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fehlende Meisterpräsenz

OLG München: Wettbewerbsverstoß bei fehlender Meisterpräsenz
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das OLG München hat entschieden, dass der Betrieb zweier Hörgeräteakustikergeschäfte durch denselben Meister nur dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn der in der Handwerksrolle eingetragene Meister zumindest innerhalb von 10 Minuten, nachdem der Kunde das Ladenlokal betreten hat, vor Ort erreichbar ist. Die von der Handwerksordnung vorgeschriebene Meisterpräsenz ist ansonsten nicht gegeben. Eine Führung zweier Betriebe in unterschiedlichen Städten durch denselben Betriebsleiter bei identischen Öffnungszeiten scheide demnach von vornherein aus.

Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin fest, dass ein Hörgeräteakustikermeister zwei Betriebe in unterschiedlichen Städten leitete und dies auch so in der Handwerksrolle eingetragen war. Beide Betriebe hatten die gleichen Öffnungszeiten und waren ca. 26 km voneinander entfernt. Die Münchener Richter sind der Auffassung, dass dieses Verhalten wettbewerbswidrig sei, da es gegen die Handwerksordnung verstößt, die eine Präsenz des Meisters vorschreibt. Der Durchschnittsverbraucher gehe nämlich davon aus, dass er nach dem Betreten eines derartigen Ladengeschäfts alle normalen Hörgeräteakustikerleistungen fachgerecht erhalten kann. Er kennt zwar nicht die genauen Einzelheiten des Handwerksrechts, dennoch weiß er, dass die Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks an gewisse Zulassungskriterien gebunden ist und dass die Ausübung eines Nichtberechtigten zu einer Senkung der Qualität führen kann. Er erwartet also vielmehr, dass derjenige, der zur Ausführung des Akustikerhandwerks berechtigt und qualifiziert ist (Ausübungsberechtigter), unmittelbar vor Ort verfügbar ist. Keinesfalls gehe er aber davon aus, dass er diesen zunächst über ein EBV-Netzwerk kontaktieren müsse, der Ausübungsberechtigte dabei aus einem nahe gelegenen Büro oder einer Werkstatt herbeigerufen werden muss und ein Zeitraum vergeht, der einige Minuten übersteigt. Die maximal erlaubte Wartezeit beträgt 10 Minuten.

Der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher wird somit durch das Offenhalten des Geschäfts getäuscht, ihm wird suggeriert, dass qualifiziertes Personal zugegen ist, obwohl das vorliegend nicht der Fall ist. Die Beklagte bediente sich also einer irreführenden Geschäftspraxis. Ebenso wäre die Erbringung von Hörgeräteakustikerleistungen durch einen Gesellen ein Wettbewerbsverstoß, wenn der Ausübungsberechtigte diese Leistungen weder steuert, betreut noch überwacht.

Ein Betreiben zweier Hörgeräteakustigergeschäfte durch denselben Meister wäre demnach nur dann möglich, wenn die Öffnungszeiten der Geschäfte nicht identisch wären oder der Meister innerhalb von 10 Minuten, nachdem der Kunde eines der beiden Geschäfte betreten hat, vor Ort erreichbar ist.

OLG München, Urteil vom 10.11.2011, Az. 29 U 1614/11

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