.) ist „Apfel“ hingegen fremdartig, metaphorisch und fantasievoll → unterscheidungskräftig.
Beispiel 2:
Der Begriff „Turbo“ für Autoteile = beschreibend.
Für Finanzdienstleistungen = eher werblich, aber mit möglicher Unterscheidungskraft – je nach Verwendung.
Das bedeutet:
- Die Prüfung erfolgt immer im Hinblick auf die angemeldete Nizza-Klasse.
- Eine Eintragung in einer Klasse bedeutet nicht automatisch Eintragungsfähigkeit in anderen Klassen.
- Eine präzise Definition des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann deshalb entscheidend sein – nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch.
Einzelfallentscheidung mit vielen Grauzonen
So eindeutig die Prüfmaßstäbe auf dem Papier auch wirken mögen – in der Praxis gleicht kaum ein Fall dem anderen. Denn es gibt zahlreiche Grauzonen, die von der subjektiven Einschätzung der Markenstelle und den Umständen des Einzelfalls abhängen.
Typische Grauzonen betreffen etwa:
- Kombinierte Begriffe, die teilweise beschreibend, teilweise fantasievoll sind
- Fremdsprachige Begriffe, deren Bedeutung im Inland unterschiedlich bekannt ist
- Kurzwörter oder Akronyme, die in einer Branche üblich, in anderen aber ungebräuchlich sind
- Metaphorische oder doppeldeutige Begriffe, die Interpretationsspielraum bieten
Beispiel:
Die Bezeichnung „Powerfuel“ für ein Energydrink kann als beschreibend (starkes Getränk, Energiezufuhr) oder als fantasievoll interpretiert werden – je nach Argumentation und Kontext.
➡️ Solche Fälle landen häufig vor dem Bundespatentgericht (BPatG), das regelmäßig über Ablehnungen des DPMA entscheiden muss. Und selbst dort ist die Linie nicht immer einheitlich – ein Zeichen kann in einem Fall abgelehnt, in einem anderen akzeptiert werden.
Fazit: Kein Schwarz-Weiß – aber klare Prinzipien
Die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist keine reine Mathematik, sondern eine rechtliche Einzelfallabwägung. Wer allerdings die Denkweise des DPMA kennt, kann strategisch vorgehen:
- Den Verbraucherfokus einnehmen,
- den konkreten Waren- oder Dienstleistungsbezug beachten,
- und kreative, nicht rein beschreibende Marken wählen.
➡️ Markenrecht ist oft Auslegungssache – aber kein Glücksspiel. Wer strukturiert vorgeht, kann seine Erfolgschancen deutlich steigern.
Was sagt die Rechtsprechung zur fehlenden Unterscheidungskraft?
Die Frage, ob einer Marke die Unterscheidungskraft fehlt, ist nicht nur Gegenstand zahlloser Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), sondern auch häufiger Streitpunkt vor Gerichten – insbesondere dem Bundespatentgericht (BPatG), dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die Rechtsprechung hat dabei Leitlinien entwickelt, die heute die Prüfungsmaßstäbe prägen – und die für Markenanmelder in der Praxis von enormer Bedeutung sind.
BVerwG, BGH und EuGH – zentrale Entscheidungen im Überblick
BGH – „FUSSBALL WM 2006“
- Az.: I ZB 96/05, Beschluss vom 27.04.2006
- Sachverhalt: Die FIFA meldete die Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen an.
- Entscheidung: Der BGH wies die Anmeldung zurück – das Zeichen sei rein beschreibend und enthalte keine Unterscheidungskraft.
- Begründung: Der Begriff werde vom Verbraucher lediglich als sachliche Angabe über ein bevorstehendes Sportereignis verstanden, nicht als Hinweis auf einen bestimmten kommerziellen Anbieter.
Wichtig: Selbst bekannte oder medial aufgeladene Begriffe genießen keinen Markenschutz, wenn sie lediglich beschreiben was stattfindet – nicht wer dahintersteht.
