Fehlende Baugenehmigung für Wohnung
Wird eine Dachgeschosswohnung, die nicht über die entsprechende Baugenehmigung verfügt, als Wohnungseigentum verkauft, so ergibt sich daraus regelmäßig ein Sachmangel des veräußerten Wohnungseigentums.
Ein arglistiges Verschweigen des Mangels ist dem Verkäufer dabei schon dann anzulasten, wenn sich ihm der vorliegende Mangel bzw. die vorliegenden Mängel hätten aufdrängen müssen. In diesem Fall kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Darüber hinaus kann er vom Verkäufer verlangen, dass ihm entstandene Kosten (beispielsweise Notargebühren oder Mehrkosten für eine Ersatzwohnung) erstattet werden.
Urteil des BGH vom 12.04.2013
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Frank Weiß
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