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Fehlende CO₂-Angaben in Online-Autowerbung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer online nach einem Fahrzeug sucht, sieht häufig zuerst eine Ergebnisliste, ein Kachel-Layout oder eine kompakte Vorschauanzeige. Genau dort fällt oft die Kaufentscheidung: interessant oder weiterklicken. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) setzt an dieser Stelle an und will sicherstellen, dass Umwelt- und Verbrauchsinformationen nicht erst „irgendwann später“ auftauchen.

Für Autohäuser ist das unerquicklich, weil viele Inseratsstrecken technisch oder redaktionell „schlank“ gehalten sind. Rechtlich ist es aber eine typische Abmahn- und Unterlassungsfalle, vor allem dann, wenn Fahrzeuge nach der eigenständigen Definition der Pkw-EnVKV als „neu“ gelten – unabhängig davon, ob sie im Inserat als „Neuwagen“, „Vorführwagen“ oder „Tageszulassung“ bezeichnet werden – und Pflichtangaben fehlen oder erst auf Unterseiten erscheinen.

Die Entscheidung des LG Limburg (Az.: 5 O 4/25) ist dabei besonders praxisnah, weil sie zwei Fragen zusammenführt, die in der Beratung regelmäßig zusammenhängen:

  • Wann ist ein Fahrzeug in der Online-Werbung überhaupt ein „neuer“ Pkw im Sinne der Verordnung?
  • Wie früh müssen Verbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klasse sichtbar sein?

Der Fall vor dem LG Limburg: Zwei Online-Inserate, zu wenig CO₂-Transparenz

Ausgangspunkt war eine Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen ein Autohaus. Beworben wurden zwei Fahrzeuge online, ohne die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu Energie- und Emissionswerten vollständig und rechtzeitig bereitzustellen.

Konkret ging es um folgende Konstellationen:

  • Ein Ford Kuga mit sehr geringer Laufleistung, bei dem Angaben fehlten oder nicht sofort auffindbar waren
  • Ein Ford Mustang mit höherer Laufleistung, der aber erst kurze Zeit zugelassen war; auch hier fehlten Angaben oder waren erst auf einer späteren Detailseite sichtbar

Das Autohaus verteidigte sich im Kern mit dem Argument, es handele sich jedenfalls nicht mehr um „Neuwagen“ im Sinne der Pkw-EnVKV. Wenn das stimmen würde, wären die strengen Werbepflichten deutlich entschärft.

Genau an dieser Stelle hat das LG Limburg eine klare Linie gezogen.

Was die Pkw-EnVKV in der Online-Werbung typischerweise verlangt

Welche Angaben in Anzeigen regelmäßig erwartet werden

Bei Werbung für Modelle „neuer Personenkraftwagen“ verlangt die Verordnung im Grundsatz eine transparente, gut lesbare Darstellung von Kernwerten. Je nach Antriebsart und Konstellation gehören dazu insbesondere:

  • Kombinierter Energieverbrauch
  • Kombinierte CO₂-Emissionen
  • CO₂-Klasse (bei bestimmten Konstellationen auch mehrere CO₂-Klassen)
  • Zusatzangaben bei Plug-in-Hybriden, insbesondere zum Verbrauch bei entladener Batterie

Gerade die CO₂-Klasse ist in der Praxis eine häufige Fehlerquelle, weil sie leicht „vergessen“ wird oder in Templates nicht sauber vorgesehen ist.

Wann die Angaben sichtbar sein müssen: nicht erst auf der Detailseite

In der Online-Werbung müssen die Pflichtangaben grundsätzlich immer dann gemacht werden, wenn ein „Modell“ eines neuen Pkw genannt oder für den Nutzer sonst erkennbar ist. Enthält die Anzeige (oder bereits die Ergebnisliste/Teaser-Ansicht) erstmals Informationen zur Motorisierung – zum Beispiel Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung –, müssen Verbrauchs- und Emissionswerte sowie die CO₂-Klasse so platziert sein, dass der Nutzer sie in genau diesem Augenblick zur Kenntnis nehmen kann. In typischen Inseratsstrecken ist das häufig bereits in der Ergebnisliste der Fall, etwa wenn dort Angaben erscheinen wie:

• Motorleistung
• Hubraum
• Beschleunigung

Wenn solche Informationen bereits in der Liste oder Vorschau auftauchen, müssen die Pflichtangaben so eingebunden sein, dass der Nutzer sie in diesem Moment zur Kenntnis nehmen kann. Ein „Weiterklicken“ auf eine Detailseite ist als Rettungsanker häufig ungeeignet, wenn die technische Erstinformation schon vorher erfolgt.