EuGH – „Postkantoor“ (C-363/99)
- Urteil vom 12.02.2004
- Sachverhalt: Die niederländischen Postunternehmen wollten sich die Wortkombination „Postkantoor“ (niederl. für „Postamt“) als Marke schützen lassen.
- Entscheidung: Der EuGH verneinte die Eintragungsfähigkeit – das Zeichen sei rein beschreibend und entbehre jeglicher Unterscheidungskraft.
- Begründung: Der Begriff Postkantoor sei ein gänzlich gebräuchlicher Begriff für eine staatliche Einrichtung, den Verbraucher nicht als Marke auffassen.
Kernaussage des EuGH: Auch die Kombination beschreibender Wörter bleibt schutzunfähig, wenn sie keine originelle Gesamtwirkung entfaltet.
BGH – „Link economy“
- Az.: I ZB 22/14, Beschluss vom 23.07.2015
- Sachverhalt: Die Wortkombination „Link economy“ wurde für Dienstleistungen im Bereich Online-Marketing angemeldet.
- Entscheidung: Der BGH sah das Zeichen als nicht unterscheidungskräftig an.
- Begründung: Der Begriff sei im Fachjargon des Internets bereits gebräuchlich, beschreibe ein Konzept und werde nicht als Unternehmenskennzeichen verstanden.
Fazit: Fachsprachliche Begriffe, die in der Zielgruppe bereits etabliert sind, genießen keinen Automatismus zum Markenschutz – auch wenn sie auf den ersten Blick „technisch“ oder „neu“ klingen.
Beispiele aus der Praxis: Marken, die abgelehnt wurden
Nicht nur höchste Gerichte, auch das Bundespatentgericht (BPatG) und das DPMA selbst haben in der Vergangenheit zahlreiche Markenanmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hier eine Auswahl:
❌ „Königliche Backkunst“ – BPatG, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W (pat) 537/15
- Begründung: Reine Werbeaussage. Verbraucher verstehen darunter eine Qualitätshervorhebung – keinen Herkunftshinweis.
❌ „Beste Wahl“ – DPMA, mehrere zurückgewiesene Anmeldungen
- Begründung: Gängiger Superlativ. Ausdruck einer bloßen Selbsteinschätzung, die keine markenmäßige Unterscheidungskraft vermittelt.
Diese Entscheidungen zeigen: Kreativ klingende Begriffe reichen nicht aus, wenn sie nur gebräuchliche, beschreibende oder werbliche Funktionen erfüllen.
Was Gerichte für unterscheidungskräftig halten – positive Beispiele
Es gibt auch zahlreiche Beispiele, in denen Gerichte und das DPMA Marken als unterscheidungskräftig anerkannt haben – oft, weil sie sprachlich originell, mehrdeutig oder ungewöhnlich sind.
✅ „Apfelkind“ – BPatG, Beschluss vom 23.08.2011, 27 W (pat) 13/11
- Begründung: Fantasievolle Wortkombination, kein geläufiger Begriff. Für Gastronomie und Kindermode nicht beschreibend.
Merke: Entscheidend ist oft der kontextuelle Bedeutungswandel – also ob ein Begriff beim Verbraucher einen Schritt über die reine Beschreibung hinausgeht.
✅ Fazit: Rechtsprechung gibt wichtige Orientierung – aber keine Garantie
Die Rechtsprechung schafft Orientierung, aber keine festen Regeln für jeden Einzelfall. Besonders bei neuartigen Begriffen, Wortneuschöpfungen oder Dopplungen gibt es viel Beurteilungsspielraum – sowohl für das Amt als auch für die Gerichte.
Was Markenanmelder mitnehmen sollten:
- Wer auf rein beschreibende Begriffe setzt, riskiert Ablehnung.
