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Fax-Werbung für DiGA an Arztpraxen: OLG Brandenburg stärkt Schutz vor Belästigung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Viele DiGA-Anbieter und Patientendienstleister wollen Hürden abbauen: Der Patient soll schneller versorgt werden, die Praxis soll weniger Aufwand haben. In der Praxis passiert dann häufig Folgendes: In der Praxis läuft es häufig so: Ein DiGA-Anbieter verschickt ein Fax unter eigenem Absender an die Praxis, nennt dabei einen konkreten Patienten und beruft sich auf dessen Zustimmung/Bevollmächtigung. Beigefügt sind typischerweise Verordnungs- oder Attestvorlagen sowie zusätzliche Unterlagen/Angebote rund um die DiGA (z. B. Informationsanforderung, Abrechnungshinweise).

Genau dieser Mix ist rechtlich riskant. Denn ein Fax ist nicht „nur ein Kommunikationsweg“, sondern im Wettbewerbsrecht ein besonders sensibles Medium. Sobald ein Fax als Werbung eingeordnet wird, ist seine Zusendung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung und damit unzulässig.

Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 18.11.2025 (Az.: 6 U 130/24) zeigt sehr deutlich, wo Gerichte die Grenze ziehen: Die Zustimmung des Patienten ersetzt nicht die wettbewerbsrechtlich erforderliche Einwilligung des Faxempfängers. Maßgeblich ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Arztpraxis in Faxwerbung.

Warum Fax-Werbung rechtlich so schnell problematisch ist

Telefax ist im UWG streng reguliert

Das Wettbewerbsrecht knüpft bei Fax-Werbung typischerweise an zwei Leitgedanken an:

  • Eine Arztpraxis soll nicht gegen ihren Willen mit werblichen Inhalten „beschickt“ werden
  • Die Praxis trägt Aufwand und Kosten (Papier, Toner, Geräteeinsatz, Arbeitszeit) und wird im Ablauf gestört

Deshalb ist Fax-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich wettbewerbswidrig und unzulässig. Eine „Bestandskunden“-Ausnahme wie bei E-Mail-Werbung (§ 7 Abs. 3 UWG) greift bei Telefax nicht.

„Werbung“ wird weit verstanden – auch ohne plakativen Werbespruch

Entscheidend ist nicht, ob ein Schreiben wie ein klassischer Flyer wirkt. Maßgeblich ist, ob der Inhalt objektiv darauf ausgerichtet ist, den Absatz zu fördern.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Eine Nachricht kann gleichzeitig ein Patientenanliegen betreffen und Werbung enthalten
  • Schon einzelne Zusätze können die Gesamtwirkung in Richtung Werbung verschieben
  • Auch Hinweise, die „nur informieren“ sollen, können werblich wirken, wenn sie Aufmerksamkeit auf das Produkt lenken

Der entschiedene Fall: DiGA-Fax an eine Praxis trotz Patientenzustimmung

Was war passiert?

Im Kern ging es um ein Fax an eine Arztpraxis zur Bewerbung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) im Bereich Adipositas-Therapie. Der Patient hatte zuvor zugestimmt und die Anbieterin bevollmächtigt, die Praxis zwecks Verordnung bzw. Kurzattest zu kontaktieren.

Das Fax enthielt unter anderem:

• ein Anschreiben mit Bezug auf einen namentlich benannten Patienten und der Bitte um Verordnung bzw. Kurzattest (inkl. PZN)
• ein (teilweise) vorausgefülltes Kurzattest-Formular, in dem die konkrete DiGA bereits eingetragen war
• einen gesonderten Hinweis auf eine abrechenbare GOP für die ärztliche Verlaufskontrolle/Auswertung (64 Punkte, rund 7,64 Euro)
• ein Informationsanforderungsblatt, über das Praxis/Team u. a. Beratung, Informationsmaterial, Testzugang und Fortbildungen zur DiGA anfordern konnten

Wer hat geklagt und was war das Ziel?

Kläger war ein nach § 8b UWG klagebefugter Wirtschaftsverband (hier: die Wettbewerbszentrale). Er verlangte Unterlassung der Faxwerbung und machte außerdem Abmahnkosten geltend. In erster Instanz gab das LG Potsdam der Klage statt (Urt. v. 26.11.2024 – Az.: 52 O 70/24). Das OLG Brandenburg wies die Berufung zurück und bestätigte das Verbot (Urt. v. 18.11.2025 – 6 U 130/24).