Der zentrale Punkt des Urteils: Was ist ein „Neuwagen“ im Sinne der Verordnung?

Die Verordnung nutzt einen eigenen Neuwagenbegriff

Ein häufiger Denkfehler in der Praxis: „Neuwagen“ wird aus dem Kaufrecht oder aus der Irreführungsrechtsprechung „gefühlt“ übernommen. Das funktioniert hier nur eingeschränkt. Die Pkw-EnVKV arbeitet mit einer eigenständigen Definition. Das LG Limburg hat sich daran orientiert und den Blick konsequent auf den Wortlaut der Verordnung gerichtet.

Alternativkriterium: Laufleistung oder Zulassungsdauer

Nach der in der Verordnung angelegten Systematik wird bei einem typgenehmigten Fahrzeug davon ausgegangen, dass es „neu“ ist, wenn eines der Kriterien erfüllt ist:

  • Erstzulassung liegt noch nicht länger als acht Monate zurück
  • Kilometerstand liegt bei 1.000 Kilometern oder weniger

Entscheidend ist das Oder. Es müssen nicht beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

Anwendung im Fall: Mustang trotz 2.000 km als „neu“

Das LG Limburg hat den Ford Mustang trotz einer Laufleistung von 2.000 km als „neu“ eingeordnet, weil die Erstzulassung erst zwei Monate zurücklag. Damit war nach der verordnungsrechtlichen Wertung bereits ein tragfähiger Anknüpfungspunkt vorhanden.

Beim Ford Kuga war die Einordnung noch naheliegender, weil die Laufleistung deutlich unter der 1.000-km-Schwelle lag.

„Widerlegliche Vermutung“: Theoretisch möglich, praktisch anspruchsvoll

Das Gericht hat sinngemäß herausgearbeitet, dass die Unterschreitung eines der Kriterien eine widerlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Fahrzeug noch nicht zu einem anderen Zweck als Weiterverkauf oder Auslieferung verkauft worden ist und deshalb als „neu“ gilt.

Für Autohäuser bedeutet das:

  • Die Einordnung als „neu“ kann im Einzelfall zwar angreifbar sein
  • In der Praxis wird dafür jedoch substantiierter Vortrag nötig sein, der erklärt, warum das Fahrzeug trotz erfüllten Kriteriums ausnahmsweise nicht mehr „neu“ sein soll

Wer hier „auf Verdacht“ argumentiert, läuft in ein erhebliches Prozessrisiko.

Was das Urteil für Online-Inserate in der Praxis bedeutet

Ergebnislisten, Kacheln, Teaser: Compliance beginnt sehr früh

Die typische Fehlerkonstellation ist nicht die vollständige Fahrzeugbeschreibung, sondern das „Vorfeld“:

  • Ergebnislisten auf Plattformen
  • Kachelansichten in eigenen Fahrzeugbörsen
  • Teaser auf Landingpages
  • Social-Media-Posts mit technischen Kurzinfos
  • Online-Videoportale/Videoanzeigen (inklusive Videobeschreibungen), soweit es sich nicht um ausgenommene Hörfunkdienste oder audiovisuelle Mediendienste handelt und das beworbene Modell erkennbar ist

Wenn dort bereits motorisierungsnahe Angaben erscheinen, müssen die Pflichtwerte so integriert sein, dass sie ohne Zusatzklick wahrgenommen werden können.

Plattformausrede nur begrenzt tragfähig

Die Verordnung enthält zwar eine Sonderregel, wonach fehlende Sichtbarkeit unter Umständen nicht als Verstoß gewertet wird, wenn sie ausschließlich durch die technische Darstellung der Plattform entsteht und ohne weiteres Zutun des Händlers nicht beeinflussbar ist. Darauf sollte man sich in der Praxis dennoch nicht leichtfertig verlassen.

Denn häufig ist die Ursache nicht die Plattform, sondern:

  • unvollständige Datenpflege
  • falsch befüllte Eingabefelder
  • nicht aktivierte Pflichtfeld-Module
  • „Design-Entscheidungen“ in Templates, die Pflichtangaben nach unten schieben oder ausblenden

Gerade bei großen Plattformen ist zudem regelmäßig zu erwarten, dass Pflichtfelder und standardisierte Ausgabebereiche existieren. Dann wird es schwierig zu erklären, warum Angaben nicht eingebunden werden konnten.