- Wer Fantasie, Doppeldeutigkeit oder ungewöhnliche Sprachbilder einsetzt, erhöht die Erfolgschancen.
- Die Rechtsprechung hilft, die Grenzen des Machbaren besser zu erkennen – und kreative Lücken zu nutzen.
Und wenn die Marke abgelehnt wird – was nun?
Die Ablehnung einer Markenanmeldung ist zwar ärgerlich – aber kein Weltuntergang. Viele Marken werden zunächst beanstandet, später aber doch noch erfolgreich eingetragen. Wichtig ist: Ruhe bewahren und strukturiert vorgehen.
Das Markengesetz sieht verschiedene Verfahrensschritte und Reaktionsmöglichkeiten vor. Welche Option im Einzelfall sinnvoll ist, hängt vom Inhalt des Beanstandungsbescheids, vom Markencharakter und auch von den wirtschaftlichen Zielen des Anmelders ab.
Möglichkeiten nach Beanstandung
Wenn das DPMA nach § 37 Abs. 1 MarkenG eine Beanstandung ausspricht, nennt es darin die Gründe für die Zweifel an der Schutzfähigkeit. Meist ist das absolute Schutzhindernis fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder ein beschreibender Charakter (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Der Anmelder hat dann ein Monat Zeit, um zu reagieren.
1. Stellungnahme einreichen
Der häufigste Weg ist eine schriftliche Argumentation, warum die beanstandete Marke doch unterscheidungskräftig ist.
Taktiken:
- Aufzeigen von mehrdeutigen Bedeutungen, Wortspielen oder Fantasieelementen
- Vergleich mit bereits eingetragenen Marken ähnlichen Charakters
- Hinweis auf mögliche Verkehrsdurchsetzung (wenn bereits umfangreiche Nutzung erfolgt ist)
Tipp: Eine qualifizierte, juristisch fundierte Stellungnahme erhöht die Erfolgschancen enorm – und zeigt dem Amt, dass die Marke nicht "blind" gewählt wurde.
2. Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses
Manchmal liegt die Schutzunfähigkeit nicht an der Marke selbst, sondern an den beanspruchten Produkten oder Dienstleistungen.
Beispiel:
- Der Begriff „Turbo“ ist für Autoteile rein beschreibend, für Coaching-Dienstleistungen aber möglicherweise ausreichend unterscheidungskräftig.
Lösung:
- Streichen oder eingrenzen der problematischen Klassen oder Begriffe
➡️ Eine strategische Verzeichnisänderung kann zur Abhilfe führen – ohne die Marke vollständig aufzugeben.
3. Rücknahme der Anmeldung oder Akzeptanz der Ablehnung
Wenn absehbar ist, dass die Marke keine Chance auf Eintragung hat (z. B. bei rein beschreibenden Begriffen), bleibt die Möglichkeit der Rücknahme oder des Auslaufens der Frist – mit der Folge, dass die Anmeldung kostenlos erledigt wird.
Wird nicht reagiert, wird die Anmeldung formell zurückgewiesen.
Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren
Wenn das DPMA die Marke endgültig zurückweist, bleibt der Weg in die gerichtliche Überprüfung offen.
Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG)
- Nach § 66 MarkenG kann gegen die Zurückweisung Beschwerde beim BPatG eingelegt werden.
- Frist: 1 Monat nach Zustellung der Entscheidung
- Das Gericht prüft den Fall vollständig neu (keine reine Rechtskontrolle).
Vorteil: Das BPatG ist markenrechtlich spezialisiert und entscheidet häufig großzügiger als das DPMA, wenn überzeugende Argumente vorliegen.
Weitere Instanzen: BGH & EuGH
- Gegen die Entscheidung des BPatG kann beim Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerde eingelegt werden – allerdings nur bei grundsätzlicher Bedeutung.
- In unionsrechtlich geprägten Fällen (z. B. bei EU-Marken) ist eine Vorlage an den EuGH möglich.