Die Kernaussagen des OLG Brandenburg (18.11.2025 – 6 U 130/24)

Patientenzustimmung ist nicht automatisch Praxis-Einwilligung

Der zentrale Punkt der Entscheidung lässt sich so zusammenfassen:

  • Selbst wenn ein Patient die Kontaktaufnahme wünscht oder „beauftragt“, bedeutet das nicht automatisch, dass die Praxis in Werbung per Fax eingewilligt hat
  • Die Einwilligung, die wettbewerbsrechtlich relevant ist, muss typischerweise vom Empfänger der Werbung kommen – hier also von der Arztpraxis

Damit wird eine verbreitete Annahme im Gesundheitsmarkt korrigiert: „Wir handeln doch im Patienteninteresse, also ist das schon okay“ ist als Argument oft zu kurz.

Die Grenze: Informationsweitergabe vs. Absatzförderung

Das OLG betrachtet nicht nur den Anlass (Patient möchte eine DiGA), sondern die Gesamtwirkung des Faxinhalts. Das Gericht hält eine reine Patientenkommunikation eher für denkbar, wenn die Nachricht sich strikt darauf beschränkt, das konkrete Anliegen neutral zu übermitteln.

Problematisch wird es nach den Entscheidungsgründen vor allem dann, wenn zusätzliche Elemente hinzukommen, die den Absatz fördern sollen.

Besonders relevant waren im Fall:

  • Hinweise auf Abrechnungsmöglichkeiten bzw. finanzielle Aspekte für Ärzte
    • Solche Hinweise können die Aufmerksamkeit gezielt auf das Angebot lenken und damit eine werbliche Wirkung entfalten
  • Produktbezogene Unterlagen und Informationsblätter
    • Wenn das Schreiben nicht nur „Patient X benötigt Y“, sondern gleichzeitig das Produkt erklärt und präsentiert, spricht vieles für Werbung
  • Material, das weitere Kontakte auslöst (z. B. Anforderungen, Zusatzinfos, Angebote)
    • Alles, was auf „mehr Austausch“ und „mehr Produktkontakt“ gerichtet ist, kann als Absatzförderung verstanden werden

Wichtig ist die Linie des Gerichts: Es kommt nicht zwingend darauf an, ob die Aussagen besonders werblich formuliert sind. Schon die Ausgestaltung kann ausreichend sein, wenn sie objektiv auf Absatzförderung hinausläuft.

„Nur ein Nebeneffekt“ überzeugt häufig nicht

Ein typisches Verteidigungsargument lautet: „Der werbliche Teil ist doch nur nebensächlich.“ Das OLG folgt dieser Einordnung im Ergebnis nicht, wenn die werblichen Elemente erkennbar mehr sind als ein bloßer Randaspekt.

Praktisch heißt das:

  • Je mehr ein Fax neben dem Patientenanliegen eigenständige Produkt- und Vorteilsinformationen transportiert, desto schwerer ist die Argumentation „Nebeneffekt“
  • Gerade finanzielle Hinweise und Produktunterlagen sind oft starke Indizien für eine Absatzabsicht

Informationsinteresse der Praxis rechtfertigt nicht automatisch ein Fax

Selbst wenn Ärzte mit DiGA-Abrechnung nicht vertraut sind und Informationen grundsätzlich begrüßen könnten, folgt daraus nicht ohne Weiteres eine rechtliche Legitimation, diese Informationen ohne Einwilligung per Fax zu senden.

Die Entscheidung macht deutlich:

  • Ein mögliches Informationsinteresse des Empfängers ersetzt regelmäßig keine Einwilligung
  • Auch eine hilfreiche Information kann im konkreten Kontext werblich bleiben

Was Sie als DiGA-Anbieter oder Patientendienstleister aus dem Urteil mitnehmen sollten

Typische „Kipp-Punkte“, die aus Patientenservice Werbung machen können

Folgende Inhalte erhöhen häufig das Risiko, dass Gerichte ein Schreiben als Werbung einordnen:

  • Abrechnungs- und Vergütungshinweise für die Praxis, die über das Patientenanliegen hinausgehen
  • Produktdarstellungen, die nicht zwingend erforderlich sind, um das konkrete Anliegen zu bearbeiten
  • Vorausgefüllte Verordnungsvorlagen mit konkretem Produktnamen, die die Auswahl lenken können
  • Call-to-Action-Elemente, die zu weiterer Kontaktaufnahme animieren (Anforderungen, Zugänge, Zusatzangebote)
  • Beigefügte Unterlagen, die eher „Marketingmaterial“ als „Fallunterlage“ sind