Typische Abmahnfolgen und rechtliche Hebel gegen Autohäuser

In Konstellationen wie im Limburger Verfahren stehen meist wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Raum. Praktisch relevant sind dabei unter anderem:

  • Unterlassung der konkreten Werbeform
  • Kostendruck durch Abmahnung und gerichtliche Schritte
  • Vertragsstrafenrisiken bei späteren Verstößen nach Unterlassungserklärung
  • Reputationsrisiken, weil Umwelt- und Transparenzthemen öffentlich sensibel sind

Ob und in welchem Umfang daneben Behördenverfahren oder Ordnungswidrigkeiten eine Rolle spielen, hängt stark von Einzelfall, Zuständigkeiten und Verfolgungspraxis ab. Für die unmittelbare Risikosteuerung ist die Unterlassungsschiene meist der erste Schmerzpunkt.

Checkliste für Autohäuser: So reduzieren Sie das Risiko bei Online-Werbung spürbar

Neuwagen-Einstufung sauber prüfen

Für jedes online beworbene Fahrzeug kann sich eine kurze, dokumentierte Prüfung lohnen:

  • Liegt die Erstzulassung weniger als acht Monate zurück?
  • Liegt der Kilometerstand bei maximal 1.000 km?
  • Handelt es sich um ein typgenehmigtes Fahrzeug im verordnungsrechtlichen Sinn?
  • Gibt es Besonderheiten, die eine abweichende Einordnung plausibel machen könnten und belegbar sind?

Pflichtangaben technisch an die richtige Stelle bringen

Die Praxis steht und fällt mit dem Zeitpunkt der Sichtbarkeit:

  • Werden in Listenansichten bereits motorisierungsnahe Daten angezeigt, sollten dort auch Verbrauch, CO₂ und CO₂-Klasse erscheinen
  • Pflichtangaben sollten gut lesbar sein und nicht „optisch versteckt“ wirken
  • Bei Plug-in-Hybriden sollten die zusätzlichen Werte vollständig hinterlegt werden
  • Bei zusammengefassten Modellen mit Varianten/Versionen sollte geprüft werden, ob Spannweiten erforderlich sind und korrekt abgebildet werden

Prozesse etablieren, statt nur „ein Inserat zu reparieren“

Viele Verstöße entstehen nicht einmalig, sondern systematisch. Sinnvoll sind deshalb häufig:

  • regelmäßige Stichproben der Live-Darstellung auf allen Kanälen
  • klare Verantwortlichkeiten für Datenpflege und Freigaben
  • einheitliche Templates, die Pflichtangaben nicht „wegdesignen“
  • Dokumentation, welche Plattformfelder mit welchen Pflichtwerten befüllt werden müssen

Was Sie tun können, wenn bereits eine Abmahnung im Raum steht

Wenn Sie eine Abmahnung wegen fehlender CO₂- und Verbrauchsangaben erhalten, ist Zurückhaltung meist sinnvoll. Häufig sind schnelle Eigenreaktionen riskant, weil sie Folgeprobleme erzeugen können, etwa durch:

  • voreilige Unterlassungserklärungen mit ungünstigen Vertragsstrafenregelungen
  • unvollständige „Korrekturen“, die weitere Angriffsflächen offenlassen
  • fehlende interne Ursachenanalyse, sodass derselbe Fehler in anderen Kanälen bestehen bleibt

Gerade bei Online-Fahrzeugwerbung lohnt sich typischerweise eine Prüfung, ob der Vorwurf tatsächlich alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, welche konkreten Darstellungsformen betroffen sind und wie eine rechtssichere, technisch belastbare Lösung umgesetzt wird.

Fazit: LG Limburg schärft den Blick für zwei Kernrisiken

Die Entscheidung des LG Limburg zeigt sehr deutlich, worauf es in der aktuellen Praxis ankommt:

  • Der Neuwagenbegriff der Pkw-EnVKV ist eigenständig und arbeitet mit Alternativkriterien, sodass Fahrzeuge auch bei höherer Laufleistung als „neu“ gelten können, wenn die Erstzulassung noch jung ist
  • Pflichtangaben müssen in der Online-Werbung früh sichtbar sein, nicht erst auf nachgelagerten Detailseiten, wenn bereits zuvor technische Eckdaten auftauchen

Wenn Sie Online-Fahrzeugwerbung verantworten, ist es meist günstiger, die Pflichtangaben technisch sauber in die Standardstrecken einzubauen, als später unter Zeitdruck auf Abmahnungen zu reagieren.

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