Wichtig: Spätestens hier empfiehlt sich anwaltlicher Beistand – denn die Argumentation muss juristisch präzise, gut dokumentiert und rechtlich fundiert sein.
Praxisbeispiel: Erfolgreiche Beschwerde gegen das DPMA
Fall: „Apfelkind“
- Eine Gastronomin hatte 2010 den Begriff „Apfelkind“ für ein Kinderrestaurant angemeldet.
- Das DPMA beanstandete: fehlende Unterscheidungskraft, beschreibender Charakter.
- Beschwerde beim BPatG: Die Antragstellerin argumentierte, der Begriff sei eine originelle Wortneuschöpfung, kein geläufiger Ausdruck – und zudem bereits genutzt.
Ergebnis: Das BPatG hob die Zurückweisung auf – „Apfelkind“ wurde als unterscheidungskräftig anerkannt und eingetragen.
Lernpunkt:
- Auch wenn das DPMA zweifelt, können kreative und individuell genutzte Begriffe in höheren Instanzen Bestand haben.
- Wer konsequent argumentiert und sein Konzept klar darlegt, hat gute Chancen, das Verfahren für sich zu entscheiden.
✅ Fazit: Ablehnung ist nicht das Ende – sondern oft nur ein Zwischenschritt
Die Beanstandung oder Zurückweisung einer Marke sollte man nicht als Scheitern verstehen, sondern als Teil eines mehrstufigen Prüfprozesses. Viele erfolgreiche Marken – auch große Namen – wurden erst nach Beschwerdeverfahren eingetragen.
Wer vorbereitet ist, kann auf eine Beanstandung strategisch, sachlich und überzeugend reagieren.
Und wer frühzeitig rechtlichen Beistand einholt, hat deutlich bessere Chancen, das Verfahren erfolgreich abzuschließen – und seine Marke doch noch zu sichern.
Kann fehlende Unterscheidungskraft durch Benutzung überwunden werden?
Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) einer Marke die Unterscheidungskraft abspricht, ist die Anmeldung noch nicht zwangsläufig gescheitert. Das Markengesetz kennt eine besondere Ausnahmevorschrift: die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG.
Dieser Weg ist jedoch kein Selbstläufer. Verkehrsdurchsetzung ist aufwendig, teuer und rechtlich anspruchsvoll – kann aber bei starken, bereits etablierten Zeichen den entscheidenden Unterschied machen.
Stichwort: Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG)
Nach § 8 Abs. 3 MarkenG gilt:
„Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 steht der Eintragung nicht entgegen, wenn sich die Marke im Verkehr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, durchgesetzt hat.“
Das bedeutet:
Auch wenn einer Marke eigentlich die Unterscheidungskraft fehlt oder sie beschreibend ist, kann sie dennoch eingetragen werden, wenn sie sich im Markt etabliert hat – also wenn die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen tatsächlich mit einem bestimmten Unternehmen verbinden.
Rechtlicher Fachbegriff: Verkehrsdurchsetzung = sekundäre Unterscheidungskraft
✅ Voraussetzungen für Verkehrsdurchsetzung
Damit eine Marke als „durchgesetzt“ gilt, müssen harte Fakten auf den Tisch gelegt werden. Das bloße Vorbringen, man sei „bekannt“ oder „seit Jahren auf dem Markt“, reicht nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt konkrete Nachweise über:
1. Bekanntheit in den relevanten Verkehrskreisen
- Wie viele Menschen kennen die Marke?
- Wird sie mit einem bestimmten Anbieter in Verbindung gebracht?
2. Verbreitung und Marktanteil
- Umsatzzahlen
- Marktanteile
- Verkaufsstellen
- Werbeaufwand
3. Benutzungsdauer
- Seit wann wird die Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet?
- Gibt es einen kontinuierlichen Einsatz?