Wie Sie Prozesse erfahrungsgemäß belastbarer gestalten

Wenn Sie rechtliche Risiken reduzieren wollen, sprechen – je nach Fall – folgende Ansätze eher für eine sauberere Lösung:

  • Strikte Trennung zwischen Patientenkommunikation und Vertrieb
    • Patientenanliegen möglichst neutral übermitteln
    • Produktmarketing, Zusatzangebote und Vergütungshinweise in getrennte, einwilligungsbasierte Kanäle verlagern
  • Einwilligungsmanagement für Praxen
    • Wenn Fax als Kanal genutzt werden soll, braucht es regelmäßig eine belastbare, dokumentierte und konkrete Einwilligung der Praxis
  • Minimalprinzip beim Inhalt
    • Nur das übermitteln, was für die konkrete Patientenbearbeitung plausibel erforderlich ist
    • Keine „Mehrwerte“, die zugleich Absatzargumente sind
  • Prüfung der Verantwortlichkeiten
    • Wer verschickt? In wessen Namen? Mit welchen Anlagen?
    • Wer haftet wettbewerbsrechtlich? Oft nicht nur „der Dienstleister“, sondern auch der Auftraggeber, je nach Konstellation

Warum das Urteil auch für andere Kanäle ein Warnsignal sein kann

Das Urteil betrifft das Fax. Der Gedanke dahinter – unzumutbare Belästigung und weiter Werbebegriff – kann aber auch bei anderen Kontaktformen eine Rolle spielen. Entscheidend sind jeweils Kanal, Einwilligungslage und Ausgestaltung.

Was Arztpraxen tun können, wenn solche Faxe eingehen

Wenn in einer Praxis ein Fax eingeht, das nach „Patientenservice“ aussieht, aber deutlich Produkt- und Vorteilsinformationen enthält, kann eine strukturierte Reaktion sinnvoll sein.

Praktische Maßnahmen, die häufig helfen:

  • Fax vollständig sichern
    • inklusive Kopfzeilen, Datum/Uhrzeit, Anlagen und Sendevermerk, soweit vorhanden
  • Interne Prüfung, ob jemals eine ausdrückliche Einwilligung in Fax-Werbung erteilt wurde
    • eine bloße öffentliche Faxnummer genügt dafür meist nicht
  • Wiederholungen dokumentieren
    • Häufigkeit und Absenderkonstanz sind für die Bewertung oft relevant
  • Frühzeitige rechtliche Einordnung
    • bevor man vorschnell „zurückfaxed“, eine Unterlassung verlangt oder selbst Absprachen trifft

FAQ: Häufige Fragen zur DiGA-Faxwerbung nach dem OLG Brandenburg

Ist jede Kontaktaufnahme im Namen des Patienten automatisch unzulässig?

Nein. Das Urteil legt nahe, dass eine rein anlassbezogene, neutrale Weiterleitung eines konkreten Patientenanliegens anders zu bewerten sein kann. Kritisch wird es, wenn zusätzlich absatzfördernde Inhalte transportiert werden.

Reicht es, wenn der Patient schriftlich zustimmt?

Die Patientenzustimmung kann die Kontaktaufnahme erklären, ersetzt aber typischerweise nicht die Einwilligung der Praxis in Werbung per Fax, wenn der Inhalt werblich ist.

Macht es einen Unterschied, ob nur „kleine“ finanzielle Vorteile genannt werden?

Das Urteil zeigt, dass schon ein Hinweis auf Abrechnung oder finanzielle Aspekte eine werbliche Wirkung entfalten kann, weil dadurch die Aufmerksamkeit auf das Angebot gelenkt wird. Die Größenordnung kann im Einzelfall diskutiert werden, beseitigt die werbliche Richtung aber nicht automatisch.

Kann man das Problem lösen, indem man das Fax als „Information“ bezeichnet?

Die rechtliche Einordnung hängt nicht vom Etikett ab, sondern von Inhalt und Zweckrichtung. „Informationsfax“ kann dennoch Werbung sein, wenn es objektiv den Absatz fördern soll.

Fazit: Wer DiGA-Prozesse sauber aufsetzt, reduziert Abmahnrisiken deutlich

Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist ein deutlicher Hinweis, dass Fax-Kommunikation an Arztpraxen im DiGA-Umfeld schnell als unzulässige Werbung eingeordnet werden kann. Der Risikokern liegt häufig nicht im Patientenanliegen selbst, sondern in den Zusätzen: Abrechnungshinweise, Produktunterlagen, Aufforderungen zur Kontaktaufnahme und Materialien, die über die Fallbearbeitung hinausgehen.

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