4. Glaubhafte Belege
- Verkehrsbefragung (repräsentative demoskopische Umfrage)
- Medienberichte, Presseartikel
- Werbekampagnen, Social-Media-Reichweite
- Markenpräsenz im Einzelhandel
➡️ Der wichtigste und häufig entscheidende Nachweis ist die verkehrsdemoskopische Umfrage. Dabei wird untersucht, ob ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (mind. 50 % laut BGH) das Zeichen einem konkreten Unternehmen zuordnet.
Praxisbeispiel: „Kinderschokolade“
Eines der bekanntesten Beispiele für eine erfolgreich durchgesetzte Marke ist „Kinderschokolade“. Der Begriff ist objektiv beschreibend – schließlich handelt es sich um Schokolade für Kinder.
Trotzdem wurde die Marke eingetragen – weil Ferrero nachweisen konnte, dass ein Großteil der Verbraucher „Kinderschokolade“ automatisch mit der Marke Ferrero verbindet. Entscheidend war hier:
- Intensive langjährige Werbung
- Flächendeckende Präsenz im Einzelhandel
- Klare Produktgestaltung mit hohem Wiedererkennungswert
- Repräsentative Verkehrsbefragung
Fazit: Der ursprünglich beschreibende Begriff wurde durch seine intensive Nutzung zu einer kennzeichnungskräftigen Marke mit Verkehrsdurchsetzung.
Hürden in der Praxis – lohnt sich der Aufwand?
So hilfreich die Verkehrsdurchsetzung auf dem Papier klingt – in der Praxis ist sie oft mit erheblichem Aufwand verbunden:
Vorteile |
Nachteile |
Ermöglicht Eintragung beschreibender Marken |
Hohe Anforderungen an Nachweise |
Kann sehr bekannte Marken absichern |
Teure demoskopische Gutachten (5.000–15.000 €) |
Guter Schutz für etablierte Unternehmen |
Keine Garantie auf Erfolg |
Führt oft zu rechtlich sehr starkem Markenschutz |
Nur bei erheblicher Markenbekanntheit sinnvoll |
Viele kleinere Unternehmen oder Start-ups scheitern an den Kosten und dem Aufwand, den das Verfahren verlangt. Zudem muss die Durchsetzung nachgewiesen werden – nicht nur behauptet.
Wichtiger Hinweis: Die Verkehrsdurchsetzung kann sowohl von Anfang an geltend gemacht werden (bereits bei der Anmeldung) als auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, z. B. vor dem Bundespatentgericht.
✅ Fazit: Verkehrsdurchsetzung ist möglich – aber nicht für jede Marke der richtige Weg
Die Verkehrsdurchsetzung bietet eine wertvolle Hintertür, wenn eine Marke aufgrund fehlender Unterscheidungskraft eigentlich nicht eintragungsfähig ist. Sie ist aber kein Ersatz für kreative Markenwahl – sondern ein Instrument für Unternehmen, deren Marke bereits am Markt etabliert ist.
Für Gründer und neue Markenprojekte lohnt es sich in der Regel mehr, gleich ein Zeichen zu wählen, das von vornherein unterscheidungskräftig ist – und damit Zeit, Kosten und rechtliche Unsicherheit zu vermeiden.
Tipps für die Praxis: So erhöhen Sie die Chancen auf Eintragung
Die wichtigste Erkenntnis vorab:
Markenschutz beginnt nicht mit der Anmeldung – sondern mit der Auswahl des Zeichens.
Wer strategisch denkt und typische Ablehnungsgründe kennt, kann bereits bei der Namensfindung entscheidende Weichen stellen. Die folgenden Tipps helfen dabei, von Anfang an die richtige Richtung einzuschlagen – und die Erfolgschancen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) deutlich zu erhöhen.
1. Kreative Kombinationen wählen
Einer der besten Wege zu einer unterscheidungskräftigen Marke ist die Kombination aus bekannten Begriffen zu einer ungewöhnlichen neuen Wortschöpfung.
✅ Was gut funktioniert:
- Unerwartete Wortverbindungen: z. B. Worthelden, Rechtstiger, Zahnzauber
- Neuschöpfungen mit Metaphern oder Wortspielen: z. B. Kleiderrebell, Jobwunder
🚫 Was problematisch ist:
- Naheliegende Kombinationen wie Auto Service 24 oder Medi Fitness Pro – diese wirken austauschbar und beschreibend.
Faustregel: Je origineller und sprachlich prägnanter die Verbindung, desto größer die Chance, dass das DPMA darin einen Herkunftshinweis sieht.
2. Fantasiebegriffe erfinden
Ein absoluter Klassiker im Markenrecht – und fast immer unterscheidungskräftig: Fantasienamen.
Das sind erfundene Begriffe, die keine beschreibende Bedeutung haben und in keiner Sprache gängig sind. Viele der bekanntesten Marken der Welt beruhen auf solchen Neuschöpfungen:
- Kodak
- Xerox
- Spotify
- Fujitsu
Fantasiebegriffe haben nicht nur gute Eintragungschancen, sondern auch eine hohe Schutzreichweite – da sie einzigartig sind und Verwechslungen mit beschreibenden Begriffen unwahrscheinlich sind.
Tipp: Nutzen Sie Namensgeneratoren, arbeiten Sie mit Linguisten oder Kreativagenturen – oder testen Sie verschiedene Neuschöpfungen im Team auf Assoziationen und Klangwirkung.
3. Keine rein beschreibenden Begriffe verwenden
Klingt banal, ist aber der häufigste Fehler in der Praxis: Zu viele Markenanmelder wählen rein beschreibende Begriffe.
Beispiele wie:
- „Bäckerei am Markt“
- „Fitness Pro“
- „Schnellversand 24“
… mögen suchmaschinenfreundlich klingen – sind aber aus markenrechtlicher Sicht nicht unterscheidungskräftig.
Warum?
- Solche Begriffe sagen nur, was angeboten wird – nicht von wem.
- Sie sind nicht exklusiv – und müssen für Mitbewerber frei bleiben.
Besser: Setzen Sie auf Markencharakter statt Produktbeschreibung. Nutzen Sie beschreibende Elemente höchstens in Kombination mit individuellen Zusätzen – oder als Slogan, nicht als Hauptmarke.
4. Frühzeitig mit einem Markenanwalt sprechen
Markenschutz ist ein juristisches Thema – und nicht nur eine Frage der Kreativität. Viele Unternehmen sparen bei der Markenanmeldung – und zahlen später teuer für Korrekturen, Verfahren oder Schutzlücken.
Ein erfahrener Markenanwalt hilft Ihnen:
- Risiken zu erkennen, bevor sie entstehen
- die richtige Markenstrategie zu entwickeln (inkl. Klassenwahl)
- Beanstandungen zu vermeiden oder professionell zu entkräften
- bereits bestehende Rechte Dritter zu identifizieren
💡 Tipp: Die Erstberatung ist in der Regel vergleichsweise kostengünstig, besonders im Verhältnis zu möglichen Schäden durch Markenverletzungen oder Ablehnungen.
5. Nutzung von Recherchetools (DPMAregister, TMview)
Bevor Sie eine Marke anmelden, sollten Sie prüfen, ob der Begriff nicht bereits verwendet oder geschützt ist. Dafür stehen Ihnen kostenlose Tools zur Verfügung:
DPMAregister:
Das offizielle Register des Deutschen Patent- und Markenamts mit:
- Volltextsuche
- Nizzaklassenfilter
- Statusanzeigen (angemeldet, eingetragen, gelöscht etc.)
TMview:
Ein EU-weiter Service für Markenrecherchen, mit Daten aus über 70 Ländern. Ideal für:
- Internationale Markenvergleiche
- Konflikterkennung bei EUIPO/IR-Marken
Tipp: Recherchieren Sie auch auf Google, LinkedIn, Domainverzeichnissen und in App-Stores – denn nicht alle verwendeten Markennamen sind (noch) eingetragen, können aber dennoch Prioritätsrechte begründen.
Fazit: Mit Strategie zur Marke – und nicht ins Leere laufen
Eine starke Marke fällt nicht vom Himmel – sie ist das Ergebnis aus kreativer Namensfindung, juristischer Prüfung und strategischer Planung. Wer die häufigsten Fehler kennt und frühzeitig professionelle Unterstützung einholt, spart nicht nur Nerven, sondern auch bares Geld.
Gute Marken sind unterscheidungskräftig, schutzfähig – und im besten Fall einzigartig. Wer sie richtig entwickelt, schafft einen echten Vermögenswert für sein Unternehmen.
Die Unterscheidungskraft ist (fast) alles
Wer eine Marke schützen lassen will, braucht nicht nur eine gute Idee – sondern auch ein rechtlich tragfähiges Konzept. Und das bedeutet vor allem eins: Unterscheidungskraft.
Denn ohne sie scheitert die Markenanmeldung oft schon an der ersten Hürde – dem DPMA.
Die Unterscheidungskraft entscheidet darüber, ob ein Zeichen überhaupt markenrechtlich geschützt werden kann. Sie ist der Schlüssel zum Markeneintrag – und damit zur exklusiven Nutzung eines Namens, einer Wortkombination oder eines Logos. Umgekehrt bedeutet: Fehlt sie, gibt es keinen Schutz, keine Abwehrmöglichkeiten gegen Nachahmer und keinen rechtlichen Hebel im Wettbewerb.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Unterscheidungskraft bedeutet: Der Verbraucher erkennt die Marke als Herkunftshinweis, nicht nur als Beschreibung oder Werbung.
- Zeichen wie „Apfel“ für Obst, „Die beste Wahl“ für Dienstleistungen oder „XL“ für Kleidung fehlen in der Regel die nötige Eigenständigkeit.
- Das DPMA prüft jede Anmeldung streng – aber nachvollziehbar, auf Grundlage der Rechtsprechung und immer bezogen auf die konkreten Waren und Dienstleistungen.
- Bei Beanstandung gibt es mehrere Möglichkeiten zur Reaktion: Stellungnahme, Einschränkung, Rücknahme – und notfalls ein Beschwerdeverfahren.
- In seltenen Fällen kann auch ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen durch Verkehrsdurchsetzung doch noch als Marke eingetragen werden – wenn genügend Belege vorliegen.
Klare Handlungsempfehlungen für Markenanmelder:
- Vermeiden Sie rein beschreibende Begriffe.
Je allgemeiner ein Begriff, desto eher wird er als nicht unterscheidungskräftig eingestuft. - Nutzen Sie Fantasie und Kreativität.
Neuschöpfungen, Wortspiele und originelle Kombinationen haben die besten Erfolgsaussichten. - Denken Sie strategisch – nicht nur werblich.
Was sich gut anhört, ist nicht automatisch markenfähig. Entscheidend ist der rechtliche Charakter. - Recherchieren Sie vorab gründlich.
DPMAregister und TMview helfen, bestehende Marken zu erkennen und Konflikte zu vermeiden. - Sichern Sie sich juristischen Beistand.
Ein Anwalt für Markenrecht kennt die Anforderungen, kann bei der Ausarbeitung helfen und unterstützt im Fall einer Beanstandung – professionell und argumentativ stark.
Unsere Empfehlung: Rechtzeitig beraten lassen – bevor es teuer wird
Eine Marke ist mehr als ein schöner Name. Sie ist ein wirtschaftliches Gut – oft eine der wertvollsten Ressourcen eines Unternehmens. Entsprechend sorgfältig sollte man mit ihr umgehen.
Wir erleben in der Beratungspraxis immer wieder, dass Unternehmer Zeit, Energie und Geld in eine Marke investieren – und dann feststellen müssen, dass sie rechtlich gar nicht geschützt werden kann. Oder schlimmer: Dass ein anderer denselben Begriff bereits eingetragen hat.
➡️ Deshalb unser Rat:
Sprechen Sie frühzeitig mit einem spezialisierten Anwalt für Markenrecht.
Das ist oft günstiger als gedacht – und bewahrt Sie vor den typischen Fallstricken, unnötigen Kosten oder langen Verfahren.
✅ Sie möchten Ihre Marke anmelden – oder haben bereits eine Beanstandung erhalten?
Dann unterstützen wir Sie gerne – kompetent, lösungsorientiert und individuell.
Kontaktieren Sie uns jetzt für ein unverbindliches Erstgespräch.
FAQ: Häufige Fragen rund um fehlende Unterscheidungskraft
Ist mein Firmenname automatisch als Marke geschützt?
Nein.
Die Eintragung eines Firmennamens im Handelsregister oder die Existenz einer Domain bedeutet nicht automatisch Markenschutz.
Nur durch die Eintragung beim DPMA (oder EUIPO) erlangen Sie bundesweiten bzw. unionsweiten Schutz mit klaren Abwehrrechten.
➡️ Ohne Eintragung können Sie sich nur schwer gegen Nachahmer oder Trittbrettfahrer wehren.
Was kostet ein Widerspruch gegen eine Ablehnung?
Die Beschwerde gegen eine Zurückweisung durch das DPMA an das Bundespatentgericht (BPatG) kostet aktuell 200 € Gebühr beim Gericht (Stand: 2025).
Hinzu kommen ggf. Kosten für anwaltliche Vertretung, je nach Komplexität des Falls.
➡️ Bei erfolglosem Verfahren trägt der Anmelder die Kosten.
Tipp: Eine gut begründete Stellungnahme bereits im Vorverfahren kann den gerichtlichen Weg oft vermeiden.
Kann ich meine abgelehnte Marke trotzdem nutzen?
Ja, aber mit Einschränkungen.
Sie dürfen eine Marke auch ohne Eintragung im geschäftlichen Verkehr nutzen – allerdings besteht dann kein formeller Markenschutz.
Das bedeutet:
- Sie können andere nicht effektiv an der Nutzung hindern.
- Im Konfliktfall sind Ihre Rechte schwächer und schwieriger durchzusetzen.
- Es droht im schlimmsten Fall eine Abmahnung durch eingetragene Rechte Dritter.
➡️ Für rechtssicheren Schutz ist die Eintragung dringend zu empfehlen.
Wie lange dauert das Prüfungsverfahren beim DPMA?
Die Dauer hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem davon, ob es eine Beanstandung gibt.
Ohne Beanstandung dauert es in der Regel:
✅ 3 bis 6 Monate bis zur Eintragung.
Mit Beanstandung oder Rückfragen verlängert sich das Verfahren deutlich:
❌ 6 bis 12 Monate oder länger sind keine Seltenheit.
Tipp: Durch eine sorgfältige und vollständige Anmeldung (inkl. korrekt formuliertem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis) kann die Bearbeitung beschleunigt werden.
Ist eine Markenrecherche sinnvoll?
Unbedingt.
Eine gründliche Recherche schützt Sie vor:
- unbewussten Kollisionen mit bestehenden Marken
- Ablehnung durch das DPMA
- teuren Rechtsstreitigkeiten mit Markeninhabern
Empfohlene Recherchetools:
- DPMAregister (Deutschland)
- TMview (EU und international)
➡️ Zusätzlich empfiehlt sich eine rechtliche Bewertung durch einen spezialisierten Anwalt – denn nicht jede Recherche zeigt alle Risiken auf.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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